L507 1437569-1•BVwG L507 1437569-1
L507 1437569-1Tribunale amministrativo federale8 lug 2016
Einzelfallprüfung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, soziale Gruppe
L507 1437569-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die Caritas Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2015 und 31.03.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 06.12.2012, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass es am XXXX.2012 in Bagdad zu einem Bombenanschlag gekommen sei, in Zuge dessen habe es viele Verletzte gegeben. Der Beschwerdeführer habe an diesem Tag Dienst im Krankenhaus gehabt, wo er ein Opfer des Anschlages behandelt habe, welches später gestorben sei. Dabei habe es sich um den Sohn eines wichtigen Mannes gehandelt, welcher Schiit gewesen sei. Die Familie des Verstorbenen habe daraufhin dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als Sunnit den Patienten, welcher Schiit gewesen sei, sterben habe lassen. Am XXXX2012 sei dann der Bruder des Beschwerdeführers von diesen Schiiten entführt worden, woraufhin der Beschwerdeführer bei der Polizei Meldung erstattet habe. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass sie aus Mangel an Beweisen nichts machen könne. Am XXXX2012 habe der Beschwerdeführer seinen toten Bruder vor der Wohnungstür gefunden. Daraufhin habe er sich dazu entschlossen, den Irak zu verlassen, um nicht selbst in Todesgefahr zu kommen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer zum Reiseweg befragt.
Nachfolgendes Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes iSd Dublin II-VO mit den griechischen und bulgarischen Asylbehörden ergab keine Zuständigkeit dieser Staaten für die Prüfung des Schutzbegehrens des Beschwerdeführers.
Am 24.06.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BAA einvernommen. Dabei korrigierte er zunächst einige Angaben, welche er in der Erstbefragung getätigt hat. Er brachte vor, dass der Verwundete selbst eine politische Funktion inne gehabt habe und dieser bereits tot ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er am XXXX2012 in der Kinderabteilung des Krankenhauses, in dem er als Arzt gearbeitet habe, Nachtdienst gehabt habe. Gegen 16:00 Uhr seien alle Ärzte in die Notfallambulanz gerufen worden, weshalb der Beschwerdeführer schon gewusst habe, dass es zu einer Explosion gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dann in der Notfallchirurgie gewesen und habe den ersten Verletzten versorgt, als mehrere Soldaten einen weiteren Verletzen auf einer Trage gebracht hätten. Die Soldaten hätten daraufhin den eben behandelten Patienten rausgeschmissen und den mitgebrachten Verwundeten in das Behandlungsbett gelegt. Von einem Soldaten sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass er und seine Familie sterben würden, sollte der Verletzte sterben. Dieser Soldat sei von der Daawa Partei gewesen. Auch der Patient sei von der Daawa Partei gewesen und hätten die Soldaten ihn als ihren "Herrn" bezeichnet. Ein Pfleger habe die Soldaten nach dem Namen und der Funktion des Patienten gefragt, woraufhin die Soldaten vermeint hätten, dass es sich um XXXX einen hochrangigen religiösen Funktionär der Daawa Partei handle. Als der Beschwerdeführer begonnen habe, den Patienten zu untersuchen, habe er festgestellt, dass dieser bereits tot gewesen sei. Dies habe er den Soldaten nicht sagen können, zumal das für ihn das Ende gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich dann so verhalten, als würde der Patient noch leben. Unter dem Vorwand, dass er sterile Instrumente holen müsse, sei er dann in einen anderen Raum gegangen, in dem er durch ein Fenster geflohen sei. Als er auf dem Weg nach Hause gewesen sei, hätt er einen Anruf von einem Pfleger erhalten, der ihn gewarnt habe, nach Hause zu fahren, zumal die Soldaten behauptet hätten, dass er schuld am Tod des Patienten sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Tag habe ihn sein Vater darüber informiert, dass zwanzig bis fünfundzwanzig Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und statt ihm seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten. Die Eltern des Beschwerdeführers seien dann zur Polizei gegangen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, woraufhin ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie bei den Militärstationen nach ihrem Sohn fragen sollten. Neben den Militärstationen habe der Vater des Beschwerdeführers auch andere Stationen kontaktiert, den Bruder aber nicht gefunden. Unter anderem sei auch ein Gespräch zwischen dem Stamm XXXX (Stamm des Beschwerdeführers) und XXXX gekommen. Am XXXX2012 sei der Onkel des Beschwerdeführers zu dieser Kommission zwecks einer Versöhnung gegangen, wo ein Bericht verlangt worden sei, der bestätigen würden, dass der Beschwerdeführer nicht am Tod des verstorbenen Patienten Schuld sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe an diesem Tag auch einen Anruf aus dem Büro der Daawa Partei erhalten, indem ihm der Tod des Bruder des Beschwerdeführers und der weiteren Familie angekündigt worden sei, sollte der Beschwerdeführe sich nicht stellen. Daraufhin sei auch die Familie des Beschwerdeführers zum Freund des Beschwerdeführers gezogen. Am XXXX2012 sei die Familie dann in ein neu gemietetes Haus gezogen und habe der Beschwerdeführer auch den Bericht erhalten, wonach er am Tod des Verletzten nicht schuld sei. Der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen Bericht dann am XXXX2012 an die Kommission weitergegeben und sei ein weiterer Termin für XXXX2012 vereinbart worden. Am XXXX2012 sei das alte Haus der Familie von unzähligen Soldaten durchsucht worden, was der Beschwerdeführer durch eine Nachbarin erfahren habe. Da die Soldaten die Haustür offen gelassen hätten, sei der Sohn der Nachbarin ins Haus, um die Türe abzuschließen. Dabei habe dieser einen Drohbrief gefunden, worin gestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vierundzwanzig Stunden der Daawa Partei stellen solle, ansonsten sein Bruder getötet werde. Beim Treffen am XXXX2012 sei dann kein Vertreter des Stammes der XXXX gekommen, was damit begründet worden sei, dass das Opfer nicht nur ein Mitglied des XXXX Stammes sei, sondern auch eine Funktionär der Daawa Partei, weshalb es eine politische Sache sei und daher keine Lösung unter den Stämmen gefunden werden könne. Am selben Tag gegen 21:00 Uhr habe der Sohn der früheren Nachbarin angerufen und mitgeteilt, dass erneut Soldaten dagewesen seien und eine Leiche vor die Tür gelegt hätten. Dabei habe es sich um den Bruder des Beschwerdeführers gehandelt. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin die Polizei gebeten, den Bruder des Beschwerdeführers ins Krankenhaus zu bringen. Dort sei dessen Tod festgestellt und auf Ersuchen des Cousins des Beschwerdeführers, welcher Anwalt sei, eine Sterbeurkunde ausgestellt worden. Am Tag darauf sei der Bruder des Beschwerdeführers begraben worden und sei sein Vater zur Polizei gegangen, obwohl dieser gewusst habe, dass die Funktionäre und Angestellten der Polizei zur Daawa Partei gehören würden. In der Anzeige stehe kein Wort von der Daawa Partei als Beschuldigte. Da auch ein Richter keine Schutzmaßnahmen für die Familie angeordnet habe, hätten sie sich an eine Menschenrechtsorganisation (Ministerium für Menschenrechte) in Bagdad gewandt. Dort hätten sie nur einen Bericht vorlegen können, in dem die Daawa Partei nicht erwähnt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer letztlich entschieden habe, den Irak zu verlassen.
Am 09.07.2013 erfolgte seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage hinsichtlich des Vorbringens und der vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers an die Staatendokumentation.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2013 erfolgte eine Stellungnahme zu den dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen. Es wurde ausgeführt, dass die vorgelegten Länderberichte teilweise von staatlichen Quellen stammen und erfahrungsgemäß von diplomatischen Rücksichten geprägt seien. In weiterer Folge wurden auszugsweise Berichte von Amnesty International, www.spiegel.de sowie www.bazonlinde.ch zitiert. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass das Fluchtvorbringen asylrelevant iSd GFK sei. Dies insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten Ermordung eines hohen Funktionärs der Daawa Partei sowie seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Sein Vorbringen decke sich jedenfalls mit den dargelegten aktuellsten Länderfeststellungen. Auch würde eine Rückkehr in den Irak für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr für Leib und Leben nach Art. 2 und 3 EMRK bedeuten, zumal sich die Sicherheits- und Menschenrechtlage im Irak massiv verschlechtert habe, der Beschwerdeführer aufgrund der sunnitischen Religionszugehörigkeit weiteren Diskriminierungen unterworfen und er einer willkürlichen Verhaftung und Folter ausgesetzt wäre.
Am 29.07.2013 folgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Daraus geht hervor, dass mangels Recherchemöglichkeiten bzw. mangels Rechercheergebnissen die gestellten Fragen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers, zur Person XXXX sowie zur Echtheit des Drohbriefes, der polizeilichen Anzeige, zum Gerichtsschreiben und zum "Freispruch" nicht beantwortet werden konnten.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013, Zl. 12 17.830-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2014 erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des plausiblen und widerspruchsfreien Vorbringens der Beschwerdeführerin für glaubwürdig befinde. Es läge jedoch aufgrund der Bedrohung durch Dritte mangels GFK-Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz vor und sei auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der irakischen Behörden gegeben. Zudem sei eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe (soziale Gruppe) ebenfalls nicht gegeben.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
3. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 28.08.2013 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde.
Darin wurde zusammengefasst moniert, dass die rechtliche Subsumption des Bundesasylamtes falsch sei. Es sei nicht richtig, dass dem Beschwerdeführer keine Konsequenzen von staatlicher Seite drohen würden und dass keine Konventionsgründe iSd GFK vorlägen. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass es sich nicht um einen reinen Familienkonflikt gehandelt habe. Zudem sei er aufgrund seiner sunnitischen Abstammung immer wieder Diskriminierungen, Schikanen und Hürden ausgesetzt gewesen und sei ihm eine Zusammenarbeit mit Terroristen unterstellt worden. Es habe auch keinen staatlicher Schutz gegeben und sei die Vorgehensweise der Daawa Partei gedeckt worden. Angesichts der Verfolgung durch dem Staat zurechenbare Organe sei es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, ausreichend Schutz im Herkunftsstaat zu erhalten. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund der besonderen individuellen Gründe einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Die konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen durch staatliche Akteure, aber auch eine unterstellte politische Gesinnung sei asylrelevant.
Hätte das Bundesasylamt eine rechtlich richtige Subsumption vorgenommen, so hätte es dem Beschwerdeführer den Asylstatus gemäß § 3 AsylG gewähren müssen.
4. Mit Schriftsatz vom 19.09.2013 wurden seitens der Vertretung des Beschwerdeführers ein Email des Beschwerdeführers, ein Haftbefehl, ein Auszug aus dem irakischen Strafgesetzbuch sowie ein Gerichtsscheiben in Vorlage gebracht.
5. Am 27.01.2015 und am 31.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 25.01.2016 hinsichtlich des vorgelegten Haftbefehles zur Kenntnis gebracht und ihm die Länderfeststellungen zum Irak ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Bagdad, wo er von 1991 bis 2000 die Grundschule und von 2000 bis 2003 eine Allgemeinbildende Höhere Schule besuchte. Im Anschluss daran studierte der Beschwerdeführer bis 2010 in XXXX Medizin und war danach von 01.03.2010 bis 28.02.2011 als Turnusarzt in XXXX tätig. Im Juli 2011 kehrte der Beschwerdeführer nach Bagdad zurück und war dort von XXXX2012 bis XXXX2012 in der XXXX als Arzt tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern sind seit Anfang 2013 in der Türkei aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
Am XXXX2014 wurde mit Bescheid der Medizinischen Universität Wien der vom Beschwerdeführer nachgewiesene Studienabschluss der Humanmedizin in XXXX als gleichwertig mit dem österreichischen Studienabschluss der Studienrichtung Medizin anerkannt.
Am XXXX2014 hat der Beschwerdeführer die Prüfung "B2 Mittelstufe Deutsch" gut bestanden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.
1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
1.2.1. Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 dramatisch verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.
Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt.
Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)
Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.
(Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015)
Irakische staatliche Sicherheitskräfte, unterstützt von sunnitischen Stammeskämpfern und Luftschlägen der internationalen Koalition, meldeten die Rückeroberung von Ramadi aus den Händen der Milizen des IS am 9. Jänner 2016, ebenso jene von mehreren Gemeinden des Bezirkes Makhmur.
(Quelle: ISW - Institute for the Study of War, www.iswresearch.blogspot.co.at, 11.02.2016)
Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt.
(Quelle: Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet.
Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet.
Selbstmordanschlag bei schiitischer Prozession im Norden von Bagdad.
(http://news.trust.org/item/20151026123425-usojj/, 25.10.2015)
IS-Selbstmordattentäter tötete 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, 12.09.2015.
(http://reliefweb.int/report/iraq/suicide-bomber-kills-eight-near-baghdad-shiite-mosque)
1.2.2. Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.
(Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015)
Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, binnen der Monate April bis Juni 2015 flohen ca. eine halbe Million Personen in andere Landesteile, zwischen April 2015 und Februar 2016 waren insgesamt ca. 800.000 Personen (24%) auf der Flucht. Die zweithöchste Zahl an IDP war im Gefolge der Invasion der Terrormiliz ISIS in der Region Sinjar im August 2014 mit ca. 773.000 Personen (23%) zu verzeichnen.
Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,5 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,1 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 555.000 aus Anbar, ca. 126.000 aus Kirkuk und 150.000 aus Diyala stammen.
Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (18% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 575.000, der Provinz Dohuk ca. 404.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000, der Provinz Erbil ca. 360.000, der Provinz Ninava ca. 260.000, der Provinz Salah al-Din ca. 180.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.
Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,255 Mio. oder 68%, die kurdische Region des Irak ca. 929.000 oder 28%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.
Von insgesamt 3,32 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 46% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,3% in Hotels, somit ca. 71% in privaten Unterkünften, daneben 10% in Flüchtlingslagern, 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Diesen IDP standen bis Februar 2016 534.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 89.900 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala.
(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Februar 2016)
In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.
(Quelle: IOM - Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016)
IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen.
(Quelle: IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016)
1.2.3. Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.
Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)
Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.
(Quelle: IOM Iraq, public info, 02.02.2016)
1.2.4. Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
Alle wesentlichen persönlichen Daten werden von den örtlichen Standesämtern in Personenstandsregistern festgehalten bzw. ergänzt. Diese sind grundsätzlich auch für die Neuausstellung verloren gegangener Personalausweise zuständig. Sofern der Zugang zu einem Personenstandsamt nicht möglich oder zu gefährlich ist, kann die Übertragung der entsprechenden Daten auf Antrag bei der örtlichen Niederlassung des Ministeriums für Vertriebene und Migranten, in der KRG beim örtlichen Büro der Behörde für Vertriebene und Migranten, zur jeweiligen Behörde des Aufenthaltsorts veranlasst werden, dies ist auch bei irakischen Botschaften möglich. Darüber hinaus bietet UNHCR Unterstützung bei der Erlangung neuer Identitäts- und andere Dokumente durch seine sogen. Protection and Reintegration Centers vor Ort an, so auch in Dohuk, Erbil und Suleymaniah. In Ermangelung der Möglichkeit persönlichen Erscheinens beim Personenstandsamt seiner Herkunftsregion ist es einer IDP auch möglich, die Neuausstellung von Identitätsdokumenten durch dort anwesende Verwandte oder andere Dritte unter Vorlage einer beglaubigten Vollmacht zu veranlassen. Als Mindestvoraussetzungen für die Neuausstellung solcher Dokumente genügen allfällige Kopien von elterlichen Dokumenten, Meldenachweise oder die Angabe der Nummer des "Familienbuches" am örtlichen Standesamt. Zuletzt existiert in Bagdad auch ein zentraler Mikrofilm-Speicher aller bisherigen Personenstandsdaten, sollte ein bestimmtes Personenstandsregister zerstört worden sein. Das Gesagte gilt sinngemäß auch für die Erlangung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, der von der nationalen Staatsbürgerschaftsbehörde in Bagdad ausgestellt wird bzw. bei den örtlichen Zweigstellen in den jeweiligen Provinzen beantragt werden kann.
(British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes;
mündliche Verhandlung am 27.01.2015 und 31.03.2016;
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie das Gutachten Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 25.01.2016;
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
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Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in XXXX Medizin studiert hat und nach seinem Turnusjahr wieder in Bagdad als Arzt tätig war, ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen der Universität und der Krankenhäuser. Die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses in Österreich ergibt sich aus dem Schreiben und dem Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom XXXX2014
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Den gesamten Verfahrensverlauf hinweg hat der Beschwerdeführer konsistent auf einen Bombenanschlag am XXXX2012 in Bagdad verwiesen, infolge dessen ein Opfer in das Krankenhaus, wo er als Arzt gearbeitet habe, eingeliefert worden und an den Folgen der Verletzungen gestorben sei. Was die Geschehnisse nach dem Tod dieses Mannes angeht, verstrickte sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprüche bzw. erstattete ein den vorgelegten Beweismitteln widersprechendes Vorbringen.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch darlegte, dass sein Patient der Sohn eines sehr wichtigen Mannes gewesen sei und ihn dessen Familie für den Tod verantwortlich gemacht habe, weshalb sein Bruder von dieser Familie entführt und getötet worden sei.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.06.2013 stellte der Beschwerdeführer die Situation jedoch anders dar. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass sein Patient von Soldaten ins Krankenhaus gebracht worden sei, welche den Patienten als ihren "Herrn" bezeichnet hätten. Es habe sich dabei um ein Mitglied der Daawa Partei gehandelt und sei dem Beschwerdeführer von den Soldaten die Schuld an dessen Tod gegeben worden, weshalb er von diesen gesucht worden sei.
Grundsätzlich ist zwar eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen alleine nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß
§ 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in einer Gegenüberstellung seiner Angaben sein ursprüngliches Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Zuge der weiteren Befragung aber nicht bloß konkretisiert oder ergänzt, sondern im Wesentlichen, die "Personen" der vermeintlichen Verfolger ausgetauscht und zwar insoweit, als er zunächst die Familie des Opfers, später aber Soldaten der Daawa Partei als Verfolger bezeichnet hat.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).
In weiterer Folge sei es dann zu der Entführung und späteren Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers gekommen. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, dass er selbst zur Polizei gegangen sei, um eine Meldung zu erstatten
(AS 23). Im Verlauf des weiteren Verfahrens hat der Beschwerdeführer jedoch ein Anzeigeprotokoll vom XXXX2012 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sein Vater Anzeige erstattet habe (AS 217). Es ist daher fraglich, ob tatsächlich Anzeige erstattet wurde bzw. ob es tatsächlich zu der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers unter den angeführten Umständen gekommen ist, zumal es eine notorische Tatsache darstellt, dass im Irak jedwede verfälschte Urkunde, sei es als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit vom Aussteller versehenem unrichtigen Inhalt, gegen Entgelt erhältlich ist, wie dies auch vom Deutschen Auswärtigen Amt in seinen regelmäßigen Länderberichten zum Irak wiederkehrend festgestellt wird, sodass eine solche Urkundenvorlage mit größer Skepsis und jedenfalls nur in der Zusammenschau mit anderen Beweisquellen wie persönlichen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen oder länderkundlichen Informationen zu würdigen ist, sodass ein solches Beweismittel etwa ein widersprüchliches mündliches Vorbringen zu den Verfolgern sowie zur Anzeigeerstattung - wie im gegenständlichen Fall-nicht aufzuwiegen vermag.
Darüber hinaus könnte auch die vorgelegte Sterbeurkunde - bei unterstellter Echtheit - keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Ermordung seines Bruders herstellen, zumal aus der Sterbeurkunde lediglich hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch Schüsse getötet wurde. Dieses Detail ließe jedoch nicht erkennen, unter welchen Umständen er genau gestorben ist bzw. ist der Sterbeurkunde weder das Motiv für die Schüsse, noch ein Hinweis auf die Täter zu entnehmen. Es wäre lediglich der Tod seines Bruders belegt.
Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass ein Haftbefehl gegen ihn im Irak erlassen worden sei, welcher ihm von seinem Nachbarn im September 2013 geschickt worden sei. Der Haftbefehl sei bei ihm zu Hause an die Tür geklebt worden, zumal die Polizei dort niemanden vorgefunden habe.
Insoweit dem Vorbringen im Hinblick auf die Verfolgung durch die Daawa Partei sowie der Anzeigeerstattung bei der Polizei schon im Hinblick auf die dargelegten Widersprüche nicht zu folgen war, so stellten sich auch diese Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft dar, zumal dem eingeholten Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 25.01.2016 eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl um keinen echten Haftbefehl handelt. Das Dokument ist beim zuständigen Gericht in Bagdad überprüft worden, wobei sich ergeben hat, dass weder das Formular, noch der auf dem Dokument aufgebrachte Stempel, noch die aufgebrachte Unterschrift echt sind. Zudem ist der Name des Richters frei erfunden.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts stellt sich daher die dargelegte Verfolgung durch die Daawa Partei bzw. durch den irakischen Staat als völlig unglaubwürdig dar.
Aber auch der Inhalt der darüber hinaus vorgelegten Dokumente, erweckt maßgebliche Zweifel an dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Schuld an dem Tod des Patienten gegeben worden sei. Sowohl aus dem Schreiben des Hohen Justizrates vom XXXX2012, als auch aus dem Schreiben des irakischen Rates für Stammesangelegenheiten vom XXXX2012 und aus dem Schreiben des Bezirksrates Al-Bayaa vom XXXX2012, geht hervor, dass ihn ein Bericht des Krankenhauses von jeglicher Schuld an dem Tod des Patienten freigesprochen hat und dies auch den oben genannten Stellen bekannt war. Für das erkennende Gericht ist es daher nicht nachvollziehbar, weshalb diese Dokumente zum Nachweise des Gegenteils, nämlich der Verfolgung aufgrund der absichtlichen Tötung des Patienten, vorgelegt wurden und bleibt einzig der Schluss, dass es sich hier insgesamt um ein konstruiertes Vorbringen handelt, welches auch mit den vorgelegten Dokumenten nicht in Einklang zu bringen ist.
Bezüglich des vorgelegten Drohbriefes ist noch auszuführen, dass diesem im Hinblick darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, aufgrund des Todes eines Patienten von der Daawa Partei verfolgt worden zu sein, nur wenig Beweiskraft zukommt, zumal es sich mangels Möglichkeiten, die Echtheit des Schriftstücks zu verifizieren um ein Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln könnte.
Zusammengefasst war das Vorbringen des Beschwerdeführers daher - wie oben dargestellt - in weiten Teilen in sich widersprüchlich und widersprach auch den vorgelegten Beweismitteln, weshalb es insgesamt als unglaubwürdig anzusehen ist.
Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, gehören zwar im Irak Personen aus bestimmten Berufsgruppen bzw. mit bestimmten Aufgaben, auch Ärzte, zu einer besonders gefährdeten Gruppe. Zum Vorliegen einer Gruppe müssen jedoch noch weitere Kriterien hinzutreten, um die Gruppe als soziale Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie sehen zu können und damit in weiterer Folge einen asylrelevanten - und nicht bloß iSd Art. 3 EMRK relevanten - Sachverhalt darzustellen.
Unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur sowie des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie könnte die Gruppe der Ärzte im Irak nun über die berufliche Tätigkeit (als Merkmal) und in weiterer Folge als soziale Gruppe über einen Anknüpfungspunkt iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfügen. Selbst das Vorliegen eines "unverzichtbaren" Merkmales reicht aber nur dann, wenn als weitere Voraussetzung angenommen werden muss, dass die Personen mit diesem Merkmal in der sozialen Wahrnehmung der Gesellschaft als bestimmte Gruppe erkannt werden. Im Sinne der restriktiven Auslegung des Begriffes einer sozialen Gruppe, der gegenüber darüber hinaus von der Gesellschaft auch noch bestimmte Verfolgungshandlungen gegenüber erbracht werden müssen, ist dieser Verfolgungsgrund einer strikten Prüfung zu unterziehen (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, Kommentar zum Asylgesetz 2005, 106f).
Als gemeinsames Merkmal wäre somit die berufliche Betätigung zu sehen, wobei es sich jedoch weder um ein angeborenes Merkmal, noch um einen Hintergrund handelt, der nicht - beispielsweise durch einen Berufswechsel - verändert werden könnte. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Gruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Schließlich hat gerade diese Gruppe der Ärzte letztlich keine deutlich ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der irakischen Gesellschaft - und nicht nur von anderen irakischen Berufsgruppen - deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Alleine durch die Tätigkeit als Arzt wird der Beschwerdeführer auch noch nicht von der ihm umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet, und unterliegen gemäß den Länderfeststellungen mehrere, wohl gerade wohlhabende Personenkreise mit bestimmten Berufen einer gleichartigen Gefährdung.
Mangels Vorliegens einer Verfolgung aufgrund der Angehörigkeit zu einer sozialen Gruppe war daher eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, was - wie oben bereits ausgeführt - darin mündete, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die notwendige Glaubwürigkeit fehlt, um von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Bundesasylamt eine falsche Subsumtion vorgenommen worden sei, zumal keine private, sondern eine staatliche Verfolgung vorliege und Erwägungen zu einer Verfolgung aus politischen und ethnischen Gründen außer Acht gelassen worden seien, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aufgrund der nunmehrigen Ermittlungsergebnisse keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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