W209 2107535-1•BVwG W209 2107535-1
W209 2107535-1Tribunale amministrativo federale5 lug 2016
Beitragsrückstand, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,<br/>Nachweismangel
W209 2107535-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Heinz NEUBÖCK, Wirtschaftstreuhand GmbH, Bauernmarkt 24, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 01.04.2015, GZ 11-2015-BE-VER10-00085, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für die von der XXXX GmbH für den Zeitraum Februar 2013 zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 26.04.2014 teilte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, aus den Beiträgen für Februar 2013 ein Rückstand in der Höhe von € 7.048,92 aushafte. Da der Beschwerdeführer als Geschäftsführer Vertreter der Gesellschaft gewesen sei und die genannten Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde er ersucht, den Rückstand bis spätestens 25.05.2014 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprächen.
Beiliegend wurde ein Rückstandsausweis vom gleichen Tag über €
7. 048,92 inkl. Verzugszinsen und Nebengebühren mit dem Hinweis, dass ab 01.04.2014 bis zur Zahlung für jeden weiteren Tag Verzugszinsen in Höhe von 7,88 % p.a. aus 5.573,34 entstünden, übermittelt.
2. Am 23.05.2014 teilte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung mit, dass die XXXX GmbH schon längere Zeit keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe und der Beschwerdeführer schon längst als Geschäftsführer abberufen worden sei, was offenbar im Firmenbuch noch nicht durchgeführt worden sei. Da dem Beschwerdeführer an diesem Umstand kein Verschulden treffe und er insbesondere auch keine Gläubiger bevorzugt habe, hafte er nicht für die nachzuentrichtenden Beiträge.
3. Mit Schreiben vom 19.09.2014 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das GPLA-Prüfprotokoll, das Grundlage für die Nachverrechnung gewesen sei, zur Information und Kenntnisnahme. Auch einen Kontoauszug, auf dem ersichtlich sei, für welche Dienstnehmer (nämlich Frau XXXX und den Beschwerdeführer) und welche Zeiten die Nachverrechnung erfolgt sei, legte die belangte Behörde dem Schreiben bei. Dem Prüfprotokoll sei zu entnehmen, dass für Frau
XXXX und den Beschwerdeführer (Beiträge für) laufendes Entgelt und Sonderzahlungen nachverrechnet werden hätten müssen. Da die Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Primärschuldnerin feststehe - das Konto sei mit 31.12.2011 beendet worden - könne ein Haftungsbescheid erlassen werden, mit dem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet werde. Der Aufforderung der belangten Behörde, innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, ob er die Haftung anerkenne, leistete der Beschwerdeführer nicht Folge.
4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.04.2015 wurde der Beschwerdeführer sodann als ehemaliger Geschäftsführer der Firma
XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides € 6.433,02 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.03.2015 7,88 % p.a. aus € 5.573,34, an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Kasse aus, dass die Firma XXXX GmbH aus den Beiträgen Februar 2013 € 6.433,02 zuzüglich Verzugszinsen schulde und sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Ein Insolvenzantrag sei am 15.01.2015 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die Uneinbringlichkeit der Beiträge liege demnach vor. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Gemäß § 44 iVm § 49 Abs. 1 ASVG gehöre zur Verpflichtung des Dienstgebers, Sozialversicherungsbeiträge vom gebührenden Entgelt, d.h. vom Anspruchslohn, zu zahlen, auch wenn der Dienstnehmer auf sein Entgelt verzichte, unterkollektivvertraglich entlohnt werde oder der Dienstnehmer in der falschen Gehaltsgruppe eingereiht worden sei. Der Beschwerdeführer habe mittels Schreibens ohne Datum auf seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis rückwirkend verzichtet. Dem Anspruchsprinzip nach seien jedoch das laufende Entgelt und Sonderzahlungen der Sozialversicherung und der Mitarbeitervorsorge zu unterziehen. Diese Beiträge seien vom Beitragsprüfer nachverrechnet worden. Frau XXXX sei laut Dienstzettel nicht nach dem Kollektivvertrag für Angestellte Handel/Metall Verwendungsgruppe 2/10. Berufsjahr eingereiht gewesen. Dies ergebe eine Gehaltsdifferenz, die gemäß § 49 Abs. 1 ASVG nachverrechnet worden sei. Nachverrechnet worden seien im Rahmen der GPLA die Zeiträume 01.01.2011 bis 01.11.2011 betreffend den Beschwerdeführer und 01.01.2011 bis 31.03.2011 betreffend Frau XXXX. Diese Zeiträume würden in die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers fallen, da dieser von 29.10.2010 bis 06.05.2014 im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei erstmalig mit Schreiben vom 26.04.2014 Gelegenheit geboten worden, darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Mit Schreiben vom 23.05.2014 habe der Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, dass die Firma schon länger keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe und der Beschwerdeführer schon längst als Geschäftsführer abberufen worden sei. Er habe seine Verpflichtung als Geschäftsführer erfüllt und die gegenständlichen Beiträge mangels liquider Mittel der Firma nicht zahlen können. Daran treffe ihn kein Verschulden, er habe daher keine Gläubiger bevorzugt. In der Folge sei dem Beschwerdeführer das Prüfprotokoll im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, wieso ihn am Meldeverstoß kein Verschulden treffe, sei nicht eingelangt, weshalb nunmehr die Haftung auszusprechen gewesen sei.
Dem Bescheid angefügt war ein Rückstandsausweis vom 01.04.2015, aus welchem hervorgeht, dass sich die Summe der Forderungen des Kontos XXXX wie folgt zusammensetze:
"02/2013 Beitrag GPLA Rest (01.02.2013-28.02.2013) € 5.573,34
Summe der Beiträge € 5.573,34
Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis 28.02.2015 €
859,68
Summe der Forderung € 6.433,02
Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen: Ab 01.03.2015 7,88 % p.a. aus € 5.573,34."
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er mit Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen neuerlich vor, dass er mangels vorhandener Mittel keine Zahlung der gegenständlichen Beiträge vornehmen habe können, weil die Forderungen erst im Rahmen der (späteren) GPLA hervorgekommen seien und es sich um Nachforderung aufgrund nicht bezahlter Entgelte handle. Für die erwiesenermaßen nicht ausbezahlten Entgelte seien naturgemäß auch keine Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einzubehalten. Es könne daher für diese nicht ausbezahlten Entgelte auch keine Haftung im Sinne des § 67 ASVG eintreten. Wenn der Geschäftsführer keine Mittel mehr habe und sohin Entgelte nicht ausbezahle, liege geradezu das vom Gesetz geforderte rechtskonforme Verhalten vor. Damit korrelierend habe der Beschwerdeführer auch allfällige persönliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis nicht geltend gemacht und auch tatsächlich keine Auszahlungen erhalten. Dazu komme, dass die Gesellschaft im fraglichen Zeitraum keinerlei Tätigkeit entfaltet, keine Erlöse erzielt und auch keine anderen Gläubiger befriedigt und somit auch nicht bevorzugt habe, sodass den Beschwerdeführer als Geschäftsführer kein Verschulden am gegenständlichen Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen treffe, der zudem aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffe und außerdem um den Ersatz vom Insolvenz-Entgelt-Fonds zu reduzieren sei.
6. Am 22.05.2015 einlangend legte die belangte Kasse die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 09.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers teilnahm. Der Beschwerdeführer selbst sowie die belangte Behörde erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung brachte der Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich vor, dass die Gesellschaft im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Jänner bis November 2011) nicht mehr liquid gewesen sei. In Aussicht gestellt wurde, dem Bundesverwaltungsgericht ehebaldigst eine entsprechende Liquiditätsaufstellung zu übermitteln. Weiters wurde angekündigt, zur Haftung für die für Frau XXXX nachzuentrichtenden Beiträge Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war von 29.10.2010 bis 06.05.2014 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH (Primärschuldnerin) eingetragen.
Im Rahmen einer im Februar 2013 durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.05.2011 bis 01.11.2011 auf seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Primärschuldnerin (rückwirkend) verzichtet hat und die Dienstnehmerin XXXX im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.03.2011 aufgrund ihres Dienstverhältnisses zur Primärschuldnerin nach dem Kollektivvertrag für Angestellte Handel/Metall Verwendungsgruppe 2/10. Berufsjahr (höher) entlohnt werden hätte müssen.
Nach dem Anspruchsprinzip gelangten hinsichtlich der Primärschuldnerin € 6.986,21 an Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zu Mitarbeitervorsorge zuzüglich € 859,68 Zinsen, sohin insgesamt € 7.845,89, zur Nachverrechnung.
Am Stichtag 01.04.2015 betrug die Nachforderung gegenüber der Primärschuldnerin (Beitragskonto XXXX) aus der o.a. GPLA € 5.573,34 zzgl. € 859,68 Verzugszinsen, sohin insgesamt € 6.433,02.
Die Forderungen sind gegenüber der Primärschuldnerin uneinbringlich.
In der am 09.02.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers in Aussicht, dem Bundesverwaltungsgericht ehebaldigst eine Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu übermitteln. Weiters wurde angekündigt, zur Haftung für die für Frau XXXX nachzuentrichtenden Beiträge Stellung zu nehmen.
Bis dato wurden jedoch weder der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung noch die angekündigte Stellungnahme übermittelt.
Der Zeitpunkt der Eintragung und der Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert.
Die Höhe der nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen sowie die Gründe für die Nachverrechnung ergeben sich aus dem den Verwaltungsakten beiliegenden GPLA-Prüfbericht vom 12.03.2013, der vom Vertreter der Primärschuldnerin (mit Vorbehalt) unterfertigt wurde und hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten Beiträge und Verzugszinsen auch in der Folge unwidersprochen blieb.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben rückwirkend ab Mai 2011 auf seine Entgeltansprüche aus seinem Dienstverhältnis zur Primärschuldnerin verzichtet hat.
Die im Rahmen der GPLA festgestellte zu geringe Einstufung der Dienstnehmerin XXXX blieb ebenfalls unwidersprochen, obwohl dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen.
Die Höhe des aushaftenden Gesamtbetrages einschließlich der bis dahin angefallenen Verzugszinsen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (01.04.2015) ergibt sich aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückstandsausweis vom gleichen Tag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es müssten zumindest die vom Insolvenz-Entgelt-Fonds geleisteten Dienstnehmerbeitragsanteile berücksichtigt werden, weswegen die Berechnung falsch sei, verfängt nicht, weil die Forderungen der belangten Kasse gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits verjährt waren (§ 13a Abs. 2 IESG).
Die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.01.2015, Aktenzahl 5 Se 271/14h, festgestellt.
Die Ankündigung der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers, eine Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung und eine Stellungnahme betreffend die Haftung für die für Frau XXXX nachzuentrichtenden Beiträge zu übermitteln, ist der Verhandlungsschrift vom 09.02.2016 zu entnehmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ASVG) entschieden wird und auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 58 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 62 und 102/2010:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung
§ 58. (1) bis (4) ...
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) bis (8) ..."
§ 59 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
"Verzugszinsen
§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.
(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."
§ 67 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2010:
"Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) bis (9) [...]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
§ 83 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 588/1991:
"Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 83. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Vorschreibung der Beiträge gründet sich auf § 67 Abs. 10 ASVG.
§ 67 Abs. 10 ASVG zufolge haften u.a. die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner uneinbringlich sind. Erst wenn dies feststeht, ist auf die Prüfung der für die Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH 16.09.1991, 91/15/0028; 09.02.1982, 81/14/0072).
Die Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15.01.2015, Aktenzahl 5 Se 271/14h, festgestellt, wodurch die Beiträge als uneinbringlich gelten.
Im gegenständlichen Fall ist die mit BGBl. I Nr. 62/2010 neu eingeführte Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG anzuwenden, welche - neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten - nunmehr (ausdrücklich) auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen, vorsieht. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 67 Rz 77a).
Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (VwGH, 26.01.2005, 2002/08/0213, mwH auf VwGH, 20.04.1993, 92/08/0250).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH, 06.03.1989, 88/15/0063, u.a.) ist es Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. (VwGH 19.02.1991, 90/08/0100).
Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - ermöglichen zu beurteilen, ob der Geschäftsführer ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (VwGH 04.10.2001, 98/08/0368).
Die Beschwerde behauptet, die Gesellschaft habe überhaupt keine Tätigkeit entfaltet, keine Erlöse erzielt und über keine liquiden Mittel verfügt, mit denen Gläubiger befriedigt werden hätten können, weswegen eine Haftung wegen Ungleichbehandlung nicht in Betracht komme. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, sein Vorbringen zu konkretisieren und entsprechende Nachweise vorzulegen, nicht nachgekommen. Damit ist im Lichte der o.a. Rechtsprechung davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe zu Recht.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze (Derntl a.a.O., § 67 Rz 103).
Da die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge der grundsätzlich zeitraumbezogen anzuwendenden Beitragsregelungen des ASVG seit Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG noch nicht in einem Fall, in dem die neue Regelung anzuwenden war, entschieden hat. In seinen nach dem Inkrafttreten des § 58 Abs. 5 ASVG ergangenen Erkenntnissen hat er aber sehr wohl darauf hingewiesen, dass nach der neuen Rechtslage zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nunmehr auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht gehört, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen.
Insofern ist daher auch die in der Vergangenheit zur Verpflichtung der Gläubigergleichbehandlung ergangene Rechtsprechung nunmehr auch in jenen Fällen heranzuziehen, in denen die neue Rechtslage anzuwenden ist.
Da somit eine auf den vorliegenden Fall übertragbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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