BVwG W185 2129414-1

W185 2129414-1Tribunale amministrativo federale12 lug 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation

Testo completo

BVwG W185 2129414-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W185.2129414.1.00

Spruch

W185 2129414-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2016, Zl. 1100735400-160003654, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 02.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" mit Griechenland vor (GR"..... 21.11.2015).

Im Akt findet sich eine den Beschwerdeführer betreffende Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 29.12.2015 (AS 19).

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei traditionell verheiratet und habe in der Heimat zwei Söhne. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. Er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden; er habe leichte Magenprobleme, jedoch keine Medikamente "mit dabei". Am 01.08.2014 habe der Beschwerdeführer die Heimat aufgrund religiöser Probleme verlassen und sei in den Irak gereist, wo er sich bis 25.11.2015 aufgehalten habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in Österreich eingereist. In allen durchreisten EU-Ländern habe es keine Vorkommnisse gegen den Beschwerdeführer gegeben. Außer in Österreich habe er nirgends um Asyl angesucht. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben.

Am 04.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Informationsersuchen nach Art 34 Dublin III-VO an Slowenien und an Kroatien (AS 55 bzw 65).

Am 09.02.2016 teilte die slowenische Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in Slowenien nicht registriert sei und es zu dessen Person keine Informationen gebe.

Am 13.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schließlich ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien (AS 81 ff).

Mit Schreiben vom 17.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei (vgl. AS 101).

Die Ladung zur Einvernahme und das Länderinformationsblatt wurden dem Beschwerdeführer am 03.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt (AS 111) (diese befinden sich nicht im Akt). Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG sowie gemäß § 52a Abs 2 BFA-VG finden sich ebenfalls nicht im Akt.

Am 16.06.2016 fand - ohne Beisein eines Rechtsberaters (siehe Einvernahmeprotokoll AS 121) - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten werde, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt zu einer allfälligen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen gab dieser an, dass er diese nicht habe lesen können. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärte der Beschwerdeführer, ganz schlecht zu sehen und Zahnschmerzen zu haben. Er sei bereits bei einem Zahnarzt gewesen; der konsultierte Augenarzt habe im empfohlen, in ein Krankenhaus zu gehen. Im Krankenhaus sei der jedoch noch nicht gewesen. In Gedanken sei er immer wieder bei seiner Familie; er wisse nicht, wo sich diese zurzeit aufhalte. Medizinische Unterlagen könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen. Befragt zum Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Angaben erklärte der Beschwerdeführer, nicht alles erzählt zu haben, da er "psychisch unter Druck" gewesen sei. Er habe während der Reise nicht genug getrunken und im Wald geschlafen; er hätte "alles vergessen" gehabt. Auch hinsichtlich des Fluchtgrundes habe der Beschwerdeführer nicht alles erzählt. Wie lange er sich in Kroatien aufgehalten habe, könne er nicht sagen. Konkrete Vorfälle gegen ihn hätte es in Kroatien nicht gegeben. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens erklärte der Beschwerdeführer, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, da es in Kroatien "Probleme" gebe. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden und habe nicht genug zu essen erhalten. Die Aufforderung, die Vorfälle näher zu beschreiben, quittierte der Beschwerdeführer mit Schweigen. Er wolle - obwohl er hier keine Angehörigen oder Verwandten habe - in Österreich bleiben. Österreich sei ein schönes Land.

Unterfertigt ist die Niederschrift der Einvernahme von der Leiterin der Amtshandlung, vom Dolmetscher und vom Beschwerdeführer (AS 129).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers am 12.01.2016 zugelassen worden sei. Am 04.02.2016 habe das Bundesamt Anfragen gemäß Art 34 Dublin III-VO an Kroatien und Slowenien gerichtet. Mit Schreiben vom 09.02.2016 habe Slowenien mitgeteilt, dass keine Informationen hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen würden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts habe das Bundesamt am 13.03.2016 ein Konsultationsverfahren gemäß Art 13 Abs 1 Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Die Zuständigkeit Kroatiens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Zustände in Kroatien untragbar seien. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden, eine Rückkehr dorthin sei nicht zumutbar. Er sei wegen illegaler Einreise kontrolliert und festgenommen worden. Die kroatische Polizei habe seine Wertgegenstände "bei sich behalten". Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer Angst gemacht und Geld von ihm verlangt. Sie hätten ihm auch mit dem Umbringen gedroht. Er habe 24 Stunden lang stehen müssen und er sei 2 bis 3 Stunden durch "tauchen" bestraft worden. In weiterer Folge sei er dann mit einem Bus zur deutschen Grenze gebracht worden. Von dort sei er nach Österreich geschickt worden. Durch die Behandlung seitens der kroatischen Polizei sei der Beschwerdeführer "psychisch krank" geworden. Er sei psychisch krank und erhoffe in Österreich diesbezüglich ärztliche Behandlung. Kroatien halte die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht ein. Kroatien reagiere auf keine Anfragen nach der Dublin-VO. Es gebe hinsichtlich des Beschwerdeführers keinen Eurodac-Treffer zu Kroatien. Die Zustimmung komme lediglich durch Zeitablauf nach Art 22 Abs 7 zustande; dies sei offensichtlich gängige Praxis geworden. Die rechtlichen Unstimmigkeiten dürften aber nicht auf dem Rücken von Asylwerbern ausgetragen werden. Der Beschwerdeführer engagiere sich freiwillig beim ÖRK in der Flüchtlingsbetreuung. Im Deutschkurs sei leider kein Platz frei gewesen. Wegen seiner Erkrankung habe der Beschwerdeführer Termine bei Ärzten ausgemacht; er werde die entsprechenden Befunde nachreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang. Offensichtlich wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 12.01.2016 zugelassen. Der - im gesamten Verfahren unvertretene - Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesamtes vor dessen Einvernahme am 16.06.2016 nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, dass Konsultationen nach der Dublin III-VO mit Kroatien geführt würden und dass vor seiner Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Rechtsberatung bestehe. Vor der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ist keine Rechtsberatung erfolgt. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.06.2016 war kein Rechtsberater anwesend.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus der Aktenlage. Dass bei der Einvernahme kein Rechtsberater anwesend war und auch im Vorfeld keine Rechtsberatung stattfand, geht auch aus der Niederschrift der Einvernahme vom 16.06.2016 hervor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren unvertreten war ergibt sich aus dem Akteninhalt und der damit in Einklang stehenden Aussage des Beschwerdeführers, im Asylverfahren weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten zu sein (vgl AS 123).

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgebung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 70/2015 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war.

§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG lauten:

"(2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

Als "Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren" regelt § 28 AsylG 2005 unter anderem folgendes:

"Zulassungsverfahren

§ 28. (1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

[...]"

Unter der Überschrift "Sonderbestimmungen im Zulassungsverfahren" regelt § 29 AsylG 2005 folgendes:

"§ 29. (1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. -dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;

2. -seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);

3. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

5. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder

6. -dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 49, 50 BFA-VG) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.

(6) Zu Beginn des Zulassungsverfahrens sind, soweit jeweils erforderlich, folgende Verfahrens- und Ermittlungsschritte ohne unnötigen Aufschub durchzuführen:

1. -die erkennungsdienstliche Behandlung § 42 Abs. 1 BFA-VG) und die Durchsuchung (§ 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 BFA-VG);

2. -die multifaktorielle Untersuchung zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 iVm § 13 Abs. 3 BFA-VG);

3. -die nachweisliche Information gemäß § 5 Abs. 3 GVG-B 2005 zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit;

4. -das Erfüllen der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß §§ 15 Abs. 4 und 17 Abs. 9;

5. -Ermittlungen zur Identität des Asylwerbers;

6. -Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes (§ 19 Abs. 2);

7. -die Ausstellung der Verfahrenskarte gemäß § 50;

8. -die Untersuchungen, die nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes vorgesehen sind."

Für das Zulassungsverfahren regelt § 49 BFA-VG ua folgendes:

"Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt

§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.

(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.

[...]"

Wie sich aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 12.01.2016 offensichtlich zugelassen, obwohl aus einer Gesamtschau des Akteninhaltes ersichtlich ist, dass gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass eine Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, und diese Ansicht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht (VwGH vom 25.11.2008 zu 2006/20/0624).

Entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 29 Abs 3 Z 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und 68 Abs 1 AVG). In der Folge wurde der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und wurde ihm auch keine Aktenabschrift ausgehändigt. Ebenfalls entgegen dieser Bestimmung wurde kein Rechtsberater zur Einvernahme am 16.06.2016 geladen und ein Rechtsberater war in der Folge auch- entgegen der Bestimmungen der § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG - kein Rechtsberater bei der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend.

Insbesondere erfolgte im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung, welche jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher.

Der Schutzzweck der angeführten Normen besteht darin, dass ein gewöhnlich rechts- und sprachunkundiger Fremder im Zulassungsverfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit erhält, sich von einem fachkundigen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers über sein Asylverfahren und seine Erfolgsaussichten beraten zu lassen, und zwar vor jeder Einvernahme, die einer Mitteilung ua nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG folgt. Ziel ist ua die zweckentsprechende Vorbereitung auf eine Einvernahme vor der Asylbehörde.

Im Beschwerdefall wurden dem Beschwerdeführer allerdings jegliche Beratungsmöglichkeiten genommen; insbesondere war es dem Beschwerdeführer mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahme auch nicht möglich, ein zielgerichtetes Vorbringen zur Frage der Zuständigkeit Kroatiens zu erstatten. Dies wiegt besonders schwer, weil der Beschwerdeführer im gesamten behördlichen Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten war.

Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird auch nicht etwa dadurch vollständig beseitigt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr im Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt vorgehalten und ihm für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass im Lichte des § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit im behördlichen Verfahren nicht gilt, ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise bis jetzt nicht verstanden hat, was genau Gegenstand des vorliegenden Zulassungsverfahrens ist, weswegen er bis dato offenbar nicht in die Lage versetzt war, im Rahmen eines fairen Verfahrens seinen Rechtsstandpunkt darzulegen.

Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliegt, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein den Verfahrensvorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dem Beschwerdeführer in ordnungsgemäßer Weise Parteiengehör einzuräumen haben. Überdies werden Feststellungen zum - insbesondere psychischen - Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen sein, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme und vor allem in der Beschwerde vorgebracht hat "psychisch krank" zu sein.

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die Rechtsauffassung, wonach die Verfahrenszulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht, mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtshofes, im Einklang steht.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.

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