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G309 2117342-1•BVwG G309 2117342-1
G309 2117342-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G309 2117342-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle XXXX, vom 21.09.2015, Passnummer: XXXX, wonach der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 % festgesetzt wurde, zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Der Grad der Behinderung beträgt ab XXXX 60 (sechzig) v.H. (von Hundert).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 08.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde die Sachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, vom 01.07.2015, wird hinsichtlich des gestellten Antrages im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Entzündlich rheumatische Erkrankung der Gelenke mit Schwerpunkt beide Kniegelenke (Unterer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung, den radiologischen Veränderungen und der Krankheitsaktivität ohne immunsuppressive Therapie sowie nach Operation rechtes Knie)
30
2
Chronisches Schmerzsyndrom durch Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule (Unterer Richtsatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung und den radiologischen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle)
30
3
Folgen nach Lungeninfarkt und allergisches Asthma (Oberer Richtsatzwert entsprechend der geringgradig eingeschränkten Lungenfunktion unter Inhalationstherapie)
20
4
Depression (1 Stufe über unterstem Richtsatzwert bei unter Dauermedikation stabiler Stimmungslage und sozialer Integration)
20
5
Bluthochdruck (Fixe Richtsatzposition)
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad der führenden Position 1 wird durch die Position 2, 3 und 4 um zwei weitere Stufen angehoben, da die Schädigung des Achsenskeletts, die eingeschränkte Belastbarkeit nach Lungeninfarkt und die psychische Belastung in Zusammenwirken mit der Schädigung der Kniegelenke im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken. Position 5 hat keine anhebende Wirkung.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hypochrome, mikrozytäre Anämie, da in Position 1 berücksichtigt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die depressive Stimmungslage hat sich unter der seit Jahren bestehenden Medikation stabilisiert. Stationäre Aufenthalte waren nicht notwendig. Deshalb und wegen der derzeit geltenden Einschätzungsverordnung wurde diese Position um 3 Stufen niedriger eingeschätzt. Dafür sind die Positionen 1,2,3 und 5 neu dazugekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung hat sich dadurch nicht verändert."
3. Mit Parteiengehör vom 16.07.2015 wurde der BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. In einer als "Einspruch gegen den Beschluss auf Neubemessung des GdB-Behindertenpass" bezeichneten Stellungnahme, zeigte sich die BF mit den Ausführungen in dem Sachverständigengutachten nicht einverstanden. Die BF führte in ihrer Stellungnahme im Wesentliche aber aus, als ob es im gegenständlichen Verfahren um die Gewährung des Zusatzeintrages "Öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbar" bzw. der Ausstellung um einen Parkausweis ginge, und nicht um den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Die Sachverständige führt zu den Einwendungen der BF in einer Stellungnahme aus wie folgt:
"ad 1) und 2) Die Einschätzung einer chronisch, in Schüben verlaufenden generalisierten Erkrankung der Gelenke berücksichtigt die durchschnittliche Ausprägung der Beschwerden über einen längeren Zeitraum und nicht die Spitzen.
ad 3) Die Angabe, dass einer Tätigkeit in einem integrativen Betrieb möglich ist, soll der Antragstellerin ermöglichen, beim Verlust ihrer Erwerbstätigkeit eventuell einen geschützten Arbeitsplatz, falls dies gewünscht wird, auch zu bekommen. Das bedeutet nicht, dass die Antragstellerin die Invaliditätspension nicht einreichen kann.
ad 4) Es besteht keine Immunsuppression mit einer spezifischen Therapie wie Methotrexat oder einem Biologicum. Eine niedrig dosierte Erhaltungstherapie mit Glucocorticoiden ist in erster Linie entzündungshemmend.
ad 5) Ob die Beugung im Kniegelenk 90 Grad oder 85 Grad möglich ist, ist nicht ausschlaggebend für die Einschätzung.
Nach Prüfung des neu vorgelegten Befundes von XXXX von 11.08.2015 ergibt sich keine Änderung der bisher festgestellten Einschätzung."
4. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.09.2015 den Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, und den Grad der Behinderung weiterhin mit 50 % festgesetzt.
5. Dagegen brachte die BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Ausgeführt wurde im Wesentlichen wie in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
6. Mit 18.11.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin, dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten der XXXX vom 20.05.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 25.02.2016, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Generalisierte Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades bei rheumatischer Grunderkrankung (oberer Rahmensatzwert entspricht den mittelgradigen Bewegungseinschränkungen, der Schmerzhaftigkeit, der Schwellung, mit Notwendigkeit einer derzeit bestehenden Glucocoritcoidtherapie. Sämtliche mit Grunderkrankung und Therapie in Zusammenhang stehenden Erkrankungen werden hier berücksichtigt)
40
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, (unterer Rahmensatzwert entspricht den radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen, den wiederholten akuten Episoden mit Schmerzausstrahlung jedoch fehlenden neurologischen Ausfällen)
30
3
Folgen nach Lungeninfarkt und allergisches Asthma oberer Rahmensatzwert entspricht der leichten Funktionseinschränkung mit leichter Einschränkung der Lungenfunktion unter Dauertherapie)
20
4
Depression, chronisches Schmerzsyndrom (1 Stufe über unterem Rahmensatzwert entspricht der nunmehr leichten Einschränkung bei unter Dauermedikation stabilen Form, fehlender Suicidalität und sozialer Integration
20
5
Bluthochdruck fixe Position
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung (GS)1 wird durch den Gesamtgrad der GS2, GS3 und GS4 gemeinsam um zwei weitere Stufe angehoben, da es nur im Zusammenwirken zu einer zusätzlichen maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit kommt. GS2 hebt alleine nicht an, da es bezüglich der Schmerzhaftigkeit bei rheumatischer Grunderkrankung und chronischem Schmerzsyndrom zu einer Symptomüberschneidung mit GS1 und GS4 kommt, die GS4 tritt begleitend bei chronischer Schmerzhaftigkeit als reaktive Form auf. GS3 hebt alleine nicht an, da es zu keiner maßgeblichen Einschränkung im Alltag durch diese Erkrankung kommt. GS5 hebt nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden sind.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
hypochrome Anämie in diesem Ausmaß, da therapierbar Z.n. Knieendoprothese rechts 11/2014 in GS1 berücksichtigt.
Begründung für die Einschätzung:
Die GS1 rheumatische Erkrankung wird mit 40 v.H. eingeschätzt. Hier inkludiert sind sämtliche mit Grunderkrankung und Therapie in Zusammenhang stehenden Erkrankungen bzw. Folgen auf den Allgemeinzustand. Hier inkludiert auch die mittelgradige Bewegungseinschränkung am linken und leichtgradige am rechten Kniegelenk, die leichte Bewegungseinschränkung an beiden Hüften, und die mittelgradige Bewegungseinschränkung an der linken Schulter, auch die Schwellung und Schmerzhaftigkeit an den Daumengrundgelenken. Es wird keine rheumatische Basistherapie mit synthetischen Basistherapeutika oder Biologica, wie mehrmals empfohlen, zur Verhinderung struktureller Schäden durchgeführt, sondern eine Glucocoritcoidstoßtherapie und niedrig dosierte Glucocorticoidtherapie als initiale Therapiestrategie. Eine Remission, d.i. ein Fehlen von Zeichen und Symptomen, die eine Krankheitsaktivität und somit Enzündung anzeigen, als Hauptziel wird derzeit nicht erreicht. Eine Therapieoptimierung ist zumutbar und wahrscheinlich. Die GS2 wird mit 30 v. H. entsprechend den radiologischen degenerativen Veränderungen und darauas ergebenden mittelgradigen Bewegungseinschränkungen und Schmerzhaftigkeit eingeschätzt. Neurologische Ausfälle bestehen nicht. Die GS3 wir mit 20 v. H. entsprechend den auch in Lungenfunktions nachweisbaren leichten Einschränkungen eingeschätzt. Die GS 4 Depression wird mit 20 v. H. eingeschätzt, da unter Dauermedikation stabiler Verlauf, ohne stationäre Aufenthalte, soziale Integration ist gegeben. Die GS5 Hypertonie wird mit 10 v.H. eingeschätzt, da Monotherapie vorliegt zur Einstellung des Hochdrucks.
Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens:
Das ergibt einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H., das ist eine Verschlechterung im Vergleich zum bereits von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten um 1 Stufe. Die Verschlechterung entsteht durch die erhöhte GS1 und die wie in Vorgutachten bestehende Anhebung durch die folgenden GS. Die GS 1 wird auf 40 v. H. angehoben, da es nun durch die fehlende rheumatische Basistherapie zu einer Zunahme der Beschwerden und Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens bei rezidivierenden akuten Episoden mit Schwellung, Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung kommt. Derzeit liegt keine Remission vor. Die akuten Episoden treten monatlich auf, wie in Anamneses angegeben und müssen mit einem Glukokortikoidstoß behandelt werden. Es werden hier auch die degenerativen Veränderungen an den Gelenken berücksichtigt, da auch diese mit Schmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkung und Gelenksveränderungen einhergehen. Die Hände und Vorfüße weisen radiologisch noch keine für chronische Polyarthritis typischen Veränderungen auf. Eine Nachuntersuchung wird 1/2018 empfohlen, weil bei Remission nach Einleiten einer Basistherapie bzw. auch nach Operation des linken Kniegelenkes Besserung in GS1 wahrscheinlich ist. Die GS2, GS3, GS4 und GS5 bleiben gleich. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 2/2016 gegeben."
8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 06.06.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses.
Der Grad der Behinderung beträgt ab XXXX 60 (sechzig) v.H. (von Hundert).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Der Inhalt wurde von der BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
(§ 40 Abs. 1 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 60 (sechzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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