BVwG L515 2123875-1

L515 2123875-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2016

Regest

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung

Testo completo

BVwG L515 2123875-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.2123875.1.00

Spruch

L515 2123875-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Oberösterreich vom 29.01.2016, Zl. ON: XXXX , VN: XXXX , zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle OÖ, vom 29.01.2016, Zl. ON:

XXXX , VN: XXXX , wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei ("bP") ist seit Juli 2008 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem GdB von vorerst 50 v.H., seit 07.09.2011 von 60 v.H.

Am 15.09.2015 beantragte die bP die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde ("bB") vom 29.01.2016 wurde der Grad der Behinderung der bP ab 15.09.2015 mit 50 v.H. festgesetzt.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Mit Schreiben vom 04.03.2016 (einlangend bei der bB am 08.03.2016) erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2016. Gleichzeitig zog die bP ihren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 15.09.2015 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I dargelegten Überlegungen.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage wird der oa. Sachverhalt als erwiesen angenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich im gegenständlichen Fall ausschließlich um eine Entscheidung gem. den einschlägigen Bestimmungen des AVG bzw. VwGVG handelt, liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. § 45 Abs. 3 BBG (§ 19b Abs. 1 BEinstG) ist nicht anwendbar.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Behebung des angefochtenen Bescheides

Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).

Im gegenständlichen Fall könnte aufgrund des gewählten Wortlautes in der Beschwerde davon ausgegangen werden, dass die bP lediglich den ersten Teil des Spruches anfechten wollte. Im Rahmen einer Erkundung des Parteienwillens ist jedoch festzuhalten, dass es sichtlich ihr Wille war, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beseitigen, weshalb nicht von einer bloßen Teilanfechtung in dem Sinne, dass lediglich Satz 1 des Spruches angefochten wird, auszugehen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28). Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:

"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben"

Im gegenständlichen Verfahren wurde der verfahrensleitende Antrag (auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass) von der bP zurückgezogen, wodurch das Verfahren vor der bB im Nachhinein insoweit unzulässig wurde. Das ho. Gericht hat daher den angefochtenen Bescheid zu beheben (vgl. Erk. d. VwGH vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159 mwN).

Rechtsfolgen

Zur Klarstellung weist das ho. Gericht darauf hin, dass mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP wieder jene Rechtslage eintritt, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat, daher ist das Ausmaß des Grades der Behinderung der bP nach wie vor 60 v.H. anzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht orientiert sich in einer Entscheidung an der einheitlichen Judikatur hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages bzw. hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle der sachlichen Unzuständigkeit bzw. des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zur Einbringung eines Anbringens.

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