BVwG W165 2125755-1

W165 2125755-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W165 2125755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W165.2125755.1.00

Spruch

W165 2125755-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2016, Zl. 15-1094173904 Vz:

151735010, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 14.10.2015 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Laut den im Akt aufliegenden EURODAC-Treffermeldungen wurde der Beschwerdeführer im September 2015 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt (BG2... vom 23.09.2015) und suchte im

September 2015 in Bulgarien um Asyl an (BG1 ... vom 27.09.2015).

Anlässlich seiner Erstbefragung durch die LPD Wien vom 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er sei zu Fuß in die Türkei gelangt. Ein Schlepper habe ihm versprochen, ihn nach Griechenland zu bringen, jedoch habe er ihn mit dem Schlauchboot nach Bulgarien gebracht. Dort sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, da ihm ansonsten die Abschiebung nach Syrien gedroht hätte. Danach sei er entlassen worden, mit dem Schlepper nach Serbien gereist und über Kroatien und Ungarn nach Österreich gelangt. In Österreich habe er eine seit dem Jahr 2011 als anerkannter Flüchtling aufhältige Schwester.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) richtete am 19.11.2015 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18 lit b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge Dublin III-VO) an Bulgarien mit dem Hinweis, dass aufgrund der Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Bulgarien (27.09.2015) und in Österreich (14.10.2015) auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 30.11.2015, beim Bundesamt per E-Mail am selben Tag eingelangt, stimmte Bulgarien diesem Gesuch gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 26.01.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Er gab an, dass er im österreichischen Bundesgebiet eine (namentlich bekannte) Schwester und einen Bruder habe und eine sehr enge Beziehung zu diesen bestünde. Seine Schwester sei vor drei Jahren nach Österreich gekommen, sein Bruder vor ca. zwei Monaten. Seine Schwester und sein Bruder würden ihn auch finanziell unterstützen. Er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft, er lebe alleine. Er wolle nicht nach Bulgarien zurückkehren, da sein Zielstaat aufgrund des Aufenthaltes seiner Angehörigen Österreich gewesen sei. Er sei in Bulgarien im Zuge seiner Festnahme geschlagen und erniedrigt worden. Er habe wenig Nahrung erhalten und sieben Tage im Gefängnis verbracht. Er habe Ohrfeigen bekommen, sei mit einem Eisenstock geschlagen und seine Hand sei verrenkt worden. Aus Furcht vor den Behörden habe er jedoch keine Anzeige erstattet. Insgesamt habe er 17 Tage in Bulgarien verbracht. Aus einem Flüchtlingscamp sei er geflüchtet, da er dort kein Essen erhalten habe.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Bulgarien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 04.02.2016 eingeräumt. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner Einvernahme den Antrag auf Zulassung nach Art. 16 und Art. 17 Dublin III-VO, da aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte eine enge Beziehung zu Österreich bestehe und er in Bulgarien misshandelt worden sei.

In seiner Stellungnahme vom 02.02.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Asylverfahren in Bulgarien nicht mehr fortgesetzt werden könne, da bereits eine Befragung zu seinen Fluchtgründen erfolgt sei und sich ein Folgeantrag nicht auf die bereits geltend gemachten Fluchtgründe beziehen könne. Dublin-Rückkehrer würden das Recht auf Unterbringung verlieren, sofern diese ohne Ankündigung länger als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben seien. In Bulgarien wäre die Einhaltung des Refoulement-Verbots nicht gewährleistet und der Antragsteller habe bereits erlittene Misshandlungen durch die bulgarische Polizei angegeben.

Mit Bescheid vom 14.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. Artikel 20 Abs. 5 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.8.2015, Änderung bei Sozialhilfe für AW, Versorgung (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren und Abschnitt 6/Versorgung)

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 wird auf deren Basis momentan noch erarbeitet (VB 11.8.2015).

Seit dem 1. April 2015 wird die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,-- nicht mehr ausbezahlt. Hintergrund ist laut Auskunft der SAREF, dass gemäß bg. Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da aber bereits seit Februar 2014 die AW in den Zentren der SAREF warme Mahlzeiten erhalten, sah die bulgarische Regierung keine Notwendigkeit mehr für die Auszahlung des Geldes und stellt diese ein (VB 11.8.2015).

Über 90% der Asylwerber stellen ihren Asylantrag über die Hauptdirektion Grenzpolizei und die Direktion Migration, da sie illegal ins Land gekommen sind und von den Behörden des Innenministeriums aufgegriffen worden sind. Diese Anträge werden dann an SAREF übergeben, wobei die physische Übergabe der Personen viel später erfolgt. Für die rechtzeitige Aufnahme der Asylanträge stehen im Verteilungszentrum der Direktion Migration Bedienstete von SAREF zur Verfügung, welche die Anträge bearbeiten, die Personen registrieren und die Unterbringung der Asylwerber im jeweiligen SAREF-Zentrum koordinieren. In den SAREF-Zentren gibt es Mitarbeiter, welche Interviews durchführen und die Asylverfahren führen. Bei der Aufteilung der Asylwerber auf die Zentren werden spezifische Merkmale wie Geschlecht, Rasse, Religion, Gesundheitszustand u.a. berücksichtigt. Das geht zurück auf eine Empfehlungen des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und trägt zur Vertiefung der Grundkenntnisse des einzelnen Mitarbeiters über das jeweilige Land, zur Qualitätserhöhung bei der Durchführung des Asylverfahrens, sowie zur Entscheidungsfindung im Verfahren bei. Bei Ankunft der Asylwerber in den Zentren werden mit Hilfe von beeideten Dolmetschern Anweisungen gegeben. Im Flüchtlingszentrum Voenna Rampa gibt es ständig Dolmetscher, welche der Administration und den Asylwerbern helfen. Alle SAREF-Zentren werden zweimal am Tag mit warmen Mahlzeiten versorgt, es gibt medizinisches Personal und ein Sprechzimmer. Es stehen jährlich finanzielle Mittel für Medikamente zur Verfügung. SAREF erhielt im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" auch finanzielle Unterstützung vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" und es wurden zusätzlich sechs medizinische Spezialisten eingestellt: 1 Arzt im Zentrum Vrazhdebna, 1 Arzt im Zentrum Voenna Rampa, 1 Arzt und 2 Arztgehilfen und 1 Krankenschwester im Zentrum Harmanli. Im Rahmen des Programms "Notmaßnahmen" sind auch die Einrichtung eines Sprech- und eines Behandlungszimmers in Voenna Rampa und 2 Sprechzimmer für das Zentrum Harmanli vorgesehen. Seit der Eröffnung des Unterbringungszentrums Voenna Rampa im Jahre 2013 wurde z.B. vieles für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Asylwerber getan. Die Räume wurden umgebaut, die Zimmer eingerichtet. Es wurden Bereiche und Zimmer für Familien u.a. Gruppen reserviert. Seit April 2015 wird das Asylverfahren vor Ort durchgeführt, was Zeit und Ressourcen spart. Im Zentrum Voenna Rampa gibt es für die Asylwerber eine moderne Küche, eingerichtet mit der Unterstützung von UNHCR und die Asylwerber bekommen jeden Tag warme Speisen. Auch medizinisches Personal ist vorhanden - ein Arzt und eine Krankenschwester sorgen für die Untergebrachten. Es steht die Eröffnung einer Zahnarztordination bevor. Dank privater Spender wurde auch ein Computerclub eingerichtet, welcher in Kürze eröffnet wird. Um die Fürsorge und Unterstützung vulnerabler Gruppen im Zentrum kümmern sich zwei Sozialarbeiter. Im Unterbringungszentrum Vrazhdebna etwa werden von Sozialarbeitern Gespräche zu den Problemen und Bedürfnissen der Asylwerber durchgeführt. Freiwillige Mitarbeiter unterrichten Englisch und Bulgarisch. Zweimal am Tag wird in der Kantine Essen angeboten. Die persönliche und allgemeine Hygiene im Zentrum sind auf gutem Niveau. Es gibt noch keine endgültige Entscheidung für die Eröffnung neuer Unterbringungszentren. Um den hohen Migrationsdruck zu überwinden plant SAREF eine Beschleunigung des Asylverfahrens und dass die schon anerkannten Flüchtlinge die Zentren verlassen und selbst Wohnungen mieten können. Momentan sind 73% der Plätze in den Zentren besetzt. Falls es zur Eröffnung neuer Unterbringungszentren kommt, werden mit Unterstützung der Gebietskörperschaften Aufklärungskampagnen für Toleranz durchgeführt (VB 11.8.2015).

Quellen:

  • VB des BM.I in Bulgarien (11.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

2. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller

2014

Bulgarien

11. 080

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

7. 435

5. 165

1. 840

430

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller

1. Qu. 2015

Bulgarien

3. 220

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.6.2015a)

Erstinstanzliche Entscheidungen 1. Qu. 2015

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. 195

1. 025

65

100

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.6.2015b)

UNHCR zählt bis 30.4.2015 4.377 Asylanträge und mit Stand 1.4.2015 1.027 anerkannte Flüchtlinge, sowie 67 Subschutzberechtigte. Bis 22.4.2015 wurden 1.743 illegale Ausreiseversuche bestätigt (1.354 Richtung Serbien; 289 Richtung Rumänien). Bis 5.5.2015 zählt UNHCR 186 unbegleitete Minderjährige (VB 13.5.2015).

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (SAR o.D.). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 31.1.2015).

Ein Asylantrag kann entweder direkt bei SAR, an der Grenze, in Haft oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden, welche diesen an SAR weiterzuleiten hat. Der Antrag muss -bei illegaler Einreise- sofort erfolgen. Das Asylverfahren ist dreigliedrig: zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Sodann durchläuft jeder Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, zuerst das sogenannte beschleunigte Verfahren, im Rahmen dessen innerhalb einer Frist von drei Tagen entschieden wird, ob ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, oder ob ein ordentliches Verfahren eingeleitet wird. Dauert es länger als drei Tage, wird das beschleunigte Verfahren automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet. In der Praxis ist dies meist der Fall. Das beschleunigte Verfahren greift somit praktisch nur bei Folgeanträgen. Das ordentliche Verfahren sollte binnen 4 Monaten abgeschlossen sein, was aber nur ein Richtwert ist, keine Verpflichtung. Die durchschnittliche Dauer von Asylverfahren in Bulgarien verringerte sich seit April 2014 auf 6 Monate. Syrer werden priorisiert, da ihre Anträge als offensichtlich begründet gelten (AIDA 31.1.2015).

Entzieht sich ein Asylwerber in irgendeiner Weise dem Verfahren, wird dieses ausgesetzt ("ausgesetztes Verfahren"). Erscheint der AW dann nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist und bietet eine Erklärung für seine Absenz (z.B. Krankenbestätigung etc.), wird das Verfahren nach Ablauf der 3 Monate beendet (AIDA 31.1.2015). Kehrt der betreffende Antragsteller nach mehr als drei Monaten zurück (etwa als Dublin-Rückkehrer), kann er allerdings die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015).

Von einem "abgesagten Verfahren" spricht man in zwei Fällen:

?) im beschleunigten Verfahren bei einem offensichtlich unbegründeten Antrag. Die Absage ist dann binnen 7 Tagen anfechtbar.

b) im ordentlichen Verfahren wird eine Absage erteilt, wenn der AW falsche Angaben macht. Die Absage ist dann binnen 14 Tagen anfechtbar. (VB 23.1.2014)

Beschwerdemöglichkeiten

Gegen negative Entscheidungen im beschleunigten (Zulassungs-)verfahren ist binnen 7 Tagen Beschwerde vor dem zuständigen Bezirksverwaltungsgericht möglich. Gegen negative Entscheidungen im ordentlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Verwaltungsgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen wiederum ist kassatorische Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgerichtshof möglich (AIDA 31.1.2015).

Beide Beschwerden haben in der Praxis aufschiebende Wirkung. Beschwerdeverfahren dauern in jeder der zwei Instanzen durchschnittlich 12 Monate, können in komplexen Fällen aber auch bis zu 18 Monate dauern (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 11.6.2015).

Kostenfreie Rechtshilfe

Verpflichtende staatlich finanzierte Rechtshilfe für AW in allen Phasen des Asylverfahrens ist vorgesehen. Das gilt auch für Folgeanträge. In der Praxis gibt es momentan aber keine Finanzmittel für Rechtshilfe vor der 1. Instanz, für Beschwerdeverfahren hingegen schon und diese wird immer gewährt, außer bei Folgeanträgen ohne neue Elemente. Für die 1. Instanz gibt es momentan nur privat arrangierte Rechtshilfe durch NGOs etc. Es gibt Kritik an der Qualität der Rechtshilfe, die aber auch für Bulgaren nicht besser ist. In der Praxis soll 2014 eine rechtliche Vertretung in Zulassungsinterviews aber eher die Ausnahme gewesen sein. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht mehr als ein Drittel der Beschwerdeführer nicht durch einen Anwalt vertreten. In 44% der Fälle war der Anwalt privat angeheuert worden und in 21% der Fälle handelte es sich um einen Rechtsbeistand im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe. UMA waren in 60% der Fälle rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).

Es gibt auch NGOs, die Rechtshilfe anbieten, etwa das Bulgarian Helsinki Committee (BHC), das teilweise von UNHCR finanziert wird; die Legal Clinic for Refugees and Immigrants, das Center for Legal Aid-Voice in Bulgaria und die Foundation for Access to Rights (ECRE 7.2014).

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. Wurde noch kein Asylantrag in BG gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren:

Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen. Tut er das nicht, kommt er in ein Abschiebezentrum (UNHCR 4.2014). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

? Wenn Personen nach BG rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).

? Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).

(vgl. AIDA 31.1.2015)

Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin - sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 31.1.2015; vgl. SAR 29.6.2015).

Folgeanträge sind jederzeit möglich und werden im beschleunigten Verfahren behandelt. (Sollte die 3-Tages-Frist nicht eigehalten werden, geht auch ein Folgeantrag ins ordentliche Verfahren über, was aber nicht bedeuten muss, dass er als zulässig gilt.) Wenn keine neuen Elemente vorgebracht werden, werden Folgeanträge als unzulässig abgelehnt. Sie haben aufschiebende Wirkung. Gegen negative Entscheidungen zu Folgeanträgen ist Beschwerde möglich, welche ebenso automatisch aufschiebende Wirkung hat. Zugang zu Unterbringung erhalten Folgeantragsteller jedoch nicht mehr. Die Behörde hat angeblich die Möglichkeit Folgeantragsverfahren monatelang zu verzögern. In Verbindung mit dem fehlenden Recht auf Unterbringung soll das lt. NGOs AW davon abhalten Folgeanträge zu stellen (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

4. Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Es gibt Berichte über derartige "push-backs" an der genannten Grenze, die sich auf Aussagen von Migranten stützen. Die bulgarischen Behörden weisen derartige Vorwürfe in der Regel kategorisch zurück. Offiziell untersucht wurde angeblich nur ein solcher Fall (AI 25.2.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Es gibt Berichte über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muiznieks, kritisiert in seinem aktuellen Bericht zu Bulgarien die Versorgung von Vulnerablen und UMAs (CoE 22.6.2015).

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen:

Minderjährige oder Unmündige, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen oder unmündigen Kindern und Behinderte, die Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt wurden. (Law, Art. 30 a)

Die Gesetze sehen, außer für Kinder, keine spezifischen Mechanismen zur Identifizierung vulnerabler AW vor. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf Vulnerable ist nur im Falle von UMA ausgeschlossen. NGOs haben Bedenken bezüglich eines Mangels an Verfahrensgarantien für Vulnerable, speziell UMA. Insbesondere stoßen sie sich daran, dass statt der Bestellung eines Vormunds laut Asylgesetz die Beiziehung eines Sozialarbeiters erlaubt ist, was ihrer Meinung nach mit dem bulgarischen Familiengesetz in Widerspruch steht (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert diese Praxis ebenfalls (CoE 22.6.2015).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers kann der Entscheider der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat eine medizinische Altersfeststellung veranlassen. Standardverfahren ist ein Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 31.1.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarats berichtet, dass SAR bei Altersfeststellungen im Zweifel angeblich nicht das günstigere Alter des AW annimmt. Die Gerichte würden das hingegen sehr wohl tun (CoE 22.6.2015).

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA zu sorgen. Laut NGO-Angaben waren 2014 bei Beschwerden vor Gericht trotzdem nur 60% der UMA rechtlich vertreten (20% davon im Rahmen der staatlichen Rechtshilfe) (AIDA 31.1.2015).

Für Asylwerber-Kinder ist der Zugang zu kostenfreier Bildung bzw. Berufsausbildung unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Kinder explizit gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis soll dieser Zugang in Pastrogor nicht gegeben sein, da das Zentrum recht abgelegen ist. Es soll keine Vorbereitungskurse geben, die auf den Zugang zum bulgarischen Erziehungssystem vorbereiten. Für AW-Kinder mit speziellen Bedürfnissen gibt es keine besonderen Arrangements, außer jenen für bulgarische Kinder (AIDA 31.1.2015).

Quellen:

6. Versorgung

Es gibt Berichte über Misshandlung von Migranten, Antragstellern und Schutzberechtigten durch die Polizei bzw. sogenannte Hassverbrechen durch Dritte. Strafrechtliche Verfolgung von Hassverbrechen sei mangelhaft. Wenn überhaupt, werde wegen "Hooliganismus" Anklage erhoben. Legislative Mängel sollten in einer Novellierung des Strafgesetzbuches repariert werden, die aber noch aussteht (AI 25.2.2015; vgl. Pro Asyl 4.2015). Einige NGOs bezweifeln allerdings, dass es sich bei den Berichten über Gewalt gegen AW durch Beamte um ein systemisches Problem handelt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

6.1. Unterbringung

Mitte Juni 2015 verfügt BG über 5.130 Unterbringungsplätze mit einer Auslastung von 74% in den Zentren der SAR (Unterbringungszentren:

Sofia (Ovcha Kupel) (860), Vrazhdebna (370), Voenna Rampa (800), Banya (70), Harmanli (2.710) und Transitzentrum Pastrogor (320)) (SAR 11.6.2015). Mit Stand Anfang März 2015 hatten von den 3.800 in den Unterbringungszentren Untergebrachten, 700 einen Schutzstatus (Pro Asyl 4.2015).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung (Taschengeld), Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (wobei auch diese wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller, in der Praxis angeblich keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung haben) (AIDA 31.1.2015).

Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung in Zentren und Sozialhilfe in Form eines monatlichen Handgeldes in Höhe von BGN 65,- (ca. EUR 33,23) pro Person (auch Kinder). Die Höhe dieses Betrags wird von UNHCR und NGOs als ungenügend kritisiert. Gibt es nach einem Jahr noch keine Entscheidung im Asylverfahren, hat der AW Zugang zum Arbeitsmarkt. Was die

monatliche finanzielle Unterstützung betrifft, werden AW nicht schlechter behandelt als Bulgaren, nur verfügen sie in der Regel nicht über Ersparnisse, Besitz oder Familie im Lande, um sich zusätzlich abzusichern (AIDA 31.1.2015).

Wenn AW bestätigen, dass sie über Mittel verfügen, können sie auch außerhalb eines Zentrums wohnen, sie verlieren dann aber auch die monatliche Sozialunterstützung. Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 31.1.2015).

Mit Stand 1. Jänner 2015 lebten nur noch 430 AW unter externen Adressen. Wer außerhalb der Zentren lebt, bekommt das monatliche Taschengeld nicht mehr (AIDA 31.1.2015). Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Die Gesetze sehen vor, bei der Festlegung einer Unterbringung auf eine bestehende Vulnerabilität Rücksicht zu nehmen. Inwieweit das tatsächlich passiert, hängt von der Auslastung der Unterbringungskapazitäten ab. In der Praxis soll das selten bis nie der Fall sein. Es gibt keine gesonderten Zentren für UMA oder Vulnerable. UMA unter 14 Jahren werden in der Praxis in Waisenhäusern untergebracht (AIDA 31.1.2015).

In Busmantsi und Liubimets befinden sich die dem bulgarischen Innenministerium (Direktion für Migration) unterstehenden "Zentren für die vorübergehende Unterbringung von Fremden". Das sind geschlossene Schubhaftzentren. Asylwerber kommen mit diesen Zentren in der Regel nur in Kontakt, wenn sie beim illegalen Grenzübertritt betreten wurden und erst in der Haft einen Asylantrag stellten. Im Oktober 2013 wurde von der Direktion für Migration in Elhovo ein sogenanntes "Verteilungszentrum" eröffnet (Kapazität: 300 Plätze), in dem AW für max. 20 Tage untergebracht werden, bevor sie auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden können. Wer an der Grenze einen Asylantrag stellt, wird in der Praxis in das geschlossene Verteilungszentrum Elhovo gebracht, wo AW binnen etwa 3-6 Tagen auf die Unterbringungszentren aufgeteilt werden. Die Kapazität dieser 3 Haftzentren liegt bei insgesamt 1.000 Plätzen (AIDA 31.1.2015).

Grundsätzlich ist die automatische Inhaftierung von Asylwerbern in Bulgarien verboten. Haft von AW, die ihren Antrag noch nicht formal einbringen konnten, soll hingegen oft vorkommen. Haft ist auch bei begleiteten Minderjährigen (für max. 3 Monate) möglich. Die Haft unbegleiteter Minderjähriger ist seit 2013 verboten. 2015 waren mit Stand Februar 1.041 Personen in Haft, von denen 649 einen Asylantrag stellten (CoE 22.6.2015). 2014 haben von den insgesamt 11.080 Antragstellern 9.843 aus der Haft heraus ihren Asylantrag gestellt,

3. 851 davon aus dem Zentrum Elhovo. Die durchschnittliche Haftdauer in Elhovo lag 2014 bei 6 Tagen. Die durchschnittliche Haftdauer in Busmantsi und Liubimets liegt bei 11 Tagen (2013: 45 Tage; 1. Hälfte 2014: 22 Tage) (AIDA 31.1.2015).

Die NGO Pro Asyl berichtet für Busmantsi, Liubimets und Elhovo von sehr schlechten Unterbringungsbedingungen, Überbelegung und Gewaltanwendung durch das Aufsichtspersonal (Pro Asyl 04.2015).

In Busmantsi und Liubiments werden Familien und alleinstehende Frauen getrennt von den anderen Inhaftierten untergebracht. Innerhalb der Zentren ist in der Regel freie Bewegung erlaubt. Bildungsprogramme für Kinder oder Sprachunterricht sind nicht vorgesehen. Kostenlose Übersetzerleistungen werden angeboten. Tägliche Hofgänge sind vorgesehen, es gibt die Möglichkeit für religiöse Betätigung, TV und Sportgelegenheiten. In puncto medizinische Versorgung wird hauptsächlich ambulant und präventiv behandelt. Wenn nötig können Inhaftierte auch in Spitälern behandelt werden. Vulnerable werden je nach Einzelfall gesondert untergebracht, etwa im Krankenrevier (EMN 2014).

Auf Ein Urteil des VGH Baden-Württemberg referenzierend, schreibt das deutsche BAMF bezüglich Bulgarien, dass in BG ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens besteht, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen - auch Unionsrecht noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht. Die im Jahre 2013 festgestellten Missstände wurden im Laufe des Jahres 2014 mit Hilfe der Europäischen Union behoben. Laut UNHCR gab es im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten. Hinsichtlich der durchgängig zumindest als wenig zufriedenstellend beschriebenen Lage von international Schutzberechtigten in Bulgarien darf nicht übersehen werden, dass das Unionsrecht lediglich Inländergleichbehandlung oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern vorsieht. Schutzberechtigte teilen damit nur die schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Die rechtliche Gleichbehandlung ist weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige eigene Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 5691230). Das Gericht lässt offen, ob für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige etwas anderes gilt. Vergleichbar VG Bremen, B.v. 01.09.2014 - 3 V 644/14 5721916 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung u. ausdrücklichem Anschluss an VG Bremen, U.v. 16.07.2014 - 1 K 152/14 5675052) (BAMF 6.2.2015).

Quellen:

6.2. Medizinische Versorgung

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. Unter diesen Umständen soll spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar sein. Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch bei Verlust des Rechts auf materielle Versorgung gegeben (AIDA 31.1.2015).

Medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren der SAR ist im Zentrum Sofia (Ovcha Kupel) täglich durch einen Arzt und eine Krankenschwester gewährleistet, in Vrazhdebna durch einen Arzt, in Banya und Pastrogor durch eine Krankenschwester. In Vrazhdebna, Voenna Rampa und Harmanli ist die Krankenversorgung offenbar weniger strikt geregelt (AIDA 31.1.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats betrachtet die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren als unbefriedigend (CoE 22.6.2015).

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Unter Berücksichtigung des besonderen Status dieser Personenkategorie sieht der Gesetzgeber vor, dass ihre Rechte als Krankenversicherte ab dem Datum der Eröffnung eines Asylverfahrens entstehen. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen.

Folgende Leistungen sind umfasst: Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation; Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft; Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung; Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

Quellen:

7. Schutzberechtigte

Es gibt Berichte, wonach Migranten in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten hätten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben. Häufig soll es dabei zu erzwungener Abgabe der Fingerabdrücke gekommen sein bzw. Betroffene seien gezwungen worden, Formulare zu unterschreiben (Pro Asyl 4.2015).

Fremde müssen sich binnen 14 Tagen ab der Zuerkennung eines Schutzstatus in der Gemeinde melden, in der sie zu leben gedenken, damit sie ins Melderegister aufgenommen werden können. Gemäß Gesetz haben sie die Möglichkeit für 6 Monate eine finanzielle Unterstützung für Wohnen zu erhalten. Ihr Aufenthalt im Zentrum kann entsprechend verlängert werden. Bisher war es so, dass Unterstützung durch das nationale Programm zur Flüchtlingsintegration (NPIR), binnen 2 Monaten ab Statuszuerkennung beantragt werden konnte. Die Leistungen des NPIR waren sehr umfassend und detailliert festgelegt, die Plätze im NPIR jedoch auf 60 pro Jahr begrenzt und nur in Sofia verfügbar. 2011 waren von 194 Schutzberechtigten 83 im NPIR, 37 davon schlossen es ab (UNHCR 2013). Das NPIR 2011-2013 lief jedoch aus, ohne dass ein Nachfolgeprogramm beschlossen worden wäre. Die Regierung brauchte bis Februar 2014 um eine neue Nationale Integrationsstrategie 2014-2020 zu beschließen, auf deren Basis die jährlichen Nationalen Aktionspläne für Integration entworfen werden sollen. Jedoch konnten sich die wechselnden Regierungen nicht auf den Nationalen Aktionsplan 2014 einigen um die Strategie auch tatsächlich umzusetzen. (Auch für 2015 ist noch kein Aktionsplan bekannt.) Daraus resultierte, dass 2014 keine Integrationshilfen ausbezahlt wurden (BCRM 12.2014; vgl. CoE 22.6.2015). So wurden 2014 an lediglich 12 anerkannte Flüchtlinge Sozialleistungen ausbezahlt (Pro Asyl 4.2015). Als Folge dessen müssen sich Schutzberechtigte für ihre Integration hauptsächlich auf eigene Mittel und die Hilfe von NGOs verlassen (AIDA 31.1.2015; vgl. CoE 22.6.2015).

Laut der NGO Pro Asyl, dürfen Schutzberechtigte nach der Anerkennung angeblich nur 14 Tage im Unterbringungszentrum verbleiben (anstatt 6 Monate), bevor sie des Lagers verwiesen werden. Lediglich in Ausnahmefällen soll es besonders Schutzbedürftigen erlaubt sein, bis zu 6 Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben (Pro Asyl 4.2015), dies findet sich allerdings in keinem anderen der konsultierten Berichte (vgl. CoE 22.6.2015; AIDA 31.1.2015).

Da der Verbleib anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in den Unterbringungszentren Plätze belegt, die für Neuantragsteller nicht zur Verfügung stehen, führte SAR angeblich Räumungsaktionen durch, im Zuge derer Schutzberechtigte aus den Zentren geworfen worden seien, darunter auch solche, die noch zur Unterbringung berechtigt gewesen seien und auch Vulnerable. Mit Stand 15.1.2015 zählte das bulgarische Helsinki Komitee (BHC)

3. 675 Untergebrachte in den Zentren des SAR, davon 850 Schutzberechtigte. UNHCR und NGOs kritisierten die Räumungsaktionen daher als unnötig. SAR setzte diese angeblich dennoch fort (AIDA 31.1.2015). Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats referenziert auf diese Berichte über Räumungsaktionen und berichtet in diesem Zusammenhang von Korruptionsvorwürfen (Zahlungen gegen Unterbringungsplätze) (CoE 22.6.2015).

Der Menschenrechtskommissar des Europarats kritisiert die Flüchtlingsintegration in Bulgarien aufgrund ihrer momentanen mangelnden Finanzierung als ernste Herausforderung für Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte und ortet ein ernstes Risiko der Obdachlosigkeit, hohe Arbeitslosigkeit, Probleme beim Zugang zu Krankenversorgung usw. (CoE 22.6.2015).

Es gibt Berichte von Problemen, die Schutzberechtigte in Bulgarien beim Zugang zu Bildung, Wohnung, Krankenversorgung und anderen öffentlichen Leistungen haben sollen. Im Jahr 2014/15 sollen nur 45 von 800 registrierten Flüchtlingskindern in Schulen angemeldet sein, weil das Schulgesetz vorsieht, dass neue Schüler einen Test in Bulgarisch und anderen Fächern bestehen müssen (AI 25.2.2015; vgl. CoE 22.6.2015 und Pro Asyl 4.2015).

Mit Stand 5.5.2015 zählte UNHCR in BG 752 Kinder im schulpflichtigen Alter (5-18 Jahre). Davon waren 25 in Bulgarisch-Kursen und, 10 in Schulen angemeldet. Die Gesamtzahl der Kinder unter 18 Jahren lag laut UNHCR bei 1.037 (VB 13.5.2015).

Gemeindewohnungen zu erhalten ist für Personen mit einem Schutzstatus in BG aufgrund diskriminierender Bestimmungen oder geringer Kapazitäten in den meisten großen Städten angeblich nicht möglich. Obdachlose Personen mit einem Schutzstatus können in den Obdachlosenheimen untergebracht werden. Diese stellen aber keine Dauerlösungen dar. In einem dieser Zentren in Sofia existieren Zugangshindernisse wie das Erfordernis eines Unbescholtenheitszeugnisses. Obdachlose Fremde verlassen sich hauptsächlich auf Hilfe von Bekannten innerhalb der jeweiligen ethnischen Community (UNHCR 2013; vgl. Pro Asyl 4.2015).

Der Refugee Migrant Service des bulgarischen Roten Kreuzes bietet finanzielle Hilfe für das Anmieten von Unterkünften; Medizin und Essenspakete. Neben den NGOs, welche die Hauptunterstützer von obdachlosen Fremden sind, sind die Kirchen als Unterstützer zu nennen. Katholische Kirche und das Prelom Christian Center bieten soziale Hilfe. Wie die Sozialmediatoren des BRC, unterstützt Prelom die Fremden auch bei Problemen mit der Bürokratie. Generell werden die Maßnahmen des bulgarischen Staates von den Betroffenen positiv bewertet, stellenweise seien aber zusätzliche Anstrengungen nötig (UNHCR 2013).

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen könne, die durch den Statuswechsel verursacht würde und bis zu 2 Monate betragen könne, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufschienen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch. Die Krankenversicherung umfasst keine Medikamente und keine psychologische Betreuung (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung decke einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b).

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden hätten, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen könnten, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. Um in BG medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

Es existieren Berichte, dass das bulgarische Rote Kreuz mit Kostenübernahmen beim Kauf von Medikamenten hilft. Das scheint aber nicht in jedem Fall möglich zu sein. Familien mit kleinen Kindern werden demnach vorgereiht (UNHCR 2013).

Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren die Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zum Abitur sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Bei dringender Notwendigkeit haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf einmalige Sozialhilfe, wofür sie sich bei den Direktionen für Sozialhilfe beim Ministerium für die Arbeit und Sozialpolitik je nach Meldeadresse und ungeachtet des Krankenversicherungsstatus bewerben können. Die Sozialarbeiter der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat helfen über das BRK bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

Quellen:

7.1. Prüfung subsidiärer Schutz

Gemäß bulgarischer Gesetzgebung wird der subsidiäre Schutz Ausländern gewährt, die gezwungen sind, ihr Herkunftsland wegen der Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verlassen. Als ernsthafter Schaden gelten Todesstrafe oder Hinrichtung; reale Gefahr schwerer Angriffe, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; sowie persönliche Bedrohung im allgemeinen Sinn, wenn die Lage im Herkunftsland selbst eine Angriffsgefahr darstellt. Zuerst wird geprüft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für den Status als anerkannter Flüchtling erfüllt. Falls der Status "anerkannter Flüchtling" nicht gewährt wird, wird der "subsidiäre Schutz" geprüft. Demgemäß enthalten die Entscheidungen der Flüchtlingsagentur zur Gewährung von subsidiärem Schutz zwei Punkte. Im ersten Punkt wird der Status "anerkannter Flüchtling" negativ beschieden; im zweiten Punkt wird der subsidiäre Schutz gewährt. In solchen Fällen hat der Asylwerber die Möglichkeit, die Entscheidung für die Nichtgewährung des Status "anerkannter Flüchtling" anzufechten (VB 30.9.2014).

Beschwerden gegen Entscheidungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur in welchen der Flüchtlingsstatus verwehrt und subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde, sind selten. 2014 gab es bis Mitte November nur fünf solcher Beschwerden, von denen zu jenem Zeitpunkt noch keine entschieden war. Während des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer alle Rechte eines subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß dem Verwaltungsprozesskodex werden die Ladungen für die Parteien im Beschwerdeverfahren an die den Behörden zuletzt bekannte Adresse zugestellt. Wenn eine Verfahrenspartei verhindert ist, vertagt das Gericht die Verhandlung. Eine weitere Verschiebung aus demselben Grund ist jedoch nicht erlaubt und das Verfahren wird verhandelt. Gibt es vom Beschwerdeführer keine oder eine falsche Adresse, wird eine Frist von 7 Tagen gestellt, in der dieser Umstand zu beheben ist. Passiert das nicht (und bleiben Ladungen somit unzustellbar), wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsteller kann das Verfahren insofern wieder aufnehmen lassen, als es ihm freisteht einen neuen Asylantrag zu stellen. Die Behörden haben den Antrag und auf neue Umstände und Fakten zu prüfen. Im positiven Fall wird der Flüchtlingsstatus zuerkannt und gleichzeitig der subsidiäre Schutz eingestellt (VB 17.11.2014).

Subsidiärer Schutz wird unbefristet gewährt, wobei die Subschutzberechtigten bulgarische Identitätsdokumente mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erhalten. Nach Ablauf der 3-jährigen Gültigkeit können neue beantragt werden. Wenn keine gesetzlichen Gründe zur Aufhebung oder Aberkennung des gewährten subsidiären Schutzes bestehen, werden die Dokumente für dieselbe Dauer neu ausgestellt (VB 30.9.2014).

Quellen:

Begründend wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht erstattet worden sei. Zur in Österreich aufhältigen Schwester und zum in Österreich aufhältigen Bruder des Beschwerdeführers bestehe weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der gemeinsame Haushalt mit seinen Geschwistern in Österreich habe in den letzten Jahren nicht bestanden. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin dargelegt wurde, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, da er nur eine mangelhafte Versorgung erhalten habe und festgenommen worden sei. Er habe eine Ohrfeige bekommen und ihm sei die Hand verrenkt worden. Die Beamten vor Ort hätten ihn mit einem Eisenstock geschlagen und das Handy weggenommen, daher habe er von den Untaten keine Fotos machen können. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen, da er fast keine Nahrung bekommen habe und er alles aus eigener Tasche kaufen habe müssen. Der Beschwerdeführer verwies im Zuge der Beschwerde auf einen Zeitungsartikel und zwei Berichte bezüglich prekärer Aufnahmebedingungen in Bulgarien. In Österreich würden sowohl seine Schwester als auch sein Bruder leben, zu denen er eine sehr enge Bindung habe. Von seiner Schwester bekomme er finanzielle Unterstützung. Österreich solle daher von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung zulassen. Beantragt wurde, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am 30.05.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Bulgarien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 27.09.2015 einen Asylantrag stellte.

In der Folge reiste der Beschwerdeführer weiter in das österreichische Bundesgebiet und brachte hier am 14.10.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Das BFA richtete am 19.11.2015 ein auf Art. 18 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 30.11.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, stimmte Bulgarien diesem Gesuch gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch eine etwaige mindestens dreimonatige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig wieder erloschen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Seit dem Jahr 2012 befindet sich eine erwachsene Schwester des Beschwerdeführers in Österreich, die seit 19.12.2014 den Status eines anerkannten Flüchtlings hat und sich bis 19.4.2015 im Grundversorgungssystem befand (siehe Abfragen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem GVS vom 5.7.2016) Weiters soll sich ein (namentlich nicht bekannter) erwachsener Bruder des Beschwerdeführers seit 2015 als Asylwerber in Österreich befinden. Der Beschwerdeführer ist an der Wohnadresse seiner Schwester gemeldet. Zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Personen bestehen keine finanziellen oder sonstigen Abhängigkeiten.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen würden, liegen nicht vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2016 sowie am 29.03.2016 Anträge auf freiwillige Rückkehr in sein Heimatland.

Am 30.05.2016 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Reiseroute des Beschwerdeführers sowie dessen Asylantragstellung in Bulgarien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien.

Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Bulgariens, beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die Zuständigkeit Bulgariens durch eine mindestens dreimonatige etwaige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erloschen wäre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben und der Aktenlage.

Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und finden in der damit im Einklang stehenden Aktenlage Deckung.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen, wobei aktuelle Stellungnahmen von UNHCR in die Erwägungen eingeflossen sind.

Hervorzuheben ist, dass jene in UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Insbesondere basierend auf dem diesbezüglichen UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Allenfalls zu beachtende, hinzutretende Risikoelemente betreffend unbegleitete Minderjährige oder besonders vulnerable Personen oder Personengruppen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor. Weiters ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer pflegebedürftig wäre oder an schweren Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Die vorliegende Entscheidung folgt der aktuellen Einschätzung von UNHCR, da dessen Expertisen als Garant des internationalen Flüchtlingsschutzes regelmäßig auch von den nationalen Höchstgerichten und dem EGMR bei deren Entscheidungen maßgeblich berücksichtigt werden.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu unten).

Der Umstand der am 30.05.2016 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister vom 05.07.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2)...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde

beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 20 Einleitung des Verfahrens

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaatses aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaatses zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Art. 29 Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:

(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.

In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art 18 Dublin-III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl Filzwieder/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (nämlich der Türkei) kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat und dort am 27.09.2015 einen Asylantrag gestellt hat. Zudem stimmte die bulgarische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 30.11.2015 ausdrücklich zu. Gründe für ein allfälliges zwischenzeitiges Erlöschen der Zuständigkeit Bulgariens liegen nicht vor.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Zwar befinden sich eine erwachsene Schwester und ein erwachsener Bruder des Beschwerdeführers in Österreich, doch ist keiner der Genannten auf die Hilfe bzw. Unterstützung des jeweils anderen in gesundheitlicher oder sonstiger Hinsicht angewiesen, weshalb eine Zuständigkeit Österreichs nach dieser Bestimmung bereits tatbestandsmäßig nicht in Betracht kam.

Eine Zuständigkeit Österreich kommt auch nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) nicht in Betracht, da die gegenständliche Konstellation - mangels Vorliegens einer über die üblichen Beziehungen zwischen (erwachsenen) Verwandten hinausgehenden Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern - keinen humanitären Sonderfall iSd zit. Bestimmung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend in den Raum gestellter Misshandlungen seiner Person durch Polizisten in Bulgarien sind nicht geeignet, eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien glaubhaft darzutun. Selbst bei Zutreffen der Behauptungen hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich des Schutzes der bulgarischen Behörden zu bedienen und den Rechtsweg zu beschreiten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Sicherheitsbehörden in Bulgarien grundsätzlich nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Asylwerber gegen Übergriffe (auch aus den eigenen Reihen) zu schützen. Darüber hinaus hätte sich der Beschwerdeführer auch jederzeit an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen wenden können. Hinzu kommt, dass sich die behaupteten behördlichen Übergriffe nach den Schilderungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Festnahme infolge seines illegalen Grenzübertritts nach Bulgarien ereignet haben. Nachdem jedenfalls Beschwerdemöglichkeiten innerhalb Bulgariens gegen Übergriffe bestehen (respektive Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs vor Ort) und kein genereller Schluss auf eine systemisch menschenrechtswidrige Behandlung von Drittstaatsangehörigen in Bulgarien zulässig ist, ist diesbezüglich keine Art. 3 EMRK Verletzung erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dublin-Rückkehr den bulgarischen Behörden in geordneter Weise übergeben wird und daher nicht zu befürchten ist, dass dieser bei seiner Rückkehr gesetzwidrigen Übergriffen seitens der bulgarischen Polizei ausgesetzt wäre. Als Dublin-Rückkehrer ist der Beschwerdeführer auch nicht von sogenannten "Push-Backs" an der bulgarisch-türkischen Grenze betroffen ist, da im gegenständlichen Fall eine offizielle Überstellung seiner Person im Rahmen des Dublinverfahrens nach Bulgarien stattfindet.

Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers kritisierten Versorgungslage für Asylwerber in Bulgarien ist anzumerken, dass nach den aktuellen Berichten eine Verbesserung der Situation von Flüchtlingen in Bulgarien eingetreten ist und die in den Berichten von UNHCR vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht aufrechterhalten wird. Vielmehr sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen. Gerade eine solche Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt, ergibt jedoch, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Bulgarien kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat dieser Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zustehen. Asylwerber haben in Bulgarien während des gesamten Asylverfahrens Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Betreuung.

Im Übrigen bliebe es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 02.02.2016 unbenommen, in Bulgarien einen Folgeantrag einzubringen, sollte dessen Verfahren bereits inhaltlich negativ entschieden worden sein. Vergleichbar mit der Situation in Österreich besteht im Falle einer Folgeantragstellung die Notwendigkeit, neue Elemente vorzubringen. Mit der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens nach Art 20 Abs. 5 Dublin III-VO hat sich Bulgarien jedoch unmissverständlich verpflichtet, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Bulgarien ist demnach offenkundig noch nicht endgültig abgeschlossen, sodass nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer als Folgeantragsteller behandelt wird. Es besteht für den Beschwerdeführer somit kein Anlass, bei einer Rückkehr nach Bulgarien von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non-Refoulementgebotes auszugehen.

In Hinblick auf den Wunsch des Beschwerdeführers, in Österreich bleiben zu wollen, da zu seinen im österreichischen Bundesgebiet lebenden Geschwistern ein enges Naheverhältnis bestünde und er von seinen Geschwistern auch finanziell unterstützt würde, ist zunächst festzuhalten, dass es nicht dem Asylwerber obliegt, das Asylverfahren im Land seiner Wahl durchzuführen. Eine solche Vorgehensweise widerspricht den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO, die zwar sicherstellt, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft erhält, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung wie für bulgarische Staatsbürger gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, wie beispielsweise zwischen erwachsenen Geschwistern, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität im Sinne einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege in Frage. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH demnach nur dann unter den Schutz des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47386/06, A. W. Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04. 2008, 2007/20/0720 bis 0723). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen dementsprechend auch solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,

  1. anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall leben zwei erwachsene Geschwister des Beschwerdeführers als Asylwerber (Bruder) bzw. anerkannter Flüchtling (Schwester) in Österreich. Das Bestehen einer (wechselseitigen) ausgeprägten Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu diesen Personen im Sinne der vorstehend skizzierten Judikatur ist jedoch zu verneinen. Es liegen weder finanzielle noch sonstige Abhängigkeiten vor. Unbeschadet der vom Beschwerdeführer behaupteten Bereitschaft seiner Geschwister, ihn finanziell zu unterstützen, hat der Beschwerdeführer sowohl während der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich als auch während der Dauer seines Asylverfahrens in Bulgarien Anspruch auf Versorgung und ist somit grundsätzlich nicht von finanziellen Zuwendungen seiner Geschwister abhängig. Davon abgesehen, verfügt der Bruder des Beschwerdeführers über kein Einkommen, sondern ist als Asylwerber selbst auf staatliche Unterstützung angewiesen. Die mittlerweile als Flüchtling anerkannte Schwester des Beschwerdeführers befand sich bis 19.04.2015 selbst im Grundversorgungssystem. Sofern diese zu finanziellen Zuwendungen an den Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, ist festzuhalten, dass sie diese ihrem Bruder ungeachtet seiner Außerlandesbringung auch weiterhin - durch Überweisungen nach Bulgarien - zukommen lassen könnte. Die räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester - und damit auch die Auflösung eines allfälligen bis dahin bestehenden gemeinsamen Haushaltes - war im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet längst vollzogen. Die Schwester des Beschwerdeführers hat ihre Heimat bereits vor Jahren verlassen und in Österreich im Jahr 2012 einen Asylantrag gestellt. Ebenso erfolgte die räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seinem Bruder spätestens mit dessen Ausreise aus seiner Heimat. Sollte derzeit ein gemeinsamer Haushalt des Beschwerdeführers mit seiner Schwester (und allenfalls auch mit seinem namentlich nicht bekannten Bruder) bestehen - laut Auszug aus dem ZMR vom 5.7.2016 ist der Beschwerdeführer an der Wohnadresse der Schwester gemeldet - so wurde dieser jedenfalls erst anlässlich der Flucht des Beschwerdeführers nach Österreich begründet. Eine Kontaktnahme einschließlich Besuche sind zudem auch nach Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien möglich. Als anerkannter Flüchtling verfügt die Schwester des Beschwerdeführers über einen Konventionspass, der es ihr ermöglicht, ihren Bruder in Bulgarien zu besuchen. Daneben stehen dieser wie auch dem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Bruder die Mittel der modernen Kommunikationstechnik zur Verfügung, um die Verbindung aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer behauptete sehr enge Beziehung zu seinen in Österreich aufhältigen Geschwistern jedoch ohnehin angesichts des Umstandes zu relativieren, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal Anträge auf Rückkehr in seine Heimat gestellt hat. Damit hat er selbst bekundet, dass er eine mit einer Rückkehr in seine Heimat verbundene dauerhafte Trennung von seinen in Österreich lebenden Geschwistern in Kauf zu nehmen bereit ist. Ein schützenswertes Familienverfahren iSd Art 8 EMRK liegt somit nicht vor.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kann auch kein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), angenommen werden. Eine besondere Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich wurde auch gar nicht behauptet.

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Bulgarien überstellt war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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