BVwG W188 2107549-2

W188 2107549-2Tribunale amministrativo federale7 lug 2016

Regest

Pauschalgebühren, Rechtsmittelgebühr, Rekursgebühr,<br/>Rückzahlungsantrag, Schriftsatz, Widerspruch

Testo completo

BVwG W188 2107549-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2107549.2.00

Spruch

W188 2107549-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 23.04.2015, Zahlen:

XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 96/2014 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 30.09.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin (folgend: BF) durch ihren Rechtsvertreter I. Widerspruch und II. Rekurs gegen den (auf Antrag der gefährdeten Partei XXXX , vertreten durch XXXX ) ergangenen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 01.07.2014, Zahl: XXXX , über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung gegen sie als Gegnerin der gefährdeten Partei und erteilte unter einem die Ermächtigung zum Einzug der Gerichtsgebühren vom näher bezeichneten Konto.

2. Mit Beschluss vom 05.12.2014, Zahl: XXXX , gab das BG dem Widerspruch der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge und hob die einstweilige Verfügung zur Gänze auf. Unter einem wurde der Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen und diese zum Kostenersatz zu Handen der Vertreter der Gegnerin der gefährdeten Partei verpflichtet.

3. In der Folge hob die Kostenbeamtin des BG mit Gebühreneinzug die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 1a. zu Tarifpost (TP) 2 des Gerichtsgebührengesetzes idF BGBl. I Nr. 96/2014 (GGG) iHv €

73. 691,70 vom Konto des Rechtsvertreters der BF ein. Mit Schreiben vom 16.10.2014 beantragte die BF durch ihren Rechtsvertreter gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG die Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühren.

4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX (LG) vom 23.04.2015 wurde dem Antrag vom 16.10.2014 auf Rückzahlung von Pauschalgebühren iHv € 73.691,70 nicht stattgegeben. Begründend wurde nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Anmerkung 3. zu TP 2 GGG die Gebührenpflicht auch dann nicht erlösche, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden oder das Rechtsmittel zurückgezogen werde; die Voraussetzungen für eine Rückzahlung lägen daher nicht vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.05.2015 (eingebracht am 26.05.2015) Beschwerde, focht diesen zur Gänze an und machte unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ansicht der belangten Behörde, die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden oder das Rechtsmittel zurückgezogen werde, nicht nachvollziehbar sei, weil der Rekursantrag unter der Bedingung der Abweisung des Widerspruchs gestanden sei, diese aber nicht eingetreten sei und ein Bedingungseintritt auch nicht mehr möglich sei. Der Rekurs wäre als nicht eingebracht zu behandeln gewesen und die Gebühr nie fällig geworden, weil das Verfahren aus gebührenrechtlicher Sicht gar nicht eingeleitet worden sei.

6. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 26.05.2015 (eingelangt am 28.05.2015) legte die Präsidentin des LG die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang (oben Punkt I.).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Rückzahlungsantrag vom 16.10.2014, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Nachdem der angefochtene Bescheid bereits am 29.04.2015 zugestellt wurde, gelangen fallbezogen die Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes idF BGBl. I Nr. 96/2014 (folgend: GGG) zur Anwendung.

Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Gemäß TP 2 Anmerkung 1a. GGG ist die Pauschalgebühr nach dieser TP auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühr für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zweiter und dritter Instanz in einem und außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind die Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.

Gemäß Anmerkung 3. zweiter Satz zu TP 2 erlischt die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

In casu ist zunächst zum Beschwerdevorbringen, wonach die Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), der zufolge die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung zu bejahen sei, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang bestehe und ihre Beachtung nicht dazu angetan sei, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen, welch letzteres insbesondere dann nicht der Fall sei, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes sei, der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.1989, 88/16/0034, zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung widerspreche, anzumerken, dass in letzterer Entscheidung unter Berufung auf Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III, Anmerkung 15 vor §§ 226 ZPO und Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Anmerkung 758, Seite 362, auch ausgeführt wurde, dass die Eröffnung des Verfahrens oder Verfahrensstadiums (Rechtsmittelverfahren) nicht an eine Bedingung geknüpft werden könne und deshalb eine bedingte Klageerhebung oder die bedingte Erhebung des Rechtsmittels ausgeschlossen sei bzw. die Gerichtstätigkeit an sich in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden könne.

Im Weiteren ist neben einem Widerspruch gleichzeitig auch ein Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung zulässig. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass zuerst der Rekurs vorgelegt wird und erst nach dessen Erledigung über den Widerspruch entschieden wird, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Wird aber zuerst über den Widerspruch entschieden - und zwar im Sinne einer Abweisung dieses Rechtsbehelfs - und diese Entscheidung vom Gegner der gefährdeten Partei nicht bekämpft, dann ist nunmehr über seinen Rekurs zu entscheiden (OGH, 28.04.1970, 4 Ob 319/70). Hat der Gegner der gefährdeten Partei gegen eine einstweilige Verfügung Rekurs und Widerspruch erhoben, so ist zuerst der Rekurs und dann der Widerspruch zu erledigen (OGH 27.09.1950, 1 Ob 528/50).

Wenngleich fallbezogen die BF mit Schriftsatz vom 30.09.2014, welcher die Bezeichnung "I. Widerspruch" und "II. Rekurs" führt, die Entscheidung über den Rekurs von der Nicht-stattgebung des Widerspruchs abhängig gemacht hatte, so ändert dies nichts daran, dass dieser Schriftsatz tatsächlich überreicht und mit diesem ein Rekurs eingebracht wurde. Unter dem Gesichtspunkt der oben dargelegten Judikatur des OGH musste die BF des Weiteren davon ausgehen, dass das angerufene Gericht - ungeachtet ihrer Abhängigmachung - zuerst den Rekurs erledigen würde, zumal dadurch der Widerspruch mit einiger Wahrscheinlichkeit bedeutungslos geworden wäre. Insofern mag dahin gestellt bleiben, ob in diesem Zusammenhang von einer bedingten Prozesshandlung gesprochen werden kann, ganz abgesehen davon, dass die Gerichtstätigkeit an sich in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in ähnlich gelagerten Fällen, dass eine Nichtigkeitsberufung, die lediglich als Eventualbegehren erhoben wurde, der Gebühr nach TP 2 GGG unterliege (VwGH 02.07.2015, 2013/16/0175; 16.12.1999, 99/16/0186) bzw. dass die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG auch dann zu entrichten sei, wenn die Berufung zufolge einer stattgebenden Erledigung eines unter einem gestellten Wiedereinsetzungsantrages gegenstandslos geworden sei und dem Rechtsmittelgericht gar nicht vorgelegt worden sei (VwGH 22.05.1996, 96/16/0088).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0063). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 15 mwN). Dies insbesondere auch deshalb, weil bei den Gerichtsgebühren eine Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich ist und ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes keine Voraussetzung für die Entstehung der Gebührenschuld darstellt. Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Arbeitsaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig, vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (VwGH 30.04.2003, 2000/16/0086).

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach § 2 Z 1 lit. c GGG wird bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).

In Anbetracht der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere in Ansehung der Anmerkung 3. zweiter Satz zu TP 2 GGG, wonach die Gebührenpflicht für eine Berufung selbst auch dann nicht erlischt, wenn über das Rechtsmittel gar nicht entschieden wird (VwGH 16.12.1999, 99/16/0186; 20.04.1989, 88/16/0034; 22.05.1996, 96/16/0088), entstand fallbezogen der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in Rede stehenden Pauschalgebühr mit der Überreichung des den Rekurs beinhaltenden Schriftsatzes vom 30.09.2014. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG war fallbezogen dem Antrag auf Rückzahlung der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 73.691,70 nicht stattzugeben.

Soweit die BF vermeint, die Gebühr sei nicht für die Einbringung des Schriftsatzes, sondern für die Durchführung eines Verfahrens zu entrichten, ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.04.1989, 88/16/1989, zwar zum Ausdruck brachte, es sei richtig, dass nach dem durch das GGG eingeführten System der Pauschalgebühren letztere nicht mehr für einzelne Schriftsätze etc., sondern für das gesamte Rechtsmittelverfahren zu entrichten seien, jedoch klar hinzufügte, dass damit im zugrunde gelegenen Fall für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen sei.

Insgesamt vermag das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu erkennen, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde monierten Rechtswidrigkeiten anzulasten seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Judikatur des Obersten Gerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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