BVwG G309 2117857-1

G309 2117857-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2117857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2117857.1.00

Spruch

G309 2117857-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 13.10.2015,

Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 16.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Dem Antrag war neben einer Ambulanzkarte des Unfallkrankenhauses XXXX vom 05.10.2014, eine Kopie des Behindertenpasses angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 11.08.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Chirurgie, wird hinsichtlich des beantragten Zusatzes im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

"Bei Herrn XXXX bestehen an den unteren Gliedmaßen geringgradige Funktionseinschränkungen beider Kniegelenke, links stärker als rechts, auf Grund arthrotischer Veränderungen und Achselfehlstellung (O-Beine, Varusgonarthrose), eine geringgradige, nur bei mehrmaliger vergleichender Prüfung feststellbare Fußheberschwäche links bei normalem Bewegungsumfang der Fußgelenke sowie Missempfindungen und Empfindungsstörungen am linken Unterschenkel.

Die Kniegelenksabnützungen machen sich in einem Anlauf- und Ermüdungsschmerz und in einem geringgradig links hinkenden unökonomischen Gang bemerkbar, der mit einer Einschränkung der Gehleistung im Vergleich mit der eines "gesunden" Probanden einhergeht, die sich auf eine Gehstrecke von 300-400 Metern jedoch nicht limitierend auswirkt und auch keine Gehbehelfe erfordert.

Die Wirbelsäule ist altersgemäß normal beweglich, beide oberen Gliedmaßen sind funktionstüchtig.

Herr XXXX ist imstande, eine Wegstrecke von 300-400 Metern, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zu gehen, Stufen auf- und abwärts zu gehen. Er ist imstande, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen, aus diesem auszusteigen, in diesem sicher und aufrecht zu stehen oder zu sitzen, gegebenenfalls einige Schritte in einem fahrenden, öffentlichen Verkehrsmittel zu gehen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln üblicherweise vorhandenen Haltevorrichtungen zu benützen."

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2015 wurde der Antrag des BF vom 16.06.2015 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.

4. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich der Ablehnung der Zusatzeintragung aus, dass es ihm insbesondere nicht möglich sei 300 bis 400 Meter zu gehen. Dies sei schon im Gutachten aus dem Jahr 1998 festgestellt worden, und habe sie die Gehleistung seit damals verschlechtert. Er ersuche um neuerliche ärztliche Begutachtung.

5. Mit 30.11.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Sportmedizin, Arbeitsmedizin, Manuelle Medizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen. Im medizinischen Sachverständigengutachten wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 05.02.2016, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

"Gesamtmobilität - Gangbild:

Im Geradestand wird das li. Bein teilentlastet, das Becken dementsprechend verstärkt nach rechts über den re. Fuß geschoben, so dass eine leichte Fehlhaltung in der Mittellinie besteht. Der li. Fuß ist hierbei etwas nach vorne und leicht verstärkt nach außen rotiert. Ein freier Einbeinstand ist nicht vorzeigbar - mit Anhalten zeigt sich der Einbeinstand re. mäßig unsicher, anhalten in mäßiger Kraftausprägung erforderlich; Links ist ein kurzfristiger Einbeinstand mit leichter Tendenz zum Einknicken nur durch sehr starke Unterstützung kurzfristig vorzeigbar. Zehenballen- und Fersengang ist ebenfalls nur mit Halten und deutlicher Kraftanstrengung eingeschränkt durchführbar, der li. Vorfuß kann das Gesamtkörpergewicht nicht übernehmen; beim Versuch des Fersenganges zeigt sich eine inkomplette, jedoch durchaus suffiziente Vorfußhebung an der li. Seite, die jedoch im Ausmaß geringer ausfällt als rechts. Beim Versuch der Hocke wird diese überwiegend unter Belastung des re. Beines mit Anhalten an der US-Liege und unter Rücklehnung des Oberkörpers im Haltezug zur Hälfte durchgeführt, wobei dieser Versuch sehr sturzanfällig imponiert und daher von gutachterlicher Seite beendet wird.

Das Barfußgangbild zeigt eine Verlängerung der Belastungsphase am li. Bein im Sinne als Belastungshinkmechanismus mit eingeschränktem linksseitigem Abrollmechanismus, ansonsten relativ harmonisch wirkender Gangablauf im Raum. Der Tandemgang ist nicht durchführbar, der Versuch zeigt eine erhebliche Instabilität mit Sturzneigung. Im Blindenstand zeigt sich eine deutliche Unsicherheit, der Unterbergertretversuch wird, entsprechenden den Einschränkungen zuvor, nicht getestet.

Gutachterliche Stellungnahme zur Mobilität:

Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit gemäß BPGG. Es besteht keine relevante Erkrankung des Immunsystems. Es bestehen keine relevanten cardiopulmonalen Leistungseinschränkungen, die über das übliche Altersausmaß hinausgehen.

Es bestehen keine relevanten psychischen oder psychiatrischen bzw. intellektuellen Funktionseinschränkungen oder Auffälligkeiten.

Von Seiten des neurologischen Systems ist eine Sensibilitätsstörung an der Außenseite des li. Beines ohne wesentliche Mobilitätsrelevanz und eine offensichtliche ebenfalls linksbetonte Störung der Tiefensensibilität mit daraus resultierender Gang- und Standunsicherheit gegeben; diese Unsicherheit kann visuell teilkompensiert werden, bei Wegfall dieser Möglichkeit verstärkt sich diese Problematik jedoch erheblich.

An den unteren Extremitäten finden sich keine wesentlichen Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, die leichte Vorfußheberschwäche links ist für den gesamten Mobilitätszustand nicht wesentlich. Fassbar sind deutlich linksbetonte arthrotische Veränderungen der Kniegelenke mit berichtetem Ruheschmerz und deutlicher Schmerzverstärkung bei Belastung bzw. Gehen von Strecken ab ca. 100m. Entsprechend dem Gesamtzustand zeigt sich ein mäßiger Muskelstatus, so dass eine leichte allgemeine und primär altersbedingte Verminderung der körperlichen Belastbarkeit - in der Gesamtheit jedoch nicht hochgradig - gegeben ist.

Bewertung:

In der Gesamtschau der Funktionseinschränkungen ist daher einerseits eine angegebene zunehmende Belastungsschmerzhaftigkeit bei Gehstrecken bereits um 100m zu berücksichtigen, wobei hier diese Schmerzsymptomatik primär einer subjektiven Äußerung und Empfindung entspricht. Die angegebene Schmerztherapie umfasst Schmerzmedikation im Sinne einer kombinierten Dauertherapie entsprechend Stufe II nach WHO und reflektiert die angegebenen Schmerzen von medizinischer Seite durchaus adäquat.

Zusätzlich finden sich im persönlichen US-Befund wiederkehrende Hinweise auf Einschränkungen der Tiefensensibilität, entsprechend der Ausprägung einer deutlich linksbetonten peripheren Neuropathie, die bei mehrfachen und unterschiedlichen Testungen reproduzierbar, deutliche Einschränkungen der Stand- und Gangsicherheit sowie dementsprechend verbunden auch der Anpassungsfähigkeit an wechselnde Verhältnisse im Rahmen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Ebenso ist durch die Schmerzproblematik und die neurologischen Einschränkungen eine Erschwernis beim Ein- und Aussteigen gegeben, wobei hier die obere Extremitäten jedoch teilkompensierend unterstützen können.

Das gutachterliche Problem in der Bewertung ergibt sich dadurch, dass die primär subjektiv empfundenen und angegebenen Schmerzzustände nur eingeschränkt objektivierbar sind; im Rahmen der gesamten Befundlage und der US finden sich diese Probleme jedoch regelmäßig und erscheinen auch nachvollziehbar. Während der gesamten US zeigen sich keine erkennbaren Hinweise auf wesentliche Agravierungstendenzen; sämtliche US-Schritte werden durchgeführt und zeigen reproduzierbar vergleichbare Unsicherheiten und Belastungsprobleme.

Die angegebene Verkürzung der Gehstrecke auf 100 bis 150m kann daher von gutachterlicher Seite objektiv nicht bestätigt werden, jedoch ist das US-Ergebnis und die Befundlage auch nicht dazu geeignet, dieser Einschränkung zu widersprechen. Das Ausmaß der Einschränkung wurde offensichtlich im amtsärztlichen Gutachten zum Parkausweis nach § 29b STVO geglaubt.

Hier erscheint daher von ärztlicher Seite eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit angezeigt.

Nachdem etwas dann wahrscheinlich ist, wenn mehr dafür spricht als dagegen, kann in der vorliegenden Frage daher eine hochgradige Mobilitätseinschränkung als durchaus wahrscheinlich angenommen werden. Der bewertete Zustand ist als Dauerzustand anzusehen."

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 26.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der BF leidet an linksbetonten arthrotischen Veränderungen der Kniegelenke mit Ruheschmerz und deutlicher Schmerzverstärkung bei Belastung bzw. Gehen von Strecken ab ca. 100 m. Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor, die das Zurücklegen etwa des Weges zur nächsten Haltestelle im urbanen Raum unmöglich bzw. unzumutbar machen.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.02.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die seitens des BF vorgelegten Befunde wurden mitberücksichtigt.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs dem BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde seitens der Parteien nicht erstattet. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 05.02.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde stattzugeben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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