L506 1401482-2•BVwG L506 1401482-2
L506 1401482-2Tribunale amministrativo federale11 lug 2016
Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse,<br/>Übergangsbestimmungen
L506 1401482-2/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. A. Fuchs, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008, Zl. 0710.642-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Libanon und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, reiste am 16.11.2007 auf dem Luftweg (in Besitz eines Tickets von Moskau nach Damaskus via Wien) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag vor der Grenzpolizeiinspektion Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz. Sichergestellt wurde beim BF sein libanesischer Reisepass.
2. Bei der noch am 16.11.2007 durchgeführten Erstbefragung gab der BF eingangs an, er stamme aus XXXX (Südlibanon), wo nach wie vor seine Eltern und drei Brüder leben würden; eine Schwester lebe in Paris. Er sei ledig und habe keine Angehörigen in Österreich.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, die Hisbollah habe immer wieder von ihm verlangt, für sie zu kämpfen. Die Hisbollah habe ihn auch aufgefordert, eine militärische Ausbildung zu absolvieren, was er jedoch abgelehnt habe. Aus Angst vor der Hisbollah habe er sich für die Dauer eines Jahres versteckt; sein Vater habe ihm geraten, in ein europäisches Land zu flüchten. Konkret wolle der BF nach Italien weiterreisen und dort arbeiten, da er dort einen Freund habe.
Im Fall der Rückkehr befürchte er, von der Hisbollah getötet zu werden.
3. Am 22.11.2007 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Eingangs wiederholte der BF seine bereits dargestellten Personalien; ergänzend führte er an, er habe von 1991 bis 1997 in XXXX die Grundschule und von 1997 bis 2000 dort auch eine allgemein bildende höhere Schule besucht. Von 2000 bis 2006 sei er Kraftfahrzeugmechaniker gewesen; im Übrigen habe er von 2004 bis 2005 seinen Militärdienst abgeleistet.
Auf die Frage, ob er abgesehen von seinem libanesischen Reisepass noch andere Dokumente habe, erwähnte der BF seinen Personalausweis, einen Führerschein, einen Militärausweis sowie einen Auszug aus dem Familienbuch, wobei sich diese Dokumente im Libanon bei seinem Vater befinden würden; der BF wurde daraufhin aufgefordert, diese Dokumente dem BAA im Original vorzulegen.
Im Hinblick auf seine bisher angegebenen Fluchtgründe habe er nichts zu ergänzen.
Im Übrigen habe er, wie bereits zuvor angegeben, nach Italien fahren wollen.
Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe genau zu schildern, gab der BF an, er habe mit der Hisbollah "ein Problem". Konkret sei die Hisbollah immer wieder zu ihm nach Hause gekommen und habe gefragt, wann er endlich "den Kurs" bei ihnen mache, wobei damit eine Ausbildung als Kämpfer gemeint sei. Die Hisbollah sei täglich zu ihm gekommen, woraufhin er sich bei seinem Großvater bzw. Onkel versteckt habe; wenn ihn die Hisbollah "irgendwo erwischt" habe, habe sie ihn immer auch brutal geschlagen; diesbezüglich verwies der BF auf diverse Narben an seinem Körper.
Auf die Frage, wann die Hisbollah das erste Mal zu ihm gekommen sei, gab der BF an, dies sei etwa einen Monat nach dem Ende des Juli-Kriegs im Jahr 2006 gewesen; damals hätten sie ihn zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, bei ihnen Mitglied zu werden; er solle sich dies binnen zwei oder drei Tagen überlegen. Der BF habe es jedoch nicht gewollt und sich daraufhin zu seinem Onkel begeben und sei bei diesem eine ganze Woche lang geblieben. Nach dieser Woche habe er abwechselnd bei seinem Onkel bzw. bei seinem Großvater und zeitweise auch zu Hause gelebt; die Hisbollah habe allerdings mehrmals bei ihm zu Hause nachgefragt, wo er sei.
Insgesamt sei die Hisbollah "viele Male" zu ihm nach Hause gekommen; als er das letzte Mal in Wien am Flughafen mit seiner Mutter telefoniert habe, habe ihm diese gesagt, dass die Hisbollah nunmehr wisse, dass er sich nicht mehr im Libanon aufhalte und sie ihn töten würden, wenn er zurückkomme.
Auf konkretes Nachfragen nach den von ihm angegebenen Verletzungen gab der BF an, die Verletzung am linken Arm habe er vor ca. einem Jahr erlitten, als er von fünf Männern außerhalb seines Wohnviertels mit bloßen Händen, Fußtritten und anderen Gegenständen, wie glaublich einem Messer oder einem scharfen Holzstück, geschlagen worden sei. Weiters habe er am linken Unterarm vor ca. sieben Monaten auch noch eine Verletzung erlitten, als er auf der Straße in der Nähe zweier Billard-Clubs "erwischt" worden sei; er habe dort nämlich eine Tätowierung und die Hisbollah sei gegen jede Art von Tätowierung. Schließlich habe er noch vor ca. zwei bis drei Monaten auf der linken Stirn eine Wunde erlitten, als er vor seinem Haus auf der Straße gesessen sei und von fünf Personen attackiert worden sei, ohne dass diese etwas gesagt hätten. An die Polizei habe er sich wegen dieser Vorfälle niemals gewandt, da kein Polizist gegen die Hisbollah vorgehen würde.
Auf die Frage, ob seine Brüder auch von der Hisbollah bedroht worden seien, gab der BF an, sein jüngerer Bruder XXXX habe derzeit auch Probleme; sie hätten einige Male gefragt, ob er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Sein Bruder habe es jedoch leichter, da er in Beirut lebe und arbeite. Auf die Frage, warum der BF selbst dann nicht seinen Wohnsitz nach Beirut verlegt habe, gab der BF an, auch in Beirut sei die Hisbollah sehr mächtig; sein Bruder sei nur vorübergehend in Beirut; er habe sich dort versteckt; seine Familie versuche derzeit auch, das Geld für die Ausreise seines Bruders zusammenzubekommen. Im Übrigen hätten seine beiden anderen Brüder M. und K. "aufgrund ihres Alters" keine Probleme im Libanon.
4. In weiterer Folge wurde der BF vom Bundesasylamt jeweils für einen Einvernahmetermin am 19.02.2008 und 20.03.2008 geladen, wobei er die Ladungen nicht behob und folglich nicht erschien. Daraufhin wurde vom Bundesasylamt am 02.04.2008 ein Vorführbescheid für den 22.04.2008 erlassen, wobei dieser Bescheid am 11.04.2008 wieder aufgehoben wurde, nachdem der BF eine neue Meldeadresse bekanntgegeben hatte.
5. Am 22.04.2008 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt. Auf die eingangs gestellte Frage, warum er seine bisherigen Ladungen nicht behoben hat, gab der BF an, er habe damals sehr oft bei einem Mädchen übernachtet und keine Kenntnis von den Ladungsbescheiden gehabt; er habe zwar schon seine Post geholt, vielleicht hätten aber andere Mieter die Benachrichtigungen weggeworfen. Mit dem erwähnten Mädchen sei er im Übrigen nicht mehr liiert.
Nunmehr sei der BF an einer gemeinsamen Adresse mit drei anderen jungen libanesischen Männern gemeldet; dabei handle es sich um keine Verwandten, er wolle allerdings mit Libanesen zusammen sein. In Österreich habe er keine Verwandten, er lebe in keiner Lebensgemeinschaft und gehe keiner Arbeit nach; allerdings verrichte er Gelegenheitsarbeiten, indem er "für verschiedene Syrer und Libanesen" Autos überstelle; die Namen seiner Auftraggeber kenne er nicht. Von der erwähnten Tätigkeit könne er jedenfalls nicht leben; seine Eltern würden ihm Geld schicken. Im Übrigen sei er gesund und stehe in keiner ärztlichen Behandlung.
Im Libanon habe er in XXXX (Südlibanon) seit seiner Geburt an im Elternhaus gelebt; seine drei Brüder würden nach wie vor im Elternhaus leben; seine Schwester lebe seit fünf Jahren in Frankreich.
Auf die Aufforderung, seine Fluchtgründe möglichst detailliert zu schildern, gab der BF an, die Hisbollah habe gewollt, dass er für sie arbeite, was er jedoch abgelehnt habe.
Auf die Aufforderung, seine Probleme konkret und detailliert zu schildern, gab der BF an, die Hisbollah sei zu ihm nach Hause gekommen, hätte ihm vor seinem Haus aufgelauert und ihn geschlagen, sodass er in weiterer Folge zum Großteil nicht mehr zu Hause, sondern bei seinen Großeltern und seinem Onkel übernachtet habe. Eines Tages sei er beispielsweise auf der Straße mit einem Freund gegangen und die Hisbollah hätte ihn mit einem erhitzen Metallgegenstand am linken Unterarm verbrannt, da sie dort eine Tätowierung gesehen hätte. Einmal sei er auch am linken Ellbogen mit einem Messer attackiert worden, wobei ein Arzt die Wunde habe nähen müssen; ein anderes Mal sei er mit einem Holzstock oberhalb der linken Augenbraue geschlagen worden, wobei er ebenfalls eine Narbe davongetragen habe.
Auf die Aufforderung, seinem Vorbringen genaue Zeit- und Ortsangaben hinzuzufügen, gab der BF an, "das Ganze" habe "etwa im Jahr 2004" begonnen; damals seien "sie" auf den BF losgegangen. Damit meine er konkret, dass drei ihm unbekannte Männer der Hisbollah auf einem Fußballplatz in seinem Heimatdorf auf den BF losgegangen seien, ihn niedergeschlagen hätten und auch noch auf ihn eingetreten hätten, als er bereits auf den Boden gelegen sei. Ursache für diesen Vorfall sei gewesen, dass er zuvor gefragt worden sei, ob er mit Hisbollah zusammenarbeiten wolle, was er jedoch abgelehnt habe. Auf die Frage, warum gerade er hinsichtlich einer Zusammenarbeit gefragt wurde und nicht die anderen Fußballspieler, gab der BF an, auch andere seien gefragt worden, auch sie hätten abgelehnt und seien geschlagen worden; konkret sei bei dem erwähnten Fußballspiel der Rest jedoch davongelaufen. Nach diesem Vorfall habe er auf Anraten seiner Eltern das Haus nur mehr ab und zu und nur mehr "unbemerkt" verlassen.
Im Jahr 2005 sei "nichts passiert", da sich der BF immer gut verstecken habe können.
Erst im Jahr 2006 habe es wieder einen Vorfall gegeben; Ende dieses Jahres sei ihm die Wunde am linken Unterarm durch eine Verbrennung zugefügt worden, als er gerade auf der Straße im Dorf mit einem Freund unterwegs in ein Billardlokal gewesen sei; konkret sei dies im Juni 2006 gewesen. Bei diesem Vorfall sei er im Übrigen von fünf Männern der Hisbollah attackiert worden. Nachdem man dem BF bei diesem Vorfall die Verbrennung zugefügt habe, habe man ihm zusätzlich noch mit einem Schraubenzieher am Ellbogen verletzt, da er "trotz der Verbrennung dabei blieb, nicht mit ihnen mitzugehen".
Etwa zehn Tage nach diesem Vorfall sei der BF alleine vor dem Elternhaus gestanden und seien zwei Männer der Hisbollah gekommen und hätten ihn gefragt, ob er nun bereit sei, mit ihnen mitzukommen; da der BF wieder abgelehnt habe, hätten sie ihm mit einem Holzstock gegen die Stirn geschlagen, wodurch er eine Narbe oberhalb des linken Auges davongetragen habe. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr mit Männern der Hisbollah zusammengetroffen, da er sich die meiste Zeit bei seinem Großvater oder bei seinem Onkel aufgehalten habe, wobei beide in Häusern unweit des Elternhauses des BF leben würden.
Zwischen dem letzten Vorfall bis zur Ausreise des BF sei etwa ein Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten gelegen. Auf den Vorhalt, warum er dann nicht weiterhin im Heimatdorf blieb, wenn er doch offensichtlich über ein Jahr lang keinerlei Schwierigkeiten mehr hatte, gab der BF an, "sie" seien zu seinem Elternhaus gekommen und hätten ihn gesucht; sie hätten zwar auch bei seinem Großvater nach ihm gesucht, er habe sich jedoch nicht "gezeigt". Die Männer der Hisbollah seien etwa zwanzig bis dreißig Mal zu ihm nach Hause gekommen, als er dort nicht mehr gewohnt habe; zu seinem Großvater seien sie - als er sich dort aufgehalten habe - vielleicht fünf- oder sechsmal gekommen, wobei er sich jeweils gerade bei seinen Eltern aufgehalten habe.
Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Befragung vor der EAST Ost angegeben habe, dass der Vorfall, als ihm die Wunde bei der Tätowierung zugefügt worden sei, vor sieben Monaten - also im April 2007 - gewesen sei, während er nunmehr erkläre, dies sei im Juni 2006 gewesen, gab der BF an, vielleicht habe er sich bei der EAST Ost, vielleicht aber auch bei der heutigen Einvernahme, geirrt; er wisse nicht mehr, wann dieser Vorfall gewesen sei.
Auf den Vorhalt, dass er vor der EAST Ost noch angegeben habe, der erste Vorfall sei einen Monat nach dem Juli-Krieg 2006 gewesen, während hingegen er nunmehr diesbezüglich bereits den Juni 2004 angebe, gab der BF an, damals habe man ihn nicht "nach dem allerersten Vorfall" befragt. Auf den Vorhalt, warum er vor der EAST Ost den Vorfall vom Fußballplatz nicht erwähnt habe, antwortete der BF wörtlich: "Niemand weiß, was er vor fünf Jahren gegessen hat".
Auf den Vorhalt, er habe vor der EAST Ost noch behauptet, mit einem Messer am linken Ellbogen verletzt worden zu sein, während er nunmehr angebe, es sei ein Schraubenzieher gewesen, antwortete der BF, es sei doch ein Messer gewesen.
Auf den Vorhalt, dass er vor der EAST Ost noch angegeben habe, die Wunde auf der Stirn sei ihm im August oder September 2007 - rund zwei oder drei Monate vor der Einvernahme - zugefügt worden, während hingegen er nunmehr diesbezüglich den Sommer 2006 nenne, gab der BF an, er wisse dies selbst nicht mehr.
Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass es seinen nunmehrigen Angaben zufolge über ein Jahr und vier Monate lang zu keinem Kontakt mehr mit der Hisbollah gekommen sei, ehe er den Libanon verlassen habe, während er noch bei seiner Einvernahme vor der EAST Ost sämtliche Vorfälle zeitlich gerade in diesen Zeitraum eingeordnet habe, gab der BF an, er könne sich dies auch nicht erklären.
Schließlich wurden mit dem BF noch die länderkundlichen Feststellungen des BAA zur Lage im Libanon erörtert und wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem Vorbringen aufgrund diverser Widersprüche und Ungereimtheiten kein Glauben zu schenken zu sei.
6. Am 07.08.2008 langte beim BAA eine Anzeige des Stadtpolizeikommandos XXXX den BF betreffend wegen des Verdachts der Körperverletzung ein.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Begründend führte das Bundesasylamt eingangs im Wesentlichen aus, die Identität des BF stehe aufgrund des von ihm vorgelegten Personaldokuments (gemeint: seines Reisepasses) fest.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen seien jedoch nicht glaubwürdig, da diese äußerst vage getätigt worden seien und vor allem auch eklatante Widersprüche aufweisen würden.
So sei zunächst festzuhalten, dass der BF von sich aus immer nur erwähnt habe, Probleme mit der Hisbollah gehabt zu haben, die seine Mitarbeit gewollt hätte; erst auf mehrfache Aufforderung habe der BF insofern reagiert, als er ansatzweise zu einer Geschichte übergegangen sei. Auch dabei sei es ihm jedoch nicht gelungen, einigermaßen konkret und plausibel darzustellen, wer etwas weshalb getan haben sollte; auch könne sich der BF bei Darstellung seiner Fluchtgründe nicht auf eine mangelnde Schulbildung berufen, habe er im Libanon doch immerhin eine zehnjährige schulische Ausbildung absolviert.
Abgesehen von diesen allgemeinen Überlegungen seien jedoch auch zahlreiche, massive Widersprüche aufgetreten, die das Vorbringen des BF nur als Konstrukt erscheinen lassen könnten. So habe der BF bei seiner Einvernahme vor der EAST Ost noch angegeben, die Hisbollah sei erstmals nach dem Ende des Juli-Krieges 2006 zu ihm gekommen, während hingegen er bei der Außenstelle Traiskirchen sodann angegeben habe, es habe bereits im Jahr 2004 erste Vorfälle in Zusammenhang mit einer Kontaktaufnahme gegeben. Weiters habe der BF bei seiner Einvernahme vor der Außenstelle etwa angegeben, es habe in dem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten vor seiner Ausreise keinerlei Vorfälle mehr gegeben, während hingegen er vor der EAST Ost noch alle Ereignisse genau in diesem Zeitraum datiert habe. Auch was die vom BF geschilderten, einzelnen Vorfälle anbelangt, so würden diese näher dargelegte Widersprüche aufweisen.
Mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr durch den BF komme eine Asylgewährung somit nicht in Betracht (Spruchpunkt I.).
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass es sich beim BF um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle, der im Libanon über ein entsprechendes familiäres Netz verfüge, sodass er in keine ausweglose Lage geraten werde. Zudem bestünden auch keinerlei Gründe zur Annahme, dass die Rückverbringung in den Libanon an sich eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisung des BF in den Libanon (Spruchpunkt III.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte sowie darüber hinaus auch keine relevanten privaten Bindungen habe.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.09.2008 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde, welche vom AsylGH einer Übersetzung zugeführt wurde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Detail wurde lediglich ausgeführt, er ersuche um Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes. Er könne in den Libanon nicht zurückkehren, da dort die Hisbollah einen "Staat im Staat" bilden würde.
9. Mit Schreiben vom 15.11.2008 setzte die BPD XXXX den AsylGH darüber in Kenntnis, dass gegen den BF Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung erstattet worden sei.
10. Mit Schreiben vom 22.04.2012 informierte die Polizeiinspektion
XXXX den AsylGH darüber, dass der BF einer Kontrolle unterzogen worden sei, nachdem er aus Tschechien kommend nach Österreich eingereist sei; er sei diesbezüglich wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes mittels Organstrafverfügung bestraft worden.
11. Mit Schreiben vom 26.09.2012 informierte die Landespolizeidirektion XXXX den AsylGH darüber, dass der BF anlässlich einer Rückreise aus Tschechien - konkret aus dem dortigen Spielcasino - kontrolliert worden sei; er sei wegen Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz mit einer Organstrafverfügung bestraft worden.
12. Mit Schreiben vom 19.04.2013 informierte die Landespolizeidirektion XXXX den AsylGH darüber, dass der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden sei (Sachverhaltsdarstellung: der BF habe zusammen mit einer anderen Personen um 03:30 zwei Personen durch Faustschläge und Fußtritte verletzt, als es zu tätlichen Auseinandersetzungen zwischen zwei Gruppierungen unterschiedlicher Nationalitäten (Libanon u. Österreich) gekommen sei.
13. Am 24.10.2013 führte der AsylGH in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzulegen; weiters wurden mit dem BF aktuelle länderkundliche Feststellungen zur Lage im Libanon erörtert.
14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013, Zl. E8 XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund zahlreicher Widersprüche und Unplausibiltäten von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen werden könne. Dass der BF bei einer Rückkehr in den Libanon in keine existenzbedrohende Notlage geraten werde, beruhe auf dem Umstand, dass er ein arbeitsfähiger Mann sei, der im Libanon bereits als Mechaniker tätig gewesen sei. Zudem verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte im Libanon. Zur Lage im Libanon wurde angemerkt, dass es vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen sei, trotzdem aber festzustellen sei, dass sich diese als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen würden. Daraus resultiere, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des BF aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen sei. Schließlich hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
15. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 erstattete der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde, zumal sich der BF in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf Achtung des Privat und Familienlebens, auf Asylgewährung nach Art 18 GRC sowie im Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäß Art. 1 GFK, Art 18 GRC, Art. 2, 3, 8 EMRK sowie in seinen Rechten gemäß §§ 45 ff, 66 Abs 4 AVG iVm § 38 Abs 1 AsylG verletzt erachtet habe. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Asylgerichtshof mit vorgeblichen Ungereimtheiten in der Aussage des BF argumentiere und sich auf für die Beurteilung des Sachverhaltes unwesentliche Details in Bezug auf exakte zeitliche Angaben bzw. des Herganges der geschilderten Ereignisse beziehe. Es sei eine gerichtsnotorische Tatsache, dass es bei mehrfachen Befragungen auch von Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestehen, in zeitlich erheblichen Abständen zwangsläufig in Detailfragen zu Widersprüchen komme. Es sei auch ignoriert worden, dass die Schilderung der Ereignisse durch die Sichtbarkeit der Verletzungsfolgen des BF objektiviert worden sei. Eine richtige Würdigung der Aussagen des BF sei geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Zudem habe der Asylgerichtshof die angefochtene Entscheidung damit begründet, dass keinerlei maßgebliche Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr des BF in den Libanon festgestellt werden könne, und wirtschaftliche Gründe die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen würden, da keine Hinweise bestünden, dass eine Verbringung in den Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Diese Begründung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Ereignisse in Syrien und im Libanon nicht aufrecht zu erhalten, zumal sich die Lage seit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes wesentlich verschärft habe. Der Asylgerichtshof berufe sich ohne jegliches materielles Substrat auf notorische Kenntnisse, wonach lediglich punktuelle Veränderungen und regional begrenzte Einzelereignisse stattgefunden hätten. Es liege daher sowohl ein Begründungsmangel als auch unrichtige rechtliche Beurteilung vor, zumal unrichtige Tatsachenfeststellungen ohne nachvollziehbare Quellenangaben nicht ausreichen würden. Selbst wenn man die Gefährdungslage aufgrund der aktuellen Lage im Libanon verneine, liege aufgrund der aktuellen Lage die Gefahr eines völligen Verlustes der Existenzgrundlage vor. Dies gehe auch aus den Feststellungen des Asylgerichtshofes hervor. Im Weiteren wurden auszugsweise Berichte zitiert, wonach sich die Gefährdung des gesamten Landes dramatisch verschärft habe und Kriegszustand herrsche. Nach der Judikatur würden die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling aus wirtschaftlichen Gründen dann vorliegen, wenn ein völliger Verlust der Existenzgrundlage bestehe oder drohe. Ein solcher sei dann anzunehmen, wenn ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat nirgendwo die Chance auf Arbeit oder Wohnung hätte und ihm überdies keine öffentliche oder familiäre Unterstützung gewährt werden würde (vgl. VwGH 96/01/0045, 0046; UBAS 205.686/0-II/04/98). Diese Kriterien würden im konkreten Fall zutreffen und befänden sich auch die Familienangehörigen des BF in einem existenzbedrohenden Zustand. Dieser Sachverhalt rechtfertige nach der zitierten Judikatur daher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus wirtschaftlichen Gründen.
Schließlich wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die belangte Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
16. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.08.2014, U 27/2014-15, wurde dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf aufschiebende Wirkung gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG Folge gegeben.
17. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014, U 27/2014-18, wurde festgestellt, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung - soweit ihm damit der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer in den Libanon ausgewiesen wird - in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde (Art I Abs 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973). Die angefochtene Entscheidung wurde insoweit aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Asylgerichtshof die Berichte, auf die er sich Zur Lage im Libanon stützte, nicht wiedergab, sondern auf die Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 12.09.2012 sowie auf die Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom Februar 2013 verwiesen habe. Die vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen, wonach die aktuellen Ereignisse in Syrien nur "punktuell Auswirkungen auf die allgemeine Lage im Libanon einerseits in Form von fallweisen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern des syrischen Regimes im Norden des Libanon, insbesondere in der Hafenstadt Tripoli, andererseits durch den Zustrom von syrischen Kriegsflüchtlingen in den Libanon zeitigen", würden aber im Widerspruch zu diesen Berichten stehen. Danach sei die Sicherheitslage im ganzen Land sehr angespannt und gewaltsame Auseinandersetzungen seien nicht nur im Norden des Landes, sondern auch in anderen Landesteilen, u. a. der Hauptstadt Beirut, erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage hätte sich der Asylgerichtshof mit der Sicherheitslage in der Heimatregion des BF auseinandersetzen müssen, um beurteilen zu können, ob eine Rückkehr in die Heimatprovinz des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
18. In weiterer Folge wurde der Akt der der Gerichtsabteilung L506 zugeteilt.
19. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2015 wurde die Staatendokumentation ersucht, einen aktuellen Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX zu übermitteln.
20. Am 17.07.2015 teilte die Staatendokumentation per Email mit, dass sich aufgrund von Sonderaufträgen die Bearbeitung der Anfrage verzögern werde.
21. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 erstattete der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Urkundenvorlage. Weiters erfolgte die Anfrage, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden darf. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2015 die Deutschprüfung auf der Niveaustufe A2 bestanden habe und seit über einem Jahr in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin lebe. Es bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz und verfüge der BF über eine Arbeitsplatzzusage. Der BF sei der deutschen Sprache gut mächtig und sei gut in Österreich integriert. Er sei bei der XXXX Gebietskrankenkasse kranken- und unfallversichert und seit fast acht Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Der BF habe keine Kontakte mehr in seinen Herkunftsstaat, verfüge über einen Freundeskreis in Österreich und habe seinen Lebensmittelpunkt in XXXX . Durch die aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin, den langen Aufenthalt in Österreich sowie der engen Verbundenheit mit den Kindern der "Beschwerdeführerin" (gemeint ist hier wohl: Lebensgefährtin) verfüge der BF über ein Familienleben iSd Art. 8
EMRK.
Zum Beweis dieses Vorbringens wurden mehrere Urkunden in Vorlage gebracht:
22. Mit Schriftsatz vom 15.03.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Beitrittserklärung des Österreichischen Roten Kreuzes sowie einen Happy-Fit-Mitgliedsvertrag vor.
23. Am 04.04.2016 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX vom 01.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass es in den letzten Monaten keine sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gegeben habe und es nur einen Fehlalarm wegen des Verdachtes einer Autobombe gegeben habe. Der Verbindungsbeamte erhalte täglich Zusammenfassungen der für die Sicherheit relevanten Ereignisse; dabei sei XXXX bis dato nicht erwähnt worden.
24. Am 22.06.2016 erfolgte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
25. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
26. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 01.04.2016, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2016 und der vorgelegten Bestätigungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 07.05.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 13.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 75 Abs. 21 AsylG lautet: Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2007 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BAA vom 02.09.2008 gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 abgewiesen wurde. In einem wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2013 GZ E8 XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2013 die Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.07.2014, U 27/2014-18 wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes insoweit aufgehoben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF in den Libanon ausgewiesen wurde.
Weiters wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Libanon sind nach wie vor seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester aufhältig. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers arbeiten als Maler und Anstreicher.
Zwei weitere Brüder leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Kontakt zu seinen Angehörigen im Libanon.
Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Libanon einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten.
Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2013 eine ungarische Lebensgefährtin, welche zu diesem Zeitpunkt noch in Ungarn lebte und den Beschwerdeführer gelegentlich besuchte. Zusammen mit dieser und deren drei minderjährigen Kindern ist der Beschwerdeführer seit 26.02.2014 an einem Wohnsitz polizeilich gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt, war jedoch gelegentlich als Autohändler tätig.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage für eine Vollzeitbeschäftigung bei einem Autohändler.
Der Beschwerdeführer war vom 19.11. bis 07.12.2007 und ist seit 18.12.2014 wieder in der Grundversorgung und bezieht daraus aktuell € 200,- pro Monat. Der weitere Lebensunterhalt wird von seiner Lebensgefährtin bestritten. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens die Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch 2" absolviert.
Der Beschwerdeführer ist seit Jänner 2016 passives Mitglied beim Roten Kreuz und seit 07.03.2016 in einem Fitnessstudio angemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde dreimal wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt.
Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war mehrmals zu Casinobesuchen in Tschechien.
Aufgrund seiner Einreise aus Tschechien nach Österreich (einmal von einem Spielcasino) während seines laufenden Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes mittels Organstrafverfügung bestraft.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30. September 1989 verabschiedeten "Dokument der Nationalen Versöhnung". Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es bisher keine Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. (AA 30.12.2015).
Die Verfassung des Landes schreibt eine Trennung der Gewalten vor. Parlamentswahlen sollen alle vier Jahre abgehalten werden. Der Staatspräsident wird von den Abgeordneten für sechs Jahre gewählt. Nach dem Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden:
• Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein
• Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein
• Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein
Dieser Proporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht ebenfalls vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der Konfessionellen Parität zusammen, aus 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 Rum-Orthodoxe, 8 Drusen, 8 Rum-melikitische Katholiken, 5 orthodoxe Armenier, 2 Alewiten, 1 armenischer Katholik, 1 Protestant und 1 Minderheit. Derzeit ist das Parlament des Libanon horizontal konfessionsübergreifend gespalten, so dass sich keine Mehrheiten organisieren lassen. Dadurch war es nicht möglich, ein Wahlgesetz zu verabschieden. Die Parlamentswahl 2013 wurde ausgesetzt. Die Abgeordneten haben ihr Mandat verlängert. Diese Situation lähmt das Land und verhinderte bislang die Wahl eines neuen Präsidenten (GIZ 3/2016). Das libanesische Parlament beschloss in einer Abstimmung, sein eigenes Mandat bis ins Jahr 2017 zu verlängern. 95 von 97 Parlamentariern stimmten für diese Verlängerung. Laut politischen Analysten nutzen die libanesischen Politiker die allgemeine Verunsicherung in der Region aus, um Wahlen aus dem Weg zu gehen (Reuters 5.11.2014).
Nach mehreren Vakanzen und einer geschäftsführenden Regierung unter Vorsitz von Nadjib Miqati wurde Mitte Februar 2014 eine Regierung der nationalen Einheit unter Vorsitz von Tamam Salam vereidigt. Dieser Regierung gehören sunnitische, christliche, drusische und schiitische Minister (auch Minister der Hisbollah) an (AA 30.12.2015).
Aktuell sind die Libanesen nicht in der Lage, die Parlamentswahlen abzuhalten, weil die Blöcke nicht in der Lage sind, sich auf ein Wahlgesetz zu einigen. Die Präsidentschaftswahlen hätten verfassungsgemäß bis Mai 2014 stattfinden müssen. Aufgrund der zunehmenden politischen Polarisierung im Land, sind die Fraktionen im Parlament bislang nicht in der Lage, sich auf einen neuen Präsidenten zu einigen. Wichtige sicherheitspolitisch relevante Führungspositionen innerhalb der Verwaltung können nicht besetzt werden, was wiederum verheerende Folgen für die Sicherheitslage im Libanon hat. Seit 2005 sind die den Libanesen aus dem Bürgerkrieg vertrauten Phänomene der politisch motivierten Entführung und der Autobomben wieder präsent (GIZ 3/2016).
Der Präsident (stets ein maronitischer Christ) wird für eine Amtszeit von sechs Jahren vom Parlament gewählt. Die Amtszeit des letzten Präsidenten Michel Suleiman endete am 24. Mai 2014. Seitdem ist der Posten vakant (AA 30.12.2016). Michel Suleiman hat ein politisches Vakuum hinterlassen. Die politische Pattsituation ist für viele Libanesen zum Normalzustand geworden und kommt besonders immer dann zum Tragen, wenn ein neues Parlament, eine neue Regierung oder ein neuer Präsident gewählt werden soll. In der Vergangenheit kam es bei solchen Gelegenheiten auch immer wieder dazu, dass libanesische Politiker auf eine Einigung zwischen außenstehenden Staaten wie Saudi Arabien und dem Iran - die im Libanon einen großen Einfluss ausüben - warteten, um ihre Differenzen beizulegen.
Politische Parteien sind zugelassen; sie sind jedoch in der Praxis meist Zweckbündnisse, die vor allem auf der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe basieren (AA 11.11.2013).
In der Einheitsregierung von Salam stehen sich die folgenden beiden Blöcke unversöhnlich gegenüber: Auf der einen Seite die schiitisch geprägte und von der Hisbollah angeführte 8.März-Koalition und auf der anderen Seite die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement) angeführte 14.März-Bewegung. Die traditionelle Feindschaft zwischen den beiden Blöcken wurde zusätzlich durch den Konflikt im benachbarten Syrien angeheizt, als schiitische Hisbollah-Kämpfer sich auf die Seite der syrischen Regierung stellten, während die 14.März-Bewegung die syrischen Rebellen unterstützt (BBC 4.11.2014; vgl. GIZ 3/2016). Gleichzeitig ist im Libanon ein Erstarken militanter Salafisten zu verzeichnen, die teilweise eng mit ihren Gesinnungsgenossen in Syrien verbunden sind, zum Jihad aufrufen. Alle regionalen Entwicklungen wirken unmittelbar auf die Innenpolitik des Landes aus. Ende Dezember 2014 startete ein politischer Dialog " zwischen Hisbollah und Mustaqbal (Arab. für Future Movement), was von vielen Beobachtern als Lichtschimmer der Hoffnung am libanesischen Himmel bewertet wird. Dieser Dialog verhindert zwar die Konfrontation auf der Straße, löste allerdings bislang die zentralsten Probleme des Landes nicht (GIZ 3/2016).
Der Bürgerkrieg (1975 bis 1991) ruinierte das Land vollständig. Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Israel und der Hisbollah im Sommer 2006 geriet der Libanon in eine lang anhaltende innenpolitische Krise, die im Frühjahr und Sommer 2008 nach fast zwei Jahren in bewaffneten Auseinandersetzungen gipfelte. Im Rahmen einer Verhandlungslösung (Kompromiss von Doha) fand sie ihren Abschluss in der erfolgreichen Durchführung der Parlamentswahlen 2009 und der Benennung des Präsidenten Michel Suleiman.
Auch wenn die verschiedenen innerstaatlichen Konflikte institutionell gelöst scheinen, bestehen die Ursachen weiter. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen.
So ist die Hisbollah erklärtes Ziel sunnitischer Extremisten, die sich mit Selbstmordanschlägen gegen schiitische Wohn- und Einflussgebiete für den Kampf der Schiiten-Miliz an der Seite von Baschar al-Assad in Syrien rächen wollen. Die größte christliche Partei des Landes (Free Patriotic Movement) ist demgegenüber politisch mit der Hisbollah verbündet und stellt dies als Stabilisierungsfaktor für den Libanon und seine religiösen Minderheiten dar.
Die politische und militärische Rolle von Hisbollah bleibt damit struktureller Streitpunkt für den Libanon. Ihr politischer Arm ist mit zehn Vertretern im Parlament und mit zwei Ministern im Kabinett vertreten. Ihr "militärischer Arm" ist von der EU als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden. Parallel bestehen kleinere bewaffnete Milizen der AMAL-Partei des Parlamentspräsidenten Nabih Berri, drusische Bürgerwehren sowie christliche Milizen (etwa in Nähe zur Kataeb-Partei oder zur griechisch-orthodoxen Kirche), die sich zuletzt im Spätsommer 2015 auch an Kampfhandlungen gegen aus Syrien einsickernde sunnitische Extremisten beteiligt haben (AA 30.12.2016).
"Die miserable Leistung der libanesischen politischen Klasse hat paradoxerweise ihre Position verstärkt. Die libanesische Gesellschaft, abgehärtet durch die dauerhafte Krise, hat sich an die Fehlfunktionen des Staates angepasst, umgeht seine Instiutionen und stützt sich auf private Initiativen, um das Leben fortzusetzen. Die Defizite des Staatsapparats und der Wirtschaft verstärken die Patronagenetzwerke in Verbindung mit der politischen Elite und machen sie unverzichtbar. Auch wenn sie diese Umstände beklagt, die den Rechtsstaat untergraben, so lebt ein großer Teil der Gesellschaft nach den Gesetzen von Klientelismus, Nepotismus und Korruption (ICG 23.7.2015).
Geschwächt durch die sich vertiefenden Gräben zwischen und innerhalb der Gemeinschaften [Anm.: Konfessionen] hat der libanesische Staat schrittweise seine Hauptaufgabe der Regierung und als Manager repräsentativer Politik aufgegeben und stützt sich vermehrt auf Sicherheitsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Stabilität und des Status Quo (ICG 23.2.2016).
Quellen:
Im folgenden Abschnitt finden sich allgemeine Informationen zur Sicherheitslage. Er ist nicht als abschließende aller sicherheitsrelevanten Ereignisse zu verstehen. Der besseren Übersichtlichkeit wegen ist die Darstellung der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtling zu finden.
Die wichtigsten religiösen Hauptgruppen im Libanon sind Schiiten, Sunniten, Christen und Drusen. Die sich daraus ergebenden Spannungen sind die Ursache für die meisten der internen Konflikte im Libanon, und andere Staaten der Region haben diese internen Konflikte immer wieder als Vorwand genutzt, um in das Land einzugreifen. Die Präsenz von palästinensischen Flüchtlingen, ihr Status und ihre Handlungen waren immer wieder eine Hauptursache für Konflikte im Land. Von 1975 bis in die frühen 1990iger Jahre herrschte im Libanon Bürgerkrieg, in dem die regionalen Mächte, insbesondere Israel, Syrien und die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), das Land als Schlachtfeld für ihre eigenen Konflikte benutzten. Syrien hat zwar nach 29 Jahren Militärpräsenz seine Truppen aus dem Libanon abgezogen, übt aber nach wie vor großen Einfluss auf das Land aus. Zu dem Rückzug kam es im Jahr 2005, nach der Ermordung des früheren Premierministers Rafik Hariri, nachdem von syrischen Oppositionellen behauptet wurde, dass Syrien hinter dem Attentat stand.
Die UN forderte die Entwaffnung aller bewaffneten Gruppen im Libanon, einschließlich der palästinensischen Milizen und dem Militärflügel der Hisbollah, die große Teile des Südlibanon kontrolliert.
Ein Jahr, nachdem Syrien 2011 in den Bürgerkrieg schlitterte, kam es in Tripolis und Beirut zu blutigen Zusammenstößen zwischen Sunniten und Alawiten, und die Angst wuchs, dass im ohnehin politisch fragilen Libanon erneut konfessionell motivierte Konflikte aufflammen könnten.
Der massive Flüchtlingsstrom aus Syrien - bereits im April 2014 machten die syrischen Flüchtlinge bereits schätzungsweise ein Viertel der Bevölkerung aus - belastet die Ressourcen des Landes massiv und verschärft die Dissonanzen zwischen den Gruppierungen (BBC 4.11.2014).
Der Syrienkonflikt, in welchem die libanesische Hisbollah-Miliz seit Frühjahr 2013 auf Seiten des syrischen Regimes mitkämpft, greift immer wieder auf libanesisches Territorium über. Zwar bleibt die Sicherheitslage im Großen und Ganzen stabil. Es kommt jedoch immer wieder zu Sicherheitsvorfällen seit Beginn der Auseinandersetzungen in Syrien (AA 3012.2015). Seit Juli 2014 kommt es zudem im syrisch-libanesischen Grenzgebiet rund um die sunnitische Stadt Arsal immer wieder zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der regulären libanesischen Armee auf der einen, sowie sunnitischen Extremisten mit Bezügen zu Jabhat an-Nusra/Islamischer Staat auf der anderen Seite. Es befinden sich weiterhin 9 libanesische Sicherheitskräfte in der Hand von IS-nahen Gruppierungen; weitere 16 wurden von Jabat Al Nusra im Rahmen eines Gefangenenaustauschs am 1.12.2015 freigelassen (AA 30.12.2016). Die Stadt Arsal ist seit August 2014 militärisches Sperrgebiet und für Außenstehende nicht zugänglich (BMeiA 15.4.2016).
Obwohl im Libanon technisch gesehen Friede herrscht, ist in den letzten Jahren eine Reihe von "Minikonflikten" ausgebrochen, in Sidon, in Arsal, in Akkar, vor allem aber in Tripolis, wo es seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges in Syrien zu ungefähr 20 Kämpfen zwischen zwei verfeindeten Nachbarschaften mit darauffolgendem Einschreiten der Armee kam (Daily Star 30.12.2014).
Seit 2005 sind die den Libanesen aus dem Bürgerkrieg vertrauten Phänomene der politisch motivierten Entführung und der Autobomben wieder präsent (GIZ 3/2016). Speziell im Zeitraum September 2013 bis Frühjahr 2014 und erneut am 12. November 2015 haben sich schwere Autobomben- und Selbstmordanschläge gegen schiitische Wohngebiete in der südlichen Vorstadt Beiruts, sog. Dahiye, sowie in der Stadt Hermel (HRW 1/2015) ereignet (AA 30.12.2015). Bei den beiden Bombenanschlägen im Sommer 2013 in den südlichen Vororten Beiruts kamen 27 Menschen ums Leben, 391 wurden verletzt. Die Anschläge wurden als Vergeltung gegen das Syrien-Engagement der Hisbollah interpretiert. Zwei weitere Bomben gingen im Sommer 2013 in Tripolis hoch, die 47 Menschen töteten und einige hundert verletzten. Diese Anschläge werden der syrischen Regierung zugerechnet (FH 23.1.2014). In Tripolis hat sich zuletzt im Januar 2015 ein Selbstmordanschlag ereignet (AA 30.12.2015). Das BMeiA erwähnt einen Bombenanschlag in Bourj al Barajneh (südlicher Stadtteil Beiruts) am 12.11.2015 als Hinweis, dass weiterhin mit Terroraktionen gerechnet werden muss (BMeiA 15.4.2016).
Im Januar 2015 kam es zu erneuten Konflikten zwischen Israel und der Hisbollah, die auf einen Drohnenangriff der Israelis, bei dem sechs Hisbollah-Kämpfer getötet wurden, mit Panzerabwehrraketen antwortete, die 2 israelische Soldaten töteten. Analysten zufolge ist die Lage zwar heikel, beide Seiten haben derzeit nationale Gründe, nach außen hin stark wirken zu müssen, jedoch hat keine der beiden Seiten ein tatsächliches Interesse an weiteren offenen Kämpfen (NY Times 28.1.2015).
Das österreichische Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres gibt aufgrund möglicher Kampfhandlungen, Anschläge oder Entführungsgefahr eine partielle Reisewarnung [Anm.: großteils korrelierend mit den weiter unten vom AA angeführten Gebieten außerhalb staatlicher Kontrolle] für folgende Gebiete des Libanon aus: Das gesamte libanesisch-syrische Grenzgebiet, Südbeirut, Südlibanon (Provinzen Südlibanon und Nabatiye), die Bekaa-Ebene, und die Region Tripoli und Akkar - insbesondere in der Nähe der Palästinenserlager Nahr al Bared und Bedawi. Hohes Sicherheitsrisiko besteht laut dem Ministerium auch im Rest des Landes, insbesondere in Saida (Sidon), in der unmittelbaren Umgebung aller Palästinenserlager und in den Gebieten südlich des Flusses Litani.
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land sehr angespannt (BMeiA 15.4.2016).
Die staatlichen Institutionen haben in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff. Er fehlt umfassend in einigen der palästinensischen Flüchtlingslager.
Auch in den Grenzregionen zu Syrien (Randgebiete des Akkar/Wadi Khaled/Qalamoun- Gebirge, vor allem aber der Großraum Arsal) fehlt staatliche Kontrolle bzw. diese wird von bewaffneten Gruppierungen aus Syrien ausgeübt.
Auch in anderen Landesteilen schränkt die Existenz nichtstaatlicher Akteure die Zugriffsmöglichkeiten der Staatsorgane ein. Dies gilt insbesondere für die südlichen Vororte Beiruts und die schiitischen Siedlungsgebiete im Süden des Landes, in denen die Hisbollah präsent ist und Druck auf staatliche Institutionen ausübt.
Verschleppungen durch nichtstaatliche Akteure, v.a. Hisbollah, kommen vor (AA 30.12.2015).
Hisbollah (siehe auch Abschnitt Politische Lage)
Die schiitische Hisbollah wurde 1982 als bewaffnete Widerstandsbewegung gegen die israelische Besatzung gegründet.
Nach dem Abzug der israelischen Truppen im Jahr 2000 übernahm die Hisbollah südlich des Litani-Flusses weitgehend das staatliche Macht- und (vor allem) Sicherheitsmonopol. Die Entführung von zwei israelischen Soldaten und die Tötung weiterer am 12. Juli 2006 durch die Hisbollah-Miliz war Auslöser für den Krieg mit Israel im Sommer 2006. Nach dem Waffenstillstand rückten UN-Truppen (UNIFIL: UN Interim Force in Lebanon) und die libanesische Armee in den Südlibanon ein (AA 11.11.2013).
Die Frage der Entwaffnung der Hisbollah bleibt innenpolitisch streitig, insbesondere auch im Rahmen des "Nationalen Dialogs". Die Hisbollah bildet derzeit zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden (AA 30.12.2015).
Die schiitische Hisbollah wird auch als der lange Arm des Iran gegen Israel im Libanon bezeichnet, der zur gleichen Zeit auch versucht, den Libanon zu kontrollieren, in dem die Schiiten die größte ethnische Gruppe darstellen. Der militärische Teil der Hisbollah besitzt ein enormes Waffenarsenal von etwa 150.000 Raketen und Lenkflugkörpern, so ein ehemaliger Sicherheitsberater Berater Israels (Daily Star 15.1.2015).
Bis vor einigen Jahren war die Hisbollah ein einfacherer Akteur, der sich hauptsächlich über seine beiden Erfolge definierte, nämlich den Widerstand gegen Israel, sowie die Mobilisierung der schiitischen Gemeinschaft und deren Beförderung zu einer mächtigen Ethnie, die - wenn auch eher indirekt - das Regierungssystem des Landes dominiert.
Heute ist die Hisbollah ein viel komplexerer und ganz anderer Akteur mit den folgenden Haupttätigkeiten: Ihre aktive Kriegsführung bzw. militärische Abschreckung gegen Israel, ihr Kampf in Syrien an der Seite des Assad-Regimes, ihr Kampf gegen militante Gruppen, wie der al-Nusra-Front in Libanon, ihre strukturellen und strategischen Verbindungen zum Iran, und ihr Dialog mit der Future Movement im Libanon zwecks Reduzierung der Polarisierung in der heimischen Politiklandschaft und Wiederherstellung einer legitimierten funktionierenden Regierung (Daily Star 21.1.2015).
Der politische Arm der Hisbollah hält mehr als ein Drittel der Kabinettsitze, genug um im Bedarfsfall die Regierung umzustürzen. Die Hisbollah hat eine große Macht über das politische Leben im Libanon, ohne die Einwilligung der Hisbollah wird in der Praxis kein Präsident gewählt (Al Jazeera 30.5.2014)
Nach der Ermordung [von Premierminister Rafiq al-Hariri im Februar 2005] entstand ebenfalls die von der Hisbollah angeführte Bewegung des 8. März. Diese lehnte die Resolution 1559 ab und dankte Syrien für die Beendigung des Bürgerkrieges und für die Unterstützung des Widerstandes gegen Israel. Der Libanon leidet somit seit Februar 2005 an einer vertikalen Polarisierung, die das Land politisch und ökonomisch lähmt. Die Lähmung verstärkte sich durch den Krieg zwischen der Hisbollah und Israel im Jahr 2006 und dadurch, dass das international eingesetzte Tribunal Mitglieder der Hisbollah beschuldigte, Hariri in einem Komplott ermordet zu haben. Die Hisbollah weist diese Vorwürfe zurück und lehnt es ab, die fünf Beschuldigten auszuliefern. Dies wiederum verstärkt die konfessionelle Spannung zwischen den Schiiten und den Sunniten des Libanons und verhindert die Erarbeitung notwendiger Lösungen für eine Reihe von ökonomischen, sozialen und politischen Herausforderung mit denen das Land aktuell konfrontiert ist (GIZ 3/2016).
Quellen:
Die Verfassungsinstitutionen, insbesondere Parlament, Regierung und Justizwesen, funktionieren im Prinzip nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, sind aber in ihrer tatsächlichen
Arbeit politischen Einflussnahmen ausgesetzt. Die Gewaltenteilung ist in der Verfassung festgeschrieben, wird in der Praxis aber nur eingeschränkt respektiert; insbesondere in politisch brisanten Ermittlungsverfahren kommt es zu Versuchen der Einflussnahme (dazu siehe auch USDOS 13.4.2016) auf die Justiz, z.B. bei der Ernennung von Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern oder zum Schutz politischer Parteigänger vor Strafverfolgung (zuletzt im Mai 2015 bei einem Strafprozess gegen den ehemaligen Minister Samaha, bei welchem - trotz nachgewiesener Teilnahme an Anschlagsplanungen - ein sehr mildes Urteil erging).
Die Einhaltung der in der Verfassung garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist in der praktischen Durchführung durch verbreitete Korruption, chronischen Richtermangel und zum Teil auch politische Einflussnahme eingeschränkt.
Neben den in mehrere Instanzen gegliederten und strukturell dem französischen Justizwesen angeglichenen Zivilgerichten existieren in Libanon konfessionelle Gerichtsbarkeiten, in deren Zuständigkeit die familienrechtlichen, bei den islamischen Religionsgemeinschaften auch die erbrechtlichen Verfahren fallen, soweit (konfessionelles und in Familienrechtsfragen sehr patriarchalisches) libanesisches Recht Anwendung findet (AA 30.12.2015). Der Libanon hat 15 separate Personenstandsgesetze für seine offiziell anerkannten Religionen, es gibt jedoch kein bürgerliches Gesetzbuch, das Themen wie Scheidung, Eigentumsrecht oder Kindersorgerecht behandelt. Darüber hinaus werden die religiösen Gerichte kaum vom Staat kontrolliert (Daily Star 19.1.2015). Das Auswärtige Amt verweist bzgl. der sich daraus ergebenden Einschränkungen von Frauenrechten auf einen umfassenden Bericht von Human Rights Watch im Jahr 2015.
Die Zuständigkeit der dem Verteidigungsministerium unterstehenden Militärgerichtsbarkeit umfasst von und gegen Angehörige der Streitkräfte begangene Delikte sowie sicherheitsrelevante Straftaten, auch wenn sie von Zivilisten begangen wurden.
Verfahren, die Fragen der nationalen Sicherheit berühren, werden auf Beschluss des Ministerrates vor dem "Conseil de Justice" ("Justizrat", zusammengesetzt aus dem Präsidenten und vier Richtern des Kassationsgerichtshofs) verhandelt. Gegen Urteile des sogenannten Justizrates ("Conseil de Justice") kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Sondertribunal für Libanon (STL) mit Sitz in Den Haag ist durch ein bilaterales Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und Libanon zur Aufklärung der Ermordung des ehemaligen libanesischen PM Hariri und 22 weiterer Personen mandatiert. Die mündliche Verhandlung hat Anfang 2014 begonnen. Derzeit finden in Den Haag Zeugenanhörungen statt (AA 30.12.2015).
Das Militärgericht hat die Rechtsprechung über Fälle, die das Militär betreffen, bzw. in welchen Militärs oder Zivilisten der Spionage, des Hochverrats, des Waffenbesitzes und der Wehrdienstverweigerung bezichtigt werden.
Menschenrechtsorganisationen zeigten sich besorgt über die Praxis, dass Zivilisten vor Militärgerichte gerufen werden, über das Maß an Prozessrechten für Angeklagte sowie die fehlende Überprüfung der Urteilssprüche durch reguläre Gerichte (USDOS 13.4.2016).
Sobald Übergriffe von staatlichen Hoheitsträgern in Armee oder Sicherheitsapparat festgestellt werden, müssen die Verantwortlichen zwar theoretisch mit Strafverfolgung rechnen; Übergriffe der Sicherheitskräfte wie auch Korruptionsvorwürfe werden aber nicht konsequent verfolgt und aufgeklärt, so dass de facto weitgehende Straffreiheit bei Übergriffen herrscht (AA 11.11.2013).
Es besteht keine ethnisch oder religiös diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige. Allerdings unterliegen palästinensische Flüchtlinge zum Teil gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen. (Anm.: Zu rechtlichen Diskriminierungen von LGBT-Personen siehe Kapitel "Homosexuelle".) (AA 11.11.2013).
In Flüchtlingslagern betreiben palästinensische Gruppen nach eigenem Ermessen eine autonome Rechtsprechung jenseits der Kontrolle des Staates (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Die führenden Positionen in den Sicherheitsbehörden werden u.a. nach konfessionellem Proporz vergeben. Die Forces de Sécurité Intérieure (FSI) [auch "Internal Security Force" - ISF] ist die allgemein zuständige Polizei des Staates und gleichzeitig Hilfsorgan der Justiz (z.B. zum Führen des Kriminalregisters), sie wird durch einen sunnitischen General geleitet und steht dem (ebenfalls sunnitischen) Innenminister nahe. Die demgegenüber schiitisch geprägte Sûreté Générale (SG) hat neben Fragen der Ein- und Ausreisekontrollen auch eine nachrichtendienstliche Funktion inne. Ihr Leiter wird der AMAL-Partei von Parlamentspräsident Berri zugeordnet. Ein Polizeigesetz im engeren Sinne gibt es nicht (AA 30.12.2015).
Die LAF [Lebanese Armed Forces] unter der Führung des Verteidigungsministeriums ist verantwortlich für die externe Sicherheit, aber haben auch aus Gründen der Staatssicherheit die Befugnis, Verdächtige zu verhaften (USDOS 13.4.2016). Anders als die beiden anderen Sicherheitskräfte gilt die Armee als parteipolitisch und konfessionell weitgehend neutral (trotz eines stets christlichen Oberbefehlshabers und zahlreicher christlicher Generäle) und genießt grundsätzlich hohes Ansehen in allen Bevölkerungsteilen. Sie nimmt im Libanon Aufgaben der inneren Sicherheit wahr, z.B. durch die weit verbreiteten Kontrollpunkte.
Daneben gibt es noch mehrere vorwiegend nachrichten-dienstlich tätige Sicherheitsbehörden (Amn ad-Daula - Staatssicherheit; Amn al-Dschaisch - militärische Sicherheit; Sicherheitsdienst der Quwat al-Amn ad-Dakhili - Polizeikräfte; Nachrichtendienstliche Abteilung der Sûreté Générale). Alle genannten Institutionen und Dienste arbeiten seit Frühjahr 2014 zwar verstärkt miteinander, gleichwohl sind ihre Kompetenzen nicht abschließend abgegrenzt. Ihre Professionalisierung wird auch deutlich durch die Tatsache limitiert, dass bestimmte Institutionen einer bestimmten Konfession und ihrem politischen Lager zuzuordnen sind. Die daraus resultierenden Loyalitäten beeinflussen teilweise spürbar die Arbeit der Institution (AA 30.12.2015).
Das General Directorate for State Security, das an den Premierminister berichtet, und das Directorate of General Security - DGS [auch "Sûreté Générale - SG] unter der Führung des Innenministeriums sind verantwortlich für die Grenzsicherung (USDOS 13.4.2016).
Sowohl das General Directorate for State Security, als auch das DGS sammeln Informationen über potentiell die Staatssicherheit gefährdende Gruppen.
Jeder Sicherheitsapparat hat seine eigenen internen Mechanismen, um Fälle von Missbrauch und Fehlverhalten zu untersuchen.
Eine Verhaltensvorschrift der ISF aus dem Jahr 2012 definiert die Pflichten der ISF-Mitglieder und die verpflichtenden gesetzlichen und ethischen Standards. Verschiedene Sicherheitskräfte erhielten Training zur Umsetzung des Verhaltenskodex. Trotz effektiver Kontrolle ziviler Behörden über die Sicherheitskräfte genießen diese Berichten zufolge ein gewisses Maß an impliziter Straflosigkeit, weil es an öffentlich zur Verfügung stehenden Informationen über den Ausgang von Verfahren fehlt. Außerdem fehlen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen und Korruption. (USDOS 13.4.2016).
Die staatlichen Institutionen haben zudem in Teilen des Landes keinen uneingeschränkten Zugriff.
Die Hisbollah bildet zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) weiterhin eine Art Staat im Staate und übernimmt dort neben sozialen und politischen faktisch auch Aufgaben der Sicherheitsbehörden (AA 30.12.2016). Trotz der Anwesenheit von libanesischen und UN-Sicherheitskräften behielt die Hisbollah signifikanten Einfluss über Teile des Landes, und die Regierung machte keinen konkreten Fortschritt in Richtung Auflösung und Entwaffnung der bewaffneten Milizgruppen. Palästinensische Flüchtlingslager agieren weiterhin als sich selbst regierende Einheiten und betreiben Sicherheits- und Militärkräfte, die nicht unter der Kontrolle von Regierungsbeamten stehen (USDOS 13.4.2016; zur Hisbollah siehe auch gleichnamiger Abschnitt oben, zu der Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern siehe Abschnitt zu den palästinensischen Flüchtlingen).
Quellen:
Das Gesetz verbietet nicht dezidiert alle Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder herabwürdigender Behandlung oder Bestrafung, und es gab Berichte, dass Sicherheitsbeamten solche Praktiken anwendeten. Das Strafgesetzbuch verbietet Gewaltanwendung um ein Geständnis über ein Verbrechen zu erhalten, aber die Justiz untersuchte oder verfolgte solche Vorwürfe selten. Gemäß heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen misshandelten Sicherheitskräfte Inhaftierte und wendeten Folter an, um Geständnisse zu erhalten oder Verdächtige dazu zu bringen, andere Personen zu belasten.
Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass Folter in bestimmten Polizeistationen, Hafteinrichtungen des Verteidigungsministeriums und in der Informationsabteilung der ISF (Internal Security Force) vorkam.
Die Regierung bestreitet weiterhin die Anwendung von Folter, auch wenn die Behörden bestätigten, dass gewalttätige Misshandlungen manchmal während der vorausgehenden Untersuchungen in Polizeistationen oder Militäreinrichtungen vorkam, wo Verdächtige ohne Anwalt verhört wurden. Solche Fälle von Missbrauch fanden in vielen Einrichtungen statt, obwohl es das nationale Gesetz Richtern verbietet, durch Nötigung erzwungene Geständnisse anzuerkennen. Die ISF betritt die Problematik in einigen Einrichtungen, auch wenn Beweise, darunter Videos vorlagen.
Infolge eines Videos über die Folterung von Häftlingen des Roumieh Gefängnisses, des größten Gefängnisses im Libanon, verurteilte Innenminister Nouhad Mashnouq die Folter von Gefangenen und versprach Maßnahmen, ebenso wie Justizminister Ashraf Rifi die Ermittlungen aller Täter versprach. Mit Stand 1.12.2015 befanden sich die drei im Video zu sehenden Wächter in Haft und waren des Schlages der Häftlinge angeklagt, während der vierte, der Kameramann, entlastet und freigelassen worden war.
Berichten zufolge war die Anwendung von Drohungen, Misshandlungen und Folter bei inhaftierten Drogenkonsumenten, Personen, die in Prostitution und besonders LGBTI-Personen üblich (USDOS 13.04.2016).
Trotz der Ratifizierung des Optional Protocol to the UN Convention against Torture im Jahr 2000 hat der Libanon bisher noch keine nationale Aufsichtseinrichtung geschaffen, wie es das Protokoll vorsieht (AI 24.2.2016).
Folter ist weitverbreitet und wird quer durch den Libanon systematisch und routinemäßig auch von der Hisbollah angewendet (Daily Star 14.10.2014).
Quellen:
Gemäß Transparency International's Corruption Perceptions Index (2015) befindet sich der Libanon in Bezug auf Korruption auf Platz 123 von 168 untersuchten Ländern/Territorien (TI 2015).
Korruption und Vetternwirtschaft sind im Libanon weit verbreitet. Selbst unter führenden Politikern sind Bestechungen im großen Stil keine Seltenheit. In ihrem Schutz bildeten sich weit verästelte Netzwerke organisierter Korruption. Korruption und mangelnde Transparenz seien die Ursache für die missliche Lage des Landes. Die Korruption hemmt dabei die wirtschaftliche Entwicklung (GIZ 3/2016).
Unternehmen zahlen routinemäßig Bestechungsgelder und pflegen Beziehungen zu Politikern, um Aufträge zu erhalten (FH 23.1.2014).
Zu den hauptsächlichen Korruptionsformen gehörten systematischer Klientelismus, richterliche Unterlassung (insb. bei Untersuchungen von politisch motivierten Morden), Wahlbetrug (erleichtert durch das Fehlen von vorgedruckten Stimmzetteln) und Bestechung. Bestechung ging üblicherweise mit bürokratischen Abläufen einher. Zusätzlich zu regulären Strafen bezahlten Kunden Bestechungsgelder für den Erhalt eines neuen Führerscheins oder einer Baugenehmigung. Syrische Flüchtlinge zahlten Bestechungen für eine Reihe von Leistungen, z.B. zum Erhalt einer Hilfssendung oder zur Erleichterung einer Registrierung. Beobachter bewerteten die Korruptionskontrolle der Regierung als weitgehend schwach ausgeprägt (USDOS 13.4.2016).
In diesem Kontext werden immer wieder Journalisten wegen Recherchen über Korruption zu Geldstrafen verurteilt (GIZ 3/2016).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Libanon sind zahlreiche lokale und internationale, im öffentlichen Leben deutlich wahrnehmbare Menschenrechtsorganisationen tätig. Die Anwaltskammer Beirut veranstaltet
regelmäßig öffentliche Seminare zum Schutz der Menschenrechte. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen arbeiten offiziell mit staatlichen Stellen bei der Aus- und Fortbildung von Sicherheitskräften und anderen Staatsbediensteten zusammen, deren Arbeit Auswirkungen auf die Menschenrechtslage haben kann. Seit 2005 können Menschenrechtsorganisationen grundsätzlich frei arbeiten. Vertreter internationaler Organisationen wie Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) können sich im Land frei bewegen. HRW unterhält ein Regionalbüro in Beirut und publiziert - wie lokale NGOs - regelmäßig kritische Berichte zur Menschenrechtslage im Land (AA 30.12.2015).
Alle NGOs müssen sich beim libanesischen Innenministerium registrieren. Das Ministerium kann eine NGO zwingen, einen Bewilligungsprozess zu durchlaufen. Dann kann das Ministerium Untersuchungen über die Gründer anstellen, und Repräsentanten des Ministeriums müssen eingeladen werden, damit sie die Wahl bezüglich der Statuten und des Aufsichtsrates überwachen können (FH 23.1.2014).
Bei Neugründung von Vereinigungen - darunter fallen sowohl NROs als auch Parteien - ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren beim Innenministerium einzuhalten, welches 2008 vereinfacht wurde.
Dennoch: Versuche der Einschüchterung und Beeinflussung durch politische Institutionen oder nicht-staatliche Akteure kommen vor (AA 30.12.2015). Unabhängige NGOs in den Gebieten, in welchen die Hizbollah dominiert, waren mit Schikanen und Einschüchterungen konfrontiert - einschließlich sozialem, politischem und finanziellen Druck (USDOS 13.4.2016).
Rechtlich erschwert bleibt die Gründung von Organisationen durch Ausländer; dies macht es palästinensischen und syrischen Flüchtlingen de facto unmöglich, unabhängig von libanesischen Partnern NGOs zur Verfolgung ihrer Interessen zu gründen. In der Praxis treten libanesische Staatsangehörige für palästinensische und syrische Flüchtlinge als Gründer und Organe auf (AA 30.12.2015).
Quellen:
Die allgemeine Wehrpflicht wurde 2006 abgeschafft und die Armee in eine Berufsarmee umgewandelt (AA 30.12.2015). Ab 17 bis 30 Jahren kann man im Libanon den freiwilligen Militärdienst ableisten. Für Offizierskadetten ist das Eintrittsalter 18 bis 14 Jahre (CIA 6.4.2016).
Quellen:
Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen. Der damalige libanesische Delegierte Charles Malik wirkte wesentlich an der Erstellung der UN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mit. Entsprechend genießt das Land im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelung grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen. So hinkt die Gleichstellung der Frauen hinterher. Die Staatsbürgerschaft wird über den Vater vergeben, was von vielen Beobachtern als deutlichstes Zeichen von struktureller und kultureller Diskriminierung von Frauen im Libanon bewertet wird. Der Schutz von Migranten und Flüchtlingen wird nicht gemäß internationaler Standards gewährt, auch häufen sich Berichte von Misshandlungen und Folter bei Verhören. Eine offene Wunde des Libanons sind die seit dem Bürgerkrieg vermissten Menschen. Eine der größten Herausforderungen für die Menschenrechte im Libanon ist die Gratwanderung des libanesischen Staates zwischen Sicherheitsgewährung und der Einhaltung der Freiheitsrechte. In der aktuellen Situation scheitert der Staat an beiden Aufgaben (GIZ 3/2016).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen zählten während des Jahres 2015 Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, harte Bedingungen in Haftanstalten und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit für palästinensische und syrische Flüchtlinge.
Andere Menschenrechtsverletzungen waren ausgedehnte Untersuchungshaft, eine dem politischem Druck ausgesetzte Justiz, lange Verzögerungen in Gerichtsverfahren, Verletzungen der Privatsphäre, einige Beschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich der Einschüchterung von Journalisten, einige Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Berichte von Schikanen gegen syrische politische Aktivisten und Flüchtlingen, Einschränkung der Möglichkeiten für Bürger, ihre Regierung zu ändern, Korruption, weitverbreitete Gewalt gegen Frauen, gesellschaftliche, gesetzliche und wirtschaftliche Diskriminierung gegen Frauen, Menschenhandel, Diskriminierung gegen behinderte Personen, systematische Diskriminierung gegen palästinensische Flüchtlinge und Minderheiten, Diskriminierung auf Basis der sexuellen Orientierung, Morde in Zusammenhang mit gesellschaftlicher Gewalt, Beschränkung von Arbeitnehmerrechten von ausländischen Hausangestellten, Misshandlungen von ausländischen Hausangestellten und Kinderarbeit (USDOS 13.4.2016).
Es gibt keine Anhaltspunkte für gezielte staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Palästinensische und syrische Flüchtlinge unterliegen allerdings gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen.
Politische Betätigung ist in den vom Staat anerkannten Parteien und Organisationen möglich. Neu gegründete Organisationen - das schließt auch NGOs ein - müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Dies wird zum Teil durch bürokratische Hindernisse erschwert. Es gibt kein Parteiengesetz im engeren Sinne.
Es sind keine Fälle politischer Häftlinge bekannt (AA 30.12.2015).
Quellen:
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit sind zwar gesetzlich verankert, und die Medien werden als freier empfunden als in vielen anderen Ländern der Region. (FH 23.1.2014).
Aufgrund einer weitreichenden gesetzlich garantierten Pressefreiheit erscheinen im Libanon 13 Tageszeitungen, 300 Wochen-, Monats- und Quartalszeitschriften und viele Druckversionen ausländischer (arabischer) Zeitungshäuser. Darüber hinaus senden acht einheimische meist private Fernsehstationen rund um die Uhr. Letztere sind weltweit über Satelit empfangbar. Auch in diesem Bereich merkt man die Zersplitterung der libanesischen Gesellschaft entlang konfessionell-politischer Bruchlinien. Kaum eine Fernsehstation oder eine Zeitung richtet sich an alle Libanesen. Jede der großen Konfessionen unterhält eine oder zwei Fernsehsender und übt Einfluss auf entsprechende Tageszeitungen aus. Die formale Pressefreiheit ist im regionalen Vergleich einmalig, jedoch fällt bei genauerem Hinschauen auf, dass Journalisten im Libanon gefährlich leben und sich oftmals an unsichtbare rote Linien halten müssen (GIZ 3/2016). Fast alle Medienunternehmen haben Beziehungen zu konfessionellen Führern oder Gruppierungen, wenden routinemäßig Selbstzensur an und haben eine spezielle, oft parteiische redaktionelle Linie (FH 23.1.2014)
Meinungs-, Rede- und Pressefreiheit sind weitgehend gewährleistet. Die libanesische Presse unterliegt keiner Zensur. Direkte Eingriffe des Staates in die Pressefreiheit sind selten. Sie kommen gelegentlich in Form von Gerichtsverfahren vor, in denen Journalisten oder Presseorganen z.B. die Herabwürdigung des Staatspräsidenten oder der Armee vorgeworfen wird (AA 30.12.2015). Den libanesischen Präsidenten zu diffamieren oder zu kritisieren wird im Libanon als kriminelles Vergehen gewertet, das zu einer Gefängnisstrafe führen kann (HRW 1/2016).
In der von "Reporter ohne Grenzen" geführten Rangliste zur Pressefreiheit stieg der Libanon im Jahr 2015 vom 98. auf den 106. Platz (von 180 Ländern) ab. Grund für die Bewertung sind insbesondere die gefährlichen Arbeitsbedingungen für Journalisten im libanesisch-syrischen Grenzgebiet sowie die 2013 erfolgte Einrichtung einer Anti-Cyber-Unit (angesiedelt bei den Polizeikräften) gegen Online-Verbrechen und Internet-Pornographie. Kritiker sehen in der Arbeitseinheit die Keimzelle für eine weitergehende Internetzensur. Auf der Negativ-Seite zur Meinungsfreiheit im Jahr 2015 steht zudem ein immer noch laufendes Verfahren gegen eine NGO, die Zeugenaussagen zu Folter durch nicht-staatliche Akteure dokumentiert hatte. Eine der Aussagen hatte die AMAL-Partei belastet, die daraufhin ein Verfahren wegen Rufschädigung anstrengte. Vertraulichen Aussagen des zuständigen Richters zufolge habe er erheblichen politischen Druck erfahren.
Die Einfuhr von ausländischen Kulturerzeugnissen (Filme/ Bücher) sowie die Tätigkeit libanesischer Autoren unterliegt einer Vorzensur durch die Sûreté Générale (Sicherheitsbehörde mit grenzpolizeilichen und nachrichtendienstlichen Aufgaben, auch Zensurbehörde), welche gelegentlich "polemische", pornografische oder "den religiösen Frieden gefährdende" Werke untersagt (2015 etwa ein Theaterstück des bekannten Beiruter
Autoren und Aktivisten Lucien Bou Rjeily). Aufgrund des florierenden Handels mit Raubkopien laufen Verbote von audiovisuellen Medien aber praktisch leer. Ausnahme bleiben im Rahmen des allgemeinen Wirtschaftsboykotts alle Kulturprodukte aus Israel (mit dem sich der Libanon formal seit 1948 im Krieg befindet) (AA 30.12.2015).
Im Zeitraum zwischen Mai 2013 und Mai 2014 kam es erstmals zum nicht transparenten und inkonsistenten Blocken von dutzenden Websites. Kritische Posts in sozialen Medien führten zu aggressive Verleumdungsklagen durch Politiker und Unternehmen. Dadurch, sowie auch durch die wachsende Macht des Büros für Cyberkriminalität, kam es zu kontinuierlichen Befragungen von prominenten Journalisten und anderen Usern (FH 4.12.2014).
Quellen:
Für Demonstrationen ist im Vorfeld eine Anmeldung durchzuführen. Gelegentlich werden Demonstrationen - insbesondere aus dem salafistischen Spektrum - aus Sicherheitsgründen untersagt. Die von der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird respektiert, wie Massendemonstrationen und Veranstaltungen der unterschiedlichen politischen Lager regelmäßig unter Beweis stellen. Gleichwohl kommt es dabei gelegentlich zu Polizeigewalt gegen Demonstranten (etwa in Form von Gummigeschossen und Tränengas), die medial und juristisch aufgearbeitet wird, zuletzt im Kontext der Proteste gegen die Müllkrise (AA 30.12.2015).
Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektierte das Gesetz grundsätzlich, unter einigen Bedingungen. Eine vorausgehende Bewilligung ist nicht erforderlich, um eine Vereinigung zu gründen, aber das Innenministerium muss zwecks rechtlicher Anerkennung der Vereinigung benachrichtigt werden, und es muss untersuchen, ob die Organisation die öffentlichen Bestimmungen, die öffentliche Moral und die Staatssicherheit respektieren, bevor es eine Bestätigung ausstellt. Das Ministerium hat in manchen Fällen uneinheitliche zusätzliche Beschränkungen und Anforderungen eingeführt und die Genehmigung zurückgehalten.
In einigen Fällen unternahmen die Sicherheitskräfte nach Weiterleitung der Unterlagen Ermittlungen über die Gründungsmitglieder.
Die Organisationen müssen Repräsentanten des Ministeriums zu jeder Generalversammlung einladen, bei denen über eine Satzungsänderung oder über die Mitglieder im Aufsichtsrat abgestimmt wird. Das Ministerium muss dann die Wahl bestätigen. Falls nicht, kann dies zur Auflösung der Organisation durch ein vom Ministerrat herausgegebenes Dekret führen.
Das Kabinett muss die Zulassung aller politischen Parteien genehmigen.
Gewerkschaften sind zwar erlaubt, unterliegen aber verschiedenen Einschränkungen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Äußerst lange Untersuchungshaft-zeiten und Verfahrensdauern sind üblich, so befinden sind nach Angaben der Polizeibehörden ca. zwei Drittel der Häftlinge in Untersuchungshaft (derzeit ca. 4.000 von insgesamt 6.600 Personen), NROs sprechen von bis zu 80%. Die lange Untersuchungshaft ist eines der Hauptprobleme der libanesischen Strafverfolgung - dies wird zwar von den Behörden anerkannt, aber bislang nicht erfolgreich angegangen. Ca. 30% der derzeit im Libanon Inhaftierten sollen aus Syrien stammen. Zwar ist die Untersuchungshaftdauer offiziell auf ein Jahr begrenzt, es kommt aber auch zu Untersuchungshaftzeiten von zwei bis sieben Jahren, vor allem in Fällen von schwerer Kriminalität bzw. Anklagen wegen Terrorismus.
Die Haftbedingungen in den 18 regulären libanesischen Haftanstalten entsprechen nicht den internationalen Mindestanforderungen, sie sind teilweise katastrophal. Es herrscht ein eklatanter Mangel an hygienischen Standards, medizinischer Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Beschäftigungsmöglichkeiten in Haft (etwa: Berufsausbildung) und geschultem Gefängnispersonal. Derzeit befinden sich in den Haftanstalten ca. 6.600 Menschen (darunter rund 1/3 Syrer), obwohl die Haftanstalten offiziell nur auf ca. 3.500 Inhaftierte ausgelegt sind und bereits bei planmäßiger Belegung die internationalen Mindestanforderungen nicht erfüllt wären. Das Gefängnis in Tripoli ist derzeit wohl am stärksten überbelegt, mehr als 1.000 Häftlinge befinden sich momentan (Stand: Ende 2015) in dieser für maximal 300 Insassen ausgelegten Haftanstalt.
Das Auswärtige Amt stuft die Haftbedingungen im Gefängnis Roumieh als grundsätzlich etwas besser ein, da die Nahrungsmittelversorgung - auch ohne die sonst übliche Versorgung durch Angehörige - ausreichend ist und eine Stunde Hofgang täglich gewährt wird (AA 30.12.2015). USDOS sieht jedoch die Lage in Roumieh und einigen anderen Gefängnissen als "lebensbedrohlich" an (USDOS 13.4.2016). Beide Quellen klassifizieren jedoch das Gefängnis als überbelegt (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 30.12.2015). Es beherbergt insbesondere Häftlinge, die wegen Terrordelikten verdächtig sind oder verurteilt wurden. Der zwischenzeitlich staatlicher Kontrolle entzogene "Block B" des Gefängnisses wird seit einer Großrazzia im Januar 2015 wieder vom Aufsichtspersonal kontrolliert, zumindest formell (AA 30.12.2015).
Laut einem Regierungsbeamten fehlt es in den meisten Gefängnissen an Sanitäranlagen, Ventilatoren und an Beleuchtung, und die Temperatur war nicht durchgehend reguliert. Die Gefangenen hatten nicht durchgehend Zugang zu Trinkwasser (so wie auch andere Personen im Libanon). Die Gefangenen in Roumieh schliefen oft zu zehnt auf Deckenrollen in Räumen, die nur für 2 Gefangene gedacht waren. Die medizinische Versorgung in Roumieh verbesserte sich trotz der Überbelegung der medizinischen Einrichtungen. 10 Gefangene starben während des Jahres 2015 an natürlichen Ursachen, wobei jedoch das Fehlen adäquater medizinischer Versorgung zu einigen Todesfällen beigetragen haben könnte (USDOS 13.4.2016).
Noch schlechter als die Haftbedingungen in den allgemeinen Haftanstalten sind die Bedingungen in der Abschiebehaft für Ausländer, in der Auslieferungshaft und in polizeilichen Zellentrakten. Entsprechende Haftanstalten verfügen häufig weder über Tageslicht noch über Möglichkeiten für einen Hofgang. In den käfigartigen Großzellen befinden sich teils mehrere hundert Häftlinge. In Einzelfällen werden Häftlinge dort über Monate gefangen gehalten (AA 30.12.2015).
Die ISF wies darauf hin, dass keine Insassen in den Gefängnissen an polizeilichen Misshandlungen gestorben seien, und es in dem Jahr keine Vergewaltigungen gegeben habe. In vielen Gefängnissen blieben die Insassen, die ihre Strafe abgesessen hatten, weiterhin in Haft, weil die Aufzeichnungen ungenau geführt wurden (USDOS 15.4.2016).
Mit dem Ziel einer Verbesserung der Haftbedingungen baut die libanesische Regierung seit 2011 eine elektronische Datenbank zur Nachverfolgung von Verbleib, Haftdauer und medizinischer Betreuung von Gefangenen auf (AA 30.12.2015).
Organisationen wie die Hisbollah und palästinensischen Milizen betreiben ebenfalls Hafteinrichtungen, zu diesen gibt es aber keine Informationen (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Die Todesstrafe wird verhängt; es besteht aber de facto seit 2004 ein Vollstreckungsmoratorium (AA 30.12.2015). Im Jahr 2011 hat das libanesische Parlament dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Anwendung der Todesstrafe zugestimmt, und es wurde damit ein formaler Status für diejenigen geschaffen, die zum Tode verurteilt wurden, ohne hingerichtet zu werden (Daily Star 10.10.2014).
Im Libanon droht die Todesstrafe für folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts:
a) Hochverrat und ähnliche Delikte (Art. 273, 274, 275 u. 276 libStGB),
b) Aufruhr und Aktionen, die den Bürgerkrieg schüren (Art. 308),
c) Terrorismus in besonders schweren Fällen (Art. 315),
d) Bildung von kriminellen Banden in besonders schweren Fällen (Art. 336),
e) Totschlag mit Vorsatz (Art. 549),
f) Verbrechen gegen die Verkehrssicherheit mit Todesfolge (Art. 599)
sowie für folgende Straftatbestände des militärischen Strafrechts:
g) Fahnenflucht und Überlaufen zum Feind (Art. 110 libMilitärStGB),
h) Kapitulation vor dem Feind (betrifft nur regionale Militärbefehlshaber, Art. 121),
i) Hochverrat, militärischer Umsturz und Spionage (Art. 123, 124 und 130),
j) Befehlsverweigerung im Kriegsfall (Art. 152),
k) Verlassen eines sinkenden Kriegsschiffes (gilt nur für Kommandanten, Art. 168).
Seit 2009 wurden immer wieder Personen der Spionage für Israel angeklagt und z.T. in Abwesenheit vom Militärgericht zu harten Strafen verurteilt, darunter mehrfach zur Todesstrafe. Der Druck der libanesischen Öffentlichkeit auf Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe könnte in diesen Fällen erheblich werden; Hisbollah-Generalsekretär Nasrallah hat für israelische Spione beispielsweise im Juli 2010 die Vollstreckung der Todesstrafe gefordert. Bisher ist es aber zu keinen Vollstreckungen gekommen.
Bei Verfahren vor dem Sondergerichtshof für den Libanon (Special Tribunal for Lebanon, STL) ist die Verhängung der Todesstrafe explizit ausgeschlossen (AA 11.11.2013).
Die Gerichte verhängten mindestens 28 Todesurteile für Mord und Verbrechen in Zusammenhang mit Terrorismus, einschließlich einiger Fälle, wo die Angeklagten abwesend waren (AI 24.2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319817/459011_de.html; Zugriff am 11.4.2016
54 Prozent der Bevölkerung sind Muslime, davon je 27 Prozent Sunniten und Schiiten. 40,5 Prozent sind Christen, 5,6 Prozent Drusen. Überdies gibt es einige wenige Juden, Baha'is, Buddisten, Hindus und Mormonen (CIA 6.4.2016).
Die Verfassung und andere Gesetze gewähren Religionsfreiheit und in der Praxis respektierte die Regierung diese auch. Die Verfassung erklärt die Gleichheit der Rechte und Pflichten ohne Diskriminierung für alle Bürger, aber etabliert ein Machtgleichgewicht zwischen den Hauptreligionen. (USDOS 14.10.2015)
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit als Grundrecht, beschränkt dieses Recht aber auf den 1936 erstellten Katalog von 18 offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften: vier muslimische (Sunniten, Schiiten, Alawiten und Ismailis), 12 christliche (Maroniten, Griechisch-Orthodoxe, Griechisch-Katholische, Armenisch-Orthodoxe, Armenisch-Katholische, Syrisch-Orthodoxe, Syrisch-Katholische, Assyrische, Chaldäische, Kopten, Römisch-Katholische und Protestanten, die wiederum aus 12 einzelnen anerkannten Kirchen bestehen), Drusen und Juden (AA 30.12.2015).
Der Libanon hat 15 separate den Personenstand betreffende Gesetze für die offiziell anerkannten Religionen, es gibt kein Zivilrecht, das Bereiche wie Scheidung, Eigentumsrecht und Sorgerecht für Kinder abdeckt. Die religiösen Gerichte werden von der Regierung kaum überwacht (Daily Star 19.1.2015)
Die Ehe kann nur durch anerkannte Religionsgemeinschaften und in religiöser Form geschlossen werden. Konfessionelle Mischehen waren nur in wenigen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die letztlich darauf abzielen, dass ein Ehegatte zum Glauben des anderen konvertiert. Die vor einer anerkannten religiösen Instanz geschlossenen Ehen müssen anschließend in das libanesische Personenstandsregister eingetragen werden, damit die Eheurkunde rechtliche Beweiskraft erlangen kann. Eine zivile Eheschließung ist im Libanon weiterhin nicht möglich. Zivile Eheschließungen im Ausland (in der Regel auf Zypern), auch zwischen Partnern unterschiedlicher Konfessionen, werden vom libanesischen Staat aber anerkannt; auch sie müssen nachträglich registriert werden.
Zur Religionsfreiheit gehört auch die Freiheit, zu einer anderen Konfession überzutreten (Gesetz von 1951). In der Praxis kommt dies nur in familienrechtlich motivierten Ausnahmefällen vor (Eheschließung, Erbrecht). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft geht immer mit stark ausgeprägten Clan- und Familienloyalitäten einher. Konvertiten können nur eingeschränkt mit Verständnis ihres familiären oder gesellschaftlichen Umfelds rechnen und werden je nach familiärem Umfeld auch physisch bedroht. Staatlichen Repressionen sind Konvertiten nicht ausgesetzt.
Es gibt keine Anhaltspunkte für staatliche Repressionen gegen Angehörige anderer als der 18 anerkannten Konfessionen (z. B. Buddhisten, Hindus, Sikhs, Bahai, Mormonen, evangelikale Freikirchen). Berufswahl, Karrierechancen und die Möglichkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter sind angesichts des libanesischen Proporzsystems für Angehörige staatlich nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und bekennende Atheisten jedoch eingeschränkt (AA 30.12.2015).
Es gab Spannungen und Konfrontationen unter den religiösen Gruppen, die Beobachtern zufolge durch politische Differenzen, dem Erbe des Bürgerkriegs und der Gewalt im benachbarten Syrien verstärkt wurden.
Zunehmende regionale Spannungen, die vom konfessionellen Hintergrund des syrischen Konflikts herrühren, waren ebenfalls eine Quelle für Reibungen und Gewalt zwischen einigen konfessionellen Gruppen. In den meisten Bereichen der sozialen Interaktion spielte die religiöse Identität eine bedeutende Rolle.
Trotz der steigenden Gewalt sprachen sich politische und religiöse Führer gegen gewaltsamen Extremismus aus und für eine friedliche Koexistenz über die konfessionellen Gräben hinweg. Andachtsstätten existierten weiterhin in relativem Frieden und Sicherheit (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
95 Prozent der libanesischen Bevölkerung sind Araber, 4 Prozent Armenier, andere Ethnien machen rund 1 Prozent aus. Viele Christen sehen sich nicht als Araber, sondern als Phönizier und Nachfahren der Kanaaniter (CIA 6.4.2016).
Es besteht keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung für libanesische Staatsangehörige
oder die 18 anerkannten konfessionellen Gruppen. Die armenisch-stämmige Bevölkerung, eine bedeutende ethnische Minderheit, ist in Staat und Gesellschaft integriert.
Ein Teil der Angehörigen der Nomadenstämme/Beduinen in der Bekaa-Ebene wurde 1994 eingebürgert. Auch wenn diese rechtlich nicht diskriminiert werden, handelt es sich sozial und ökonomisch neben den palästinensischen Flüchtlingen um die am stärksten benachteiligte Bevölkerungsgruppe. Die Lage der nicht eingebürgerten Beduinen ist besonders prekär; sie haben keinen Zugang zu staatlichen Leistungen.
Einen Sonderfall stellen ca. 200.000-250.000 in Libanon lebende ausländische Hausangestellte dar. Es handelt sich überwiegend um Frauen aus Süd- und Südostasien und aus Afrika. Medien und Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft von weit verbreiteten Fällen schwerer Misshandlung, sexuellen Missbrauchs, wirtschaftlicher Ausbeutung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Passentzug seitens der Arbeitgeber. Zahlreiche ausländische Arbeiter warten in zwei gesonderten Haftanstalten der Sûreté Générale auf ihre Abschiebung in ihr Herkunftsland. Ergänzend unterliegen die Hausangestellten nicht dem libanesischen Arbeitsrecht und seinen Schutzbestimmungen. Das Erfordernis eines persönlichen "Sponsors" für die Aufenthaltsgenehmigung unterwirft die Betreffenden faktischer und rechtlicher Abhängigkeit. Staatliche Bemühungen bleiben für eine signifikante Verbesserung der Lage von Hausangestellten unzureichend (AA 30.12.2015).
Für die palästinensischen Flüchtlinge gelten gravierende Einschränkungen (s. dazu Kapitel "Palästinensische Flüchtlinge").
Quellen:
Frauen
Im Jahr 1996 ratifizierte der Libanon das UN-Abkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung gegen die Frau (CEDAW), jedoch wurde das dazu gehörige Fakultativprotokoll noch nicht unterzeichnet. Im Artikel 1 des Protokolls erkennen die Vertragsstaaten die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen betroffener Frauen und Gruppen von Frauen an (GIZ 3/2016).
Die Lebenssituation der Frauen ist insgesamt besser als in den meisten Staaten der Region. Allerdings sind Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 haben Frauen das aktive und passive Wahlrecht, konnten jedoch erst 2004 Ministerinnen im Kabinett stellen. Das 2014 gebildete Kabinett Salam verfügt nur über eine Ministerin (für die Rechte libanesischer Binnenflüchtlinge). Unter den im Jahr 2009 gewählten 128 Abgeordneten befinden sich vier Frauen (zuvor sechs). Damit liegt das Land unter dem Durchschnitt der arabischen Staaten.
Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise zur Diskriminierung von Frauen führen: Islamisches Ehe- und Erbrecht, aber auch christlich-maronitisches Aufenthaltsbestimmungsrecht (AA 30.12.2016).
Human Rights Watch hat 447 erlassene Gerichtsurteile von religiösen Gerichten zu den Bereichen Scheidung, Sorgerecht, Unterhaltsansprüchen und Kinderbeihilfe analysiert, und kommt zum Schluss, dass die religiösen Personenstandsgesetze besonders Frauen benachteiligen, sowie dass alle religiösen Personenstandsgesetze, bei denen es um die Beendigung von Ehen, um Misshandlung in der Ehe, das Initiieren von Scheidungsverfahren, die Rechte in Bezug auf Kinder nach einer Scheidung und die Sicherung finanzieller Rechte in Bezug auf frühere Ehepartner für Frauen größere Barrieren vorsieht, als für Männer (Daily Star 19.1.2015).
Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten stark benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die libanesische Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter. Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes.
Gemäß Art. 487 bis 489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer.
Gewalt gegen Frauen (und Kinder) ist ein verbreitetes soziales Problem, das öffentlich prominent diskutiert wird. Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt, und welches nach NRO-Angaben in ca. 200 Fällen auch zur Anwendung kam. Am 4. August 2011 wurde Art. 562 des Strafgesetzbuches aufgehoben, welcher Strafmilderung bei gewissen "Ehrverbrechen" vorsah und somit Delikte gegen Frauen "privilegierte" (AA 30.12.2016).
Libanesische Frauen werden sowohl in Behörden als auch in der freien Wirtschaft schlechter bezahlt, dabei sind libanesische Frauen überrepräsentiert an den Universitäten des Landes (GIZ 3/2016).
Libanon ist ein Zielland des internationalen Frauenhandels, vornehmlich aus Osteuropa, Russland und Syrien. Die vornehmlich weiblichen Hausangestellten aus Afrika und Asien leben zum Teil unter menschenverachtenden Bedingungen und werden - teils auch sexuell - ausgebeutet (AA 30.12.2016).
Kinder
Die Einschulungsrate für 6 bis 11-jährige Kinder liegt bei ca. 90 %, bei den 3 bis 5-jährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen). Dies betrifft aber nur libanesische Staatsangehörige, nicht die im Libanon befindlichen Kinder von Flüchtlingen.
Kinderarbeit, speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa-Ebene/ Akkar), ist gleichwohl verbreitet. Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter.
Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren.
Die Zahl der Straßenkinder ist in den letzten Jahren, insbesondere seit Konfliktbeginn in Syrien 2011, enorm angestiegen. Laut einem Bericht von UNICEF leben derzeit 1500 Kinder auf der Straße, vor allem in Beirut und Tripoli.
Im Zusammenhang mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Syrienflüchtlinge wird zunehmend von der Verheiratung minderjähriger Mädchen berichtet. Eltern erhoffen sich durch die Verheiratung eine bessere wirtschaftliche Lage für ihre Töchter; oft tritt jedoch das Gegenteil ein (AA 30.12.2015).
Eine Million Libanesen sind derzeit im staatlichen und privaten Schulsystem integriert. Der Libanon wendet etwa 9,3% seines Bruttoinlandsprodukts unter starker Beteiligung des Privatsektors auf. Doch trotz der relativ hohen Bildungsinvestitionen gelingt es dem Libanon nicht, die für viel Geld ausgebildeten Individuen mit ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplätzen auszustatten.
In einem Spannungsfeld zwischen privater, meist konfessionell organisierter Privatbildung und staatlich zentral organisierter öffentlicher Bildung leidet das staatliche Bildungssystem unter kolossalen strukturellen und qualitativen Problemen. Etwa zwei Drittel der libanesischen Kinder besuchen derzeit teure Privatschulen, während öffentliche Schulen der letzte Ausweg für einkommensschwache Familien sind. Das vergrößert die Bildungs- und damit die Einkommenslücke zwischen den wirtschaftlich benachteiligten Jugendlichen und ihren Altersgenossen. Diese Spannung wird durch die Tatsache erhöht, dass der Libanon keine Schulpflicht kennt. Die Alphabetisierungsrate beträgt 89,6 Prozent (männlich: 93,1, weiblich: 87,2). Es existieren im Libanon 47 Universitäten und Hochschulen, an denen etwa 120.000 Menschen studieren. Über die Hälfte von ihnen ist an den 13 Fakultäten der staatlichen Université Libanaise immatrikuliert. Die übrigen Studenten sind an privaten Hochschulen eingeschrieben.
Die Grundlegenden Probleme des Bildungssystems im Libanon liegen darin begründet, dass es dem libanesischen Staat seit dem Ende des Bürgerkrieges nicht gelingt, die Kontrolle und die Aufsicht über das eigene Schulsystem zu haben. Eine inhaltliche Überwachung der privaten Schule ist nicht möglich. Die an Konfessionen gebundenen politischen Parteien suchen dies zu verhindern. Sie erkannten im Bildungswesen ein Reservoir potentieller Unterstützer. Im Libanon existiert kein konfessionsübergreifendes Schulbuch "Geschichte" (GIZ 9/2015).
Durch die große Anzahl der syrischen Flüchtlinge kämpfen die Schulen im Libanon mit 100.000 zusätzlichen Schülern, die sie aufgenommen haben. Dies hat einen Einfluss auf die Qualität des Unterrichts. Außerdem gibt es ca. 300.000 Flüchtlingskinder, die keinen Platz in einer Schule bekommen haben (SOS Children's Villages 4.4.2014).
Quellen:
LGBT (lesbian, gay, bisexual, transgender) - Personen sind sowohl behördlicher als auch gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt. In städtischen und weltbürgerlichen Gegenden ist die soziale Akzeptanz von LGBT-Communities größer (FH 23.1.2014).
Homosexuelle Handlungen, auch zwischen Volljährigen, fallen unter
Artikel 534 des Strafgesetzbuchs ("widernatürliche Handlungen"); das Gesetz droht Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr an. Ermittlungen werden von der Polizei üblicherweise nicht von Amts wegen, sondern nur im Einzelfall auf Antrag von Familienangehörigen oder Nachbarn aufgenommen. Eine generelle polizeiliche Verfolgung von Personen, die der Homosexualität verdächtigt werden, findet nicht statt, doch kommt es gelegentlich zu Schikanen, z.T. auch gewalttätigen Übergriffen durch Sicherheitsorgane. Im August 2014 wurden 27 Männer in einem öffentlichen Dampfbad in Beirut festgenommen und zum Teil erniedrigenden medizinischen Untersuchungen (vgl. auch Daily Star 31.10.2014) unterworfen. Es kommt gelegentlich - insbesondere in Verbindung mit anderen Delikten (z.B. Prostitution) - zur Verurteilung und Haft von Homosexuellen.
Auf der anderen Seite wurde erstmals im Dezember 2009 und erneut im Sommer 2014 durch Einzelrichter geurteilt, dass homosexuelle Handlungen nicht "widernatürlich" seien und daher nicht Art. 534 unterfallen.
Frauen betreffende Strafverfahren sind nicht bekannt.
Während in Teilen Beiruts eine im Vergleich zur sonstigen arabischen Welt relativ weitgehende Toleranz gegenüber Homosexuellen vorherrscht, sind die sozialen Zwänge außerhalb der Hauptstadt groß. In Beirut arbeiten seit einigen Jahren diverse schwul -lesbische Interessengruppen, die auch bei öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen
in Erscheinung treten (AA 30.12.2015).
Quellen:
Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte, schränkte aber die Rechte von palästinensischen Flüchtlingen ein.
Die Regierung und verschiedene Milizen betrieben weiterhin Checkpoints, insbesondere in Militärzonen und anderen eingeschränkt zugänglichen Gebieten. Regierungstruppen waren meistens nicht fähig, das Gesetz in den von der Hisbollah kontrollierten südlichen Vororten Beiruts zu vollziehen, und sie betraten üblicherweise keine palästinensischen Flüchtlingslager. Gemäß UNRWA konnten palästinensische Flüchtlinge, die beim Direktorat für politische und Flüchtlingsangelegenheiten des Innenministeriums von einem Gebiet des Landes in ein anderes reisen. Das Direktorat musste diese Transfers bewilligen, wenn es sich um Flüchtlinge handelte, die in Flüchtlingslagern wohnten. Grundsätzlich wurden diese Bewilligungen erteilt (USDOS 13.4.2016).
Libanesische Stadtverwaltungen haben zunehmend Ausgangssperren für syrische Flüchtlinge verhängt (NRC 1.2.2016)
Quellen:
http://www.nrc.no/arch/_img/9213246.pdf; Zugriff am 15.4.2016
19. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Im Libanon leben schätzungsweise 5 Mio. Menschen, davon etwa 400 Tausend palästinensische Flüchtlinge. Der Libanon beherbergt zudem laut UNHCR 1,2 Millionen syrische Flüchtlinge im Libanon registriert, das entspricht mehr als 25 Prozent der Wohnbevölkerung des Landes (GIZ 3/2016). Neben Syrern und palästinensischen Flüchtlingen gibt es im Libanon, mit sinkender Tendenz, ca. 40-45.000 Flüchtlinge aus Drittstaaten, meist aus Irak, in geringem Umfang aus Sudan (AA 30.12.2015). Iraker stellen die drittgrößte Gruppe unter den Flüchtlingen dar (USDOS 13.4.2016).
Die syrischen Flüchtlinge im Libanon sind eine starke Belastung für Infrastruktur und Ressourcen (BBC 5.1.2015). Ungefähr 3,3 Millionen Menschen sind im Libanon direkt von der Syrienkrise betroffen. (UNHCR 16.12.2014).
Die libanesische Regierung sieht eine lokale Integration von Flüchtlingen nicht als eine machbare, dauerhafte Lösung an (USDOS 13.4.2016).
Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten und erwägt dies auch weiterhin nicht. In der Berliner Erklärung "Solidarity with Refugees and their Hosts" vom 28.10.2014 (Flüchtlingskonferenz im Auswärtigen Amt) bekennt sich die libanesische Regierung speziell gegenüber syrischen Flüchtlingen zum Prinzip des Non-Refoulement. Die Regierung gewährt kein Asyl, hat aber seit September 2003 durch ein "Memorandum of Understanding" in Absprache mit dem UNHCR ein faktisches und verlängerbares Bleiberecht von höchstens einem Jahr für Flüchtlinge geschaffen, das allerdings nicht für Altfälle gilt. Die Regierung duldet ferner den vorübergehenden Aufenthalt von Asylsuchenden, die vom UNHCR betreut werden, bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Für Flüchtlinge besteht aber selbst bei gestelltem Schutzersuchen keine Sicherheit vor Abschiebung in den Herkunftsstaat. Einzige Perspektive für einen Flüchtling ist die Aufnahme bzw. Schutzgewährung durch ein Drittland. Aufgrund dieser Rechtslage ist jeder Flüchtling oder jeder sich illegal im Land aufhaltende Ausländer von mitunter sehr langer Abschiebehaft und Abschiebung auch in unsichere Herkunftsstaaten bedroht (im Prinzip mit Ausnahmen zu Gunsten syrischer und palästinensischer Flüchtlinge, siehe unten). Abschiebungen von durch den UNHCR anerkannten Flüchtlingen kommen vor, in Einzelfällen selbst in Widerspruch zu libanesischen Gerichtsentscheidungen, die Abschiebeschutz gewähren (AA 30.12.2015).
Im Jänner 2015 begann der Libanon die Einreise syrischer Flüchtlinge einzuschränken und verwehrte weiterhin palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien die Einreise. Im Mai instruierte der Libanon UNHCR, provisorisch alle Neuregistrierungen von syrischen Flüchtlingen einzustellen (AI 24.2.2016) (AI 24.2.2016).
Die libanesische Regierung hat dem UNHCR erlaubt hat, Flüchtlinge zu registrieren, jedoch kann diese Organisation weiterhin nur eingeschränkten Schutz bieten. In Libanon beim UNHCR registriert zu sein, kann einen gewissen rechtlichen Schutz mit sich bringen und ist bedeutsam, um einen Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten, aber es gibt den Flüchtlingen nicht das Recht, Asyl zu beantragen, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus zu erhalten (FM Review-1 9/2014).
Seit Jänner 2015 müssen syrische Flüchtlinge eine Gebühr von 300 000 Libanesische Pfund/200 US-Dollar zur Erneuerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung für je 12 Monate zahlen. Die Gebühr ist für jede Person ab 15 Jahre zu entrichten. Angesichts schwindender Ressourcen unter den Flüchtlingen ist das unerschwinglich. Die meisten Flüchtlinge haben Schwierigkeiten, die Gebühr zahlen zu können.
Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien müssen 300 000 Libanesische Pfund bzw. 200 US-Dollar für die Erneuerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung für 3 Monate zahlen. Die Implementierung war uneinheitlich, und die Kosten für die meisten unerschwinglich.
Zusätzlich müssen die Flüchtlinge Dokumente für eine legale Unterkunft vorweisen, eine Verpflichtung, nicht zu arbeiten, unterzeichnen und in manchen Fällen einen libanesischen Sponsor vorweisen.
Aufgrund dieser Regelungen waren viele Flüchtlinge nicht in der Lage, ihre Dokumente zu verlängern, was ihre Bewegungsfreiheit einschränkte aufgrund der Verhaftungen bei Checkpoints. Im November 2015 stellte eine Studie der UNO fest, dass von 100 000 Familien 87 Prozent mindestens ein Mitglied ohne legalen Status hatten (USDOS 13.4.2016).
Flüchtlinge aus Syrien, die es sich nicht leisten konnten, ihre Aufenthaltsgenehmigungen zu erneuern, wurden illegal aufhältig und konnten verhaftet, festgehalten und abgeschoben werden (AI 24.2.2016). Flüchtlinge aus Syrien berichteten, dass sie an Checkpoints oft verhaftet wurden, wenn sie keine gültigen Visa oder Dokumente hatten und im Anhaltezentrum des DGS unter einer Autobahnüberführung in Beirut (zu den schlechten Bedingungen dort siehe Abschnitt Haftbedingungen) bis zu eine Woche festgehalten wurden und hohe Strafen zahlen mussten, um freigelassen zu werden (USDOS 13.4.2016).
Neu- oder Wiedereinreisen von syrischen Flüchtlingen oder Flüchtlingen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit sind nach verschärften Einreisebestimmungen (in Kraft seit dem 5. Januar 2015) nur sehr begrenzt möglich (AA 30.12.2015). Syrer, die in den Libanon wollen, müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um an der Grenze ein Visum zu erhalten (BBC 5.1.2015).
Zur Bewegungsfreiheit im Land für syrische und palästinensische Flüchtlinge siehe vorhergehenden Abschnitt.
Palästinensische Flüchtlinge
Anmerkung: Die Erfahrung mit bisherigen Anfragen zu staatenlosen PalästinenserInnen haben gezeigt, dass aufgrund der oft komplexen Lage von PalästinenserInnen viele Aspekte nur im Rahmen von Anfragebeantwortungen - wenn überhaupt - abklärbar sind. Diese setzen jedoch voraus, dass die Anfrage an die Staatendokumentation möglichst vollständige Angaben zum Hintergrund und dem Vorbringen der Betroffenen enthält. Was benötigt wird, kann gerne bei der Staatendokumentation nachgefragt werden.
Etwa 425.000 palästinensische Flüchtlinge sind bei UNRWA zur Zeit registriert; es ist davon auszugehen, dass sich davon ca. 270.000 Personen tatsächlich im Land aufhalten (AA 30.12.2015). Etwa 53 Prozent der im Libanon registrierten Flüchtlinge leben in einem der 12 offiziellen palästinischen Flüchtlingslager [Anm.: zusätzlich gibt es inoffizielle palästinensische Lager] (UNHCR). Bis zu 200.000-250.000 Menschen [Anm.: diese Zahl dürfte auch die palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sowie Nicht-PalästinenserInnen umfassen] leben unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern. Alle Lager sind massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA abhängig (AA 30.12.2015). Nicht die UNRWA bestimmt, wer in einem Lager wohnt, sondern die Unterkünfte werden vom Lagerrat/Volkskomitee vergeben. Allerdings sind alle Lager überfüllt und Unterkünfte schwer zu bekommen (VB 7.7.2014).
Unterkunftsmöglichkeiten für palästinensische Flüchtlinge sind eingeschränkt auf: - palästinensische Flüchtlingslager mit Substandardlebensbedingungen, - Mietunterkünfte außerhalb der Lager, wo aber die Mieten für viele unerschwinglich sind, - halblegale, informelle und rechtlich ungesicherte Vereinbarungen mit Libanesen, die den palästinensischen Besitz aus der Zeit vor 2001 für sie halten oder seit 2001 kaufen.
Die 12 offiziellen Lager, deren Fläche trotz wachsender Bevölkerung und dem Zustrom tausender Flüchtlinge aus Syrien seit 1948 gleich blieb, leiden an ernster Überbevölkerung, schlechten Unterkünften und unzureichender Infrastruktur (besonders Abwasser, Wasser und Elektrizität). Die Zustände gelten als ungesund. Den palästinensischen Flüchtlingen sind zudem Grenzen bei der Verbesserung der Unterkünfte gesetzt und die UNRWA-Initiative für die Verbesserung der Unterkünfte leidet an chronischer Unterfinanzierung (UNHCR 2/2016).
Die Lage der zum Teil seit 1948 im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge ist prekär. Trotz eines sicheren Aufenthaltsstatus für die bei UNRWA (Hilfswerk der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge, The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registrierten Palästinenser gelten für sie gravierende wirtschaftliche und politische Einschränkungen, da die libanesische Regierung fürchtet, dass die Integration der (meist sunnitischen) Palästinenser das konfessionelle Gleichgewicht des Landes gefährdet.
Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit sind nicht bekannt. Den palästinensischen Flüchtlingen werden aber weiterhin politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung z.B. beim Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten (AA 30.12.2015).
Einer Studie aus dem Jahr 2010 zufolge sind die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon stark marginalisiert. Zwei Drittel werden als arm oder extrem arm eingestuft. Mit Stand 31.12.2010 waren 56 Prozent arbeitslos. Es ist wahrscheinlich, dass die Armut und Arbeitslosigkeit seither aufgrund des allgemeinen Anstiegs der Zahl der Armen und Arbeitslosen im Land vergrößert hat. Diese Verschlechterung ist die Folge der sozioökonomischen Herausforderungen durch über eine Million Flüchtlinge aus Syrien (UNHCR 2/2016).
Der Besuch staatlicher Schulen ist palästinensischen Flüchtlingen untersagt, sie haben Zugang zu den (unterfinanzierten) UNRWA-Schulen. Palästinensische Studenten müssen sich auf die für Ausländer reservierten 10% der Studienplätze bewerben. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer NROs (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab (AA 30.12.2015). Sie haben nämlich keinen Zugang zum öffentlichen libanesischen Gesundheitssystem.
Bei UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt (AA 30.12.2015). Die UNRWA bietet umfassende primäre Gesundheitsversorgungsleistungen gratis an, allerdings stehen nicht alle Leistungen in allen Lagern zur Verfügung. Die UNRWA finanziert teilweise Behandlungen im sekundären und tertiären Bereich in Spitälern mit Verträgen mit der UNRWA (UNHCR 2/2016).och deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab (AA 30.12.2015). Angesichts hoher Arbeitslosigkeit und Armut können jedoch die hohen Kosten besonders für Personen mit chronischen Krankheiten oder mit Bedarf von komplexen Behandlungen unerschwinglich sein. Viele sind auf Hilfe von Verwandten, Freunden, NGOs oder Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen und machen manchmal Schulden. Die Gesundheitsversorgung für palästinensische Flüchtlinge ist zudem chronisch unterfinanziert und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Auch die Lebensbedingungen in den Lagern werden mit einer Vielzahl physischer und psychischer Gesundheitsprobleme in Verbindung gebracht (UNHCR 2/2016).
Im April 2016 sorgten Demonstranten für die Suspendierung des Betriebs der UNRWA-Kliniken und -Schulen als Protest gegen Kürzungen bei der Gesundheitsversorgung (The New Arab 12.4.2016).
Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen zu den Lagern und die Sicherung der Umgebung. Die in den Lagern lebenden Palästinenser benötigen keine spezielle Erlaubnis, um sie zu verlassen.
Die Sûreté Générale stellt registrierten palästinensischen Flüchtlingen Reisedokumente (Document de Voyage) aus.
Palästinensische Flüchtlinge, die im Land leben, können nicht die libanesische Staatsbürgerschaft erhalten und sind staatenlos (USDOS 13.4.2016). Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen, die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben (AA 30.12.2015).
PalästinenserInnen dürfen, anders als andere Ausländer, seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben (AA 30.12.2015). Sie dürfen ihn auch nicht weitergeben oder erben (UNHCR 2/2016).
Auch wenn einige Berufe den Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Arzt, Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden (AA 30.12.2015).
Palästinenserinnen können per Gesetz durch Heirat die libanesische Staatsbürgerschaft erlangen, doch werden ihnen häufig gesetzlich nicht vorgesehene administrative Hürden in den Weg gestellt (z.B. Einbürgerung erst nach Geburt eines Sohnes). Libanesische Frauen,
die mit einem Palästinenser (oder anderem Ausländer) verheiratet sind, können ihre Staatsangehörigkeit weder an ihren Ehemann, noch an ihre Kinder weitergeben.
Besonders schwierig ist die Lage palästinensischer Flüchtlinge, die weder über eine Registrierung bei UNRWA, noch beim libanesischen Staat verfügen (ca. 3.000 Personen). Diese so genannten "Non-ID-Palestinians" laufen Gefahr, wegen illegalen Aufenthalts verhaftet zu werden, sobald sie die Lager verlassen. Auch wenn auf Drängen (nicht zuletzt der EU) bisher ca. 1.000 Identitätsnachweise ausgestellt wurden, bleibt die Rechtsstellung der betroffenen Personen unverändert prekär (AA 30.12.2015).
Anm.: Die Sicherheitslage in den Lagern (egal ob offiziell oder nicht) kann schnell eskalieren (lokale Schießereien, teilweise Bombenexplosionen). Aufgrund eines im April 2015 erfolgten Bombenanschlags auf einen hohen Fatah-Funktionär scheint eine Verschärfung der Lage zumindest in manchen Flüchtlingslagern möglich, zumals sich die Situation schon vorher verschlechtert hatte.
Die palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden (AA 30.12.2015). Die Gruppen variieren von Lager zu Lager. In den Lagern verfügen alle palästinensischen Gruppen einschließlich Fatah, linke Gruppen und jihadistische Fraktionen über Waffen und Milizionäre. Politische Konflikte und der Konkurrenz um Einfluss führen zu politische motivierten Morden und sporadischen Kämpfen sowohl unter palästinensischen wie nicht-palästinensischen Gruppen, wobei die Zivilbevölkerung von Auseinandersetzungen oft betroffen ist. Gelegentlich wirken sich auch innerlibanesische Konflikte in den in Lagern aus, indem dort bewaffnete libanesische Milizionäre Zuflucht suchen oder mit palästinensischen bewaffneten Gruppen zusammenarbeiten. Es gibt auch Besorgnis über die Infiltrierung der Lager durch radikale islamistische Gruppen wie den "Islamischen Staat" oder Al Qaida. Außerdem tragen noch kriminelle Netzwerke, die in Drogen- und Waffenschmuggel sowie Prostitution verwickelt sind, zur Unsicherheit bei (UNHCR 2/2016).
Die Sicherheitslage in den 12 offiziellen Palästinenserlagern im Libanon ist nach UNRWA- Angaben sehr besorgniserregend. Seit Yassir Arafats Tod seien in den Palästinenserlagern im Libanon 17-18 verschiedene Fraktionen vertreten, die in etwa in drei gleich große Blöcke zerfallen: Fatah, Hamas und die der IS-Ideologie nahestehenden islamistischen Kräfte. Die Islamisten in den Lagern seien nach UNRWA-Angaben zwar noch nicht militant, dass dieser Fall aber früher oder später eintreten werde, sei vorprogrammiert.
Es kam in letzter Vergangenheit (ca. seit Jahreshälfte 2015) verstärkt zu Sicherheitsproblemen in den Palästinenserlagern - insbesondere im Lager Ain El Helweh im Süden des Libanon. Gründe sind Machtkämpfe zwischen der Fatah - Hamas und den Islamisten. Ein Beispiel dafür ist die Explosion eine Autobombe beim Eingang des Palästinenserlager Ain El Helweh (auch Ain El Helwe geschrieben) am 12.4.2016. Bei der Explosion soll der Fatah Funktionär Fathi Zaydan (angeblicher Generalsekretär der Fatah-Bewegung für das palästinensische Lager Mieh Mieh 4 Km östlich von Saida) getötet worden sein. Ob es noch weitere Tote oder Verletzte gab ist derzeit noch nicht bekannt (VB 17.4.2016).
Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen nicht ein (AA 30.12.2015). Eine Ausnahme ist Nahr el-Bared (UNHCR 2/2016).
Die PLO soll ca. 100 schwer bewaffnete Kämpfer in das Lager Ain al Hilweh, das mitten in Saida gelegene größte Palästinenserlager im Libanon, eingeschleust haben. Ain al Hilweh mit seinen ca. 100.000 Bewohnern, ist wie alle anderen Palästinenserlager ein rechtsfreier Raum, in denen neben Extremisten auch zahlreiche Kriminelle Zuflucht finden. Unbestätigten Quellen zufolge wussten die libanesischen Sicherheitsbehörden von der Einschleusung der bewaffneten PLO-Kämpfer in das Lager. Man habe dies auch zugelassen, weil man im Libanon ein weiteres islamistisches Palästinenserlager verhindern will (VB 17.4.2016). Junge Männer mit begrenzten Arbeitsmöglichkeiten treten wahrscheinlicher bewaffneten Gruppen bei (UNHCR 2/2016).
Einer Umfrage aus dem Jahr 2015 ergab, dass sich 61 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge und 57 Prozent der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien in den Lagern unsicher fühlten.
Sowohl durch libanesische Sicherheitskräfte als auch durch palästinensische Gruppen führten willkürliche Verhaftungen durch. Letztere verfügen über eigene Gefängnisse in den Lagern und ein eigenes Justizsystem außerhalb staatlicher Kontrolle.
PalästinenserInnen können Schikanen, Drohungen oder Misshandlungen durch die Milizen in den Lagern ausgesetzt sein. Ob eine Person Schutz bei einer Fraktionen, den Volks-/Sicherheitskomittees (auch Lagerräte) der Gruppen erhalten könne, hängt von der politischen Zugehörigkeit der betroffenen Person und/oder ihren Beziehungen zu einflussreichen Personen oder Familien ab (UNHCR 2/2016).
Syrische Flüchtlinge
Anm.: Die Zugangskriterien für syrische StaatsbürgerInnen, die nicht für Schutzsuche und einen längeren Aufenthalt, sondern für andere Zwecke in den Libanon befristet einreisen dürfen, sind hier nicht thematisiert. Diese Kategorien umfassen z.B. Geschäftsleute, Personen mit Flügen von Beirut aus, welche eine Reihe von Bedingungen für die Einreise erfüllen müssen.
Die Zahl der syrischen Flüchtlinge hat im Laufe des Jahres 2015 vornehmlich durch irreguläre Migration in Richtung Europa leicht abgenommen. Im Herbst 2015 waren so noch ca. 1,08 Millionen Flüchtlinge bei UNHCR registriert. Bei den registrierten Flüchtlingen handelt es sich zu 90% um sunnitische Muslime. Christen und Alawiten verzichten meist auf die Registrierung und versuchen, unauffällig mit privaten Mitteln im Libanon auszukommen (AA 30.12.2015). Im April ersuchte das Ministerium für soziale Angelegenheiten den UNHCR, die Registrierung aller Flüchtlinge, die nach dem 5.1.2015 im Libanon eingetroffen waren, zu löschen, und zwar als Teil der Regierungsbemühung die Zahl der syrischen Flüchtlinge im Land zu verringern. Im Mai stellte UNHCR auf Ersuchen der Regierung die Registrierung von Syrern ein (HRW 27.1.2016).
Von besonderer Brisanz ist die Frage der zahlreichen syrischen Flüchtlinge im Libanon. Diese werden von der libanesischen Regierung (aber auch von weiten Teilen der libanesischen Öffentlichkeit) zu großen Teilen nicht als "Kriegsflüchtlinge", sondern als "Einwanderer" oder "Wirtschaftsflüchtlinge" gesehen, was häufig deren tatsächliche Gefährdung in Syrien und deren massive, wirtschaftliche Nöte verkennt. So existieren in Libanon keinerlei "offizielle" Flüchtlingslager. Vielmehr müssen sich die Flüchtlinge privat anzumietende Unterbringungsmöglichkeiten im Land suchen, für die teils horrende Mieten verlangt werden. Auch die informellen Zeltstädte in der Bekaa-Ebene sind durchgehend (und gegen Mietzahlung) auf privatem oder kommunalem Grund errichtet. Aufgrund des Fehlens eines vom libanesischen Staat anerkannten Flüchtlingsstatus unterliegen die syrischen Flüchtlinge "nur" den Vorschriften des libanesischen Aufenthaltsrechts. Damit verbunden ist das Verbot, (legal) zu arbeiten und sich dauerhaft im Libanon anzusiedeln. Syrer über 14 Jahre müssen sich zudem halbjährlich (und gegen eine Zahlung von 200 USD pro Person) bei den Innenbehörden um einen Aufenthaltstitel bemühen, was zahlreiche Flüchtlinge in private Verschuldung oder in die Illegalität treibt. Aus Angst vor Festnahmen verlassen zahlreiche Syrer kaum noch ihre Unterkunft (AA 30.12.2015).
Es gibt keine formalen Flüchtlingslager für syrische Flüchtlinge, daher sind diese im Libanon auf über 1.700 verschiedene Orte verstreut. Im Juli 2014 schätzte der UNHCR, dass zumindest 40 Prozent der Flüchtlinge in inadäquaten Unterkünften untergebracht sind, einschließlich Behelfsunterkünften (Garagen, Baustellen, unfertigen Gebäuden, etc.) und informellen Siedlungen, während andere dem Risiko der Zwangsausweisung ausgesetzt sind, oder in überfüllten Appartements leben. Durch den erhöhten Elektrizitäts- und Wasserbedarf, sowie dadurch, dass die Flüchtlinge oft nicht in der Lage sind, Miete zu zahlen, kommt es zu politischen Spannungen und massenhaften Zwangsräumungen (AI 12/2014). Da oft 90 Prozent des durchschnittlichen Einkommens für die Miete - oft Substandardunterkünfte wie Hütten etc. benötigt wird, sind 89 Prozent der Flüchtlinge verschuldet - 842 US-Dollar im Durchschnitt pro Haushalt. Sie haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgung, für welche sie bezahlen müssen, und bei der Leistbarkeit von Lebensmitteln (CoE-PACE 4.4.2016).
Syrer, die in den Libanon flohen, hatten Zugang zum öffentlichen Bildungssystem. Das Bildungsministerium erleichterte deren Aufnahme in öffentlichen Schulen, und der UNHCR arrangierte gemeinsam mit dem Sozialministerium und dem Gesundheitsministerium für registrierte Syrer den Zugang zu Gesundheitszentren und lokalen Spitälern für medizinische Erstversorgung. Der UNHCR übernahm den Großteil der Kosten. Der große Zustrom an Flüchtlingen bedeutet eine extreme Belastung der schon bisher überlasteten Leistungsträger, die nicht alle Flüchtlinge aufnehmen konnten (USDOS 13.4.2016). Der Zugang syrischer Flüchtlinge zu medizinischen oder schulischen Dienstleistungen des libanesischen Staates ist nur sehr eingeschränkt möglich bzw. er wird über zahlreiche VN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen sichergestellt, die innerhalb der informellen Lager Lehrer und ärztliche Behandlungen finanzieren oder bestehende (und selbst völlig überforderte) libanesische Einrichtungen unterstützen. Der Besuch staatlicher libanesischer Schulen ist syrischen Kindern im Prinzip gestattet. Häufig sind die Kinder aber gezwungen, durch (illegale) Feldarbeit zum wirtschaftlichen Überleben ihrer Familien beizutragen (AA 30.12.2015). In Bezug auf den Zugang zu Bildungseinrichtungen ist die Situation so, dass im Jahr 2014 nur in etwa 20 Prozent der syrischen Flüchtlingskinder in Schulen eingeschrieben waren (AI 12/2014)
Es gibt Berichte über Ausbeutung und sexuelle Belästigungen durch Regierungsangestellte und Vermieter von Flüchtlingen bis hin zu Schuldknechtschaft, Druck auf Famlien, ihre Töchter früh zu verheiraten oder erzwungenem Sex.
Der Regierung mangelt es an Kapazitäten, die Flüchtlinge zu schützen. Mitglieder von politischen Parteien und Banden schikanieren ebenfalls die Flüchtlinge. Die Razzien der Armee resultieren in Belästigungen und Zerstörung von persönlichem Besitz (USDOS 13.4.2016).
Es ist sehr vereinzelt zu fremdenfeindlich motivierten Übergriffen von Libanesen gegen syrische Flüchtlinge gekommen (z.B. Inbrandsetzung von Zelten/nächtliche "Ausgangssperre" durch Bürgerwehren). Der libanesische Staat geht in öffentlichen Äußerungen gegen derartige Vorkommnisse vor, gesteht aber auch ein, dass diese Taten zum Teil außerhalb seiner Kontrolle geschehen.
In der Frühphase der Syrienkrise kam es im Libanon mehrfach zu Verschleppungen syrischer Regimegegner und zur Rücküberstellung von desertierenden syrischen Soldaten durch die libanesischen Sicherheitskräfte. Nach massivem Druck der internationalen Gemeinschaft scheint es aber seit Mitte 2011 nicht mehr zu solchen Vorfällen und zu Verschleppungen zu kommen. Zwei Verdachtsfälle neuer Rücküberstellungen im Frühjahr 2015 haben sich nicht bestätigt (AA 30.12.2015).
Am 8. Jänner 2016 deportieren die libanesischen Sicherheitskräfte mindestens 200 - vielleicht sogar mehr als 400 - Syrer nach Syrien, ohne zuvor zu prüfen, ob diesen dort Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder sonstiger ernster Schaden droht. Die 400 Syrer hatten geplant, in die Türkei zu fliegen, konnten aber die Reise nicht fortsetzen, weil sie nicht die neuen türkischen Visabedingungen erfüllten, welche für Syrer gelten, die über den Luft- oder Seeweg einreisen wollen (HRW 11.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319817/459011_de.html; Zugriff am 11.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1459847210_document-2.pdf;
Zugriff am 18.4.2016
20. Grundversorgung/Wirtschaft
Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Das während des Bürgerkriegs geflohene Kapital kam mit dem Ende des Krieges nicht zurück, womit es dem Libanon an wichtigen Investitionen für den Wiederaufbau fehlte. Der Libanon ist heute mit etwa 60 Milliarden US$ überschuldet. Der Schuldendienst machte 2012 annähernd 43% der Staatsausgaben aus, die Staatsverschuldung "entsprach 150% des BIP. Die wichtigste Ressource und größte Einnahmequelle des Landes sind seine gut ausgebildeten Arbeitskräfte ", die aus dem Ausland Devisen in den Libanon überweisen. Die Alphabetisierungsrate liegt bei 89,6 %. Das BIP des Libanon wird zu 8 % durch den Agrarsektor, zu 23 % durch den Industriesektor und zu 69 % durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Durch die starken innenpolitischen Turbulenzen und nicht zuletzt durch den Syrienkonflikt ist für das laufende Jahr davon auszugehen, dass das Handelsbilanzdefizit von 13,71 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 bei weitem übertroffen wird. Die Exporte in die Golfstaaten sind komplett eingebrochen. Die politische Lage hat dieses Jahr ebenfalls den Tourismussektor massiv beschädigt, so dass die Arbeitslosigkeit die 30 % Hürde erreichen wird. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt Schätzungen zu Folge bei über 54 % was die Arbeitsmigration aus dem Libanon verstärkt. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus, der Anteil von Armut (unter 2 $ pro Tag) erreicht 28 Prozent. (GIZ 6/2015).
Durch die Krise in Syrien sind die Einnahmen der Regierung um 1,5 Milliarden gesunken, während gleichzeitig der zusätzliche Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen eine Steigerung der Ausgaben um 1,1 Milliarden zur Folge hatte (FM Review 26.1.2015).
Der anhaltende Flüchtlingsstrom aus Syrien hat zur Folge, dass die Mieten steigen, die Löhne sinken. Viele Libanesen klagen, dass sie keine Jobs mehr finden (BBC 5.1.2015). Nachdem der [vor der aktuellen Syrienkrise stattgefundene] wirtschaftliche Boom immer mehr Bewohner der Dörfer des Umlandes in die Hauptstadt gelockt hat, hat sich die Wohnungssituation erheblich verschlechtert. (BAMF 8/2014).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist u.a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung, insbesondere im Nord-Libanon (Akkar-Gebiet) und in der nördlichen Bekaa-Ebene (insb. Hermel-Gebiet) sowie in Süd-Libanon, lebt unterhalb der Armutsgrenze. Insgesamt lebten 2015 nach Angaben von UNDP ca. 30% der Bevölkerung mit weniger als 4 US-Dollar pro Tag. Die Arbeitslosenrate liegt bei ca. 30%. Darüber hinausgehende belastbare Zahlen liegen mangels Zensus und politisch nicht erwünschter Statistik zu den Bevölkerungsanteilen nicht vor, doch dürfte sich die Situation aufgrund des starken Zuzugs syrischer Flüchtlinge weiter verschlechtern.
Bedürftige Personen können nur sehr eingeschränkt auf staatliche Unterstützung zählen, es existieren weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird).
Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe). Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 30.12.2015).
Zur Grundversorgung der Flüchtlinge s. Kapitel "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge".
Quellen:
Die ärztliche Versorgung im Libanon kann als zufriedenstellend gelten, vor allem dank der Tatsache, dass praktisch sämtliche Medikamente verfügbar sind. Der Libanon verfügt über 24 öffentliche und 138 privat geführte Krankenhäuser. Daneben betreiben NGOs und politische Parteien etwa 760 örtliche Kliniken. Gemäß Angaben des Gesundheitsministeriums gibt es im Libanon 11.186 Ärzte, 4.200 Zahnärzte und 4667 Apotheker. Daneben praktizieren landesweit etwa 200 Psychologen, 48 Psychiater, 39 Psychoanalytiker (GIZ 9/2015) Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung. Die hohe Zahl an Medizinern (1/270 Einwohner) und die moderne, hoch entwickelte Technologie des Landes gewährleisten eine schnelle und umfassende, jedoch sehr teure medizinische Versorgung AA 30.12.2015). Libanon verfügt über die besten Krankenhäuser und Ärzte der Region (GIZ 9/2015). Die Ärzteschaft umfasst viele Spezialisten, die zu einem großen Teil im westlichen Ausland studiert und auch praktiziert haben. Auch sehr spezielle Behandlungen (Operationen am offenen Herzen, Krebstherapien) können im Land durchgeführt werden. Die Nachversorgung kriegsbedingter Behinderungen ist möglich (inkl. Transplantationen). Lediglich Patienten mit sehr seltenen oder schweren Erkrankungen müssen zwingend ins Ausland überwiesen werden, etwa schwerste Brandverletzungen (AA 30.12.2015). Natürlich sind die besten und höchst-spezialisierten medizinischen Einrichtungen in und um Beirut herum konzentriert. (BAMF 8/2014).
Trotzdem ist die Versorgung im ländlichen Bereich mäßig. Zudem sind die qualitativen Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sehr groß (GIZ 9/2015).
Die Gesundheitsversorgungseinrichtungen sind überlastet (SOS Children's Villages 4.4.2014, vgl. 11.11.2013, World Policy 29.4.2015, WHO 1/2016). Staatliche Krankenhäuser gibt es in allen größeren Städten. 95% der medizinischen Versorgung wird von den privaten Krankenhäusern übernommen. Hier besteht ein Überangebot an medizinischen Leistungen, während der öffentliche Gesundheitssektor personell unterbesetzt und schlecht ausgestattet ist (AA 30.12.2015).
Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS "). Das Gesundheitsministerium wendet 80 % seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten sehr hoch. Die Sterblichkeit bei Müttern und Säuglingen ist im Libanon geringer als in den meisten Ländern der Region.
Da das nationale Gesundheitsprogramm sich nur auf Personen erstreckt, die seit mehr als 10 Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden, fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus. Insbesondere ist die Gruppe der palästinensischen Flüchtlinge betroffen. Staatenlose [Anm.: Ausnahme UNRWA-Flüchtlinge] und andere Flüchtlinge sind auf sozial-karitative Organisationen angewiesen. Das libanesische Rote Kreuz ist die größte private Organisation unter den zahlreichen karitativ und konfessionell tätigen Vereinigungen (GIZ 9/2015).
Neben privater wie staatlicher Krankenversicherung können Behandlung und Medikation für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser (darunter auch renommierte Kliniken wie das American University Hospital oder das Hôtel Dieu in Beirut) und Vertragsärzte erfolgen. Die Vertragskrankenhäuser des Gesundheitsministeriums
sind verpflichtet, vom Gesundheitsministerium zugewiesene Patienten im Rahmen einer monatlichen Quote aufzunehmen. Sie wehren sich gelegentlich - soweit diese Quote überschritten wird oder besonders "teure" Fälle darunter sind - mit juristischen oder bürokratischen Maßnahmen gegen die Überweisung oder versuchen Einzelpersonen an eine karitative Organisation "weiterzureichen". Darüber hinaus muss der Patient bis zu 10-15 % der Kosten selbst zahlen, sofern nicht seine Mittellosigkeit förmlich durch das Gesundheitsministerium festgestellt wurde. Parallel existiert ein vom Gesundheits- und Sozialministerium gefördertes Netzwerk von "Erstversorgungseinrichtungen", die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden. Diese nehmen einfache Behandlungen (Impfungen/ Gabe von Generika/ Röntgen etc.) gegen eine Gebühr von ca. 5-10 US-Dollar vor.
Nicht-palästinensische Flüchtlinge und Ausländer haben keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder bei Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder prohibitiv teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Rückkehrer können grundsätzlich auch eine - allerdings kostspielige - private Krankenversicherung abschließen.
Alle international gängigen Medikamente sind in Libanon erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland ist möglich (AA 30.12.2015).
Zur Gesundheitsversorgung der palästinensischen Flüchtlinge siehe Abschnitt 20.
Quellen:
Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsangehörige, die aus Deutschland
abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden - wie alle Einreisenden - von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist auch kein Fall bekannt geworden, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der reformatio in peius ("Verböserung"). In diesen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt geworden.
Allerdings werden gelegentlich Fälle von Exil-Libanesen bekannt, denen wegen SLA-Aktivitäten [Anm.: Südlibanesische Armee - pro-israelische Miliz bis zum israelischen Abzug aus dem Südlibanon im Jahr 2000] in der Vergangenheit die Wiedereinreise in den Libanon verweigert wird.
Es gibt keine speziellen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 30.12.2015).
Quellen:
23. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 01.04.2016 zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX :
Der Verbindungsbeamte des BMI für den Nahen Osten berichtet, dass es in den letzten Monaten keine sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz gab, außer einen Fehlalarm wegen des Verdachts einer Autobombe. In dem Gebiet gibt es Checkpoints der libanesischen Sicherheitskräfte wie überall im Libanon. Das Gebiet wird von Hizbollah und Amal dominiert, was auch bzgl. Sicherheitsfragen von Bedeutung ist [Anm. der
Staatendokumentation: die Hibzollah verfügt über einen stark bewaffneten Arm mit Kriegserfahrung in Libanon und Syrien].
Die Erhebungen und Nachforschungen ergaben, dass innerhalb der letzten Monate keinen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in und rund um XXXX gekommen ist. Ich bekomme seit Sommer letzten Jahres täglich die Zusammenfassungen der Sicherheit relevanten Ereignisse von UNDSS dabei wurde XXXX bis dato nicht erwähnt.
XXXX liegt im Landesinneren, früher gab es dort mal ein Palästinenser Lager, dies wurde im Krieg mit Israel zerstört. Die Überlebenden von damals wurden in die umliegenden Lager gebracht. Das Lager selbst wurde nicht wieder aufgebaut.
In und rund um XXXX gibt es Sicherheitskontrollen und Straßensperren wie im gesamten Libanon durch ISF und Armee. XXXX und Umgebung gilt als Land von Hisbollah und Amal die auch in Sicherheitsfragen entscheidend Einfluss nehmen können. Letzter in öffentlichen arabischen Quellen erwähnter sicherheitsrelevanter Vorfall war im Herbst 2015 als eine Autobombe in einem Fahrzeug in XXXX vermutet wurde. Dies stellte sich als Fehlalarm heraus.
Weitere detaillierte Angaben können wenn Umstände zu Person oder Fakten bekannt sind durch neuerliches Nachfragen / Nachforschung gemacht werden.
Für weitere Angaben stehen wir jederzeit höflich zur Verfügung
VB Naher Osten, E-Mail vom 23.2.2016 3. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten libanesischen Reisepass.
Die Feststellungen hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich und zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu dessen Bindungen zu Österreich gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und in der hg. mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen hg. eingeholten Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellungen zu den Organstrafverfügungen wegen des Verstoßes gegen das FPG resultieren aus den einschlägigen Informationsschreiben der PI XXXX bzw. der LPD XXXX . Dass der BF mehrmals in Tschechien war, um ein Casino zu besuchen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen, wonach er Probleme mit der Hizbollah gehabt habe, wurden sowohl seitens des BAA als auch durch den Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für unglaubwürdig befunden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit dem obzitierten Erkenntnis hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf den Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 ab.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche seitens des BVwG durch aktuelle länderkundliche Feststellungen ersetzt wurden.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auch ist auszuführen, dass die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben (können), jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).
Überdies handelt es sich bei den seitens des BFA dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Dass sich die Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers insofern geändert hat, als diese dem zitierten Länderdokumentationsmaterial nicht mehr entsprechen würde, ist nicht notorisch.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden auch hinsichtlich der Heimatprovinz XXXX aktuelle Länderinformationen durch die Staatendokumentation des BFA eingeholt und wurde eine entsprechende Anfragebeantwortung durch das BFA mit 01.04.2016 erstattet, aus der sich ergibt, dass es innerhalb der letzten Monate zu keinen wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorfällen in und rund um XXXX gekommen ist. Der Verbindungsbeamte führte ferner aus, dass er seit Sommer letzten Jahres täglich die Zusammenfassungen der Sicherheit relevanten Ereignisse von UNDSS erhalte und wurde dabei XXXX bis dato nicht erwähnt.
Im Länderinformationsblatt des BFA ist eingangs auch die Rubrik "aktuelle Ereignisse" enthalten, in welcher auf aktuelle Änderungen der Sicherheitslage Bezug genommen werden kann, doch ist unter dieser Rubrik der Vermerk "Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden", woraus der Schluss gezogen werden kann, dass es seit dem Datum der Länderinformationserstellung zu keinen Änderungen in der Sicherheitslage im Libanon gekommen ist.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch in der hg. Verhandlung, in der dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation im Libanon zur Kenntnis gebracht wurden, substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer führte zu der hinsichtlich der ihm in der hg. Verhandlung übersetzten Information des Verbindungsbeamten zur Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz aus, dies dürfte stimmen und gelte dies auch für die ihm vorab übermittelten Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Libanon.
Aus den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen ergibt sich zwar, dass sich die aktuelle Sicherheitslage wie auch die Menschenrechtssituation im Libanon angespannt darstellt. Die Situation im Libanon ist aber nicht derart, um von einer "realen Gefahr" einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK ausgehen zu müssen. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, dass im Libanon kein Bürgerkrieg herrscht. Ferner ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund sonstiger Umstände (schwere Erkrankung, sonstige besondere Vulnerabilität) die Gründung einer neuen Existenz im Libanon nicht möglich wäre, ergibt sich aus den Feststellungen ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer konnte sohin auch in der hg. mündlichen Verhandlung und in der Beschwerde keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die der grundsätzlichen Lageeinschätzung des BFA entgegenstehen würden.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
4.1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Hinsichtlich des Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, dass die diesbezügliche abweisende Entscheidung des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwuchs und wurde die Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis abgelehnt, sodass nicht weiter auf die durch den BF im Asylverfahren geltend gemachten Ausreisegründe, welche sowohl seitens des Bundesasylamtes alsauch durch den Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unglaubwürdig qualifiziert wurden, einzugehen ist.
4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland Libanon einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Im Libanon erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Im Rahmen der bei Beurteilung des subsidiären Schutzes auch vorzunehmenden Prüfung, ob der Antragsteller einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" ausgesetzt wäre (Art. 15 Buchst. c Status-RL) ist nicht gefordert, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.
Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Rn 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht und erwuchs die diesbezügliche Entscheidung des Asylgerichtshofes in Rechtskraft.
Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Libanon eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität oder eine sonstige relevante (allgemeine oder individuelle) Bedrohung oder Gefährdung erwarten würde.
Soweit es zwischenzeitig vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Ereignisse in Syrien zu punktuellen Veränderungen der Lage im Libanon gekommen ist, war als notorisch festzustellen, dass sich diese zum einen als Einzelereignisse und regional begrenzt darstellen und dass zum anderen der Beschwerdeführer selbst aus der Provinz XXXX im Südlibanon stammt, für die im Speziellen aktuell auch keine gravierenden Auswirkungen der Ereignisse in Syrien bekannt sind und auch vor allem aus der individuell erstellten und aktuellen Anfragebeantwortung vom 01.04.2016 des Verbindungsbeamten im Nahen Osten zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des BF abgeleitet werden können, die für die Gewährung subsidiären Schutzes relevant wären. Auf die in die länderkundlichen Feststellungen aufgenommenen Informationen des österreichischen Verbindungsbeamten sei an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen, aus der sich keine aktuelle Gefährdungslage in der Herkunftsprovinz des BF ergibt. Auch, wenn den allgemeinen Länderinformationen zur Sicherheitslage eine partielle Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums, die aber nur Gültigkeit für bestimmte Gebiete hat entnommen werden kann, so ist diese vor allem an Touristen gerichtet und ist daraus im Lichte der Auskünfte des Verbindungsbeamten für den BF im Lichte der Prüfung einer Rückkehrgefährdung nichts zu gewinnen.
Aus diesen Feststellungen resultiert folgerichtig auch, dass das reale Risiko einer gravierenden Verletzung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Ereignisse in der Region als nicht wahrscheinlich anzusehen ist. Ergänzend sei hier angemerkt, dass die Eltern und ein Bruder des BF nach wie vor in dessen Herkunftsprovinz leben und dieser regelmäßigen telefonischen Kontakt zu diesen pflegt; der BF hat in der hg. Verhandlung auch nicht angegeben, dass diese aufgrund der allgemeinen Lage in ihrer Lebensführung beeinträchtigt sind, sondern hat vielmehr ausgeführt, dass sein Bruder und sein Vater als Maler und Anstreicher arbeiten.
Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (junger gesunder und arbeitsfähiger Mann mit sozialem Netz durch seine im Libanon lebenden Familienangehörigen - die Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben im Libanon und bestreiten der Vater und der Bruder des BF ihren Lebensunterhalt als Maler und Anstreicher; mehrjährige Schulausbildung des BF; Berufserfahrung als Mechaniker bzw. Autohändler) nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung im Libanon, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Libanon, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Es wäre dem BF letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung und bisheriger Beschäftigung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.
Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit im Libanon gegeben ist.
Im Fall des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in den Libanon gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Die Familie des BF, zu der er lt. seine aktuellen Angaben in der hg. Verhandlung alle paar Wochen telefonischen Kontakt hat, lebt nach wie vor im Libanon und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei einer Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Libanon völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum der BF nicht selbst im Libanon einer Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte.
Der Beschwerdeführer ist im Libanon aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und die Schule besucht, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er im Libanon keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Die Eltern des BF und zwei Geschwister leben nach wie vor im Libanon und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr in den Libanon gesorgt.
Zu beachten ist weiters, dass von Seiten der beiden in Deutschland aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel) von Deutschland aus in den Libanon möglich sind.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im behördlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Pakistan gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der Beschwerdeführer (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichten, welcher im Libanon mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde den vom BFA zugrunde gelegten Länderberichten noch in der hg. Verhandlung den aktualisierten Länderfeststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Libanon nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Insofern der BF in der hg. Verhandlung allfällige Probleme mit der Hizbollah thematisierte, ist erneut darauf zu verweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen im Asylverfahren in erster und zweiter Instanz für unglaubwürdig befunden wurde und der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde diesbezüglich abgelehnt hat.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann sohin ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Libanon schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
4.2.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
4.3.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
§ 75 Abs. 21 AsylG lautet: Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor.
4.3.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Für das BVwG waren im Lichte des § 9 BFA-VG folgende Umstände maßgebend:
§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des fremden rechtswidrig war
Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde das betreffende Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) vom 19.11.2013 abgeschlossen, wobei der Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen und der BF in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schloss sich der AGH der Ansicht des Bundesasylamtes an, wonach die Ausführungen des BF zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig zu qualifizieren seien und lehnte auch der VfGH mit Erkenntnis vom 18.09.2014 hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Behandlung der Beschwerde ab. Hinsichtlich § 8 und in weiterer Folge hinsichtlich § 10 AsylG wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes seitens des VfGH mit dem zentralen Argument behoben, dass der AGH hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrgefährdung des BF lediglich auf die einschlägigen Länderberichte verwiesen habe und sich nicht mit der angespannten Sicherheitslage im ganzen Land auseinandergesetzt habe; vor dem Hintergrund dieser hätte sich der AGH mit der Sicherheitslage des BF in seiner Heimatregion auseinandersetzen müssen.
Mit Schreiben des nunmehr zuständigen BVwG vom 20.05.2015 wurde folglich die Staatendokumentation des BFA ersucht, einen aktuellen Bericht zur Sicherheitslage in XXXX , der Heimatprovinz des BF, zu erstellen und an das BVwG zu übermitteln, was aufgrund der allgemein bekannten und seitens des VwGH auch anerkannten außergewöhnlichen Belastung des BFA (VwGH, 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3) - sohin auch der Staatendokumentation als dessen integraler Bestandteil - letztlich am 01.04.2016 erfolgte.
Der unbestritten lange, nämlich 8 Jahre und 8 Monate dauernde und auch rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers steht nun folgende aus aktuellem Standpunkt beleuchtete persönliche Situation des BF in Österreich gegenüber:
Der Beschwerdeführer stützte sein vorläufiges Aufenthaltsrecht resultierend aus seinem Asylverfahren lediglich auf seinen, wie sich letztlich zeigte, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF, unberechtigten Asylantrag.
Die Interessen des Beschwerdeführers werden bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der BF, wie sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.10.2013 ergab, während seines laufenden, sechsjährigen Asylverfahrens keinerlei integrationsbegründende Argumente (wie zB Besuch eines Sprachkurses, Deutschkenntnisse, andere soziale oder berufliche Integration, Familienleben,...) vorzubringen vermochte, sondern in der Verhandlung erklärte, eine ungarische Lebensgefährtin zu haben, welche in Ungarn lebe und ihn besuche.
Insgesamt war der BF während seines Asylverfahrens von 2007 - 2013 nicht in der Lage, integrationsbegründende Aktivitäten irgendwelcher Art darzulegen.
Während des laufenden Asylverfahrens langten beim BAA jedoch einmal und beim AGH zweimal Anzeigen gegen den BF wegen des Verdachts der Körperverletzung ein.
Auch, wenn diese Anzeigen zu keinerlei strafrechtlichen Verurteilung des BF geführt haben und im Zuge der Interessensabwägung sohin nicht negativ für den BF für den BF gewichtet werden können, so ist zumindest festzuhalten, dass der BF dreimal an derartigen Sachverhalten beteiligt war (etwa an einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei rivalisierenden Gruppen von Österreichern und Libanesen), was ihm keinesfalls als positiv angerechnet werden kann. Das diesbezügliche Verhalten in der hg. Verhandlung, nachdem der BF zu den Anzeigen durch die erkennende Richterin befragt worden war und dieser erklärte, er könne sich nicht mehr an die Vorfälle erinnern, kann diesem jedenfalls nicht zum Vorteil gereichen, da das behauptete Unvermögen, sich an die Vorfälle zu erinnern, nicht nachvollzogen werden kann und als Schutzbehauptung des BF zu qualifizieren ist.
Überdies erhielt der AGH mit Schreiben der PI XXXX vom 22.04.2012 und der LPD XXXX vom 26.09.2012 die Information, dass der BF aus Tschechien kommend nach Österreich eingereist sei und diesbezüglich jeweils wegen Übertretung des FPG mittels Organstrafmandat bestraft worden sei. Dem Schreiben der LPD XXXX ist auch zu entnehmen, dass der BF in Tschechien ein Spielcasino besucht habe und hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem AGH angegeben, mehrfach ein Spielcasino in Tschechien besucht zu haben, was in seiner Eigenschaft als Asylwerber ebenfalls nicht positiv zu bewerten ist.
Der bisherige Aufenthalt des BF war rechtmäßig und stellt dies im Lichte des § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einen Aspekt dar, der sich bei der Interessensabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK zugunsten des BF auswirkt, wobei auch die erwähnten Tatsachen miteinzubeziehen sind und sich die zweimalige Bestrafung des BF wegen einer Übertretung des FPG jedenfalls zu dessen Nachteil auswirkt.
§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens
Der BF hat angegeben, mit der ungarischen Staatsangehörigen, XXXX , im Jahr 2013 eine Lebensgemeinschaft eingegangen zu sein, wobei die Lebensgefährtin vorerst in Ungarn lebte und den BF in Österreich besuchte. Seit dem Jahr 2014 würde er jedoch mit dieser und deren drei minderjährigen Kindern in Österreich zusammenleben. Eine aktuelle hg. Einsichtnahme in das ZMR ergab, dass seit 26.02.2014 der BF, seine Lebensgefährtin und deren Kinder an einer Adresse polizeilich gemeldet sind.
In der hg. mündlichen Verhandlung wurde der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter gefragt, ob er mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Zukunftspläne habe, woraufhin der BF erklärte, es gäbe noch keine Heiratspläne.
Diese Lebensgemeinschaft entstand ferner zu einem Zeitpunkt, in dem sich der BF und seine nunmehrige Lebensgefährtin jedenfalls des unsicheren Aufenthaltes des BF bewusst sein mussten.
Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).
Ein weiterer zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist dabei etwa, ob ein allfälliges Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes bzw. der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds eine Verletzung des Art. 8 MRK (VwGH 2007/18/0278 v. 14.06.2007 u.V.m).
Solche außergewöhnlichen Umstände wurden seitens des BF nicht geltend gemacht und liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegenstünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Dem Beschwerdeführer musste im gegenständlichen Fall bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass dieser in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG Schutzwürdigkeit des Privatlebens
Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem AGH zu seinen beruflichen Aktivitäten in Österreich angegeben, gelegentlich Autos "für die Jungs" zu überstellen, jedoch habe er nicht versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen, da er nicht informiert sei.
In der nunmehrigen hg. Verhandlung führte er über Befragen aus, er betreibe diesen Autohandel derzeit nicht, sondern bestreite seine Lebensgefährtin seinen Unterhalt. Weitergefragt, ob er von sich aus versucht habe, in Österreich Arbeit zu finden, führte der BF ausweichend aus, es gebe keine Schwarzarbeit und helfe er manchmal Freunden, indem er Autos überstelle, womit er etwas verdiene. In seiner Einvernahme vom 22.04.2008 hat der BF auch angegeben, seine Eltern würden ihm Geld schicken.
Somit ist festzuhalten, dass der BF während seines gesamten Aufenthalts von acht Jahren und acht Monaten in Österreich keinerlei erlaubten Erwerbstätigkeit nachging und sich vor allem auch nicht um eine solche bemüht hat. Er hat auch keinerlei Beiträge für eine Sozialversicherung geleistet. Dabei wird hg. nicht verkannt, dass der Zugang für Asylwerber zum Arbeitsmarkt sehr eingeschränkt ist, doch entspricht es dem hg. Amtswissen gleichzeitig auch, dass Asylwerber über Jahre hinweg in einer selbständigen Erwerbstätigkeit zB. als Zeitungszusteller tätig sind und so ihren Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten können.
Der BF gibt zum Bestreiten seines derzeitigen Lebensunterhaltes an, seine Lebensgefährtin komme zur Gänze für diesen auf, was jedoch nur zum Teil den Tatsachen entspricht, bezieht er doch seit 18.12.2014 monatliche finanzielle Zuwendungen in der Höhe von € 200,- aus der staatlichen Grundversorgung, woraus eine Selbsterhaltungsfähigkeit des BF keinesfalls abgeleitet werden kann.
Auch aus der illegalen Beschäftigung als gelegentlicher Übersteller von Autos resultiert keine berufliche Integration des BF und hat dieser seine Angaben in der hg. Verhandlung zufolge während seines über achtjährigen Aufenthaltes auch nicht einmal den Versuch solcher Integrationsschritte unternommen und wirkt sich diese Passivität des BF nachteilig im Zuge einer Interessensabwägung aus.
Aus der Einstellungszusage ist im Lichte der Judikatur für den BF nichts zu gewinnen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, kann in casu nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (dazu auch VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in dem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und die Existenz einer Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, ist eine solche doch an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).
Ebensowenig vermag seine aktuelle passive Mitgliedschaft beim Roten Kreuz, welche der BF erst über Befragen seines rechtsfreundlichen Vertreters ins Treffen führte, ihm zum Vorteil gereichende Integrationsschritte aufzuzeigen.
Dazu erklärte der BF vorerst, seit letztem Jahr Mitglied zu sein, über Vorhalt, dass seine Beitrittserklärung, die er vorlegte, mit 01.02.2016 datiert ist, räumte er jedoch ein, seither Mitglied zu sein. Auch konnte der BF kein klares Motiv für diese Beitrittserklärung (Jahresbeitrag € 21,-) darlegen, was die Vermutung nahelegt, dass der BF aus taktischen Überlegungen diese Beitrittserklärung vorlegte.
Zu seinem Tagesablauf befragt, führte der BF in der hg. Verhandlung aus, er bringe die Kinder seiner Lebensgefährtin in die Schule und hole diese wieder ab. Er gehe in der Stadt spazieren und manchmal gehe er schwimmen, manchmal besuche er Freunde, sonst mache er nichts. Der BF hat im Verfahren auch die Mitgliedsbestätigung vom 21.03.2016 in einem Fitnessclub vorgelegt.
Über Befragen seines Vertreters, ob es Freizeitaktivitäten mit den Kindern und der Lebensgefährtin gebe, antwortete der BF, er spiele mit diesen, wenn sie von der Schule kommen und manchmal gehen sie gemeinsam aus.
Auf die Frage der Richterin, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm im Hinblick auf sein Leben in Österreich wichtig sei, gab er an, er wolle ein Aufenthaltsrecht, damit er arbeiten könne.
Ein schützenswertes Privatleben ist aus diesen Angaben des BF zu seinem Leben in Österreich jedoch nicht ableitbar.
§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG Grad der Integration
Der BF hat trotz des langen Aufenthaltes in Österreich keine Integration in besonderem Maße dargelegt.
Er ist in keinem Verein aktiv, hat keine Unterstützungserklärungen oder Empfehlungsschreiben vorgelegt und verrichtete er auch keine ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeiten.
Der BF hat nach siebenjährigem Aufenthalt in Österreich und nach Feststellung des AGH, dass er lediglich ein paar Brocken deutsch spreche, schließlich im Jahr 2015 einen Sprachkurs A2 absolviert, in der hg. Verhandlung musste jedoch festgestellt werden, dass der BF nicht in der Lage war, diese ohne Unterstützung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu bewerkstelligen, was in Anbetracht des langen Aufenthaltes doch beachtlich ist.
Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der BF hat über Befragen durch die Richterin, ob er sich zu einem weiteren Sprachkurs angemeldet habe, verneint, was indiziert, dass der BF nicht an einer Verbesserung seiner Deutschkenntnisse arbeitet bzw. nicht daran interessiert ist.
§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG die Bindungen zum Heimatstaat des BF
Im Rahmen des Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind im gegenständlichen fall folgende Überlegungen anzustellen:
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Libanon, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache aus Muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass er dort Bezugspersonen in Form seiner Kernfamilie (die Eltern und ein Bruder leben im Libanon und hat der BF zu diesen alle paar Wochen regelmäßigen Kontakt) und eines gewissen Freundeskreises hat, da nichts darauf hindeutet, dass er vor seiner Ausreise in den Libanon in völliger Isolation gelebt hat, so dass es dem BF im Rückkehrfall nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Insbesondere sind familiäre Anknüpfungspunkte - die nach wie vor in Ferngesprächen aufrecht erhalten werden gegeben sind - in Form der Familie des BF im Libanon vorhanden und führte der BF auch nicht aus, wirtschaftliche Probleme im Libanon gehabt zu haben.
Im Gegensatz hierzu ist der BF insbesonders auch in Bezug auf sein Lebensalter erst über einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und war, wie bereits dargelegt, nicht in der Lage, seinen Aufenthalt dauerhaft zu legalisieren. Auch wurden die Befragungen des BF im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache arabisch geführt, was den Umstand der nicht ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache indiziert, wobei anzuführen ist, dass gerade das Beherrschen der Amts- und Mehrheitssprache in Österreich einen wesentlichen Bestandteil erfolgter Integration darstellen würde.
§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG die strafrechtliche Unbescholtenheit
Auf die obigen Ausführungen zu den drei Anzeigen wegen Körperverletzung und zweimaligen Übertretungen des FPG und diesbezügliche Bestrafungen sei verwiesen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage verfügt, kann in casu nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (dazu auch VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in dem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und die Existenz einer Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, ist eine solche doch an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mit weiteren Nachweisen).
§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesonders im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei - und Einwanderungsrechts
Auf die unberechtigte Asylantragstellung und die zweimalige Bestrafung des BF wegen Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetzes sei nochmals verwiesen.
§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Dazu ist auszuführen, dass der BF die wenigen Fakten, die er nunmehr im Verfahren zu seinem Privat- und Familienleben ins Treffen führt, erst nach dem 6 Jährigen Aufenthalt und der abweisenden Entscheidung seines Antrages auf internationalen Schutz in zweiter Instanz, sohin zu einem Zeitpunkt schuf, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes sehr wohl bewusst sein musste.
So intensivierte er seine Beziehung zu seiner Freundin, welche seinen Angaben zufolge im Jahr 2013 begann, als die Freundin noch in Ungarn lebte und den BF lediglich bei Besuchen traf, erst im Jahr 2014 durch die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes und absolvierte erst im Jahr 2015 einen Sprachkurs, was im Hinblick auf den Aufenthalt des BF in Österreich seit November 2007 auffällt und sich nicht zu dessen Vorteil m Zuge einer Interessensabwägung auswirken kann.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
Unbestritten ist die Verfahrensdauer von acht Jahren und acht Monaten als lange zu bezeichnen, wobei jedoch auch das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof miteinbezogen ist; überdies hat sich das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Situation in der Herkunftsprovinz des BF durch das BFA und dessen Überlastung (siehe oben) zusätzlich auf die Verfahrensdauer ausgewirkt.
Umso mehr ist zu beachten, dass der BF trotz dieser langen Verfahrensdauer keine nennenswerte Verankerung in Österreich darzulegen vermochte, wozu auf die bisherigen Ausführungen verwiesen wird.
Die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0181 mit Verweis auf VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0035).
Abschließend ist auch auf den in der hg. Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck vom BF zu verweisen, welcher nicht von großem Interesse, sein Leben in Österreich zu gestalten, gekennzeichnet ist. Der BF verhält sich vielmehr passiv, was seine berufliche und soziale Integration betrifft und begnügte sich in der Vergangenheit damit, gelegentlich Autos zu überstellen, Freunde zu treffen, das Fitnessstudio zu besuchen und schwimmen zu gehen, was von keinem großen Engagement, ein Mitglied der Gesellschaft in Österreich werden zu wollen, zeugt. Den Lebensunterhalt bestreitet der BF nunmehr seit über zwei Jahren von staatlichen Zuwendungen, was er jedoch in der hg. Verhandlung verschwieg und von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin und hat während seines gesamten langen Aufenthaltes in Österreich nicht einmal den Versuch unternommen, eine legale Beschäftigung zu erhalten, eine Ausbildung zu absolvieren oder sich sozial zu engagieren.
In diesem Zusammenhang ist abschließend auf das höchstgerichtliche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2010, 2010/21/0085 zu verweisen, in dem die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, seitens des VwGH vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht beanstandet wurde, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung im Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand.
Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; ähnlich auch VwGH 13.04.2010, 2010/18/0087).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Refoulementschutz und Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.