W215 2114121-1•BVwG W215 2114121-1
W215 2114121-1Tribunale amministrativo federale12 lug 2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden
W215 2114121-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , und 2) XXXX geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Eritrea, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 1) 13.07.2014, Zahl 14788180-1025201908, und 2) 28.06.2014, Zahl 14747831-1022996710, zu Recht erkannt:
A)
Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 14.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und am selben Tag fand in der Polizeiinspektion Kaiserjägerstraße AGM eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 28.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin in der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Am 15.07.2014 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die italienische Dublinbehörde mit der Ansicht heran, dass Italien zur Führung des Verfahrens des Erstbeschwerdeführers zuständig sei. Diese Ansicht wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag am 16.07.2014 mitgeteilt.
Am 28.07.2014 unterrichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienische Dublinbehörde von der Antragstellung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich.
Am 14.08.2014 erreichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom selben Tag.
Am 21.04.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und ersuchten die Beschwerdeführer um baldige Weiterbearbeitung des Verfahrens.
Am 31.07.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde vom selben Tag ein, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführten, dass die Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt hätten, diese zugelassen, aber unzulässig lange nicht bearbeitet worden seien. Die belangte Behörde habe auf eine Bitte um Weiterbearbeitung des Falles im April 2015 nicht reagiert. Eine Rückkehr nach Eritrea sei unter Verweis auf einen aktuellen Bericht nicht möglich. Die Beschwerdeführer beantragten gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
I.2. Am 03.09.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten der Beschwerdeführer und deren in Österreich geborenen Kindes dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 01.10.2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Stellungnahme zu deren Vorgangsweise im Säumnisbeschwerdeverfahren.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter anderem mit, dass derzeit aufgrund der extrem hohen Antragszahlen und den von der Direktion vorgegebenen Schwerpunktsetzungen und der im Vergleich zu den offenen Verfahren sehr beschränkten Personalressourcen der Regionaldirektion bei den gegenständlichen Verfahren keine Verfahrensschritte gesetzt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer hat am 14.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am selben Tag fand in der Polizeiinspektion Kaiserjägerstraße AGM eine Erstbefragung statt.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 28.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am selben Tag fand in der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt eine Erstbefragung statt.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 31.07.2015 Säumnisbeschwerden erhoben, die oben genannten Anträge der Beschwerdeführer waren bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Die Verzögerung in der Erledigung der Anträge ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, Erhebung einer Säumnisbeschwerde und Nichterledigung der Anträge zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellung zum nicht überwiegenden Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gründet sich auf die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Stellungnahme vom 14.10.2015, sowie den Statistiken über die Asylanträge der Jahre 2014 und 2015. Zudem liegt dem Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verfahren über eine Säumnisbeschwerde abgegebene "Argumentation in Säumnisverfahren" vor, welche dem Vertreter der Beschwerdeführer in gleichgelagerten Verfahren (W151 2117713 bis W151 2117716) am 15.02.2016 übermittelt wurde und diesem daher bekannt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, mwN).
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung der Verfahren trifft.
In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17503, im Jahr 2014 haben 28064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 88340, das sind um 214,78% mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,3% mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist für jährlich 15750 asylrechtliche Entscheidungen, 13500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2300 Abschiebungen,
10800 Ausstellungen von Dokumenten und 5450 Kostenentscheidungen eingerichtet; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 01.01.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18200 statt 15700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12000 Asylverfahren auf. Da sich die Antragszahlen 2015 vervielfacht haben, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und es werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen, sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche, sich seit August 2015 massiv steigernde, sogar vervielfachende Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft daher an der Verzögerung der Erledigung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien haben am 28.06.2014 bzw. 14.07.2014 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl jeweils eine Säumnisbeschwerde eingebracht, über diese Beschwerden wird nach dem eben Ausgeführten - Verfahren nach dem Asylgesetz werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum für gegenständliche Entscheidung relevanten Zeitpunkt - weder das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), damals in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, noch das
BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), damals in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, kannten in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie in gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden war, wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet gewesen in diesen durch Anträge auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach deren Einlangen den jeweiligen Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Die Entscheidungsfrist war in den gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerden daher jeweils zulässig.
II.2. Die Beschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 vom 24.05.2016 in einem ähnlich gelagerten Fall aus, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt.
Verwiesen hat der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Entscheidung auf seine ständige Judikatur, wonach der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet sowie, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, mwN).
In weiterer Folge führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 aus wie folgt:
"Von einem bloß "allgemeinen Hinweis auf die Überlastung der Behörde" kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein. Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend daraufhin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten, Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 19 folgender Absatz 6 angefügt wurde:
"(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen."
Weiters wurde in § 22 folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
In den Gesetzesmaterialien (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) wird dazu ausgeführt:
"§ 19 Abs. 6: Ist ein Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig, ist es vor dem Hintergrund der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie dem aktuellen Migrationsgeschehen bestehenden quanititativen Herausforderungen für das BVwG gerechtfertigt, dass das BVwG bei Säumnisbeschwerden das Bundesamt mit gewissen Ermittlungsschritten betrauen kann. Gemäß dem neuen Abs. 6 ist daher vorgesehen, dass das BVwG - im Rahmen des Säumnisverfahrens - das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen kann, um zu vermeiden, dass das Gericht im Säumnisfalle Verfahren ohne eine Einvernahme des Bundesamtes gem. § 19 Abs. 2 zu führen hat.
§§ 22 Abs. 1, 73 Abs. 15 und 75 Abs. 24: Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind entsprechend allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich binnen sechs Monaten abzuschließen (§ 73 Abs. 1 AVG). Gemäß § 73 Abs. 1 AVG kann in den Verwaltungsvorschriften anderes bestimmt werden. Art. 31 der Richtlinie 2013/321 /EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrens-RL) sieht für bestimmte Fälle bzw. bei Vorliegen besonderer Umstände die Möglichkeit vor, eine deutlich längere Entscheidungsfrist vorzusehen.
Gemäß Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL können die Mitgliedstaaten die Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. In ausreichend begründeten Fällen kann entsprechend
Art. 31 Abs. 3, 3. Unterabsatz Verfahrens-RL diese Frist um weitere drei Monate verlängert werden, wenn dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages erforderlich ist.
Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen
1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden Rückstau an Asyl verfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.
Somit liegt derzeit ein Anwendungsfall des Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b der Verfahrens-RL vor und wird vorübergehend die maximale Entscheidungsfrist auf insgesamt 15 Monate verlängert. Es handelt sich hierbei aber um eine Entscheidung im Einzelfall, so dass auch im Sinne des Erwägungsgrunds Nr. 19 der Verfahrens-RL die Flexibilität besteht, bestimmte Verfahren prioritär zu führen. ...
Die Regelung wird befristet für zwei Jahre eingeführt; die Belastung für das Bundesamt wird entsprechend den Prognosen für 2016 und der Erledigung der bis dahin anfallenden Verfahren für diesen Zeitraum jedenfalls den angeführten Voraussetzungen des
Art. 31 Abs. 3, 2. Unterabsatz b Verfahrens-RL entsprechen.
Durch die Verlängerung der Entscheidungsfrist wird auch sichergestellt, dass der Rechtschutz vollumfänglich gewährleistet werden kann, während im Fall der Säumnis und der Entscheidung durch ein Verwaltungsgericht eine Entscheidungsebene des Verfahrens entfällt. Die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten rasch, d.h. ohne unnötigen Aufschub, zu entscheiden, wird davon nicht berührt."
Demnach geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird.
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stellt für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss.
Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung Vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde).
Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist.
Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt."
In den verfahrensgegenständlichen Fällen kommt das Bundesverwaltungsgericht zur gleichen Einschätzung, dass kein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an den nicht fristgemäßen Erledigungen vorliegt, zumal die Anträge auf internationalen Schutz Ende Juni 2014 bzw. Juli 2014 - also zu einem Zeitpunkt, als beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon eine große Anzahl von Verfahren anhängig wurde, mit denen zu diesem Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte - gestellt worden waren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im den vorliegenden Fällen auch wiederholt Kontakt mit der italienischen Dublinbehörde gehabt und kann daher nicht gesagt werden, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte keine zielführenden Ermittlungsschritte gesetzt.
In den vorliegenden Fällen trifft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie oben festgestellt wurde - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
II.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter einem den Verwaltungsakt des in Österreich geborenen Kindes der beiden Beschwerdeführer, Zahl 1067508907, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom am 03.09.2015 "aufgrund eingebrachter Säumnisbeschwerde der Eltern vom 31.07.2015 zuständigkeitshalber übermittelt" hat, zur Führung dessen Asylverfahrens rückübermittelt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht zuzustimmen, wenn es der Ansicht ist, die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht entfalte auch Rechtswirkung im Verfahren des minderjährigen Kindes. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen (§ 16 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013). Wie aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines Familienmitglieds zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Dem Bundesverwaltungsgericht kam daher nie eine Entscheidungskompetenz im offenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Kindes der Beschwerdeführer zu, sondern ist dieser nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine aktuelle in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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