BVwG W238 2125773-1

W238 2125773-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Urkunde

Testo completo

BVwG W238 2125773-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W238.2125773.1.00

Spruch

W238 2125773-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 14.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sich sein Vater, der in Afghanistan wohlhabend gewesen sei, geweigert habe, die Taliban finanziell zu unterstützen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in weiterer Folge von den Taliban entführt worden. Den verlangten Geldbetrag habe der Vater nicht bezahlt. Daraufhin habe die Familie die Leiche des Bruders des Beschwerdeführers und einen Brief der Taliban gefunden. Darin sei dem Vater des Beschwerdeführers gedroht worden, dass er und der Beschwerdeführer getötet werden, wenn die Taliban das Geld nicht innerhalb einer Woche bekommen würden. Aus diesem Grund sei die Familie gezwungen gewesen, Afghanistan zu verlassen.

Im Zuge der Einvernahme am 24.03.2016 schilderte der Beschwerdeführer neuerlich seine Fluchtgründe und legte seine Tazkira im Original (samt Übersetzung) vor. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in Kontakt mit seinem in Pakistan aufhältigen Vater sei, der ihm in den nächsten Tagen sein Schulzeugnis, eine Bestätigung der Dorfältesten über die Gefährdung durch die Taliban und einen Drohbrief der Taliban zukommen lassen werde. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, wurde er daraufhin aufgefordert, der Behörde die genannten Dokumente im Original einschließlich des Kuverts, mit dem die Dokumente übermittelt wurden, bis zum 07.04.2016 vorzulegen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.04.2017 erteilt.

Beweiswürdigend führte das BFA auf Seite 66 des angefochtenen Bescheides u.a. aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 24.03.2016 angegeben habe, die von ihm geschilderten Ereignisse mittels einer Bestätigung der Dorfältesten belegen zu können. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, der Behörde diese Bestätigung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Da bis dato keine derartige Bestätigung vorgelegt worden sei und der Beschwerdeführer dem BFA dafür auch keine Gründe mitgeteilt habe, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nie im Besitz des genannten Schriftstücks gewesen sei und dass sich der von ihm geschilderte Vorfall nie ereignet habe.

3. In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides mit Schriftsatz vom 02.05.2016 erhobenen Beschwerde wurde mit näherer Begründung vorgebracht, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Durchführung des Beweisverfahrens und ganzheitlicher Würdigung des fluchtrelevanten Vorbringens zu dem Schluss gelangt wäre, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine maßgebliche Gefährdung seiner Sicherheit und körperlichen Integrität durch die Taliban drohe. In diesem Zusammenhang wurde u.a. ausgeführt, dass die Behörde die vom Beschwerdeführer fristgerecht am 04.04.2016 im Original vorgelegten Unterlagen (Schulzertifikat, Drohbrief der Taliban und Bestätigung der Dorfältesten) nicht berücksichtigt habe. Die von der Behörde ausgefolgten - kaum lesbaren - Kopien dieser Unterlagen sowie die Einreichbestätigung des BFA wurden der Beschwerde beigelegt. Der Beschwerdeführer betonte, dass die Nichtberücksichtigung der genannten Beweismittel einen schwerwiegenden Verfahrensfehler bewirke, da diese sein Vorbringen vollinhaltlich belegen würden.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde den Status des Asylberechtigten zuerkennen. Bezüglich Spruchpunkt II. und III. des Bescheides wurde ein Beschwerdeverzicht abgegeben.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 09.05.2016 vorgelegt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2016 wurde das BFA zur Stellungnahme und Nachreichung von Aktenbestandteilen aufgefordert. Festgehalten wurde, dass die in der Beschwerde genannten Dokumente (Schulzertifikat, Drohbrief der Taliban, Bestätigung der Dorfältesten und Einreichbestätigung des BFA), die der Behörde laut Beschwerdevorbringen am 04.04.2016 im Original vorgelegt wurden, nicht Bestandteil des übermittelten Verwaltungsaktes seien.

Das BFA wurde um Stellungnahme ersucht, ob es zutrifft, dass der Beschwerdeführer die anlässlich seiner Einvernahme verlangten Dokumente dem BFA fristgerecht am 04.04.2016 vorgelegt hat. Gegebenenfalls wurde um Auskunft gebeten, aus welchem Grund der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne diese Dokumente entsprechend zu würdigen. Des Weiteren war von Interesse, warum die Dokumente nicht in dem vom BFA übermittelten Verwaltungsakt enthalten waren. Der Verwaltungsakt wurde dem BFA mit dem Ersuchen zurückgestellt, dem Bundesverwaltungsgericht die erbetenen Informationen und die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Originalbestätigungen (in lesbarer Form) allenfalls samt Übersetzungen binnen zwei Wochen zu übermitteln und unter einem den vollständigen Verwaltungsakt zu retournieren.

6. Am 01.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des BFA ein, mit dem eine Stellungnahme erstattet und der Verwaltungsakt unter Beifügung der erbetenen (Original)Dokumente vorgelegt wurde.

In der Stellungnahme des BFA vom 24.06.2016 wurde eingeräumt, dass die bei der Einvernahme des Beschwerdeführers verlangten Unterlagen (Schulzeugnis, Bestätigung der Dorfältesten und Drohbrief der Taliban) von diesem tatsächlich am 04.04.2016 persönlich beim BFA, Regionaldirektion Tirol, eingereicht worden seien. Die Unterlagen seien aber leider in Verstoß geraten und dem zuständigen Organwalter nicht vorgelegt worden. Auch sei kein Aktenvermerk darüber angefertigt worden, dass die Unterlagen eingelangt seien. Aus diesem Grund sei der zuständige Organwalter davon ausgegangen, dass die Unterlagen ohne Angabe von Hinderungsgründen vom Beschwerdeführer nicht beigebracht worden wären. Daraus resultierend sei dann auch die Beweiswürdigung in diese Richtung erfolgt. Die in Rede stehenden Unterlagen seien nunmehr dem physischen Akt beigeschlossen worden, der dem Bundesverwaltungsgericht wieder vorgelegt werde. Eine Übersetzung der Schriftstücke sei innerhalb der vorgegebenen Frist nicht möglich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, stammt aus der Provinz XXXX , gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem.

Er stellte am 12.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Einvernahme am 24.03.2016 vom BFA aufgefordert, bis zum 07.04.2016 Dokumente im Original (Schulzeugnis, Bestätigung der Dorfältesten, Drohbrief der Taliban) als Beweismittel vorzulegen.

Am 04.04.2016 brachte der Beschwerdeführer beim BFA, Regionaldirektion Tirol, fremdsprachige Bescheinigungsmittel in Vorlage, die sein Fluchtvorbringen belegen sollen und nicht an sich ungeeignet erscheinen, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266 mwH).

Das BFA räumte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2016 ein, dass die Unterlagen dem zuständigen Organwalter vor Erlassung des Bescheides nicht vorgelegt wurden.

Das BFA ging bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unzulässiger Weise überhaupt nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ein und überprüfte insbesondere die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen nicht anhand der beigebrachten Beweismittel. Die Bescheinigungsmittel wurden im Verfahren nicht ansatzweise gewürdigt. Insbesondere erfolgten keine Ermittlungen hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente.

Dies stellt einen schwerwiegenden Mangel des Ermittlungsverfahrens dar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion des Beschwerdeführers erschließen sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben. Insofern steht auch die Identität des Beschwerdeführers fest.

Das Datum der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Die im Verfahren unterlassene Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG regelt dazu Näheres auf einfachgesetzlicher Ebene.

§ 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG sieht vor, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben kann und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Voraussetzung für die Erlassung eines Beschlusses auf Aufhebung und Zurückverweisung ist, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist ("steht nicht fest") und dass die notwendige Ergänzung durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im "Interesse der Raschheit gelegen" oder "mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" ist. Eine solche Situation liegt gegenständlich vor.

3.3. Die Inanspruchnahme der Befugnis des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lässt sich im vorliegenden Beschwerdefall auch mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, dargelegten Erfordernissen in Einklang bringen. Demnach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".

Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich, dass die bisher gepflogenen Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung ausreichen.

Die Behörde hat es unterlassen, sich mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Dokumente auseinander zu setzen. Wie aus dem Verwaltungsakt zu ersehen ist, wurde weder eine Prüfung der Echtheit der Dokumente vorgenommen, noch wurde eine Übersetzung in die deutsche Sprache veranlasst.

In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurde der - aktenwidrigen - Feststellung wesentliches Gewicht beigemessen, dass der Beschwerdeführer die ihm abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Vor diesem Hintergrund ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nie im Besitz der in Rede stehenden Dokumente gewesen sei und die von ihm geschilderten Ereignisse nie stattgefunden hätten.

Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des BFA zugestanden, dass der angefochtene Bescheid gänzlich unter Außerachtlassung der vorgelegten Bescheinigungsmittel erlassen wurde.

Ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungsmittel, die sein Fluchtvorbringen unterstreichen sollen, ist aber eine sachgerechte inhaltliche Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz ausgeschlossen.

Die Behörde hat im vorliegenden Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen. Mit § 18 Abs. 1 AsylG wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. zur Vorgängerbestimmung etwa VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG das Bundesamt, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222; 04.05.2000, 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesamtes als Tatsacheninstanz wurde vom Gesetzgeber durch die in § 5 BFA-G getroffene Regelung betont, welche die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesamt vorsieht. Die Vornahme geeigneter Ermittlungen über vorgelegte Dokumente aus dem Herkunftsstaat von Asylwerbern und die Gewinnung von Erkenntnissen über die dortige Situation bilden Kernaufgaben des Bundesamtes.

Gegenständlich zeigt die im angefochtenen Bescheid unterbliebene Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, dass die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im Lichte der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt hat.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere den Inhalt sowie die Authentizität bzw. Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zu überprüfen haben. Die behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers werden vor dem Hintergrund der beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erörtern und einer neuerlichen Beweiswürdigung und Beurteilung zu unterziehen sein.

Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 zweiter Satz BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" zur Aufhebung und Zurückverweisung befugt ist, was u.a. dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im Beschwerdefall - bloß ansatzweise ermittelt hat.

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