L515 2105156-3•BVwG L515 2105156-3
L515 2105156-3Tribunale amministrativo federale6 lug 2016
Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit
L515 2105156-3/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West vom 08.06.2016, Zl. 821278602-160745464, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch die RA XXXX und XXXX, StA. der Republik Armenien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP") brachte erstmals am 16.9.2012 und letztmalig am 18.5.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bezug auf ihr bisheriges asyl- und fremdenrechtliches Schicksal im Bundesgebiet bzw. dem relevanten Verfahrenshergang im Detail wird auf die Ausführungen der belangten Behörde ("bB") verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"...
Sie brachten am 16.09.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Salzburg vom 13.03.2015, VZ XXXX gem. § 3,8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Zeitgleich wurde gegen Sie aufgrund ihrer Verurteilungen ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Verkündung eines mündlichen Erkenntnisses des B[V]wG am 03.06.2015, GZ: L 519 2195156-1/14E abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Eine VFGH-Beschwerde wurde abgewiesen.
Ihre Ehegattin (XXXX) und ihr Sohn (XXXX) wurden am 26.02.2016 in ihr Heimatland abgeschoben, Sie sind jedoch untergetaucht.
Sie wurden am 21.05.2016 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen. Gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Sie haben am 28.05.2016, beim Bundesamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht.
Bei der am 18.05.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive des Polizeianhaltezentrum Salzburg gaben Sie zuerst an, dass aus Armenien 4 Papiere an ihren Freund per Fax gesendet wurden, dann, dass diese Ihnen ihr Freund auf dessen Handy gezeigt hätte und schließlich, dass diese Dokumente an ihren Sohn per E-Mail oder auf andere Weise übermittelt worden wären. Ihre Frau und ihr Sohn, die mittlerweile wieder im Heimatland wären, wären wegen Ihnen verprügelt worden und die Unterkunft von Verwandten, bei denen sie sich versteckt hätten, wäre in Brand gesteckt worden. Würden Sie heimkehren, dann würde man Sie in das Kriegsgebiet an die Grenze schicken.
Ein Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wurde am 14.06.2016 zuständigkeitshalber an das BVWG weitergeleitet.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle West am 15.06.2016 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesamtes Folgendes an:
F: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder
eine Organisation vertreten?
A: Ja, durch XXXX.
F: Werden Sie auch von Frau Mag. XXXX vertreten?
A: Auch, aber jetzt ist aber der Herr XXXX in Kontakt.
F: Werden Sie noch dazu von Frau XXXX vertreten?
A: Kann ich nicht sagen, ich weiß es nicht, ob sie auch gleichzeitig die Vertretung haben, ich habe mit Herrn Auner gesprochen habe.
Es wurden Ihnen die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass der anwesende Dolmetscher gem. § 52 Abs.4 AVG bestellt und beeidet wurde. Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetscher rückfragen können.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja
Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesamt ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel einbringen. Aus diesem Grund ersuchen wird Sie, uns jetzt alle Beweismittel im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese vor. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Sie sind verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten, da sonst Nachteile für Sie entstehen können. Sie wurden weiters darüber informiert, dass Sie jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesamt bekannt zu geben haben. Sie haben auch die Möglichkeit einen Zustellbevollmächtigten zu beauftragen.
Wenn sich im Verfahren die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ergibt, bedeutet dies für Sie folgendes:
Sie werden in diesen anderen Mitgliedstaat überstellt und Ihre Fluchtgründe werden in Österreich vorerst nicht geprüft.
Sie werden auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja
F: Wurden Ihnen die Orientierungsinformation, das Merkblatt zum Asylverfahren und die Informationsblätter zur Dublin III VO und zur EURODAC-VO in einer Ihnen verständlichen Sprache ausgefolgt?
A: Ja
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A: Ich habe hier Unterlagen, ich bin in Psychotherapie wo ich mich jetzt befinde. Ich habe schon Beschwerden, weil meine psychische Lage nicht stabil ist. Ich habe gesundheitliche Probleme ich bin Kriegsveteran.
F: Sind Sie derzeit in psychiatrischer Behandlung?
A: Als ich noch in Freiheit war, habe ich regelmäßig Ärzte aufgesucht, jetzt ist es eingeschränkt. Ich kann jetzt keine Behandlungen durchführen lassen, weil ich in Schubhaft bin.
F: Nehmen Sie derzeit Medikamente?
A: Ja. Für Blutdruck regelmäßig. Ansonsten keine anderen.
F: Nehmen Sie wegen ihrer Hepatitis C Erkrankung Medikamente oder müssen Sie eine Therapie machen?
A: Die Behandlung wurde unterbrochen, mir wurde gesagt, dass ich eine kleine Pause mache muss, derzeit keine.
Ich bin Staatsangehöriger von Armenien, meine Muttersprache ist Armenisch, Ich spreche auch Russisch, ich bin verheiratet und ich habe zwei Söhne.
F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
A: Ich bin armenisch apostolischen Glaubens.
F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
A: Führerschein habe ich beim BFA abgegeben, einen Reisepass habe ich nicht.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Sie sind alle richtig.
F: Sie stellten bereits am 16.09.2012 in Österreich einen Asylantrag (Anm. VZ: XXXX). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien zulässig ist. Warum stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag?
A: Meine Frau und der Sohn wurden abgeschoben, sie haben sich dort versteckt und es gab viele Probleme und das wurde im Laufe des letzten Monates festgestellt und ich habe noch Gründe, die ich vortragen will.
F: Haben Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen?
A: Nachdem meine Frau und mein Sohn Österreich verlassen mussten, habe ich Österreich für eine Woche verlassen. Dieses Jahr im März. Weil ich nach Möglichkeiten gesucht habe, weil ich meine Familie aus Armenien zurückbringen könnte. Meiner Familie droht Gefahr in Armenien, entweder in die Ukraine oder nach Russland. Ich habe dann gewartet, ca. 2 Monate bis es diese Möglichkeit gibt, weil sie keine Unterlagen hatten. Dann bin ich nochmals nach Österreich gekommen weil es sonst keine Möglichkeit für mich gab, mich länger in der Ukraine aufzuhalten. Meine Familie in Armenien hat die Möglichkeit nicht bekommen, auszureisen.
F: Sie wurden bereits zu Ihrem ersten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?
A: Ja.
F: Stimmen die damals von Ihnen gemachten Angaben und halten Sie diese auch weiterhin aufrecht?
A: Ja, ich kann mich erinnern, es gab Probleme mit meinen frühere politischen Anhängern, di heute meine Feinde sind. Wer nicht für uns ist, ist gegen uns, so handeln wir. In der Zeit wo ich in Schubhaft bin, habe ich von meinem Sohn erfahren, dass diese Leute bei mir zuhause waren, haben die Ehefrau und den Sohn körperlich angegriffen und misshandelt, geschlagen und haben das Haus in Brand gesetzt.
F: Welches Haus wurde in Brand gesetzt?
A: Das Haus, wo meine Mutter gewohnt hat, die Adresse ist hier angegeben. Das ist ein Feuerwehrbeweis von diesem Einsatz und haben auch Zeugen bewiesen. Die Leute haben Angst gehabt und haben nicht angegeben, dass es absichtlich so war. Sie sagten, dass es Zufall war, ich weiß aber, dass es nicht Zufall war.
Vorhalt: Sie gaben bei der Polizei an, dass das Haus einer Verwandten niedergebrannt wurde, und in diesem Schreiben ist die Adresse Yerevan, Straße XXXX, Haus Nr. XXXX Warum ist in der Bekanntgabe durch das Rechtanwaltsunternehmen vom 12.05.2016 diese Adresse als ihre eigene Adresse angeführt?
A: Ich war in Haft und da hatte ich nur 2 Minuten telefoniert, ich hatte keine richtige Information. Ich war sehr wenig informiert.
F: Es ist doch ein Unterschied ob ihr eigene Haus oder ein Haus ihre Verwandten angezündet wurde, das kann man nicht missverstehen.
A: Es sind eine Reihe von Häusern von uns, von meinem Onkel, von meinen Eltern, da lebt auch meine Mutter. In Armenien ist es so, dass man auch Eigentümer sein kann.
F:Wann haben Sie die von ihnen jetzt vorgelegten Unterlagen, die teils schon vor langem ausgestellt wurden erhalten und von wem?
A:Die wurden meinem Sohn geschickt. Er hat es mir gebracht,
F: Von wem hat ihr Sohn diese bekommen?
A: Ich weiß es nicht. Ich habe die Möglichkeit nicht gehabt ihn zu fragen.
Fragen an den beisitzenden Polizisten
F: Hat der AW in der Schubhaft die Möglichkeit zu telefonieren?
A: Hat er.
EV mit AW wird fortgeführt
F: Seit wann wissen Sie Bescheid?
A: Ca. eine Woche.
F: Wann waren der Brand und die Übergriffe auf ihre Frau?
A: Der genaue Tag ist in den Akten notiert, ich habe es erfahren, als ich in Salzburg in Haft saß.
Vorhalt: Sie geben bei der Erstbefragung an, dass Ihnen diese Schriftstücke von ihrem Freund nie gezeigt wurden, warum?
A: So was habe ich nicht gesagt, so war das nicht. Sie kamen auch sehr kurzfristig. Als sie erfahren haben, dass ich in Haft war, haben sie diese Unterlagen geschickt.
F: Wer ist sie?
A: Es sind die Freunde, die zu mir stehen, aus der politischen Zeit, die jetzt auch meiner Frau und meine Sohn helfen, dass sie hierherkommen. Es gibt keine Aussicht in Russland oder der Ukraine.
F: Warum gaben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei an, dass Sie für den Versand der Originale 2 -3 Wochen brauchen würden? Warum so lange?
A: Ich weiß nicht ob es per Post oder persönlich geschickt wurde. Ich habe ihn nicht gefragt. Ich wollte auch nicht telefonisch, da ich Angst hatte, dass es abgehört wird, ich wollte ihn nicht fragen.
Fragen zu dem Schriftstück des Justizministeriums:
F: Um was handelt es sich bei diesem Schriftstück?
A: Darf ich kurz schauen, dann kann ich es sagen. Es ist eine armenische Partei, armenischer Nationalkongress, das ist ein Schreiben, dass bestätigt, dass ich gegen die regierende Partei vorgegangen bin. Wir haben eine friedliche Demonstration organisiert. Nach diesem Schreiben werde ich gesucht, 2012 habe ich Armenien verlassen.
F:Warum ist dieser ausgestellt?
A:Ich habe es angefordert, dass es auch den Unterlagen gesucht und vorgelegt wird. Es gibt bei uns eine Möglichkeit auch so ein Schreiben durch Schmiergeld aus dem Akt zu erhalten.
F: Warum werden Sie gesucht?
A: Wegen politischen Problemen.
Vorhalt: Im ersten Verfahren gaben Sie aber an, dass es wegen Geschäftsschulden sei, was sagen Sie dazu?
A: Beim ersten Interview hab ich auch politische Gründe angegeben, aber geschäftlich und politisch sind eng zusammenhängend. Aus politischen Probleme[n] haben sie meine Autos, mein Geschäft, mein Hab und Gut entwendet.
F: Untersteht die Polizei dem Innenministerium in Armenien?
A: Ja.
F: Warum sollte dann der von Ihnen vorgelegte Beschluss, dass man nach Ihnen suchen würde vom Justizministerium ausgestellt sein?
A: Weiß ich nicht, wo die Informationen erteilt werden und wer das verfügt.
F: Wären Sie einverstanden, wenn mit dem Justizministerium in Armenien Rücksprache gehalten wird, ob dieses tatsächlich dort ausgestellt wurde und Sie zu Fahndung ausgeschrieben sind?
A: (AW zögert) Nur habe ich dann Probleme, wenn ich abgeschoben werde, ich suche nach Wegen und Möglichkeiten, dass ich nicht in die Hände dieser Leute komme. Wenn mir Gefahr drohe, dann... ich weiß nicht was ich sagen soll....mein Leben ist in Gefahr
F: Welche Adresse hatten Sie, als Sie ihr Land verlassen haben?
A: Die Adresse, die ich hatte und angegeben habe. Die Adresse, die da ist, alle wissen diese Adresse, weil es in Brand gesetzt wurde. Ich habe auch schon bei meiner ersten Einvernahme Angst gehabt, diese Adresse anzugeben. Nachdem meine Familie in Armenien angekommen ist, wussten die Leute von dieser Adresse erfahren
F: Wieso erst jetzt, sie gaben doch schon in ihrem ersten Asylverfahren an, dass Sie im Haus überfallen wurden.
A: Ich habe die Straße XXXX nie angegeben in meiner Erstbefragung. Sie können das überprüfen, ich war alleine am Anfang gekommen, meine Familie habe ich unterwegs verloren. Ich war in dieser Zeit in einer tiefen Depression. Das alles ist erst nach 9 Monaten wo meine Familie gefunden wurde, erst durch die Therapie und die medizinische Behandlung in Österreich konnte ich mich wieder an die Geschehnisse erinnern und eine Stabilität zurückbekommen. Ich möchte noch sagen, dass ich einem Asylheim untergebracht war, wo es nicht einmal essen gab, ich bekam Katzennahrung. Ich habe mich beschwert und ich wohnte auf der Straße in dieser Depression, 4 Monate, bis meine Frau und mein Sohn da waren.
Fragen zu dem medizinischen Schriftstück:
F: Wer hat Ihnen dieses medizinische Schriftstück übermittelt?
A: Das hat meine Frau aus den Akten bekommen. Ich möchte noch sagen, entweder meine Ehefrau oder ein Verwandter. Das waren die Misshandlungen, die mir bestätigt wurden. Ich war 3 Tage in der Klinik und bin dann geflohen.
F: Warum können Sie dann nicht ein Diagnoseblatt, einen Ambulanzbericht oder einen medizinischen Befund von dieser Untersuchung vorlegen?
A: Ich mich nur retten können. In der Zeit war es nicht möglich, ich bin in Russland untergetaucht. Ich habe immer noch Probleme durch meine Verletzungen am Kopf.
F:Sie können plötzlich eine Bestätigung von einem med. Zentrum vorlegen, da hätte man doch auch ein richtiges Diagnoseblatt anfordern können?
A: Wenn ich jetzt in Freiheit bin, dann könnte ich es jetzt anfordern. Wenn ich nur telefonieren könnte. Es wird bestimmt einige Wochen oder ein Monat dauern. Ich kann es auch versprechen, dieses vorzulegen. Meine Ehefrau hat das alles gemacht und sie hat nicht soviel Möglichkeiten und Bekannte so wie ich und weiß auch nicht an wen sie sich wenden kann.
Fragen zu dem Schriftstück ¿Bekanntgabe¿
F:Wer hat Ihnen dieses Schriftstück ausgestellt?
A: (AW zögert) Es ist ein Stempel von wem das ausgestellt wurde, es kann man aus dem Schreiben herauslesen. Ich habe das nicht persönlich entgegengenommen, ich kann telefonieren, wenn es erlaubt ist und dann erfahren.
F: Wie sollten diese Personen wissen, dass Sie an Wahlkämpfen und der Organisierung von Märschen teilgenommen hätten?
A: Die kennen mich. Freiwillig bin ich 1991 in den Kampf gezogen.
F: Haben Sie diese Tatsache in ihrem ersten Verfahren erwähnt?
A: Ich habe es erwähnt, ich habe sogar gesagt, dass ich keine Beweise habe, aber ich sagte, dass ich diese nachreichen werde. Ich habe beim ersten Verfahren nicht die richtigen Leute oder Kontakte gehabt und habe es auch nicht so ausführlich dargestellt. Heute ist mein Sohn, sogar meine Mutter ist in Armenien in Gefahr.,
Vorhalt: Wieso haben Sie vorher die richtigen Leute nicht gekannt, sie gaben doch an, dass diese Unterlagen von Freunden geschickt worden wären?
A: Gekannt?.. so wie kennen, kannte ich nur die Kontakte. Ich hatte auch Angst mit diesen Leute in Kontakt zu treten. Ich habe vieles auch über persönliche Kontakte Vorort durch andere Personen gemacht. Nicht nur telefonisch.
Fragen zum Schreiben betreffend den Brand?
F: Was wollen Sie damit beweisen?
A: Das ist ein Beweis, dafür, dass ich und mein Leben in Gefahr sind, wenn die schon jetzt das Haus in Brand setzen und eine Drohung wahrmachen, das ist auch ein gewisses Zeichen, dass sie mich nicht schonen werden. Sie haben meiner Frau gedroht, dass sie mich suchen werden und sie soll es mir auch mitteilen. Ich glaube, dass ich auch eine Gefahr für diese Leute darstelle, die mir geholfen haben. Ich versuche auch über die Freunde in Russland das zu machen, dass ich diese Freunde in Armenien nicht direkt kontaktieren muss.
F:Was wollen Sie mit den Bildern beweisen?
A: Das ist der Beweis, wie das alles geschehen ist.
Das ist sehen, dass es tatsächlich ein Brand ist, das die Nachbarn fotogra[f]iert haben. Ich kann auch eine Videoaufzeichnung organisieren, auch für die Misshandlungen von meiner Familie.
F: Dann wird es mit Sicherheit auch ein Polizeiprotokoll geben?
A: Es wurde gefragt, ob es Absicht und Vorsatz war und wenn es so ist und Namen genannt werden können, dann wird ein Polizeiprotokoll erstellt, aber nur wenn es namentlich genannt ist, wer als Verdächtiger in Frage kommt. Unbekannt Täter hätte die Polizei nicht protokolliert.
Sie hatten Angst, dass tatsächlich auch das zu Protokoll zu bringen.
Warum hat ihr Sohn XXXX in seiner Einvernahme vor der Regionaldirektion Salzburg am 08.06.2016 kein Wort davon gesagt, dass ihre Frau und ihr Sohn verprügelt worden wären und ihr Haus in Brand gesteckt worden wären, sondern gab nur lapidar an, dass diese Probleme hätten?
A: Ich weiß es nicht, es kann sein, dass er Angst hatte, wegen meiner Person, um mich....
Wann hat er darüber nicht gesprochen? Vielleicht weil er über seine Probleme geredet hat.
F: Gibt es noch weitere Gründe, die eine neuerliche Asylantragstellung rechtfertigen würden?
A: Im Moment diese ganzen Angaben, ich möchte nicht mehr hinzufügen. Ich habe noch ein Geheimnis, worüber ich jetzt nicht sprechen möchte. Das betrifft nur mich und meine Frau. Das will ich nicht sagen.
F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens geändert?
A: Nein, meine Kinder haben hier gelernt, meine Kinder wollten auch weiter studieren. Mein Sohn hat auch die B1 Prüfung gemacht und arbeitet im Altersheim. Ich habe auch gearbeitet, auch als Hausmeister wollte ich arbeiten, ich habe aber die Bewilligung nicht bekommen. Wir haben in einem Hotel gearbeitet, aber keine Bewilligung dann bekommen.
F: Was erwartet Sie bei einer Rückkehr?
A: Lebensgefahr, genauer gesagt Todesgefahr, mir droht der Tod.
Das Bundesamt beabsichtigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. (Anmerkung: Dem AW wird im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt) Möchten Sie dazu Stellung nehmen?
A: Zu welcher Sache?......
L.d.A.: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zu Armenien nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.
F: Möchten Sie Einsicht nehmen?
A: Nein, ich weiß alles
(Anmerkung: Dem AW wird mitgeteilt, dass diese Länderfeststellungen bereits seinen Anwälten zur Stellungnahme übermittelt wurden.)
Da beabsichtigt wird, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, wurde Ihnen im Zuge dieser Einvernahme eine Mitteilung gem. § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt und ihren Vertretern zur Kenntnis gebracht.
Am 21.06.2016 langte die Stellungnahme ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, Herrn Mag. Auner ein, worin im Wesentlichen ausgeführt ist, dass Sie unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden und Sie entsprechend gesundheitlich schwer beeinträchtigt wären. Es wurde der Antrag auf Einholung eines medizinisch-neurologischen Gutachtens zum Beweis dafür gestellt, dass ihre Rückführung zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde. Sie hätten angeführt, dass ihre Familie neue Probleme zu vergegenwärtigen hätte und es würde Ihnen im Falle ihrer Rückkehr der Tod drohen. Es wurde weiters der Antrag auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen und/oder Vertrauensanwaltes aus Armenien gestellt, zum Beweis der Richtigkeit ihrer Angaben, wonach ihrer Familie Widrigkeiten drohen würden bzw. die ansprechenden Anschläge stattgefunden hätten. ."
I.2. Im Rahmen einer am 28.1.2016 durchgeführten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.
I.2.1. Die bP traf folgende Feststellungen:
Ihre Identität steht fest.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Armenien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie an, dass Sie von einem Abgeordneten, den Sie nicht namentlich nennen wollten, der aber ein Kriegsgefährte aus dem Jahre 1991 wäre, verfolgt und bedroht wären.
Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages brachten Sie nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens legten Sie diverse Beweismittel vor.
Es ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.
Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass ihre
Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ihr Privat- und Familienleben hat sich seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens nicht wesentlich geändert."
I.2.2. In weiterer Folge traf die bP ausführliche und schlüssige Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien.
I.2.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB -in Vermengung mit Elementen einer rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus:
"Sie brachten im Verfahren vor, dass Sie ihre bisherigen Angaben aufrecht halten würden und der Wahrheit entsprechen. Nachdem ihre Frau und ihr Sohn in ihr Heimatland abgeschoben worden wären, wären diese verprügelt worden und man hätte das Haus, in dem sie sich versteckt gehalten hätten, in Brand gesteckt. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen bzw. darauf aufbauen, in dem Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert. Es wird auf die Ausführungen im BVWG-Erkenntnis, vom 03.06.2015, GZ: L 519 2195156-1/14E verwiesen wo schon festgestellt wurden, dass ihre Angaben unglaubwürdig und widersprüchlich sind. Sie konnten auch ihre neuerlichen Behauptungen, nicht glaubhaft durch entsprechende Fakten oder Ereignisse untermauern, welche bei objektiver Betrachtung für eine tatsächliche Bedrohungslage sprechen würden.
Sie legten im gegenständlichen Verfahren nun Beweise vor, die ihre Fluchtgeschichte bestätigen sollte. Soweit Sie sich nun im gegenständlichen Fall auf neue Bescheinigungsmittel beziehen, wird festgestellt, dass es sich hierbei um keinen neuen Sachverhalt (novum productum) sondern um ein neues Bescheinigungsmittel zu einem bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt handelt (novum repertum). Im Verfahren gem. § 68 AVG bleibt zur Prüfung der rechtlichen Relevanz eines novum repertum kein Platz. Derartige Beweismittel wären im Wege einer Wiederaufnahme nach § 69 AVG zu prüfen. Der Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wurde zuständigkeitshalber an das BVWG weitergeleitet.
Ergänzend ist anzuführen, dass solche Gefälligkeitshandlungen von Vertrauenspersonen jedoch aus zahlreichen Asylverfahren bekannt sind und diesem nachträglichen Heranschaffen von Beweismitteln nur wenig Beweiswert zugesprochen werden. Gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen, könne regelmäßig bei Asylsuchenden aus der Russischen Föderation im allgemeinen und der Kaukasusregion im Besonderen festgestellt werden. Von staatlichen Behörden ausgestellte Dokumente sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt oder gefälscht; Personenstandsurkunden und andere Dokumente (z.B. Haftbefehle) können gekauft werden. (ÖB Moskau, Juli 2006)
Im Bescheid vom 25.07.2000, Zl. 212.317/0-V/13/99 hat der UBAS festgestellt, dass im Verfahren grundsätzlich die Aussage des Antragstellers von zentrale Bedeutung ist und im dortigen Erkenntnis vorgelegten Urkunden geringere Beweiskraft beizumessen war, weil von der absoluten Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausgegangen wurde.
Folglich muss Ihr Sachvortrag in Ihrem Asylverfahren herangezogen werden, um feststellen zu können, ob der Inhalt dieser Bestätigungen der Wahrheit entspricht. Aus den nachfolgenden Gründen und mangels amtlichen Charakters wird an der Echtheit dieser Schriftstücke gezweifelt, auch wenn es sich bei den von ihnen in der Einvernahme vorgelegten Beweisen um Originale handeln sollte.
Vorweg ist es nicht nachzuvollziehen, dass Sie erst jetzt, nachdem Sie festgenommen wurde, gegenständlichen Folgeantrag stellen und derartige schon offensichtlich lang existierende Beweise vorlegen können, wie zum Beispiel einen vom Justizministerium ausgestellten ¿Haftbeschluss¿ vom Jänner 2013.
In diesem Zusammenhang wird auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenz in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
Hier fällt schon einmal auf, dass Sie bei der Erstbefragung nicht einmal genau sagen konnten, wie Sie zu diesen Schriftstücken gekommen wären und Sie ihre Angaben darüber mehrfach korrigierten. Zudem ist es auch nicht nachzuvollziehen, warum ein Freund - wie Sie noch bei der Erstbefragung behaupteten - diese Ihnen nie gezeigt hätte. Dazu näher befragt, konnten Sie sich bei ihrer Einvernahme vor dem BFA gar nicht mehr an diese Aussage erinnern. Sie führten weiters an, dass Sie nicht wüssten, von wem ihr Sohn diese Beweise bekommen hätte mit der Begründung, dass Sie nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu fragen, welches aufgrund der Tatsache, dass Sie in der Schubhaft laut Auskunft des bei ihrer Einvernahme beisitzenden Polizeibeamten sehr wohl telefonieren können, auch nicht nachvollzogen werden kann. Später gaben Sie dann nur lapidar an, dass in Armenien mit Schmiergeldern alles möglich wäre. Widersprüchlich gaben Sie auch einmal an, dass diese Unterlagen Freunde aus ihrer politischen Zeit geschickt hätten, ein anderes Mal dann wieder, dass Sie vorher für das Heranschaffen dieser Beweise nicht die richtigen Leute gekannt hätten.
Nachgefragt, warum gegen Sie ein solcher ¿Haftbefehl¿ erlassen worden wäre, gaben Sie an, dass es politische Probleme wären. Widersprüchlich dazu führten Sie in ihrem ersten Verfahren aber an, dass Sie wegen Geschäftsschulden gesucht werden. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, versuchten Sie nur lapidar eine Verbindung zw. Geschäft und Politik herzustellen
Sie gaben bei der Erstbefragung weiters an, dass ihre Ehegattin und ihr Kind, die mittlerweile in ihr Heimatland abgeschoben worden wären, wegen Ihnen verprügelt worden wären und dass auch das Haus von Verwandten, bei denen sie sich versteckt hätten, deswegen in Brand gesteckt worden wäre. Es fällt hier schon auf, dass ihre Angaben zu den behaupteten Vorfällen widersprüchlich sind. Sowohl im Schriftstück betreffend den Brand, als auch bei ihrer Einvernahme vor dem BFA scheint als ¿Tatort¿ ihre eigene Adresse auf. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass ihr 2. Sohn (XXXX), der sich noch in Österreich befindet, im Zuge seiner Einvernahme zu seinem Asylverfahren vor der Regionaldirektion Salzburg am 08.06.2016 angab, dass sich an den Gründen für seine Flucht aus seinem Herkunftsland seit der Erstbefragung nichts geändert hätte. Er sagte auch kein Wort davon, dass ihre Frau und ihr Sohn nach deren Rückkehr verprügelt worden wären und dass das Haus in Brand gesteckt worden wäre, sondern führte zu diesem Zeitpunkt auf Nachfrage nur lapidar an, dass diese, nachdem sie nach Hause zurückgekehrt sind, Probleme gehabt hätten. Damit konfrontiert versuchten Sie sich herauszureden, dass ihr Sohn möglicherweise Angst wegen ihrer Person gehabt hätte. Der Brand war aber der Aktenlage zufolge am 26.05.2016 und so hätte ihr Sohn mit Sicherheit dieses gravierende Ereigniss, nämlich einen Brandanschlag auf ihr Haus bei dieser Einvernahme schon erzählt. Auch die vorgelegten Fotos betreffend den Brand sind kein Beweis dafür, dass es sich um die von Ihnen genannten Räumlichkeiten handelt bzw. geben keine Hinweise auf Zeitpunkt und Ursache des Brandes. Soweit Sie behaupten, dass ihr Sohn in seiner Einvernahme vor der Regionaldirektion Salzburg einen USB-Stick vorlegt, auf welchen Fotos von dessen Verletzungen und Fotos von seiner Familie gespeichert sind, ist anzuführen, dass auch dieses ihr Vorbringen nicht zu untermauern vermag, zumal die Ursache von solchen Verletzungen durchaus vielfältig sind, zudem sind dessen Verletzungen in dessen Asylverfahren von der Regionaldirektion Salzburg zu prüfen.
Ergänzend ist zu erwähnen, dass auch die von Ihnen vorgelegte Bestätigung des medizinischen Zentrums äußerst fragwürdig ist, zumal - sollten Sie tatsächlich zum angegebenen Zeitpunkt untersucht worden sein - Sie mit Sicherheit ein ordentliches durch ein Krankenhaus ausgestelltes Diagnoseblatt oder einen medizinischen Befund erhalten hätten oder ein solche auf Verlangen später anfordern hätten können anstatt eine ¿verspätete¿ Bestätigung.
Nachgefragt, ob es möglich wäre, bei den zuständigen Behörden in Armenien nachzufragen, ob Sie tatsächlich gesucht werden, bzw. ob die Polizei diesen Brand protokolliert hätte versuchten Sie sich durch Ausreden vor der Antwort zu drücken und ist auch ein weiteres Indiz dafür, dass es sich hier offensichtlich um keine amtlichen bzw. den Tatsachen entsprechenden Dokumente handelt.
Aus diesem Grund geht auch der Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auf Beiziehung eines Vertrauensanwaltes in Armenien zur Überprüfung ihrer Angaben ins Leere.
Da die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 AVG, nämlich den Zeugen über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen und Ihn auch auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussagen und die strafrechtliche Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen, sowie die Bestimmung des § 289 StGB (Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) nicht anzuwenden sind, ist davon auszugehen, dass solche Aussagen im Ausland nicht den Beweiswert eine Zeugenaussage vor einer österreichischen Verwaltungsbehörde haben kann.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass in ihrem Vorverfahren nie davon gesprochen wurde, dass Sie an Wahlkämpfen und der Organisierung von Märschen teilgenommen hätten, das jetzt aber in der Bekanntgabe vom 12.05.2016 durch ihre Bekannten oder Freunde behauptet wird. Aus ihren Angaben im ersten Asylverfahren geht zweifelsfrei hervor, dass Sie nie politisch tätig gewesen wären.
Als glaubwürdig ist eine Darstellung dann zu erkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Diesen Anforderungen vermochten Sie auch mit ihrem neuerlichen Vorbringen und der Vorlage fragwürdiger Schreiben nicht gerecht zu werden
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, ihr Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.
Das Bundesamt vertritt wie schon im Vorverfahren weiterhin die Ansicht, dass ihre Fluchtgeschichte und ihre jetzigen Behauptungen frei erfunden sind. Das zeigt wiederholt, dass auch gegenständlicher Asylantrag nicht zur Erlangung von Schutz vor asylrelevanter Verfolgung gestellt wurde und daher unbegründet ist.
Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zu Armenien sind weder Sie noch ihre Vertreter substanziell entgegengetreten. Diese stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste.
Aus diesem Grund wurde auch einem Antrag ihres Rechtsanwaltes auf Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen nicht stattgegeben, da für Armenien ausreichend Berichtsdichte vorhanden ist.
Es sind zwar von 2.4.2016 bis 05.04.2016 an der Frontlinie zu Bergkarabach heftige Gefechten ausgebrochen. Sie können jedoch dadurch keinen höheren Grad der individuellen Betroffenheit, der Sie gegenüber der restlichen Bevölkerung exponieren würde, geltend machen. Zudem war der Konflikt bei Bergkarabach auch schon vor ihrer Ausreise im Jahre 2012, sodass auch hier von entschiedener Sache ausgegangen werden kann. Überdies wurde bereits am 5.4.2016 ein Waffenstillstand vereinbart.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation sei gesagt, dass ihre Kriegsverletzungen, die Hepatitis C-Erkrankung sowie ihre psychische Erkrankung schon im Vorverfahren bekannt waren und berücksichtigt wurden. Aus ihren Angaben geht klar hervor, dass ihre Therapie betreffend die Hepatitis C-Erkrankung abgeschlossen ist und Sie derzeit keine medikamentöse Behandlung oder weitere Therapie erhalten. Aus dem von Ihnen vorgelegten Psychiatrisches Konsil vom 05.06.2016 sowie den Schriftstücken der Caritas lässt sich nicht erkennen, dass ihr gesundheitlicher Zustand von lebensbedrohlichem Charakter wäre und auch aus der Aktenlage gibt es keine Hinweise auf eine unzumutbare Veränderung oder Verschlechterung ihres Krankheitszustandes. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass aus ihren niederschriftlichen Angaben zweifelsfrei hervorgeht, dass Sie sogar nach der Abschiebung ihrer Ehefrau und ihres Sohnes für eine Woche wieder Österreich verlassen hätten und sich in der Ukraine aufgehalten hätten.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liegt somit nicht vor."
I.2.4. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die bB nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen Folgendes fest:
"...
In Ihrem Fall liegt ein Folgeantrag vor. Ihr Erstverfahren wurde mit 03.06.2015 rechtskräftig.
Die gegen Sie ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist aufrecht, zumal Sie zwischenzeitlich das Bundesgebiet noch nicht verlassen haben bzw. 18 Monate ab einer Ausreise noch nicht verstrichen sind.
Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltrecht. Ihr nunmehriger Asylantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, da Sie keinen neuen Sachverhalt vorgebracht haben und sich auf Ihre schon behandelten Fluchtgründe bezogen, bzw. das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt.
Auch hat sich die allgemeine Lage in Ihrem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert.
Bereits in Ihrem Vorverfahren wurde festgestellt, dass Ihnen bei einer Rückkehr oder Abschiebung in Ihr Herkunftsland keine Verletzung Ihrer Integrität droht. Da sich die allgemeine Lage wie auch Ihre persönlichen Verhältnisse und Ihr körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat für Sie zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird.
Zu ihrer gesundheitlichen Situation:
Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, gibt es bezüglich ihrer psychischen Erkrankung keine Hinweise auf eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts. Längere stationäre Aufnahmen bzw. Zwangseinweisungen haben seit Rechtskraft ihres Vorverfahrens nicht stattgefunden und Sie sind auch nicht aktuell in einer solchen medizinischen Einrichtung untergebracht. Zudem sind Sie derzeit in Schubhaft und ihre Hafttauglichkeit ist weiterhin gegeben.
In diesem Zusammenhang ist auf nachstehende Entscheidung des UBAS vom 30.04.2007, Zahl: 303.341-2/2E-VI/42/07, bez. eines georgischer StA, der in Österreich an Hepatitis C erkrankt ist - in diesem Fall eine § 68 AVG Entscheidung - zu verweisen.
Selbst wenn man in diesem Zusammenhang unterstellen wollte, dass diese Erkrankung nach Abschluss des Vorverfahrens neu entstanden ist, so würde damit keine Sachverhaltsänderung der Asylrelevanz zukommt, behauptet; selbst wenn man allerdings davon ausgehen wollte, dass nunmehr - auf Grund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zukommt, zu berücksichtigen wäre (vgl. für die Rechtslage nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003 VwGH 09.11.2004, Zahl: 2004/01/0280, 0281; VwGH 22.10.2002, Zl: 2001/01/0256, VwGH 22.10.2002, Zahl: 2001/01/0555), so würde dies im vorliegenden Fall am Ergebnis nichts ändern. Denn selbst in diesem Fall liegt eine derartige Sachverhaltsänderung in Wahrheit nicht vor, zumal vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung zur medizinischen Situation in Georgien, die vom Berufungswerber nicht bekämpft wurde, chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin in den größeren Städten in Georgien grundsätzlich behandelt werden; es bestünde daher schon deshalb kein Anspruch auf Abschiebeschutz. Hinzu käme allerdings, dass die behauptete gesundheitliche Situation des Berufungswerbers schon allgemein gesehen nicht jene besondere Schwere aufweist, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen erscheinen zu lassen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - auf Grund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (AIDS) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. zB EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom), EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 (Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik), EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 (Erkrankung am Down-Syndrom), EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 (Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr), EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 (Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr), EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 (HIV-Infektion), EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 (psychische Beeinträchtigung bzw. Erkrankungen), EGMR 22.06.2004, Ndangoyan gegen Schweden, Nr. 17868/03 (HIV-Infektion), EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich (Erkrankung an Schizophrenie)). Im Falle des Berufungswerbers wäre daher selbst bei Annahme einer nach Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen Hepatitis C Erkrankung nicht von einer Situation auszugehen, die mit dem Endstadium einer tödlichen Krankheit vergleichbar ist, sodass angesichts der hohen Schwelle, die Art. 3 EMRK (insbesondere in einem Fall, der nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die mögliche Schadenszufügung betrifft) normiert, eine Außerlandesschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde; eine andere Beurteilung der Refoulement-Frage würde daher von vornherein ausgeschlossen erscheinen.
Aus diesem Grund geht auch der Antrag ihrer rechtsfreundlichen Vertretung auf Einholung eines medizinisch-neurologischen Gutachtens ins Leere."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
3.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Zu Z 1: Gegen die bP liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG ist somit erfüllt.
Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist und somit eine res iudicata vorliegt. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.
Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage im hier relevanten Rahmen ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die bB bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für die bP relevanten Umstände gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des bP. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde durchgeführt.
Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der bP in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der bP nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.
Soweit die bP nunmehr erstmals die im Akt ersichtlichen Bescheinigungsmittel vorlegt, ist festzuhalten, dass diese im Rahmen des Rechtsgrundsatzes des ne bis in idem unbeachtlich sind und deren Relevanz allenfalls im -ebenfalls beim ho. Gericht anhängigen-Verfahren gem. § 33 VwGVG zu prüfen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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