BVwG W219 2115622-1

W219 2115622-1Tribunale amministrativo federale5 lug 2016

Regest

Akteneinsicht, Arzneimittel, ärztliche Untersuchung, ärztlicher<br/>Sachverständiger, Austro Control, Diensteinteilung, Dienstfähigkeit,<br/>Dienstunfähigkeit, Erkrankung, flugmedizinische Tauglichkeit,<br/>gelinderes Mittel, gesundheitliche Beeinträchtigung, gesundheitliche<br/>Eignung, Gesundheitsschädigung, gesundhitliche Gründe, Gutachten,<br/>Krankheit, medizinisch belegbare Tatsachen, mündliche Verhandlung,<br/>Parteiengehör, Privatrecht, Rechtsfrage, Revision zulässig,<br/>Risikoabwägung, Risikominimierung, Risikovermeidung,<br/>Sachverständigengutachten, Sicherheit, Tauglichkeit, unmittelbare<br/>Gesetzeswirkung, Untauglichkeitsfeststellung, Vertrauensschutz,<br/>Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG W219 2115622-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W219.2115622.1.00

Spruch

W219 2115622-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA MMag. Dr. Thomas Mildner, Schöpfstraße 4, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 10.07.2015, LSA 600-11/101-15-2, betreffend Feststellung der flugmedizinischen Untauglichkeit, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

"Der Antrag des XXXX vom 02.03.2015 auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses als Flugverkehrsleiter wird gemäß § 35 Abs. 2 iVm § 28 Abs. 2 LFG sowie Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 iVm Eurocontrol-Dokument "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers", EMCR (ATC) 12.1 (a) und (b) (2) sowie EMCR (ATC) 12.1.2, abgewiesen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer übte seit 1988 den Beruf des Flugverkehrsleiters ("Fluglotsen") aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2015 stellte die Austro Control GmbH (die belangte Behörde) "gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 iVm Eurocontrol-Richtlinie zur medizinischen Zertifizierung von Flugverkehrsleitern EMCR (ATC) 12.1 (a) und (b)

(2) sowie EMCR (ATC) 12.1.2" beim Beschwerdeführer "die permanente flugmedizinische Untauglichkeit der Klasse 3" fest.

In der Begründung dieses Bescheides hält die belangte Behörde Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer habe am 02.03.2014 (gemeint: 2015) beim flugmedizinischen Sachverständigen Dr. XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 gestellt. Der flugmedizinische Sachverständige habe den Antrag samt medizinischer Untersuchungsberichte an die belangte Behörde übermittelt. Der Beschwerdeführer habe bei einem persönlichen Vorsprachetermin bei der belangten Behörde am 11.03.2015 einen Brief des Facharztes für Neurologie Dr. XXXX vom 19.01.2015 beigebracht. Die belange Behörde habe bei Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ein neurologisch-flugmedizinisches Gutachten eingeholt, das bei der belangten Behörde am 17.04.2015 eingelangt sei. Beim Beschwerdeführer hätten sich folgende die Sicherheit der Luftfahrt beeinflussende Diagnosen ergeben:

"Epilepsie

Einnahme antikonvulsiver Medikation:

Mit Schreiben vom 04.05.2015 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2015 und 02.06.2015 folgende Argumente für eine positive Tauglichkeitsentscheidung angeführt habe: Noch im "Medical" vom 10.03.2014 sei die unbeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers, gültig bis 12.04.2015, bestätigt worden. Seit dieser Bestätigung sei keine Änderung eingetreten. Es liege insgesamt keine Diagnose einer neurologischen Veränderung seit dem Eintritt des Beschwerdeführers in den Dienst als Flugverkehrsleiter vor. In den vergangenen zwei Jahrzehnten habe kein Anfallsgeschehen die sichere Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Flugverkehrsleiter beeinträchtigt. Es hätten sich keine vermehrten Krankenstände aufgrund der bestehenden Epilepsie ergeben. Aus dem bisherigen Krankheitsverlauf lasse sich eine günstige Prognose für die nächsten Jahre ableiten. Die Situation in Bezug auf die flugmedizinische Tauglichkeit sei heute als günstiger als zu Beginn der Erkrankung einzuschätzen.

Insbesondere habe der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 02.06.2015 ein neurologisches Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 15.05.2015 vorgelegt - der Beschwerdeführer habe auf dessen Ergebnis "Tauglichkeit zum Ausüben des Berufes eines Flugverkehrsleiters im Team" verwiesen.

Unter Berücksichtigung der genannten Stellungnahmen, des vorgelegten Briefes des Facharztes für Neurologie Dr. XXXX sowie des vorgelegten neurologischen Gutachtens des Univ. Prof. Dr. XXXX sei jedoch festzuhalten, dass - wie auch im von der belangten Behörde eingeholten neurologischen Gutachten von Dr. XXXX bestätigt - "seit Anwendbarkeit der geltenden Rechtslage [beim Beschwerdeführer] gemäß EMCR (ATC) 12.1 (a) und (b) (2) sowie EMCR (ATC) 12.1.2 keine flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 3" bestehe.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits über einen sehr langen Zeitraum "mit obigen Diagnosen" über ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 3 verfügt habe und der Tätigkeit als Flugverkehrsleiter nachgegangen sei, seien seitens der belangten Behörde alle nur denkbaren Möglichkeiten zur Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses auch mit den zuständigen Aufsichtsbehörden (EASA und Eurocontrol) abgeklärt worden. Diese hätten jedoch die ausnahmslose flugmedizinische Untauglichkeit bei einer derartigen medizinischen Konstellation und Medikation bestätigt.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei auch geprüft worden, ob mit Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 340/2015 künftig eine "Veränderung der Gesetzeslage betreffend die Diagnose Epilepsie eintreten würde". Diese Prüfung habe jedoch ebenfalls ergeben, dass eine flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 3 frühestens nach zehn Jahren ohne Arzneimittelerfordernis gegeben wäre.

Unter Fortsetzung der Medikation sei damit zu rechnen, dass keine vermehrte Ausprägung der Symptomatik eintreten werde, "wonach jedoch auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies bei Absetzung der Medikation erfolgt". Unter Heranziehung der "entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen" sei dem Beschwerdeführer daher flugmedizinische Untauglichkeit der Klasse 3 zu bescheinigen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid zur Gänze richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 10.08.2015. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit der Tatsachenfeststellungen und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Zudem wird die "Beschneidung der Vertretungsrechte" des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers geltend gemacht.

2.1. Zum "Sachverhalt" führt die Beschwerde im Wesentlichen aus:

Die zur Begründung der Feststellung der permanenten flugmedizinischen Untauglichkeit herangezogene "Epilepsie mit fokal einfachen Anfällen" bestehe schon seit dem Sommer 1987, sohin schon seit der Zeit vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in das Dienstverhältnis als Fluglotse am 11.01.1988, und habe sich im Verlauf der letzten 25 Jahre nicht geändert. Der Beschwerdeführer sei bereits bei seinem "Eintritt in die zivilrechtlichen Dienste des Bundesamtes für Zivilluftfahrt" von der Behörde untersucht und für geeignet befunden worden. Im November 1991 sei dem Beschwerdeführer - der dem Fliegerarzt vom ersten Anfallsgeschehen im Jahre 1987 berichtete habe - bestätigt worden, dass er zur Ausübung des Dienstes als Flugverkehrsleiter medizinisch befähigt sei, was in der Folge jeweils auch die jährlichen Untersuchungen ergeben hätten. Noch im letzten "Medical" vom 10.03.2014 sei dem Beschwerdeführer fliegerärztlich die unbeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit bestätigt worden. Während dieses gesamten Zeitraumes bis heute sei nachweislich keine nachteilige Veränderung des neurologischen Status eingetreten. Es gebe keinen Hinweis auf eine erhöhte Anfallsbereitschaft. Die Epilepsie habe nie zu irgendwelchen Krankenständen, Ausfällen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Dienstausübung geführt. Der Beschwerdeführer sei sportlich, trinke keinen Alkohol, sei Nichtraucher und nehme verlässlich seine Medikamente ein. Dass die Leistungen des Beschwerdeführers als Fluglotse "in all den Jahren mehr als perfekt" gewesen seien, könne vom "Chef des Beschwerdeführers", dem Flugverkehrsleiter XXXX, dessen Stellungnahme eingeholt werden wolle, bestätigt werden. Die "medizinische Einschränkung" sei seit etwa zehn Jahren bekannt, was bedeute, dass der Beschwerdeführer niemals alleine arbeite, vielmehr sei stets ein zweiter Fluglotse anwesend.

2.2. Zur behaupteten "Beschneidung der Vertretungsrechte" bringt die Beschwerde vor:

Die belangte Behörde weise in der Begründung des bekämpften Bescheides darauf hin, dass sie mit den "zuständigen Aufsichtsbehörden (EASA und Euro Control)" alle nur denkbaren Möglichkeiten, ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis auszustellen, abgeklärt habe, und dass geprüft worden sei, ob mit Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 340/2015 "künftig eine Veränderung der Gesetzeslage betreffend die Diagnose Epilepsie eintreten würde", was jedoch ergeben habe, dass eine flugmedizinische Tauglichkeit frühestens nach 10 Jahren ohne Arzneimittelerfordernis gegeben wäre. Dem Beschwerdeführer seien weder die Ergebnisse dieses Beweisverfahrens, noch die Fragestellungen an die "zuständigen Aufsichtsbehörden" bekanntgegeben und ihm sei auch kein Fragerecht eingeräumt worden, weshalb das Verfahren rechtswidrig geblieben sei.

Die Vertretungsrechte des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers seien auch deshalb beschnitten worden, weil ihm entgegen § 17 AVG bestimmte Aktenteile nicht übermittelt worden seien und weil er darauf verwiesen worden sei, bestimmte Aktenteile bei einer dritten Stelle (Flugarzt Dr. XXXX) einzusehen.

Eine weitere Beschneidung der Vertretungsrechte liege darin, dass das von Dr. XXXX erstellte Gutachten dem Beschwerdeführer selbst und nicht dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers - die belangte Behörde habe sich darauf berufen, dass das Gutachten "sensible Daten" enthalte - übermittelt worden sei.

2.3. Zur behaupteten "Rechtswidrigkeit der Tatsachenfeststellungen mangels Vollständigkeit" bringt die Beschwerde vor:

Es fehlten im Einzelnen angeführte Feststellungen aufgrund der im Akt befindlichen Urkunden und ärztlichen Stellungnahmen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ergeben würde, dass die seinerzeit rechtskonform festgestellte medizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers nach wie vor bestehe. So fehle die Feststellung, dass sich die selten auftretenden fokal einfachen Anfälle im Laufe der letzten 25 Jahre nicht geändert hätten und sich aus den EEG-Befunden kein Hinweis für eine erhöhte Anfallsbereitschaft ergebe (neurologische Einschätzung des Facharztes Dr. XXXX im Schreiben vom 19.01.2015). Weiters fehle die Feststellung eines "regelrechten Neurostatus" sowie des Begutachtungsergebnisses "Tauglichkeit zum Ausüben des Berufes eines Flugverkehrsleiters im Team so wie bisher von neurologischer Seite eindeutig gegeben" (medizinische Einschätzung des Gesundheitszustandes durch Univ. Prof. Dr. XXXX vom 15.05.2015). Außerdem fehle die Feststellung, dass seit mehr als 10 Jahren eine stabile Situation mit vereinzelten, einfach fokalen Anfällen bestehe und seit über 20 Jahren keine generalisierten Krampfanfälle mit Bewusstseinsverlust bekannt seien, dass sich aus dem bisherigen Krankheitsverlauf eine günstige Prognose für die nächsten Jahre ableiten lasse, dass also unter Fortsetzung der bisherigen Medikation nicht mit einer vermehrten Ausprägung der Symptomatik zu rechnen sei und die Situation in Bezug auf die flugmedizinische Tauglichkeit insgesamt heute günstiger einzuschätzen sei als zu Beginn der Erkrankung (neurologisch-psychiatrisches Gutachten des behördlich beauftragten Dr. XXXX).

2.4. Zur behaupteten "Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides auf Basis der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen" führt die Beschwerde aus:

Das "Gemeinschaftsrecht" wolle offensichtlich Personen, von denen von vornherein die neurologische Instabilität aufgrund bestimmter Erkrankungen bekannt ist und bei denen daher zu befürchten sei, dass sie den Dienst als Flugverkehrslotse nicht hundertprozentig oder nicht permanent erfüllen können, von der Ausübung des Dienstes als Fluglotse fernhalten. Dementsprechend sei bei Epilepsie zu unterscheiden zwischen einfachen fokalen Anfällen, bei denen keine Bewusstseinsstörung auftrete, und komplex fokalen Anfällen, bei welchen das Bewusstsein in unterschiedlich großem Ausmaß gestört werde und welche der Patient selbst meistens nicht beschreiben könne, weshalb deren Beschreibung durch Zeugen zu erfolgen habe. Beim Beschwerdeführer gebe es ausschließlich - wie mehrfach durch Fachärzte medizinisch dokumentiert - einfach fokale Anfälle, und diese nur im geringen Ausmaß und nicht häufig. Um dem "gemeinschaftsrechtlichen Willen" entsprechend Ausfälle von Fluglotsen während ihres Dienstes "zu unterbinden oder möglichst weitgehend auszuschließen", komme "nur ein Dienst im Team in Frage". Bei Ausfall eines Fluglotsen aus "medizinischen oder sonstigen Gründen" könne sofort der zweite Fluglotse sowohl den Dienst nach Kräften aufrechterhalten als auch zusätzlich Abhilfe schaffen. Zudem sei die Persönlichkeitsstruktur des Fluglotsen - "ob er verlässlich, gewissenhaft, korrekt und selbstverantwortlich in seinen Aktivitäten etc. ist" - zugrunde zu legen. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch mehr als 27 Jahre praktisch nie krank gewesen sei, insbesondere keinen einzigen Krankenstand wegen allfälliger einfach fokaler Anfälle gehabt habe, und unter Zugrundelegung der günstigen Zukunftsprognosen sei dem Beschwerdeführer - jedenfalls für ein Jahr - die flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 3 zu bescheinigen. Unter Zugrundelegung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sei von einer verlässlichen Fortsetzung der Medikation auszugehen, sodass weder eine vermehrte Ausprägung der Symptomatik eintrete, noch der Dienst des Beschwerdeführers als Fluglotse beeinträchtigt sei.

2.5. Zur "Qualität der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen" führt die Beschwerde aus:

Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1988 einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt als Dienstgeber abgeschlossen, in welchen die Austro Control GmbH als privatrechtliche GesmbH eingetreten sei. Auf privatrechtliche Rechtsverhältnisse seien EU-Verordnungen nie direkt anwendbar. Es fehle die innerstaatliche Umsetzung der EU-Verordnungen, sodass der ausdrücklich auf einer EU-Verordnung basierende bekämpfte Bescheid ohne Rechtsgrundlage und damit inhaltlich rechtswidrig erlassen worden sei. Aber selbst wenn diese EU-Verordnung innerstaatliches Recht geworden wäre und auf das privatrechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers anzuwenden wäre, sei diese Verordnung "dem Willen des Gesetzgebers entsprechend auszulegen". Die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers sei nach nationalem Recht durchgehend seit mehr als 27 Jahren gegeben, was durch jährliche flugmedizinische Gutachten bestätigt sei. Das lege auch das Gutachten des behördlich beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX dar. Lediglich die dem medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX nicht zukommende rechtliche Interpretation der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen habe zur Erklärung geführt, dass die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Die belangte Behörde habe diese für sie unbeachtlichen Rechtsausführungen ohne jede weitere Begründung übernommen. Nach innerstaatlichem Recht - und dieses sei anzuwenden - sei der Beschwerdeführer, in dessen gesundheitlichen Belangen nicht nur keine Verschlechterung, sondern sogar eine Besserung der Situation mit wesentlich günstigeren Zukunftsprognosen als bei seiner Einstellung, welcher ebenfalls fliegerärztliche "Untersuchungen und Diskussionen" zugrunde gelegen seien, eingetreten sei, als tauglich entsprechend der Klasse 3 zu beurteilen. Auch die "gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen" stünden dem nicht entgegen.

Die im bekämpften Bescheid erfolgte Feststellung einer permanenten flugmedizinischen Untauglichkeit sei von vornherein rechtswidrig:

Selbstverständlich könne eine abhanden gekommene flugmedizinische Tauglichkeit wieder eintreten. Die Behörde führe selbst aus, dass diese nach 10 Jahren ohne Arzneimittelerfordernis gegeben wäre.

2.6. Gestellt werden folgende Beweisanträge:

2.7. Schließlich begehrt die Beschwerde, eine öffentliche mündliche Verhandlung samt vollständiger Beweisaufnahme durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 3 zuerkannt werde, in eventu die flugmedizinische Tauglichkeit der Klasse 3 zur Ausübung des Dienstes als Flugverkehrslotse im Team zuzuerkennen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 08.10.2015 die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, im Interesse des Schutzes der sensiblen medizinischen Daten des Beschwerdeführers die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausschließen und die Beschwerde abweisen.

Zur Beschwerde nahm die belangte Behörde in diesem Schriftsatz wie folgt Stellung:

Aufgrund der vom Beschwerdeführer unbestrittenen Tatsachen (Diagnose Epilepsie, Dauermedikation und erstmaliger Auftritt der Anfälle nach dem 5. Lebensjahr) sei nach den im Spruch genannten unionsrechtlichen Bestimmungen klar und eindeutig die Feststellung der flugmedizinischen Untauglichkeit geboten. Ansinnen des Beschwerdeführers sei es offenkundig, eine Ausnahmegenehmigung von den unionsrechtlichen Bestimmungen zu erlangen. Die Rechtsfrage der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung sei auf Ersuchen des Beschwerdeführers mit den europäischen Aufsichtsbehörden EASA und EUROCONTROL abgeklärt und von beiden verneint worden.

Dem Beschwerdevorbringen, die genannten EU-Verordnungen seien nicht umgesetzt worden, hält die belangte Behörde entgegen, dass EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar seien. Die VO (EU) Nr. 340/2015 sei für den bekämpften Bescheid noch nicht "heranzuziehen" gewesen, jedoch im Hinblick auf eine allfällige zukünftige Tauglichkeitsbeurteilung in Rücksprache mit dem Beschwerdeführer geprüft worden.

Der bekämpfte Bescheid sei von der belangten Behörde als österreichischer Luftfahrtbehörde gemäß dem Unionsrecht (Luftfahrtagentur) erlassen worden und "getrennt vom dienstrechtlichen Verhältnis" des Beschwerdeführers mit der Austro Control GmbH als Air Navigation Service Provider (privatrechtlicher Dienstgeber der Flugverkehrsleiter im Rahmen der Flugsicherung) zu sehen.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers merkt die belangte Behörde an, dass der BF durch die antikonvulsive (=antiepileptische) medikamentöse Einstellung mit Lamictal(r) 200mg und Keppra(r) 1000mg offenkundig ein relativ normales Leben führen könne, andererseits sei jedoch aufgrund der belegten und berichteten periodisch dennoch auftretenden fokal-einfachen Anfälle die Medikation klinisch-therapeutisch als Langzeittherapie indiziert, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreite. Nach dem Unionsrecht könne erst nach zehnjähriger Anfallsfreiheit und Medikamentenkarenz erwogen werden, flugmedizinische Tauglichkeit zu bescheinigen. Beim Beschwerdeführer würden somit absolute rechtliche Ausschlussgründe für die flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung vorliegen.

Ziel und Zweck der Anforderungen für die medizinische Tauglichkeitsbeurteilung von Flugverkehrsleitern sei die Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt, indem medizinische Ursachen und gesundheitliche Zustände, welche mit einer erhöhten und damit inakzeptablen Wahrscheinlichkeit für eine sogenannte "hidden incapacitation" und/oder "sudden incapacitation" einhergehen, erkannt und minimiert werden sollten. Weiters solle sichergestellt werden, dass Flugverkehrsleiter definierte Mindeststandards im sensorischen und kognitiv/mentalen Bereich erfüllen. Im vorliegenden Fall bestehe sowohl ein inakzeptables Risiko für eine "hidden incapacitation", wenn nämlich fokal-einfache Anfälle auftreten könnten, die von der Umgebung oder auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bemerkt werden, jedoch kognitive und reaktive Fähigkeiten nicht mehr im erforderlichen Maß bestünden, als auch für eine "sudden incapacitation", beispielsweise dann, wenn ein generalisierter Krampfanfall auftritt. Die einzunehmenden Medikamente könnten zu u.a. Schwindel, Kopfschmerzen, Schläfrigkeit, das Sehen von Doppelbildern etc. führen, womit sensorische und im Hinblick auf die kognitiv-mentale Leistungsfähigkeit zu erfüllende Mindeststandards nicht mehr erreicht werden, weshalb eine derartige Medikation generell für flugmedizinische Zertifizierungszwecke unzulässig sei.

Zu den "formalrechtlichen Beanstandungen" führt die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer seien alle Ergebnisse des Beweisverfahrens mitgeteilt worden und ihm sei im schriftlichen Weg Parteiengehör eingeräumt worden. Bei der Abklärung der Frage einer allfälligen Ausnahmegenehmigung mit EASA und Eurocontrol handle es sich um eine Rechtsfrage, welche nicht Bestandteil des Beweisverfahrens sei. Der Beanstandung, es seien dem Beschwerdeführer nicht alle Dokumente vorgelegt worden, entgegnet die belangte Behörde, es entspreche nicht den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, sämtliche Aktenbestandteile an die Partei zu übermitteln. Der Beschwerdefürer habe sein Recht auf Akteneinsicht trotz mehrmaligem Hinweis nicht wahrgenommen. Eine Verweigerung der Akteneinsicht habe keineswegs stattgefunden. Auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei vollständig eingebunden und über die Verfahrensschritte informiert worden und habe auch das Gutachten von Dr. XXXX zur Stellungnahme erhalten. Die als fehlend beanstandeten Feststellungen (etwa der in der Vergangenheit attestierten Tauglichkeit) seien für die nunmehrige Tauglichkeitsbeurteilung anhand des zum Zeitpunkt der Entscheidung anzuwendenden Unionsrechts rechtlich unbeachtlich. Zu den Zukunftsprognosen und Einschätzungen des derzeitigen Gesundheitsszustandes durch Fachärzte für Neurologie (Dr. XXXX, Dr. XXXX) hält die belangte Behörde fest, dass diese aus rein klinisch-medizinischer Sicht ohne Kenntnis der dahinter stehenden unionsrechtlichen Sicherheitsvorschriften betreffend die Tauglichkeitsbeurteilung von Flugverkehrsleitern getroffen worden seien. Dr. XXXX habe dagegen in seinem Gutachten die im konkreten Fall zu erfüllenden spezifischen Tauglichkeitskriterien entsprechend berücksichtigt. Das Vorbringen, beim Beschwerdeführer würden nur einfache fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung auftreten, könne an der festzustellenden Untauglichkeit nichts ändern, da das Unionsrecht nicht zwischen einfachen und komplexen Anfällen unterscheide - ganz abgesehen vom Erfordernis der Medikamentenabstinenz von mindestens 10 Jahren.

Was die Frage einer Einschränkung der Tauglichkeitsbeurteilung zum "Dienst im Team" betrifft, hält die belangte Behörde fest, dass das Unionsrecht eine solche Einschränkung nicht vorsehe und ungeachtet dessen aus den geschilderten medizinischen und rechtlichen Gründen jedenfalls flugmedizinische Untauglichkeit zu bescheinigen gewesen sei.

4. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist die Möglichkeit ein, sich zu den Ausführungen der belangten Behörde in deren Schriftsatz (vgl. Pkt. 3) zu äußern. Der Beschwerdeführer machte davon Gebrauch und brachte in seinem Schriftsatz vom 18.12.2015, eingelangt am 28.12.2015, insbesondere Folgendes vor:

Nach den Bestimmungen über die medizinischen Anforderungen für Flugverkehrsleiter seien - unter dem Gesichtspunkt, dass der "Risikofaktor Mensch" niemals ganz ausgeschlossen werden könne und solle, das Risiko des Ausfalls jedoch minimiert werden müsse, wobei der Beschwerdeführer als Flugverkehrsleiter immer verlässlich und nie im Krankenstand gewesen sei - gelindere Mittel als die gänzliche Versagung des Tauglichkeitszeugnisses zu berücksichtigen, wie insbesondere "die redundante Arbeit im Team, Einsatz in der ‚Mittelschicht', engmaschige medizinische Untersuchungen, medizinisch-medikamentöser Behandlungserfolg/Status". Die Tauglichkeitszeugnisse des Beschwerdeführers mit Gültigkeit bis ins Jahr 2013 hätten den Vermerk "nur im Team diensttauglich" enthalten, jene mit Gültigkeit bis ins Jahr 2015 wären ohne diesen Vermerk, also uneingeschränkt ausgestellt worden. Es widerspreche dem Vertrauensschutz und dem Gleichheitsgrundsatz, wenn die belangte Behörde nach 26 Jahren Diensttauglichkeit ohne Veränderung der Sachverhaltsgrundlage nunmehr eine konträre Entscheidung treffe. Da sich die belangte Behörde mit diesen Aspekten nicht auseinandergesetzt habe, sei der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig zu beheben.

Zu seinem "Gesundheitszustand" spricht der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz zunächst davon, es bestehe beim Beschwerdeführer seit 1987 der Verdacht auf Epilepsie mit fokal einfachen Anfällen, welcher sich im Laufe der letzten 25 Jahre nicht geändert habe, eine fundierte Diagnose fehle: "Jetzt von einer Epilepsie auszugehen wäre unrichtig". In der Folge jedoch weist der Schriftsatz darauf hin, dass die derzeitige Medikation mit einer Dosis von 200 mg Lamictal (bei einer möglichen Dosierung von 300 mg) und einer Dosis von 1000 mg Keppra (bei einer möglichen Dosierung von 3000 mg) mit Anfallsfreiheit seit 2005 deutlich zeige, dass die Epilepsie medikamentös gut eingestellt bzw. unter Kontrolle sei. Ein Anfall im Jahr 2007 sei lediglich auf einen Medikamentenwechsel zurückzuführen, was die 10-jährige Frist der Anfallsfreiheit nicht "beeinflussen" könne. Die medizinische Tauglichkeit als Fluglotse könne auch etwa durch das gelindere Mittel der Aufdosierung der Medikamente aufrechterhalten werden.

Weiters bringt der Schriftsatz vor, § 57a LFG sei verfassungswidrig, weil diese Bestimmung eine dynamische Verweisung auf "(alle möglichen auch zukünftigen) Durchführungsverordnungen zur Verordnung 216/2008" enthalte, die von der belangten Behörde angewendete Verordnung 340/2015 nicht explizit nenne und daher zu unbestimmt sei. Angeregt wird, zu diesem Punkt "ein Normprüfungsverfahren einzuleiten". Selbst wenn man vom "Anwendungsvorrang" der EU-Verordnungen ausgehe, beziehe sich dieser niemals auf die Baugesetze der Bundesverfassung. Durch dynamische Verweisungen auf nicht näher bezeichnete EU-Verordnungen in deren jeweiliger Fassung werde das rechtsstaatliche Prinzip unterlaufen.

Außerdem seien das liberale Prinzip wegen Missachtung der Grundrechte, insbesondere des "Gleichheitsprinzips", verletzt. Eine Bestimmung, welche ohne weitere Differenzierung jede Erscheinungsform der Epilepsie zum Untauglichkeitsgrund erhebe, sei gleichheitswidrig. Richtig wäre es, zwischen behandelbaren und nicht behandelbaren Formen, zwischen verschiedenen Graden der Ausprägung, beispielsweise solchen mit einfachen fokalen Anfällen und jenen mit generalisierenden Anfällen zu unterscheiden. Richtig wäre es, die Anfallsfreiheit bei medizinisch unbedenklichem Allgemeinzustand bei Gabe von Medikamenten zu berücksichtigen.

Schließlich wendet sich dieser Schriftsatz dagegen, dass die flugmedizinische Untauglichkeit als permanent festgestellt wurde. Die Meinung der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer eine lebenslange antikonvulsive medikamentöse Abschirmung notwendig sei, habe keine Grundlage im Beweisverfahren. Selbst wenn die VO (EU) 340/2015 anzuwenden wäre, wäre der Beschwerdeführer nach Anhang IV, Teil ATCO.med, insb. Abschnitt ATCO.med.B.065 Neurologie nicht dauernd flugmedizinisch untauglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, wobei im Jahr 1987 (nach dem fünften Lebensjahr des Beschwerdeführers) ein erster generalisierter Krampfanfall auftrat. Der Beschwerdeführer nimmt seither regelmäßig antiepileptische Medikamente ein, um die Epilepsie unter Kontrolle zu halten.

2. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Verwaltungsakten bzw. auf den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeschriftsatz nicht das Vorliegen von Epilepsie ("mit fokal einfachen Anfällen"), betont, dass er deshalb regelmäßig seine Medikamente einnehme, und weist darauf hin, dass sich der Zustand im Laufe der letzten 25 Jahre nicht geändert habe. Im Schriftsatz vom 18.12.2015 spricht der Beschwerdeführer zunächst zwar nur von einem "Verdacht" auf Epilepsie; dem widerspricht er jedoch in der Folge selbst, indem er darauf hinweist, die derzeitige Medikation mit Anfallsfreiheit seit 2005 zeige deutlich, dass die Epilepsie medikamentös gut eingestellt bzw. unter Kontrolle sei.

Auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten fachärztlichen Gutachten bestätigen die obigen Feststellungen:

Aus dem Schreiben des Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 19.01.2015:

"Diagnose: Epilepsie mit fokal einfachen Anfällen ...

Zusammenfassende Beurteilung: Beim Patienten besteht eine Epilepsie

mit fokal einfachen Anfällen. ... Die selten auftretenden Anfälle

haben sich im Laufe der letzten 25 Jahre nicht geändert, so dass immer dieselbe Anfallscharakteristik besteht und die Dauer nicht zugenommen hat. Lediglich am Beginn der Symptomatik kam es 2 Mal zum Auftreten von Grand Mal Anfällen, welche aber beide vor Beginn der medikamentösen Therapie aufgetreten sind."

Aus dem Gutachten des Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.05.2015:

"Diagnose:

V.a. symptomatische Temporallappen Epilepsie mit fokal (epigastrischen Auren) und selten stattgehabten fokal eingeleiteten Grand-mal Anfällen ...

Begutachtung:

Nach einem ersten Grand-mal Anfall, 1987, erfolgt noch keine antiepileptische Therapieeinstellung, erst in der Folge nach einem zweiten Anfall 1989. Er blieb dann frei von weiteren Grand-mal-Anfällen. Aufgrund von mangelnder Verträglichkeit der Medikation wurde diese vom behandelnden Neurologen mehrfach geändert. 2004 und 2007 kam es aufgrund von den Therapieänderungen und Einnahmefehlern zu je einem Rezidivanfall. Fokal einfache Anfälle, d.h. Anfälle ohne Bewusstseinsverlust seien jedoch weiterhin selten und ohne jede Beeiträchtigung aufgetreten. Er ist seit 1989 und mir nachweislich seit 2007 in regelmäßiger Kontrolle und nimmt seine Medikation nachweislich durch Blutserumspiegelkontrolle regelmäßig ein."

Der festgestellte Sachverhalt wird somit vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich auch aufgrund der von ihm selbst der belangten Behörde vorgelegten Gutachten.

Die darüber hinaus beantragten Sachverhaltsfeststellungen (kaum Krankenstände und fehlerfreie Leistungen als Fluglotse; keine Veränderung des neurologischen Status seit den in der Vergangenheit jährlich erfolgten positiven Tauglichkeitsbeurteilungen; Aufnahme eines medizinischen Sachbefundes, wonach auch bei einem gesunden Menschen jederzeit plötzlich ein Sekundenschlaf, Hirnschlag, Herzinfarkt, Kreislaufkollaps etc. als unmittelbar eintretende und nicht prognostizierbare fundamentale Beeinträchtigung der Ausübung des Dienstes als Flugverkehrslotse ebenso nicht ausgeschlossen werden könnten wie langsam sich entwickelnde Krankheitsbilder, die von vornherein ebenso nicht unbedingt vorhergesagt werden könnten, sodass der von der belangten Behörde gewünschte Ausschluss jedweder künftiger Beeinträchtigung auch nicht bei einem völlig gesunden Menschen für ein Jahr diagnostiziert werden könne) sind nach der hier anzuwenden Rechtslage irrelevant (vgl. unten die rechtliche Würdigung).

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A)

3.1. Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luft-fahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]). Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zur unionsrechtlichen Rechtslage betreffend Fluglotsen:

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. L 79 vom 19.03.2008, S. 1, erhielt mit der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 51, einen Art. 8c und einen Anhang Vb, welche auszugsweise lauten:

"Fluglotsen

(1) Fluglotsen sowie Personen und Organisationen, die an der Ausbildung, Prüfung, Kontrolle und medizinischen Untersuchung von Fluglotsen mitwirken, müssen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen nach Anhang Vb genügen.

(2) Fluglotsen müssen im Besitz einer Lizenz und eines ärztlichen Zeugnisses sein, die der ausgeführten Tätigkeit entsprechen.

...

(4) Das in Absatz 2 genannte ärztliche Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang Vb sicherzustellen. Das ärztliche Zeugnis kann von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren ausgestellt werden.

...

(10) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieses Artikels durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 65 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

In diesen Maßnahmen wird insbesondere Folgendes festgelegt:

...

b) die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen und Zeugnisse und die Voraussetzungen, unter denen diese Zeugnisse und Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen, wobei Übergangsmechanismen vorgesehen werden, um die Kontinuität der bereits erteilten Zulassungen und Zeugnisse zu gewährleisten;

(11) Die in Absatz 10 genannten Maßnahmen müssen dem Stand der Technik einschließlich der bewährten Verfahren und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Fluglotsenausbildung entsprechen. ...

ANHANG Vb: GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN ATM/ANS UND FLUGLOTSEN

...

4. Qualifikation von Fluglotsen

...

i) Medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen

i) Medizinische Kriterien

i. Alle Fluglotsen weisen in regelmäßigen Abständen ihre medizinische Tauglichkeit für die zufrieden stellende Ausführung ihrer Aufgaben nach. Die Einhaltung der Anforderungen wird anhand einer geeigneten Beurteilung nachgewiesen, wobei einer möglichen altersbedingten geistigen und körperlichen Leistungsminderung Rechnung getragen wird.

ii. Der Nachweis der medizinischen Tauglichkeit, welche die körperliche und geistige Tauglichkeit umfasst, beinhaltet den Nachweis, dass keine Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die die einen Flugverkehrskontrolldienst erbringende Person unfähig machen,

ii) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten.

3.2.2. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10.08.2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmter Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 206 vom 11.8.2011, S. 21-38, lautet:

"KAPITEL III

MEDIZINISCHE TAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG

Artikel 15

Beantragung und Erteilung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse

1. Anträge auf Erteilung, Verlängerung und Erneuerung medizinischer Tauglichkeitszeugnisse sind bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser Behörde festgelegten Verfahren einzureichen.

2. Medizinische Tauglichkeitszeugnisse sind von einer zuständigen medizinischen Stelle der zuständigen Behörde oder von flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren auszustellen, die von dieser Aufsichtsbehörde zugelassen wurden.

3. Die Erteilung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen muss im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs I des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers" ("Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen") erfolgen.

4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass wirksame Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit angemessener Einbindung unabhängiger medizinischer Gutachter eingerichtet sind."

Das Eurocontrol-Dokument "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers", Edition Date: 08.02.2006, http://www.eurocontrol.int/

sites/default/files/content/documents/nm/safety/requirements-for-european-class-3-medical-certification-of-air-traffic-controllers.pdf, lautet auszugsweise:

"EMCR(ATC) 12: Neurological Requirements

12. 1(a) An applicant for or holder of a European Class 3 Medical Certificate shall have no established medical history or clinical diagnosis of any neurological condition which is likely to interfere with the safe exercise of the privileges of the applicable licence(s)/certificate(s) of competence.

12.1. 1 Any progressive disease of the nervous system is disqualifying, but minor functional loss associated with stable (nonprogressive) disease may be acceptable after full evaluation by a specialist acceptable to the AMS.

12. 1(b) The following conditions are disqualifying:

(1) progressive disease of the nervous system;

(2) epilepsy;

...

12.1. 2 A diagnosis of epilepsy is disqualifying. One or more convulsive episodes after the age of five are disqualifying. However, if an applicant is seizure free and off medication for a period of 10 years a fit assessment may be possible. An episode shown after full neurological evaluation to have specific nonrecurrent cause, such as trauma or toxin, may be acceptable.

12.1. 3 An episode of benign Rolandic seizure may be acceptable, provided it has been clearly diagnosed, with a properly documented history and typical EEG result. The applicant must have been free of symptoms and off treatment for more than ten years.

..."

3.2.3. Die Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20.02.2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, Abl. L 63 vom 06.03.2015, S. 1-122, lautet auszugsweise:

"DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 8c Absatz 10 und Artikel 10 Absatz 5, ...

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für:

a) ...

b) die Bedingungen für die Erteilung, die Beschränkung, die Aussetzung und den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen für Fluglotsen und Fluglotsen in Ausbildung, sowie der Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen;

...

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2015.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anhänge I bis IV vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Macht ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, teilt er dies der Kommission und der Agentur bis 1. Juli 2015 mit. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung(en) sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung.

...

ANHANG IV: TEIL ATCO.MED - TAUGLICHKEITSANFORDERUNGEN AN FLUGLOTSEN

...

TEILABSCHNITT B: ANFORDERUNGEN AN ÄRZTLICHE ZEUGNISSE FÜR FLUGLOTSEN

ABSCHNITT I: Allgemeines

ATCO.MED.B.001 Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen

a) Einschränkungen in ärztlichen Zeugnissen der Klasse 3

1. Wenn der Anwärter die Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis der Klasse 3 nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht gefährdet sein wird, können das AeMC oder der AME

i) die Entscheidung über die Tauglichkeit des Anwärters wie in diesem Teilabschnitt angegeben an die Genehmigungsbehörde verweisen oder

ii) in Fällen, in denen eine Verweisung an die Genehmigungsbehörde in diesem Teilabschnitt nicht vorgesehen ist, prüfen, ob der Anwärter in der Lage ist, seine Aufgaben sicher zu erfüllen, wenn er eine oder mehrere im ärztlichen Zeugnis vermerkte Einschränkungen einhält, und das ärztliche Zeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen erteilen.

2. Das AeMC oder der AME können ein ärztliches Zeugnis mit diesen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Anwärter an die Genehmigungsbehörde zu verweisen.

b) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

1. ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis erwarten lässt, dass unter besonderen Umständen die Nichterfüllung einer Anforderung durch den Anwärter, sei sie numerisch oder in sonstiger Weise, nicht erwarten lässt, dass die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet;

2. die Erfahrung des Anwärters in Bezug auf den durchzuführenden Betrieb.

c) Betriebliche Einschränkungen

1. Die zuständige Behörde muss gemeinsam mit der Flugsicherungsorganisation die betrieblichen Einschränkungen für die jeweilige betriebliche Umgebung festlegen.

2. Entsprechende betriebliche Einschränkungen dürfen nur von der Genehmigungsbehörde in das ärztliche Zeugnis eingetragen werden.

d) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses können sonstige Einschränkungen auferlegt werden, wenn dies erforderlich ist, um die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu gewährleisten.

e) Dem Inhaber eines ärztlichen Zeugnisses auferlegte Einschränkungen sind in diesem Zeugnis anzugeben.

ABSCHNITT 2: Medizinische Anforderungen an ärztliche Zeugnisse der Klasse 3

...

ATCO.MED.B.065 Neurologie

a) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden:

1. Epilepsie mit Ausnahme der unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Fälle;

...

b) Anwärter, bei denen ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen und weitergehend untersucht werden, erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen:

1. Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;

2. unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über zehn Jahren;

3. epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;

4. progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;

5. Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;

6. Hirnverletzung;

7. Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;

8. Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse."

3.3. Zur nationalen Rechtslage betreffend Fluglotsen:

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 61/2015, bilden alle nicht unter § 27 LFG (etwa Piloten) fallenden in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 LFG (Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt) das sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen und nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in § 26 LFG vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Gemäß § 28 Abs. 2 LFG darf eine Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal von der zuständigen Behörde - unter weiteren, hier nicht strittigen Voraussetzungen - nur dann erteilt werden, wenn der Bewerber - falls vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung vorgeschrieben - tauglich ist. Dabei sind insbesondere die §§ 33 bis 35 LFG sinngemäß anzuwenden.

3.3.2. Die §§ 33 bis 35 LFG lauten auszugsweise:

"Tauglichkeit

§ 33. (1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. ...

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 27 angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.

...

Flugmedizinische Stellen

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.

...

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde

§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen."

3.3.3. § 57a und § 57b LFG lauten auszugsweise:

"Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. ...

(2) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

(3) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten

unionsrechtlichen Bestimmungen ist ... die Austro Control GmbH. ...

Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen

§ 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

3.3.4. § 1a der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 89/2016 auszugsweise:

"Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ...

...

(3) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 5 und 6 sämtliche in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.

...

(5) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.

(6) Die Anwendung der gemäß Abs. 5 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.

...

(10) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Abs. 5 genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden."

3.5. Da im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], S. 152, Anm. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall jedoch - so wie das die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides getan hat - (noch) die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und nicht die Verordnung (EU) 2015/340 anzuwenden: Zwar wurde die Verordnung (EG) Nr. 805/2011 gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2015/340 (die gemäß deren Art. 11 Abs. 1 ab dem 30. Juni 2015 gilt) aufgehoben. Allerdings hat Österreich von der Möglichkeit des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/340 Gebrauch gemacht, insb. Anhang IV dieser Verordnung "vor dem 31. Dezember 2016 ganz oder teilweise nicht anzuwenden", sodass die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 weiterhin Anwendung finden (vgl. § 1a Abs. 3 ZLPV 2006; eine allfällige Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/340 vor dem 31.Dezember 2016 würde gemäß § 1a Abs. 5 ZLPV 2006 ua. erfordern, dass diese Bestimmungen davor von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis genau bezeichnet worden sein müssten, was hier nicht geschehen ist).

Dem Beschwerdevorbringen, es fehle die innerstaatliche Umsetzung der EU-Verordnungen, sodass der bekämpfte Bescheid ohne Rechtsgrundlage und damit inhaltlich rechtswidrig erlassen worden sei, ist mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass EU-Verordnungen in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sind - woran selbstverständlich auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Austro Control GmbH steht, nichts ändern kann. Überdies hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht über Fragen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu entscheiden, sondern nur über die Frage, ob ihm ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis auszustellen ist.

3.6. Was die Struktur der Regeln der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 für Fluglotsen betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Art. 8c Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 wird das gemäß Abs. 2 erforderliche ärztliche Zeugnis nur ausgestellt, wenn der Fluglotse die Vorschriften erfüllt, die erlassen wurden, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit gemäß Anhang Vb sicherzustellen. Die hier angesprochenen Vorschriften wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erlassen. Das Tauglichkeitszeugnis ist also dann auszustellen, wenn der Fluglotse die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erfüllt - nur das war von der belangten Behörde (und ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht) im Einzelfall zu überprüfen. Nicht im jedem Einzelfall zu überprüfen sind die (allgemeinen) Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit von Fluglotsen nach Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, denn diese Regeln stellen nur die inhaltlichen Determinanten für die Erlassung der Durchführungsverordnungen wie eben der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 dar. Wenn Anhang Vb in Pkt. 4.i.i.ii vorsieht, der

"Nachweis der medizinischen Tauglichkeit ... beinhalte den Nachweis,

dass keine Erkrankungen oder Behinderungen vorliegen, die die einen Flugverkehrskontrolldienst erbringende Person unfähig machen, die zum Erbringen der Flugverkehrskontrolldienste notwendigen Aufgaben sachgerecht auszuführen, die übertragenen Aufgaben jederzeit auszuführen oder ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen", so werden damit die inhaltlichen Determinanten vorgegeben, nach denen gemäß Art. 10 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 805/2011 in Durchführungsverordnungen "die Bedingungen für Erteilung, Beibehaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Lizenzen, Berechtigungen und Vermerke für Lizenzen, ärztlichen Zeugnisse, Zulassungen und Zeugnisse und die Voraussetzungen, unter denen diese Zeugnisse und Zulassungen nicht verlangt zu werden brauchen, wobei Übergangsmechanismen vorgesehen werden, um die Kontinuität der bereits erteilten Zulassungen und Zeugnisse zu gewährleisten" festzulegen sind. Auch die Bestimmung des Anhang Vb Pkt. 4.i.i.iii ("Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten") stellt nach der beschriebenen Systematik nur eine allgemeine Grundlage und Determinante für die Durchführungsverordnungen dar. Die Bestimmung des Pkt. 4.i.i.iii erlaubt es der zuständigen Behörde jedoch nicht, im Einzelfall "Ausnahmen" von den Durchführungsverordnungen vorzunehmen; vielmehr erlaubt diese Bestimmung der Europäischen Kommission, in den Durchführungsverordnungen Tatbestände zu definieren, bei deren Vorliegen trotz Nichterfüllung der medizinischen Tauglichkeit in vollem Umfang durch ausgleichende Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet werden kann - vor dem Hintergrund, dass jedenfalls den allgemeinen Anforderungen des Punkt 4.i.i.ii entsprochen wird.

3.7. Die hier anzuwendende (Durchführungs)Verordnung (EU) Nr. 805/2011 trifft in Art. 15 die Anordnung, die Erteilung von medizinischen Tauglichkeitszeugnissen müsse im Einklang mit insb. den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers" ("Anforderungen für das europäische Tauglichkeitszeugnis Klasse 3 für Fluglotsen") erfolgen. Dieses Dokument wiederum erklärt in der Bestimmung EMCR(ATC) 12.1(b)(2) Epilepsie für "disqualifying" im Hinblick auf eine medizinische Tauglichkeitsbeurteilung. In Punkt

12.1.2. erster und zweiter Satz wird als "disqualifying" insbesondere der Fall des Auftretens von einem oder mehreren Krampfanfällen nach dem fünften Lebensjahr genannt. Der dritte Satz des Punktes 12.1.2. lässt - im Sinne der Eröffnung der Möglichkeit, gleichwertige Sicherheit durch ausgleichende Maßnahmen zu gewährleisten - lediglich für den Fall, dass ein Bewerber seit zehn Jahren ohne Medikation und anfallsfrei ist, eine Beurteilung als tauglich zu.

3.8. Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie, die nach dem fünften Lebensjahr zu Krampfanfällen geführt hat, und nimmt entsprechende Medikamente ein. Somit lässt die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 derzeit die beantragte Ausstellung eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses nicht zu. Die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 lässt für den Fall des Beschwerdeführers auch keine ausgleichenden Maßnahmen zur Gewährleistung gleichwertiger Sicherheit im Sinne des Anhangs Vb Pkt. 4.i.i.iii der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu.

Die Beschwerde geht auf die oben dargelegte unionsrechtliche Rechtslage nicht näher ein, sondern verweist lediglich darauf, dass nach "innerstaatlichem Recht" (ohne irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen zu nennen) der Beschwerdeführer, in dessen gesundheitlichen Belangen nicht nur keine Verschlechterung, sondern sogar eine Besserung der Situation mit wesentlich günstigeren Zukunftsprognosen als bei seiner Einstellung, welcher ebenfalls fliegerärztliche "Untersuchungen und Diskussionen" zugrunde gelegen seien, eingetreten sei, als tauglich zu beurteilen sei. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, welche innerstaatlichen Rechtsquellen der Beschwerdeführer hier anspricht.

Im Schriftsatz vom 18.12.2015 führt der Beschwerdeführer etwa aus, eine Bestimmung einer EU-Verordnung, welche ohne weitere Differenzierung jede Erscheinungsform der Epilepsie zum Untauglichkeitsgrund erhebe, sei gleichheitswidrig; richtig wäre es, zwischen behandelbaren und nicht behandelbaren Formen, zwischen verschiedenen Graden der Ausprägung, beispielsweise solchen mit einfachen fokalen Anfällen und jenen mit generalisierenden Anfällen zu unterscheiden; richtig wäre es weiters, die Anfallsfreiheit bei medizinisch unbedenklichem Allgemeinzustand bei Gabe von Medikamenten zu berücksichtigen.

Dem ist zu entgegnen, dass die dargestellten Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 - die im übrigen sehr wohl Differenzierungen innerhalb des Kreises von Personen mit Epilepsie treffen, etwa indem sie auf eine zehnjährige Anfallsfreiheit und Medikamentenkarenz abstellen - nicht am Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung, sondern allenfalls am (höherrangigen) Unionsrecht, hier insbesondere an der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zu messen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken dagegen, dass der Verweis des Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 auf das oben wiedergegebene Eurocontrol-Dokument den oben wiedergegebenen sachlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

3.9. Die Beschwerde bringt schließlich vor, die im bekämpften Bescheid erfolgte Feststellung einer permanenten flugmedizinischen Untauglichkeit sei von vornherein rechtswidrig. Selbstverständlich könne eine abhanden gekommene flugmedizinische Tauglichkeit wieder eintreten. Die belangte Behörde führe selbst aus, dass diese nach 10 Jahren ohne Arzneimittelerfordernis gegeben wäre.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht: Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 35 Abs. 2 LFG (vgl. § 28 Abs. 2 LFG) kann der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis nach einer Mitteilung der flugmedizinischen Stelle, hier des flugmedizinischen Sachverständigen, dass die Tauglichkeit nicht gegeben ist, bei der Aufsichtsbehörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Die hier getroffene Feststellung der permanenten flugmedizinischen Untauglichkeit widerspricht somit § 35 Abs. 2 LFG iVm § 28 Abs. 2 LFG: Im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses im Entscheidungszeitpunkt ist der Antrag auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses abzuweisen.

Daher war - im Sinne der Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, bei feststehendem Sachverhalt in der Sache zu entscheiden - der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses als Flugverkehrsleiter abzuweisen. Ein neuerlicher Antrag wäre bei geänderter Sach- oder Rechtslage nicht wegen entschiedener Sache unzulässig.

3.10. Den oben im Punkt I.2.6. wiedergegebenen Beweisanträgen des Beschwerdeführers war nicht zu folgen, weil es auf die jeweils zur Feststellung beantragten Umstände nach der dargelegten unionsrechtlichen Rechtslage nicht ankommt (vgl. zu diesem - hier vorliegenden - legitimen Grund, einem Beweisantrag nicht zu folgen, zuletzt VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046 mwN).

3.11. Soweit die Beschwerde auf den Schriftwechsel, der zwischen der belangten Behörde und den "zuständigen Aufsichtsbehörden (EASA und Euro Control)" stattgefunden hat, verweist, und vorbringt, dem Beschwerdeführer seien weder die Ergebnisse dieses Beweisverfahrens, noch die Fragestellungen an die "zuständigen Aufsichtsbehörden" bekanntgegeben und ihm sei auch kein Fragerecht eingeräumt worden, ist zu entgegnen, dass es in diesem Schriftwechsel nicht um die Aufnahme von Beweisen iSd § 45 Abs. 3 AVG ging. Vielmehr ging es um die Klärung der - oben dargestellten - unionsrechtlichen Rechtslage. Somit kann der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt sein.

4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR ausgeführt, dass es Verfahren gibt, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.

Der VwGH (Erkenntnis vom 19.05.2015, Ro 2015/05/0004) hat daran anknüpfend ausgesprochen, jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht Vorheriger konkret bestritten werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den bereits von der belangten Behörde festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt (Epilepsie, die nach dem fünften Lebensjahr aufgetreten ist, ohne dass mindestens 10 Jahre lang ohne Medikamenteneinnahme keine Anfälle aufgetreten wären) nicht konkret bestritten; seine Beweisanträge richteten sich ausschließlich auf letztlich rechtlich irrelevante zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte also ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen stehen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es fehlt bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nach dem Regelungssystem des Art. 8c Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 vor der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses an einen Fluglotsen im Einzelfall nur das Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 (die in Art. 15 auf das Eurocontrol-Dokument "Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers", insbesondere auf EMCR (ATC) 12.1, verweist) zu überprüfen ist oder ob auch im Einzelfall unmittelbar nach der Bestimmung des Anhangs Vb der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, Pkt. 4.i.i.iii ("Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, dürfen ausgleichende Maßnahmen ergriffen werden, die eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten") vorgegangen werden kann.

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