W216 2119613-1•BVwG W216 2119613-1
W216 2119613-1Tribunale amministrativo federale5 lug 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W216 2119613-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.09.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 06.06.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Seinem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung aus dem zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im von ihm erstellten Sachverständigengutachten vom 15.09.2014 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Sozialanamnese: Kfm. Angestellter in Ruhestand, verheiratet, 1 Tochter.
Seit Jahren Beschwerden aufgrund degenerativer Wirbelsäulenveränderungen, chronisch obstruktive Lungenerkrankung Stadium II nach GOLD. 2007 transurethrale Prostata- und Teilentfernung der Harnblase wegen einer Tumorbildung. Im Anschluss an die Operation Instillationstherapie. Die letzte Untersuchung des FA f. Urologie ergab keinen Hinweis auf ein Rezidiv. Bluthochdruck.
Derzeitige Beschwerden: "Ich muss öfter auf die Toilette gehen seitdem ich die Blasentumoroperation hatte. Des weiteren habe ich sehr häufig Wirbelsäulenbeschwerden.
Mein Blutdruck ist mit mehreren Medikamenten eingestellt."
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Medikamente: Lasilactone, Co Dilatrend, Tebofortan, Pantoprazol 14 mg, Xefo 8 mg, Spiriva LSG Resp. 2,5 mg, Foster DA.
Ständige Betreuung durch PA, FA f. Orthopädie, FA f. Urologie, FA f. Puimologie.
Hilfsmittel: 1 Paar Stützkrücken.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Beigebrachter spirometrischer Befund vom 17.Sept.2014 Dr. Stohlhofer mit der Diagnose: "COPD Grad II" und Anführung der Medikation.
Beigebrachter urologischer Befund Dr. Böhm vom 22.Sept.2014 mit der Diagnose: "Zustand nach N.vesicae, unauffälliger Cystoskopiebefund. Kein Hinweis derzeit auf pathologische Veränderungen im Urogenitaltrakt.
MRT der LWS: "Flacher medialer Prolaps mit Bedrängung der Nervenwurzel L4/L5 und L5/S1 links, degenerative WS-Veränderungen, Skoliose, Zustand nach Discusextraktion L2- L4 im Jahre 2005.
Orthopädischer Befund Dr. Petridis vom 3. Juni 2014 mit den Diagnosen: "Lumboischialgie, deg. WS-Veränderungen, beidseits deg. Hüftgelenksveränderungen, Arthrose rechts und Arthrose linkes Sprunggelenk.
(...)
Gesamtmobilität - Gangbild: Unter Zuhilfenahme von Stützkrücken, mäßig flott.
Ohne Stützkrücken schmerzhaft, verlangsamt, breitspurig.
Psycho(patho)logischer Status: /////////
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Gesundheitsschädigung unter Punkt 3 bedingt aufgrund einer zusätzlichen Beeinträchtigung nochmals die Erhöhung um 1 Stufe. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingen aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.
Begründung der Rahmensätze:
Zu 1: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen und Zustand nach lumbalem Eingriff eine mäßiggradige funktionelle Einschränkung im Zervikal- und im Lumbalbereich besteht; unter Berücksichtigung rezidivierender Schmerzsymptomatik.
Zu 2: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da in beiden Hüft-, Knie- und Sprunggelenken schmerzhafte endlagige funktionelle Einschränkungen gegeben sind.
Zu 3: Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da im Stadium II nach GOLD und häufigere Infektexacerbationen nicht belegt sind.
Zu 4: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der 5 Jahre Heilungsbewährungsfrist geringe Funktionseinschränkungen in Form einer Pollakisurie.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
///////
Stellungnahme zu Vorgutachten: ////////////
[X] Dauerzustand
O Nachuntersuchung Begründung:
(...)
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja
nein
nicht geprüft
Die/Der Untersuchte
[X]
ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
[X]
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist gehörlos
[X]
ist schwer hörbehindert
[X]
ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
[X]
ist Diabetikerin oder Diabetiker
[X]
leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
[X]
bedarf einer Begleitperson
[X]
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[X]
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
[X]
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
[X]
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
¿ weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
¿ erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
¿ erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
¿ eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt.
(...)"
Dem Beschwerdeführer wurde am 24.11.2014 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt.
Mit bei der belangten Behörde am 17.07.2015 eingelangtem Schreiben vom 14.07.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und verwies auf die ärztlichen Unterlagen, die bereits bei der belangten Behörde aufliegen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mitgeteilt, dass ihm laut ärztlicher Stellungnahme auf Grund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens begründete Einwendungen vorzubringen und wenn möglich entsprechende Befunde vorzulegen.
Innerhalb der Frist gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 15.09.2014, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dieses Gutachten sei im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses erstellt worden. Da seither keine neuen Befunde vorgelegt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es seit der Erstellung des oben genannten Gutachtens zu keiner erheblichen Veränderung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Das Gutachten sei Bestandteil der Begründung und sei dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs übermittelt worden. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2015 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sein orthopädischer Facharzt sei nach einem nochmaligen Gespräch überzeugt davon, dass sein Befund vom 30.06.2014 die erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten ausreichend belegt habe.
Ein am 23.09.2015 diesbezüglich von ihm angeordnetes Röntgen des linken Sprunggelenkes zeige eine deutlich degenerative und schmerzhafte Veränderung und Verschlechterung des Zustandes, selbiges gelte für die beiden Kniegelenke, die ebenfalls im Röntgen untersucht worden seien. Er verweise auf die Beilagen 1 bis 3.
Sein Urologe bestätige in seinem Befund vom 22.09.2015 seine zunehmende Inkontinenz, selbiges belege auch das Internistische Zentrum Brigittenau (Diagnose: Chronische Niereninsuffizienz nebst verstärkter Inkontinenz). Dies verunmögliche dem Beschwerdeführer auch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, da er mehrmals pro Stunde ein WC aufsuchen müsse. Er verweise auf die Beilagen 4-5.
Am 30.11.2005 sei er an der Lendenwirbelsäule operiert worden. Diese Operation erfordere immer wieder Nachbehandlungen, zuletzt im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder am 20.03.2015. Eine weitere Behandlung im Bereich der HWS sei für Ende 2015 vorgesehen.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Befunde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.12.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
(...)
Sozialanamnese: Verheiratet, 1 erw. Tochter, in Pension
Beschwerden: Ich brauche den kleinen blauen Ausweis, wegen dem Parken. Ich muss mit 2 Krücken gehen. Mein linker Knöchel lasst manchmal nach. Ich leide auch an einer starken Inkontinenz.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Lasitace 5/40mg, Lasilacton 20/50mg, Adenuric 80mg, Carvedilol 25mg, Tebofortan 40mg Magnesium verla, Foster DA, Paracodein
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht: Internistisches Zentrum Brigittenau vom 07.10.2015
Abl 30: Entwässerungstherapie bei chronischer Niereninsuffizienz,
Röntgenbefund vom 09.20015 Abl 31: Höhergradige sekundärbedingte
Talocruralarthrose Abi 32: Gonarthrose bds
Urologe Dr. Böhm vom 22.09.2014: Zunehmende Inkontinenz, benötigt mehrere Einlagen Vorgelegte Befunde: Arztbrief Urologie vom 11.11.2015: Verdacht auf Urethatumor rechts, Hydronephrose und Hydrouretha rechts bei Verdacht auf distaler Obstruktion des rechten Urethas, Zustand nach zweimaliger TURB zuletzt 2007 (Anteile eines nicht invasiven mäßig differenzierten papillären Urothelkarzinoms pTa, G2 sowie Anteile des Karzinoma insitu), chronische Niereninsuffizienz, OP geplant für 18.12.2015
Krankenhaus der Barmherzigen Brüder vom 20.3.2015: Chronische Lumbalgie ohne radikuläre Ausstrahlung, lediglich lokale Schmerzen, Durchführung einer Facettengelenksblockade.
AKH Wien vom 6.12.2015: Diskusprolaps L2/L3, sowie L3/L4, Vertebrostenose L3/L4 mit Zustand nach interakuärer Fensterung L2/L3/L4 bds., Diskusextraktion L2/L3 und L3/L4 bds. am 30.11.2015.
MRT der HWS vom 15.7.2015: Spondylosis deformans cervikalis, diffus enger Spinalkanal mit Punctum maximum im Bereich C4/C5, deutlicher C5/C6, breitbasige Bandscheibenprotrusionen von C3 abwärts, Neuroforamenstenose C4/C5 rechts, C5/C6 rechts
Status:
82 Jahre, 175cm, 89kilo AZ zufriedenstellend EZ adipös
zeitl. örtl. und zur Person orientiert
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium:
altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine
Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei, trägt dicke
Einlagen Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriffund Schürzengriff bds uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüft-und Kniegelenken frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, linkes Sprunggelenke mittelgradig bewegungseinschränkt, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, Besenreiservarikositas, keine Ödeme bds., keine trophischen Störungen der Haut
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Sitzen 0cm
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen zu 1/3 eingeschränkt, reaktionslose Narbe im
Bereich der LWS
Gangbild: normales sicheres etwas breitbeinig, Gangbild, hat 2 Unterarmstützkrücken dabei, welche jedoch während der gesamten Untersuchung nicht benötigt werden.
Funktionseinschränkungen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung, Zustand nach Blasentumor, art. Hypertonie, Chronische Niereninsuffizienz, Verdacht auch Uretertumor rechts
Gutachterliche Stellungnahme:
Es liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Notwendigkeit 2 UA- Stützkrücken ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht begründet.
Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Das Vorliegen einer Harninkontinenz, welche mit dem am Markt üblichen Inkontinenzprodukten versorgt werden kann, begründet nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel.
Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar."
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2016 vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2016 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, insbesondere dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 07.12.2015 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.07.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 07.12.2015, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.09.2014 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Die Sachverständige stellt im Gutachten vom 07.12.2015 fest, dass der Beschwerdeführer unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke, chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung, Zustand nach Blasentumor, arterieller Hypertonie, chronischer Niereninsuffizienz und Verdacht auch Uretertumor rechts leidet. Die Sachverständige führt weiters aus, dass beim Beschwerdeführer aber keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vorliegen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht begründet. Dem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Das Vorliegen einer Harninkontinenz, welche mit dem am Markt üblichen Inkontinenzprodukten versorgt werden kann, begründet nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel. Daher ist dem Beschwerdeführer die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel uneingeschränkt zumutbar.
Die medizinische Sachverständige kommt somit zu dem Ergebnis, dass sich keine Änderung vom bisherigen Ergebnis ergebe.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten abgegeben.
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 07.12.2015 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
(...)
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 07.12.2015, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 15.09.2014 im Ergebnis bestätigt, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten wird als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Hinsichtlich der Erkrankungen des Bewegungsapparates führt die Sachverständige im Gutachten nachvollziehbar aus, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke selbständig möglich ist. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht begründet. Hinsichtlich der vorliegenden Inkontinenz wird ausgeführt, dass das Vorliegen einer Harninkontinenz, welche mit dem am Markt üblichen Inkontinenzprodukten versorgt werden kann, nicht die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel begründet. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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