W222 1427635-2•BVwG W222 1427635-2
W222 1427635-2Tribunale amministrativo federale5 lug 2016
allgemeine Verhältnisse, Identität der Sache, Lebensunterhalt,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W222 1427635-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2016, Zl. 1029578309-14908465 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.06.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Am 05.06.2012 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.06.2012, Zahl: 12 06.752-BAT, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Begründend führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.08.2012, ZI. C20 427.635-1/2012/5E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3,8,10 und 38 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
Am 25.08.2014 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu 27.08.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Die Lage bezüglich seines Fluchtgrundes habe sich noch verschlechtert.
Im Rahmen der Einvernahme am 25.05.2016 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Mein erster Asylantrag wurde abgelehnt und ich hatte keine Dokumente mehr und hatte Angst, dass ich zurück nach Indien abgeschoben werden kann. Aus diesem Grund habe ich einen Asylantrag gestellt." Auf die Frage, ob er nun alle Fluchtgründe genannt habe bzw. dies die einzigen Gründe seien, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte keine Dokumente und brauchte Dokumente". Auf neuerliche Frage, ob dies alle Fluchtgründe seien, gab der Beschwerdeführer an: "Meine Fluchtgründe habe ich bereits angegeben, ich hatte Angst um mein Leben und wollte nicht nach Indien zurück." Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Er habe Angst um sein Leben wegen eines Grundstückstreites.
Mit Bescheid vom 02.06.2016, Zahl: 1029578309-14908465, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe, die er im ersten Asylverfahren behauptet habe, vorgebracht habe. Darüber hinaus wäre nun auch sein Bruder einer Bedrohung durch die mutmaßlichen Verfolger, die auch den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, ausgesetzt. Da die Verfolgung des Beschwerdeführers bereits nicht glaubwürdig sei, sei auch die Verfolgung seines Bruders von denselben Leuten nicht glaubwürdig. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses einem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt gelang im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, der im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.
Betreffend sein Privat-und Familienleben führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandte habe und kaum Deutsch spreche. Seine Familienangehörigen würden in Indien leben. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Es könne keineswegs von einer gelungenen Integration gesprochen werden. Insgesamt betrachtet könne keine Verletzung des Rechtes auf ein Privatleben erkannt werden.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren ("Mein erster Asylantrag wurde abgelehnt und ich hatte keine Dokumente mehr und hatte Angst, dass ich zurück nach Indien abgeschoben werden kann. Aus diesem Grund habe ich einen Asylantrag gestellt." Auf die Frage, ob er nun alle Fluchtgründe genannt habe bzw. dies die einzigen Gründe seien, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte keine Dokumente und brauchte Dokumente". Auf neuerliche Frage, ob dies alle Fluchtgründe seien, gab der Beschwerdeführer an: "Meine Fluchtgründe habe ich bereits angegeben, ich hatte Angst um mein Leben und wollte nicht nach Indien zurück." Seine alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Er habe Angst um sein Leben wegen eines Grundstückstreites.). In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren fort, indem er angab, dass nun auch sein Bruder einer Bedrohung durch die mutmaßlichen Verfolger, die auch den Beschwerdeführer bedroht haben sollen, ausgesetzt sei, die Leute hätten dadurch erzwingen wollen, dass der Beschwerdeführer wieder nach Indien zurückkomme. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein.
Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.
Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer auch die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.
Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 22.08.2012 nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Indien hat, nicht aufzuzeigen. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Das Bundesamt stellte zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung des Asylgerichtshofs eingetreten ist, zumal keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers, dessen Eltern und Geschwister und weitere Verwandte in Indien leben, vorliegt, zumal dieser kaum Deutsch spricht, er bei keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig ist, sodass schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, wogegen er sein übriges bisheriges Leben in Indien verbrachte, und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Bindungen im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als ihm der unsichere Aufenthaltsstatus bekannt sein musste, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sich bloß auf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz stützte, im Übrigen sein Aufenthalt im Bundesgebiet illegal war, das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen seinen privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332, 25.02.2010, 2010/18/0016, 25.02.2010, 2010/18/0010).
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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