BVwG G312 2119966-1

G312 2119966-1Tribunale amministrativo federale6 lug 2016

Regest

Hinterlegung, Kontrollmeldetermin, Notstandshilfe, Zustellung

Testo completo

BVwG G312 2119966-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2119966.1.00

Spruch

G312 2119966-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vom 28.12.2015, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 16.12.2015, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.11.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom 29.07.2015 bis 15.11.2015 gemäß § 49 iVm § 24 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF keine Notstandshilfe erhält.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 29.07.2015 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 16.11.2015 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die mit 02.12.2015 datierte und eingelangte Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF bis dato noch nie einen Kontrollmeldetermin versäumt habe. Die Einladung zum Kontrollmeldetermin für den 14.08.2015 habe er erhalten und diesen Termin auch eingehalten, jedoch habe er die Einladung zum Kontrollmeldetermin für den 29.07.2015 nicht erhalten. In seinen Postkasten würde alles Mögliche hineingegeben, es befinde sich auch oft Post von anderen Personen darin. Er verstehe zudem nicht, warum ihm das Geld gestrichen werde, ohne ihn vorher zu benachrichtigen, er ersuche daher um Berücksichtigung seiner Beschwerde.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 16.12.2015, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF mit RSa-Brief die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 29.07.2015 zugesandt erhalten habe. Er habe diesen jedoch unentschuldigt nicht eingehalten und sich erst wieder am 26.11.2015 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet.

Die Vorladung (RSa-Brief) wurde dem BF am 17.07.2015 nachweislich versucht zuzustellen, da er jedoch nicht erreichbar gewesen sei, sei ihm eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Abholfrist habe am 17.07.2015 zu laufen begonnen, daher gelte der Brief mit diesem Tag als zugestellt. Somit könne die Behauptung des BF, ihm sei die Einladung zum Kontrollmeldetermin nicht zugestellt worden, aufgrund des Nachweises der Post ausgeschlossen werden.

4. Mit Schriftsatz vom 28.12.2015 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 teilte die Post mit, dass nach Auskunft der Leitung der örtlichen Zustellbasis an der Adresse XXXX, XXXX, keine Zustellprobleme bekannt sind und keine Abwesenheiten laut Datenbank gemeldet wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF steht seit 21.10.2004 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 26,19.

1.2. Mit RSa-Brief wurde dem BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 29.07.2016 nachweislich - durch Hinterlegung am 17.07.2015 - zugestellt. Dieser Kontrollmeldetermin ist für den BF nicht die erste Kontrollmeldevorschreibung gewesen, ihm wurden bereits mehrere Kontrollmeldetermine vorgeschrieben.

Die gegenständliche Vorschreibung enthielt den Termin der Kontrollmeldung mit 29.07.2015 um 11 Uhr im Zimmer 1.008. Ebenfalls enthalten war die Rechtsfolgenaufklärung für den Fall der unentschuldigten Nichteinhaltung des Termins. Ein ausdrücklicher Grund ist der Vorschreibung zwar nicht enthalten, aus dem Verfahrensakt ergibt sich jedoch, dass der Kontrollmeldetermin zur Abklärung der weiteren Betreuung diente.

1.3. Zu den Gründen für die Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Termins erklärte der BF am 16.11.2015 niederschriftlich, dass er diesen Termin und auch keine Verständigung in der Abgabeeinrichtung erhalten habe.

1.4. Die Post hat auf dem RSa-Brief den Vermerk "hinterlegt am 17.07.2015" schriftlich angemerkt, der RSa-Brief wurde der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

1.5. In ihrer Stellungahme vom 20.06.2016 teilte die Poststelle mit, dass an der genannten Adresse des BF keine Zustellprobleme bekannt sind, zudem sind auch keine Abwesenheiten gemeldet worden.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF einen ordnungsgemäß vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hat oder er mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Kenntnis von diesem Kontrollmeldetermin hatte.

3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

3.1.3. Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose gemäß § 49 Abs. 1 AlVG wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Gemäß §§ 38 und 58 sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.1.4. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bis dato alle Kontrollmeldetermine eingehalten habe, er jedoch die Einladung zu dem Kontrollmeldetermin für den 29.07.2015 nicht erhalten habe.

Ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG dient in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. zu diesem Aspekt das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. (VwGH vom 31.01.2007, Zl. 2005/08/0117).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH vom 6. Juli 2011, Zl. 2008/08/0093).

Kontrolltermine sind nach der gesetzlichen Anordnung des § 47 Abs. 2 AlVG unter Angabe von Ort und Zeit des wahrzunehmenden Termins in die Kontrollkarte einzutragen. Dies dient dazu, Missverständnisse zu vermeiden und durch die Eintragung in die Kontrollkarte (Meldekarte) den Kontrolltermin in zweifelsfreier Weise festzulegen. Für den Arbeitslosen muss demnach in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststehen, dass ihm ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde und wann dieser stattfinden soll; dies soll durch die Eintragung des Termins in die Kontrollkarte sichergestellt werden. Fehlt es daher an einer solchen Eintragung, wurde der Kontrolltermin - wenn er auch dem Arbeitslosen niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden ist - nicht wirksam vorgeschrieben; dessen Versäumung kann daher nicht die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG auslösen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0221). Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deswegen als rechtswidrig, weil eine Eintragung in die Meldekarte nicht festgestellt wurde.

Außerdem bedarf es im Hinblick darauf, dass eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG darstellt, einer derartigen Feststellung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0136, mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Partei auf Grund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste, insbesondere wenn es sich - wie im Beschwerdefall - offenbar um einen ersten Kontrolltermin dieser Partei handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2004/08/0253, mwN).

3.1.5. Gegenständlich ist strittig, ob eine ordnungsgemäße Zustellung der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erfolgt ist.

Die belangte Behörde führt an, dass dem BF die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins mittels RSa-Brief zugestellt worden sei. Der Nachweis der Post über den Zustellversuch am 18.12.2015, wie auch der Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 18.12.2015 wurde von der belangten Behörde vorgelegt.

Der BF wendet ein, keine Kenntnis von dem gegenständlichen Kontrollmeldetermin gehabt zu haben. Die vorherigen Kontrollmeldetermine habe er immer eingehalten.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger gemäß Abs. 2 leg. cit. schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß Abs. 4 leg. cit. auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die belangte Behörde konnte die Hinterlegung ab 17.07.2015 durch die Post nachweisen, der RSa-Brief wurde der belangten Behörde nach Verstreichung der Hinterlegungsfrist mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung; VwGH vom 27.01.2005, Zl. 2004/16/0197).

Die zuständige Poststelle wurde mit den Angaben des BF konfrontiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde mitgeteilt, dass an der genannten Adresse des BF XXXX keine Zustellprobleme bekannt sind. Des Weiteren sind auch keine Abwesenheiten gemeldet. Dass sich der BF an der angegebenen Adresse zum Zustellzeitpunkt nicht aufgehalten hat, wird von ihm nicht behauptet. Zustellprobleme, wie der BF behauptet, konnten nicht bestätigt werden. Der BF konnte daher keinen Gegenbeweis einer ordnungsgemäßen Zustellung im Sinne der Judikatur des VwGH erbringen.

Es steht somit fest, dass der BF den ordnungsgemäß zugestellten Kontrollmeldetermin unter Aufklärung der Rechtsfolgen unentschuldigt nicht eingehalten hat. Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegen zu treten, wenn sie den Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausspricht.

Die Beschwerde war daher abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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