BVwG W175 1426851-3

W175 1426851-3Tribunale amministrativo federale5 lug 2016

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Testo completo

BVwG W175 1426851-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W175.1426851.3.00

Spruch

W175 1426851-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter im Beschwerdeverfahren des XXXX, geboren am XXXX, indischer Staatsangehöriger, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2014, Zahl: 820505009/1205050, beschlossen:

A)

Das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der XXXX wird gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 04.10.2014 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 03.05.2012, Zl. 12 05.050 BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.).

Ferner wurde der BF. gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der BF fristgereicht und zulässig Beschwerde.

I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.11.2013, Zl. C19 426851-1/2012/3E, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 05.050-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBL.I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

I.6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung. Er habe ein glaubwürdiges und nachvollziehbares Vorbringen erstattet, habe alle Fragen beantworten können und sei bereit gewesen, aus Eigenem umfassende Erklärungen abzugeben.

I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.10.2014 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG. 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen. Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. Und 1.Satz AsylG. 2005 idgF. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.

I.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2014, Z. 820505009, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 (AsylG) nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBL. I.Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist.

I.9. Gegen diese Entscheidung erhob der BF mit Schreiben vom 26.10.2014 neuerlich fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

I.4. Im Zuge einer Verhandlungsausschreibung durch das BVwG für den 14.06.2016 ergab eine ZMR-Anfrage, dass sich der BF seit 18.02.2016 nicht mehr an seiner Meldeadresse gemeldet ist und im Bundesgebiet über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz verfügt. Hinweise zum neuen Aufenthaltsort ergaben sich nicht. Laut GVS-Ausdruck vom 15.06.2016 wurde der BF bereits am 07.05.2012 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung entlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.

II.2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

II.2.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (in der Folge: VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 idgF (in der Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

II.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Das Asylverfahren ist gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Da der Aufenthaltsort der BF nachweislich weder bekannt noch leicht feststellbar ist und eine Entscheidung ohne Verhandlung nicht erfolgen kann, ist das Verfahren mit vorliegendem Beschluss einzustellen.

II.4. Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt.

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