BVwG W221 2118819-1

W221 2118819-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gesundheitszustand,<br/>Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W221 2118819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2118819.1.00

Spruch

W221 2118819-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, Zl. 1071479806-150594272, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Somalias zu sein.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.06.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Somalia in einem bekannten Verein Fußball gespielt habe. Eines Tages seien Anhänger der Al Shabaab gekommen und hätten ihn mit einem Messer aufgeschlitzt, sodass er vier Tage lang im Koma gelegen sei. Sie hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe.

Am 24.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er gab an aus "XXXX" zu stammen, das vier Stunden Fußmarsch von Baardheere entfernt liege. Dort würde Al Shabaab regieren und sie seien zwei Mal zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt. Beim zweiten Mal hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Bei einem Fußballspiel am XXXX seien sie dann an ihn herangetreten und hätten ihn umkreist. Sie hätten ihn gefesselt und geschlagen und seinen Bauch mit dem Barett eines Gewehrs aufgeschlitzt. Der Beschwerdeführer sei ins Koma gefallen. Da die Al Shabaab Männer gedacht hätten, dass er tot sei, seien sie weggegangen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihn abgeholt und ins Krankenhaus nach XXXX gebracht. Dieser Onkel sei dann von Al Shabaab getötet worden und der Beschwerdeführer nach seiner Genesung am XXXX von XXXX nach Istanbul geflogen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 09.12.2015, zugestellt am 11.12.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und unplausibel sei.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 09.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 17.12.2015 beim Bundesamt einlangte. Darin wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, von Milizen der Al Shabaab in seinem Heimatdorf "XXXX" geschlagen und am Bauch mit einem Barett aufgeschlitzt worden zu sein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat jedoch diesen behaupteten Vorfall mit keinem Wort gewürdigt. Bei einem solchen Angriff wäre jedoch zu erwarten, dass die Verletzungen in Form von Narben noch immer sichtbar wären.

Darüber hinaus ist im Bescheid nicht abschließend geklärt, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stammt. Mit seiner Angabe "XXXX" könnte das Dorf XXXX in der Nähe von Baardheere gemeint sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen, aktuelle Länderberichte zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu ermitteln.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit seine Pflicht, das Vorhandensein von Narben im Bauchbereich des Beschwerdeführers zu erheben ebenso wie die Pflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers und in weiterer Folge der dort herrschenden Machtverhältnisse und Sicherheitslage, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten der Al Shabaab, verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es daher an Feststellungen, die die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu tragen vermögen.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher damit auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerdeführer im Bauchbereich über Narben verfügt, die sein Vorbringen stützen und diesbezüglich ein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst den tatsächlichen Herkunftsort des Beschwerdeführers und anschließend die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, insbesondere ob dort Al Shabaab präsent ist. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die relevanten Länderberichte zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung des Sachverhaltes zu erfolgen haben.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.