W169 1218935-2•BVwG W169 1218935-2
W169 1218935-2Tribunale amministrativo federale7 lug 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art.<br/>8 EMRK, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht, Parteiengehör
W169 1218935-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Indien, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF, Mag. Andreas LEPSCHI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015, Zl. 209879609-140210965, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.03.2000 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2000, Zl. 00 03.836 - BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig erklärt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010, Zl. C6 218.935-0/2008/15E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
2. Mit Bescheid der BPD - Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 19.11.2010, Zl. III - 1.288.304/FrB/10, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. In weiterer Folge ist für den Beschwerdeführer am 29.11.2010, am 03.01.2011, am 02.03.2011, am 06.05.2011, am 04.11.2011, am 27.11.2012 und am 05.12.2012 an die Botschaft der Republik Indien, Konsularabteilung, Opernring 1, jeweils ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergangen.
4. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.02.2013 an den UVS - Niederösterreich wurde mitgeteilt, dass am 22.01.2013 ein weiteres Ersuchen an die Indische Botschaft um Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolglos gestellt wurde und mit 19.02.2013 wieder ein diesbezügliches Schreiben ergehen werde.
5. Mit Schriftsatz vom 03.06.2013 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1a FPG angeregt, zumal der Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nicht bei diesem , sondern bei der fehlenden Bereitschaft der Indischen Botschaft liege.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2014, Zl. 209 879609 - 14561495, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1b FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Aktenlage nicht zu entnehmen sei, dass sich der Beschwerdeführer jemals selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe. Da der Beschwerdeführer sohin nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren zur Klärung seiner Identität und an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe, habe der Beschwerdeführer seine Unabschiebbarkeit selbst zu vertreten, weshalb die Ausstellung einer Karte für Geduldete für ihn nicht in Betracht komme.
7. Am 25.11.2014 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Diesem Antrag waren eine Kopie der E-Card des Beschwerdeführers, eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seines abgelaufenen indischen Reisepasses sowie eine schriftliche Antragsbegründung beigelegt, aus welcher sich ergibt, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2000 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Sein Asylverfahren sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 rechtskräftig negativ beendet worden. Der unbescholtene Antragsteller habe die außerordentlich lange Dauer seines Asylverfahrens nicht zu vertreten. Der Antragsteller verfüge über eine ordnungsgemäße Unterkunft und sei aufrecht krankenversichert. Er habe gute Deutschkenntnisse und ein Sprachzeugnis auf Niveaustufe A2. Er habe viele Freunde im Bundesgebiet und seien seine Kontakte nach Indien abgerissen. Der Antragsteller verfüge auch über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Aufenthaltszeiten von 10 Jahren und darüber - der Antragsteller sei knapp 15 Jahre im Bundesgebiet aufhältig - regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK und damit von einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen, weshalb die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" beantragt werde.
8. Am 25.09.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG ein und wurde diese damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2014 die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG beantragt habe und bis dato keinerlei Schritte der belangten Behörde, insbesondere keine bescheidmäßige Erledigung des Antrages vom 25.11.2014, erfolgt sei. Seitens der belangten Behörde seien keinerlei Schritte zu dessen Bearbeitung unternommen worden, der Beschwerdeführer habe ordentlich am Verfahren mitgewirkt. Das Verfahren sei nicht ausgesetzt, es seien auch keine weiteren Ermittlungen gepflogen worden und sei von einem alleinigen Verschulden der belangten Behörde auszugehen. Die belangte Behörde sei daher säumig, weshalb die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen würden. Es werde somit der Antrag gestellt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragen Aufenthaltstitel zu erteilen.
9. Mittels schriftlichen Parteiengehörs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015 wurde der Beschwerdeführer - nach Wiedergabe des Verfahrensstandes - aufgefordert, der Behörde einen gültigen Reisepass vorzulegen, da für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels ein solcher notwendig sei, zumal er am Lichtbild der vorgelegten Kopie seines abgelaufenen Reisepasses nicht mehr zweifelsfrei zu erkennen sei, das behauptete A2 Sprachdiplom vorzulegen und eine schriftliche Stellungnahme zu den im Schreiben angeführten Fragen bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zu beantworten.
10. Am 27.10.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.02.2010 rechtskräftig negativ beendet worden sei, wobei der unbescholtene Beschwerdeführer die außerordentlich lange Dauer seines Asylverfahrens nicht zu vertreten habe. Dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich sei zu entnehmen, dass der Antragsteller am 29.02.2000 nach Österreich eingereist sei. Weiters, dass er seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei und dass ihm trotz ausreichender Bemühungen kein Reisepass ausgestellt worden sei, wobei der Stellungnahme das Erkenntnis des UVS- Niederösterreich vom 28.02.2013 angeschlossen wurde. Weiters wurde erneut darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Aufenthaltszeiten von 10 Jahren und darüber - der Antragsteller sei knapp 15 Jahre im Bundesgebiet aufhältig - regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 EMRK und damit von einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG-DV hinsichtlich der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses vorliegen würden und werde daher die Heilung dieses Mangels beantragt. Zudem wurde mit der Stellungnahme auch das Sprachzeugnis A2 übermittelt.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Unter Spruchpunkt III. wurde der Zusatzantrag des Beschwerdeführers auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV vom 27.10.2015 abgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nicht nachgekommen sei. Er befinde sich in keinem laufenden Asylverfahren, daher sei es ihm auch zuzumuten, dass er sich bei der Indischen Botschaft in Wien um die Ausstellung eines Reisepasses bemühe. Dies habe er unterlassen, somit stehe seine Identität nicht fest und sei sein Antrag zurückzuweisen gewesen. Auch seinem Zusatzantrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV sei nicht stattzugeben gewesen.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei und nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben und seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sei der Behörde nicht bekannt und habe er "trotz konkreter Nachfrage im Parteiengehör" auch keine Angaben dazu getätigt. Folglich müsse die Behörde davon ausgehen, dass sich an seinen familiären Verhältnissen seit Abschluss des Asylverfahrens nichts geändert habe und er nach wie vor über Familienangehörige (zumindest Mutter) in Indien und somit auch Bindungen zum Herkunftssaat verfüge. Der Beschwerdeführer habe auch zu seinem Privatleben und zu seiner Integration in Österreich keinerlei Angaben gemacht, sodass die Behörde nach Aktenlage zu entscheiden habe und eine Abwägung der Interessen daher eindeutig "zu Lasten seines laut Aktenlage kaum vorhandenen Privatlebens" ausfallen müsse. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Im Fall des Beschwerdeführers liege keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, nicht gegeben seien.
12. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - nach Wiedergabe von ca. 50 Seiten Länderberichten zur allgemeinen Lage in Indien - ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über sein Privat- und Familienleben gemacht habe. Der Antrag sei zurückzuweisen gewesen, zumal es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, mit seiner Vertretungsbehörde in Kontakt zu treten, um ein Reisedokument zu erlangen. Die belangte Behörde habe sich mit der von ihr herangezogenen Bestimmung des § 58 Abs. 11 AsylG nicht ausreichend beschäftigt. Der Beschwerdeführer sei bisher all seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe sich nachweislich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Dieser Umstand sei auch im Erkenntnis des UVS-Niederösterreich vom 28.02.2013, welches ausdrücklich vorgelegt worden sei, dokumentiert. Diesem Erkenntnis sei ein detailliertes Ermittlungsverfahren des UVS-Niederösterreich zugrunde gelegen. Die belangte Behörde habe sich damit in rechtswidriger Weise jedoch überhaupt nicht auseinander gesetzt und habe auch keine eigenständigen Ermittlungen gepflogen. Die belangte Behörde habe nicht einmal die Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde festgestellt und überprüft. Zahlreiche Versuche der Erlangung eines Heimreisezertifikates aus den Vorjahren seien dokumentiert. Ausdrücklich sei festgehalten, dass der Grund für die mangelnde Ausstellung eines Dokumentes gerade nicht beim Beschwerdeführer gelegen sei, sondern in der mangelnden Kooperation der Indischen Botschaft. Der bekämpfte Bescheid sei in Verkennung der Aktenlage bereits aus diesem Grund mangelhaft und die Zurückweisung verfehlt, sodass auch eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter vorliege. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch der Antrag gemäß § 4 AsylG-DV ohne jede Begründung abgelehnt worden sei.
Weiters wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit 16 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei. Er beziehe keine Leistungen aus der öffentlichen Hand und komme selbst für seinen Lebensunterhalt auf. Er habe einen Freundeskreis und sei unbescholten. In diesem Zusammenhang werde ein Unterstützungsschreiben eines Freundes übermittelt und die Einvernahme dieses Freundes zum Beweis dafür beantragt, dass eine soziale Integration des Beschwerdeführers vorliege. Zudem spreche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch. Bei richtiger Würdigung dieser Umstände würden die Voraussetzungen für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Auf die hinlänglich bekannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu langen Aufenthaltszeiten dürfe verwiesen werden. Der bekämpfte Bescheid sei aufgrund all dieser Erwägungen rechtswidrig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten und dem Fremdenakt des Beschwerdeführers.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG (Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln) lautet auszugsweise:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(...)
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(...)"
2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer, dessen Verfahren auf internationalen Schutz bereits im Jahr 2010 negativ abgeschlossen worden war und der im April 2014 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG stellte, mit Schreiben vom 05.10.2015 lediglich schriftliches Parteiengehör ein. Dabei wurde zur Beurteilung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 der EMRK gemäß § 55 AsylG ein Konvolut von Fragen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Rückkehrsituation an ihn gerichtet. Der Beschwerdeführer wurde jedoch vom Bundesamt zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens persönlich niederschriftlich einvernommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14. Juni 2012, 2011/21/0278, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0198). Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers hat sich das Bundesamt nicht in einem für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausreichenden Maße mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers (insb. im Hinblick auf die Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG) auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich der zu treffenden Rückkehrentscheidung (vgl. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG) ist der Sachverhalt nicht ermittelt worden, zumal der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände - nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - besondere Bedeutung zukommt und allein die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs - ohne persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers - jedenfalls nicht ausreicht.
Zusammenschauend ist sohin festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers unterblieben ist und sohin die Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers wie auch Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurden.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeworfenen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Klärung seiner Identität bzw. der Nichtvorlage eines aktuellen Reisepasses durch den Beschwerdeführer ist auszuführen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers bereits in seiner Stellungnahme vom 27.10.2015 und auch in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mehrmals darauf hingewiesen hat, dass dem Beschwerdeführer trotz ausreichender Bemühungen kein Reisepass ausgestellt worden sei, wobei er als Beweis dafür den Bescheid des UVS-Niederösterreich vom 28.02.2013 vorlegte, aus dem sich ergibt, dass nicht nur die BH Wien-Umgebung, sondern auch die Bundespolizeidirektion Wien in insgesamt zehn Versuchen über eine Zeitdauer von über zwei Jahren versucht habe, bei der Indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen, wobei ein diesbezügliches Zertifikat bis zum heutigen Tage nicht ausgestellt worden sei. Der Grund für die Unmöglichkeit der Abschiebung liege daher nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei der fehlenden Bereitschaft der Indischen Botschaft. Folglich hätte das Bundesamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht ohne weiteres aufgrund der "mangelnden Mitwirkungspflicht" des Beschwerdeführers an der Beschaffung des Reisepasses gemäß § 58 Abs. 11 AsylG zurückweisen dürfen, sondern hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer in einer niederschriftlichen Einvernahme diesbezüglich befragen müssen und danach die diesbezüglichen Umstände bzw. auch die zahlreichen erfolglosen Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus den Vorjahren bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang hat auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG - DV ohne jede Begründung abgewiesen hat. Zudem hätte das Bundesamt die vom Beschwerdeführer in der schriftlichen Antragsbegründung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (in Kopie) vorgelegte Geburtsurkunde auf ihre Echtheit überprüfen müssen, um somit die Identität des Beschwerdeführers klären bzw. feststellen zu können.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sohin die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da folglich der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt und liegt hier eine solche Ausnahmekonstellation vor. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
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