BVwG W218 2124781-1

W218 2124781-1Tribunale amministrativo federale5 lug 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W218 2124781-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2124781.1.00

Spruch

W218 2124781-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.02.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 26.02.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.02.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2016, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können, die Polyneuropathie ist in dieser Position mitberücksichtigt.

09.02. 01

30 vH

02

Degenerative Änderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da eine geringgradige Bewegungseinschränkung in allen Wirbelsäulenabschnitten vorliegt.

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht weiter erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine vergrößerte Prostata, da ohne Anhaltspunkt für Malignität erreicht keinen GdB. Eine winzige 4mm Polypenknospe im Colon tranversum, da lediglich Kontrollen erforderlich sind, erreicht keinen GdB. Der Zustand nach Entfernung eines Rectumpolypen, da saniertes Leiden erreicht keinen GdB. Eine Depression, Seh- und Hörverminderung ist befundmäßig nicht belegt, daher wird kein GdB erreicht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten die Hypertonie als Folge des Diabetes nicht berücksichtigt worden sei. Die Blutdruckmessung bei der Untersuchung sei unter Einfluss von blutdrucksenkenden Medikamenten durchgeführt worden. Ohne Therapie sei sein Blutdruck zu hoch. Er verweise auf die Diagnose im beiliegenden Befund der Gefäßambulanz GZ Wien-Mitte vom 03.06.2014.

Im Gutachten sei auch die "Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit im klinischen Stadium I" (siehe Befund der Gefäßambulanz GZ Wien-Mitte vom 03.06.2014) übersehen worden. Die Arterien mit Plaque seien üblicherweise Folge des Diabetes. Der Beschwerdeführer habe daher öfters plötzlich starke Kopfschmerzen mit Drehschwindel und starker Übelkeit. Er habe Probleme mit dem Gleichgewicht und der Koordination und müsse sich sofort hinlegen. Im Befund vom 03.06.2014 sei auch eine "incipiente Aortensklerose'' festgestellt worden. Seine Beschwerden bezüglich Schwindel seien seit 2006 systematisch ignoriert worden. Er habe daher den Befund erst nach zwei Monaten bei der Untersuchung in der Diabetesambulanz auf ausdrückliches Verlangen bekommen.

Er verweise auch auf das Ambulanzprotokoll des Donauspitales vom 24.08.2013, wonach er am 24.08.2013 plötzlich auf der Straße gestürzt sei. Er vermute eine Kreislaufstörung/ Ohnmacht durch o.g. arterielle Verschlusskrankheit. Er habe sich dabei am rechten Daumen und Knie schwer verletzt.

Im Gutachten sei die durch Diabetes verursachte Depression nicht untersucht und nicht berücksichtigt worden. Er sei seit September 2013 wegen Depression in Behandlung. Diesbezüglich verweise er auf einen Befund des GZ Wien- Mariahilf - Psychiatrische Ambulanz vom 30.03.2016. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei medikamentös schlecht eingestellt. Da er so viele Medikamente nehmen müsse, komme es zu Wechselwirkungen, über die er aber nicht aufgeklärt worden sei. Er leide an Durchschlafstörungen und dies verursache wiederum beruflich massive Probleme.

Im Gutachten sei der durch Diabetes verursachte Katarakt (graue Star) und die Hyperopie ignoriert worden. Diese Diagnose sei dem Beschwerdeführer seitens der behandelnden Ärztin der Augenambulanz, GZ Wien-Mitte, nur mündlich mitgeteilt worden. Wenn er später eine Diagnose bekomme möchte er diese nachreichen.

Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, im Gutachten sei die durch Diabetes verursachte Neuropathie - bemerkbar im Rahmen des jährlichen klinischen Neuropathie- Screening (letzter Befund vom 02.10.2014 - Fußambulanz - GZ Wien-Mitte) ignoriert worden. Er habe nächtliche undefinierte Schmerzen im rechten Fuß.

Im Gutachten seien seine Probleme mit nächtlichem Harndrang ("Nykturie"), die für Diabetes typisch seien, nicht als beruflicher Nachteil bewertet worden. Da sich die Harnblase nicht mehr vollständig entleere, verschlimmere sich die Insomnie, weil er Träume über Harndrang habe. Im Gutachten sei zu Unrecht jegliche Verbindung zwischen Diabetes und Harndrang abgelehnt worden. Seine Urologin, bei der er seit 1999 in Behandlung stehe, habe dies im Befund nicht ausdrücklich erwähnt und auf seine Nachfrage erklärt, dass es ohnehin jedem Arzt klar sein sollte. Die Sachverständige habe abgelehnt, dies ins Gutachten zu schreiben und sich ausschließlich auf die Untersuchung vermeintlicher Bewegungseinschränkungen konzentriert.

Der Beschwerdeführer monierte, seine Bewegungseinschränkungen seien untersucht und mit einem Grad der Behinderung von 20% festgestellt worden, obwohl er gehen könne und normal beweglich sei und das der Sachverständigen mehrmals mitgeteilt habe. Andererseits seien seine tatsächlichen Beschwerden (Hypertonie, Neuropathie, Depression, Katarakt mit Sehstörungen, Chronische Durchfälle und Diabetes) vollständig ignoriert worden.

Der Beschwerdeführer beantrage eine EEG- bzw. CT-Untersuchung bei einem Neurologen wegen seiner Kopfschmerzen sowie eine üblich lange Untersuchung bei einem Psychiater. Außerdem möchte er von einem Augenarzt untersucht werden und bitte um eine geeignete Pankreas-Untersuchung.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das im bekämpften Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einen Befund der Gefäßambulanz GZ Wien-Mitte vom 03.06.2014 vorlegt und erwähnt, die darin dokumentierten Erkrankungen (Hypertonie als Folge des Diabetes mellitus, "Cerebrale arterielle Verschlusskrankheit", "Incipiente Aortensklerose") seien von der Sachverständigen im Gutachten vom 24.02.2016 nicht berücksichtigt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Befund erstmals mit der Beschwerde vorgelegt hat und es der Sachverständigen daher gar nicht möglich gewesen ist, diesen Befund in ihr Gutachten einzubeziehen. Die Kritik des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Gleiches gilt für das Ambulanzprotokoll des Donauspitales vom 24.08.2013. Auch dieses Beweismittel wurde erst mit der Beschwerde vorgelegt.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer weiters vor, im Gutachten vom 24.02.0216 sei die durch Diabetes verursachte Depression nicht berücksichtigt worden und er legte diesbezüglich einen Befund des GZ Wien-Mariahilf-Psychiatrische Ambulanz vom 30.03.2016 vor. Auch diesem Vorbringen ist dahingehend entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung durch die Sachverständige keine medizinischen Nachweise über das Vorliegen einer Depression erbracht hat. Die Sachverständige hat sich aber - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - sehr wohl mit einer etwaigen Depression auseinandergesetzt und im Gutachten festgehalten, dass eine Depression befundmäßig nicht belegt ist und daher kein GdB erreicht wird. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst angibt, seit September 2013 wegen Depression in Behandlung zu sein. Es wäre daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er vor Erstellung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens einen Befund über diese Erkrankung vorlegt.

Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde auch an, dass er an - durch Diabetes - verursachtem Katarakt (grauer Star) und Hyperopie leide, dass ihm diese Diagnose von der behandelnden Ärztin aber nur mündlich mitgeteilt worden sei und er Befunde nachreichen werde. Dieser Ankündigung ist er aber nicht nachgekommen.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde moniert, die ebenfalls durch Diabetes verursachte Neuropathie sei im Sachverständigengutachten ignoriert worden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung sehr wohl im Gutachten berücksichtigt wurde. Die Sachverständige führt nämlich aus, dass die Polyneuropathie in der Funktionseinschränkung Nr. 1 (Diabetes mellitus) mitberücksichtigt wurde.

In der Beschwerde wird auch geltend gemacht, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit nächtlichem Harndrang ("Nykturie") im gegenständlichen Gutachten nicht in Verbindung mit Diabetes gebracht worden seien. Dazu ist zu sagen, dass den vorgelegten medizinischen Unterlagen auch nicht zu entnehmen ist, dass eine Verbindung besteht. Der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde ja auch selbst, dass seine Urologin diesen Zusammenhang im Befund nicht ausdrücklich erwähnt habe.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuziehung von Ärzten aus verschiedenen Fachbereichen (EEG- bzw. CT-Untersuchung bei einem Neurologen, Untersuchung bei einem Psychiater, Augenarzt, Pankreas-Untersuchung) ist festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden nämlich verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Die erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.