BVwG G309 2117152-1

G309 2117152-1Tribunale amministrativo federale7 lug 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG G309 2117152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2117152.1.00

Spruch

G309 2117152-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, jeweils vom 25.08.2015 bzw. 20.10.2015 (Beschwerdevorentscheidung), Passnummer: XXXX, I. wonach festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen, sowie II. wonach der Grad der Behinderung ab XXXX mit 50 % neu festgesetzt wird, zu Recht erkannt:

A)

I.

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" weiterhin vorliegen.

II.

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF iVm. § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Es wird festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 80 (achtzig) v.H. (von Hundert) beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am XXXX2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses, als auch des Parkausweises (§ 29b StVO) ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 12.08.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Arterielle Verschlusskrankheit linkes Bein (oberste Stufe des Richtsatzwertes bei Amputation der Zehe IV und V und Teilamputation des Mittelfußknochens IV und V links, verbunden mit Hauttransplantation mit blanden Narben)

05.03. 02

40

2

Leberzirrhose (unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der dzt. guten Kompensation ohne klinische Symptomatik)

07.05. 04

30

3

Zustand nach Herzinfarkt (2005) (unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der ausreichend guten Belastbarkeit und geringgradig eingeschränkten Pumpfunktion des Herzens)

05.05. 02

30

4

Mittelgradige Funktionseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule (unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik mit hochgradiger Kyphose der Brustwirbelsäule und der Abnützungszeichen)

02.01. 02

30

5

Bluthochdruck (fixer Richtsatzwert entsprechend der leichten Hypertonie bei Monotherapie)

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Behinderungsgrad der führenden GS1 wird durch die GS4 um eine weitere Stufe angehoben, da eine maßgebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht.

Die GS2 und GS3 heben wegen fehlender negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an. Der Gesamtgrad der Behinderung ist 50 v.H.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Nach Teilamputation des Vorfußes links bestehen nun blande Narbenverhältnisse. Die Gehstrecke hat sich laut Angaben des Antragstellers auf ca. 500 Meter erhöht. Er kann nun auch alle Pflegemaßnahmen (zB. Hecken schneiden) in seinem Schrebergarten selbst durchführen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten kommt es zu einer Minderung des Gesamtgrades der Behinderung von 80 v.H auf 50 v.H., da die Vorfußschädigung links bland abgeheilt ist und diese mit ein Paar orthopädischen Maßschuhen kompensierbar ist.

Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wird vom Sachverständigen ausgeführt:

Das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Gehstrecke mit einem Gehstock (rechts getragen) ist laut Antragsteller auf ca. 500 Meter eingeschränkt. Aus objektiver Sicht verfügt der Antragsteller über die erforderliche Kraft bzw. über die erforderliche Beweglichkeit (aktive- und passive Gelenksfunktionen, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, ausreichend koordinative Fähigkeiten), um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, sicheres Einsteigen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und sicheres Aussteigen) zu benützen."

3. Mit 2 Bescheiden jeweils vom 25.08.2015, wurde von der belangten Behörde einerseits festgestellt, dass der Grad der Behinderung ab

XXXX 50 % betrage, andererseits wurde auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen würden. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten.

4. Gegen die erlassenen Bescheide brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gesundheitszustand bezüglich der Wirbelsäule drastisch verschlechtert habe, und er maximal 100 Meter unter Zuhilfenahme eines Stockes zurücklegen könne. Der BF brachte einen orthopädischen Befundbericht des XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 22.09.2015, sowie weitere medizinische Beweismittel in Vorlage.

5. Der ärztliche Dienst der belangten Behörde wurde mit den Einwendungen des BF befasst, und kam dieser in seiner Stellungnahme vom 06.10.2015 im Wesentlichen zum selben Ergebnis wie der zuvor befasste Sachverständige. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Beschwerdevorentscheidungen, jeweils vom 20.10.2015, die Beschwerden des BF abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 30.10.2015 stellte der BF den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

6. Mit 23.11.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 29.01.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Arterielle Verschlusskrankheit betont am li. Bein bei allgemeiner Gefäßsklerose. 1 Stufe über dem unteren RSW entsprechend der Teilamputation im li. Vorfuß mit Hauttransplantation, schmerzhaften Narben und aIlg. Hauternährungsstörung

05.03. 03

60

2

Deg. Wirbelsäulenveränderungen mit deutlicher Rundrückenbildung. Oberer RSW bei ausgeprägter Fehlhaltung mit fortgeschrittenen deg. Wirbelsäulenveränderungen, Deckplatteneinbrüchen, Keilwirbelbildung und ausstrahlender Schmerzproblematik.

02.01. 02

40

3

Degenerative Gelenksveränderungen. Oberster RSW bei moderat bis mittelgradigen Bewegungseinschränkungen in mehreren großen und kleinen Gelenken, Großzehenversteifung links, Krallenzehenbildung bei Fußskelettdekompensations-zeichen und zusätzlicher Bewegungseinschränkung durch muskuläre Verspannungen.

02.02. 02

40

4

Herzleistungsminderung bei coronarer Herzkrankheit mit Herzinfarkt 2005 sowie Bluthochdruck. 1 Stufe über dem unteren RSW bei allg. Herzleistungsminderung mit zentralen und peripheren Durchblutungseinschränkungen, allg. Gefäßsklerose und verminderter Belastbarkeit.

05.05. 02

40

5

Lebercirrhose. Unterer RSW bei dzt. guter Kompensation ohne klinische Symptomatik, jedoch notwendigen Kontrollen und Medikation.

07.05. 04

30

Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H.

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamt-GdB 80 v.H. ergibt sich aus der führenden Gesundheitsschädigung (GS) 1, die durch GS 2 und 3 gemeinsam um 1 weitere Stufe angehoben wird, da hier die führenden Mobilitätseinschränkungen aus GS 1 maßgeblich zusätzlich negativ beeinflusst werden, sich jedoch auch teilweise überschneiden.

GS 4 und 5 hebt um 1 weitere Stufe gemeinsam an, da die Herzleistungsminderung mit zentralen und peripheren Durchblutungseinschränkungen und die Lebercirrhose eine allg. Leistungsminderung bewirkt, welche die führende Leidensproblematik zusätzlich negativ beeinflusst und Kompensationsmechanismen einschränkt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Staroperation bds. Altersbedingte Hörminderung ohne relevante Kommunikationseinschränkungen. Die Verminderung der Knochenmineralisationsdichte ist entsprechend ihren Auswirkungen in GS 2 und 3 miterfasst. Beginnender Morbus Dupuytren, da Funktionseinschränkungen peripherer Gelenke in GS 3 subsummiert sind. Laborveränderungen wie Vitamin D Minderung und Magnesiummangel sowie Entzündungswerte, da entweder medikamentös korrigierbar oder im Rahmen ihrer Auswirkungen in den GS bereits erfasst.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber der chir. Vorbewertung wird der Gesamt-GdB wieder auf 80 v. H. angehoben, da im Rahmen der pers. Begutachtung das Ausmaß der gesamten Funktionseinschränkungen auch aus anderen Organsystemen doch deutlich stärker imponiert und daher auch höher bewertet wird. GS 1 wird nun mit 60 v.H. festgesetzt, da gegenüber der Vorbegutachtung 2014 tatsächlich eine Stabilisierung der Lokalsituation im Sinne eines weitgehenden Abheilens des Gangräns eingetreten ist; da jedoch deutliche Durchblutungsstörungen bestehen und eine ausgeprägte lokale Narbenschmerzproblematik mit Minderbelastung vorhanden ist, wird mit der Pos. 05.03.03 60 v.H. eine Stufe über unteren RSW angesetzt. Zusätzlich werden die fassbaren Durchblutungsminderungen im re. Bein in der GS mitangeführt.

Mit GS 2 wird die WS-Problematik um 1 Stufe über dem VGA bewertet, was einerseits den deutlichen radiologischen Veränderungen mit fortgeschrittenen deg. Veränderungen, den Foraminalstenosen L5 bis S1, dem Deckplatteneinbruch L4 und L3 und der Keilwirbelbildung in L1 sowie den weiteren radiologischen Veränderungen entsprechend MRT vom 18.09.2015 Rechnung trägt. Oberster RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne manifeste periphere motorische Defizite aber mit deutlicher Fehlhaltung und Schmerzen.

Mit GS 3 wird eine neue Pos. betr. den Gelenksveränderungen angesetzt, da insbesonders im li. Vorfußbereich erhebliche und hochgradige deg. Veränderungen mit faktischer Versteifung im Großzehengrundgelenk, weiters deutliche Fußdeformierungen mit Krallenzehenbildungen und Senk-Spreizfußbildung, mittel- bis höhergradige Bewegungseinschränkungen in den Sprunggelenken, geringere Funktionseinschränkungen in Hüft- und Kniegelenken mit Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit auch durch erhöhten Muskeltonus bestehen und auch an den OE degenerative Veränderungen mit moderat bis mittelgradigen Funktionseinschränkungen der Schultergelenke und mäßigen Hantierfunktionseinschränkungen vorhanden sind. Hier sind auch Funktionseinschränkungen im Sinne von allg. erhöhtem Muskeltonus, teils parkinsonartig an den UE vom Rigortyp imponierend miterfasst. Diese Position wird neu aufgenommen, da alltagsrelevante Funktionseinschränkungen bestehen.

GS 4 stellt die ehemalige GS 3 dar und wird nun unter Zusammenfassung mit dem Bluthochdruck mit 40 % um 1 Stufe höher bewertet, da doch alltagsrelevante Leistungsminderungen im cardiovasculären System bei allg. Gefäßverkalkung den zum Teil als Überschneidung zu bewertenden peripheren art. Durchblutungsstörungen in den UE bestehen, jedoch auch klare Hinweise für Hirnmangeldurchblutung vorhanden sind.

GS 5 stellt die vorbewertete Lebercirrhose in nachgereihte Nummerierung, jedoch unverändert vom chir. und vom vormaligen internistischen Gutachten dar, da hier keine wesentliche Ergänzung anzuführen ist und die Leberproblematik weitgehend kompensiert imponiert.

Der Gesamt-Behinderungsgrad besteht daher entsprechend der Vorbegutachtung von 2014 weiterhin an, wird lediglich durch andere GS und deren Kombinationen bewirkt.

Zum beantragten Zusatz der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel:

Bei der heutigen Begutachtung imponiert eine deutliche Unsicherheit im Stand, Gang und den Bewegungsabläufen. Die Mobilitätseinschränkung wird insgesamt aus dem Zusammenwirken mehrerer Funktionseinschränkungen bewirkt, wobei einerseits die periphere art. Verschlusskrankheit mit Vorfußteilamputation und hochgradigen Veränderungen im Großzehengrund- und Sprunggelenksbereich, weiters die deutlichen zusätzlichen Gelenksveränderungen mit allg. erhöhtem Muskeltonus und Verminderung von sensomotorischen Bewegungsabläufen und durch die deutliche Wirbelsäulenproblematik bewirkt wird.

Zusätzlich bewirken die internen Erkrankungen auch eine allg. Leistungsminderung und verringern Kompensationsmöglichkeiten. Auf Grund des Zusammenwirkens, ergibt sich daher, dass eine Wegstrecke von 200 m nicht mehr aus eigener Kraft und ausreichend sicher zurückgelegt werden kann und auch der Stock und das orth. Schuhwerk keine deutliche Erweiterung dieser Gehstrecke bewirken können. Auf Grund der allg. Einschränkungen und Unsicherheit ist beim Überwinden von üblichen Niveauunterschieden eine deutliche Erschwernis gegeben. Bei der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel sind Anpassungsvorgänge in erheblichem Ausmaß herabgesetzt, so dass eine tatsächliche stabile und ausreichend sichere Benutzung öffentl. Verkehrsmittel im Regelbetrieb nicht bestätigt werden kann.

Floride hochgradige psychische oder psychiatrische Störungen bestehen nicht. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit gem. BPGG. Es besteht keine relevante Immunschwäche."

8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 11.02.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die Parteien erstatteten keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 80 (achtzig) v.H. (von Hundert).

Der BF leidet an einer erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten. Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" liegt weiterhin vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Der Inhalt wurde vom BF als auch von der belangten Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§1 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Beim BF wurde ein Grad der Behinderung von 80 (achtzig) v.H. (von Hundert) objektiviert. Zudem wurde eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten festgestellt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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