BVwG W123 2128735-1

W123 2128735-1Tribunale amministrativo federale6 lug 2016

Regest

Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Testo completo

BVwG W123 2128735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2128735.1.00

Spruch

W123 2128735-1/2E

W123 2128735-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter im Verfahren betreffend das Vergabeverfahren "Abschluss eines Beitrittsvertrages (iS § 11 BMVSG) zwischen einer BV-Klasse und dem beitretenden Arbeitgeber" des Auftraggebers Bundestheater-Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch HASLINGER / NAGELE PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX, vertreten durch schwartz huber-medek partner rechtsanwälte og, Stubenring 2, 1010 Wien, vom 24.06.2016 wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 04.07.2016 den Antrag auf Nachprüfung sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

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