BVwG W123 1435087-1

W123 1435087-1Tribunale amministrativo federale5 lug 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

Testo completo

BVwG W123 1435087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.1435087.1.00

Spruch

W123 1435087-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, AZ 13 02.517-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 26.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er ein Mädchen gehabt habe, doch ihre Eltern dagegen gewesen seien. Deshalb haben sie begonnen, den Beschwerdeführer zu bedrohen und er sei angegriffen worden. Er habe der Konfrontation aus dem Weg gehen wollen und habe daher beschlossen, wegzugehen.

2. Am 09.04.2013 fand eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

LA: Welche Probleme haben Sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen? Bitte schildern Sie es so konkret wie möglich!

AW: Ich habe eine fünfjährige Beziehung mit einem Mädchen XXXX geführt. Ihre Nichte, also die Tochter von der ältesten Schwester, hat geheiratet und wir waren auch auf dieser Hochzeit eingeladen.

Ich habe dieses Mädchen, mit der ich eine Beziehung hatte, in demselben Friseursalon, wo sich meine zwei Schwestern befunden haben, gesehen. Ich habe meine beiden Schwestern vom Friseursalon abgeholt. Der Verkehr in Kabul ist sehr dicht.

Die Hochzeitskolonne mit ca. 15 bis 20 Fahrzeugen fuhr hintereinander. Ich wollte mich auch einreihen. Wegen mir, musste ein Auto ausweichen und ist dadurch in ein anderes Auto gekracht. Es ereignete sich ein Verkehrsunfall. In dem beschädigten Fahrzeug sind die Mutter und die Schwestern des Bräutigams gesessen. Es wurde dann später über eine Filmaufnahme mein Autokennzeichen identifiziert. Man wollte herausfinden, wer den Unfall verursacht hat.

Die Nichte hat dann Ihrem Onkel (m), nämlich dem Bruder der XXXX, erzählt, dass ich ein Freund von der XXXX bin und ich den Unfall verursacht habe. Mit "Freund" hat sie genau von unserer Beziehung geschildert und danach waren sie hinter mir her und wollten mich töten.

Einmal wurde ich in XXXX, das ist der XXXX Bezirk in Kabul, angegriffen. Dort bin ich hingefahren, um mich zu erhalten.

Das zweite Mal wurde ich in XXXX auf dem Weg ins Geschäft angegriffen.

Der Bruder des Mädchens namens XXXX hat mich gemeinsam mit seinen Cousins (v) beide Male auf der Straße angegriffen. Sie konnten mir allerdings nichts tun, da ich mit Freunden unterwegs war. Als ich das erste Mal angegriffen wurde, haben mich meine Freunde verteidigt. Als XXXX die Waffe gezogen hat, bin ich in das Auto eingestiegen und weggefahren. Dabei hat der Bruder des Mädchens Schüsse abgefeuert und das Fahrzeug getroffen, wobei heute noch die Einschlusslöcher erkennbar sind.

Ich möchte erwähnen, dass der Bruder des Mädchens XXXX auf der Polizeidienststelle des XXXX Bezirkes in der Abteilung:

Kriminalität, arbeitet.

Beim zweiten Mal wurde ich in XXXX von vier oder fünf Personen, darunter befand sich auch der Bruder des Mädchens, angegriffen. Sie haben mich geschlagen. Es sind mir fremde Menschen zur Hilfe gekommen. Sie haben gefragt, warum er mich schlägt.

Danach bin ich in das Geschäft gegangen. Nach einigen Tagen sind Polizisten aus der Polizeidienststelle des 13. Bezirkes gekommen und haben mich inhaftiert. Ich hatte mein Handy bei mir. In der Nacht hatte mich das Mädchen angerufen und mir gesagt, dass ihr Bruder geschworen hat, mich in ein Strafverfahren zu verwickeln, aus dem ich nicht so einfach hinaus kommen würde. Sie meinte deshalb zu mir, dass ich versuchen solle, zu fliehen.

Danach befragt gebe ich an, dass ich einen ganzen Tag in der Polizeidienststelle inhaftiert war und als sie mich in der Nacht in ein Gefängnis wegbringen wollten, habe ich die Gelegenheit genutzt und bin geflüchtet.

Ich bin dann gleich zu meiner Tante (m), die in Mazar-e- Sharif lebt, geflüchtet. Danach habe ich zu Hause angerufen und beraten, was ich weiter tun soll. Mein Vater hatte große Angst, dass ich für längere Zeit ins Gefängnis muss. Deswegen hat er mir vorgeschlagen, die Heimat zu verlassen.

[...]

LA: Was wurde Ihnen bei der Polizeidienststelle gesagt?

AW: Sie sagten, dass gegen mich eine Anzeige erstattet wurde. So hat ein Goldverkäufer aus der Gegend "XXXX" angegeben, dass ich ihn überfallen hätte. Es war eigentlich so, dass mir dies nur angelastet wurde. Der Goldverkäufer hatte nicht angeführt, dass ich ihn überfallen hätte.

LA: Was haben Sie zu dem Vorwurf gesagt?

AW: Ich habe gesagt, dass ich ein Geschäft habe und dass ich in der Früh in die Arbeit gehe und erst am Abend zurückkomme. Ich habe es nicht nötig zu stehlen.

LA: Wie war Ihnen letztendlich die Flucht während der Fahrt ins andere Gefängnis möglich?

AW: Sie haben die Handschellen aufgemacht, sodass meine Hände frei waren. Sie haben mich aufgefordert, gerade aus zu gehen und ins Auto einzusteigen. Ich habe mit meinen Händen um mich herum geschlagen und bin davon gelaufen.

LA: Weshalb sollten die Beamten Ihnen die Handschellen abnehmen?

AW: So haben sie auch während der Einvernahme keine Handschellen benutzt.

LA: Fragen wird wiederholt!

AW: Als ich in die Polizeidienststelle gebracht wurde, hatte ich keine Handschellen an. Ich wurde in das Kriminalbüro hingebracht, wo sie mich auch einvernommen haben. Während der Aufenthaltszeit in der Dienststelle hatte ich keine Handschellen.

LA: Wie war es Ihnen möglich, vor den Beamten davon zu laufen?

AW: Ich konnte mich los reißen. Sie sind mir zwar nachgelaufen. Ich war jedoch schneller, weshalb ich von dort fliehen konnte. Dann lief ich gleich zu meiner Tante (m).

LA: Was haben Sie zum Zeitpunkt der Ausreise zu befürchten gehabt?

AW: Ich wusste, dass die Polizei mich sucht. Der Bruder XXXXwar auch hinter mir her.

LA: Wo hat die Polizei nach ihnen gesucht?

AW: Ihr Bruder hat zusammen mit anderen Polizisten nach mir gefahndet. Man hat mir dann im nach hinein erzählt, dass sie in unserer Gegend unterwegs waren und nach mir gesucht haben.

LA: Weshalb soll die Polizei nach Ihnen suchen?

AW: Weil ich geflüchtet bin. Weil der Verdacht bestand, dass ich dem Goldhändler Gold gestohlen habe. Sie wollten mich in ein Gefängnis überstellen.

[...]

LA: Weshalb blieben Sie nicht bei der Tante in Mazar-e Sharif, zumal es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen war?

AW: Weil die Cousins von dem Mädchen und auch andere Verwandte mir nach Mazar-e Sharif gefolgt sind. Sie wollten unserer Beziehung ein Ende setzen. Denn, obwohl das Mädchen verlobt war, hat das Mädchen Kontakt zu mir gehalten. Es wäre eine Schande gewesen, wenn wir den Kontakt nach der Heirat des Mädchens aufrechterhalten hätten.

Daraufhin habe ich meinem Vater gesagt, dass er meinen Reisepass für die Bereitstellung eines Visums abgeben solle. Im weiteren Verlauf wurde mein Reisepass angefertigt. Einen Tag vor meiner Abreise wurde ich angerufen und man teilte mir mit, dass mein Visum fertig ist und mein Flugticket auch gebucht wurde.

So bin ich dann nach Dubai und weiter in den Irak und in den Iran gereist. Vom Iran bin ich weiter in die Türkei und dann nach Griechenland und weiter nach Mazedonien und Serbien gereist. Von Serbien bin ich dann weiter nach Österreich gereist, wo ich dann von Beamten aufgegriffen wurde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass es für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar sei, dass, sollte es sich tatsächlich um eine "geheime" Beziehung gehandelt haben, der Beschwerdeführer dann zu der Hochzeit der Nichte des Mädchens eingeladen worden sein. Es könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass, hätten die Brüder tatsächlich Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer dingfest zu machen, die Brüder des Mädchens bei ihm zu Hause nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. gesucht hätten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die Polizisten die Handschellen abgenommen hätten. Hätte es tatsächlich eine derartige Überstellung gegeben, hätten die Beamten die Handschellen nicht abgenommen. Das Bundesasylamt befand, dass der Beschwerdeführer in keinster Weise in der Lage gewesen sei, gleichbleibende Angaben kundzutun. Auf Grund der Schilderungen sei es auch nicht erkennbar, dass die Brüder bzw. die Familie des Mädchens sowie die heimatstaatlichen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, den Beschwerdeführer während des weiteren Verbleibs in Afghanistan dingfest zu machen. So habe der Beschwerdeführer nichts davon erwähnt, während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Mazar-e Sharif bei der Tante von irgendwelchen Leuten gesucht bzw. belangt worden zu sein. Zudem sei davon auszugehen, dass, wäre die Furcht vor Verfolgung seitens der Brüder des Mädchens derart groß gewesen, der Beschwerdeführer bereits früher den Entschluss gefasst hätte, aus Afghanistan auszureisen und nicht noch über Monate hindurch bei der Tante verblieben wäre.

4. Mit Schriftsatz vom 14.05.2013 erhob der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang. Im Vorhalt, der Beschwerdeführer hätte bei der Erstbefragung keine Angaben über seine Anhaltung auf der Polizeistation gemacht, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm bei der Erstbefragung mitgeteilt worden sei, dass beim Fluchtgrund ein Satz ausreichend sei. Seine Familie habe schon von der Beziehung gewusst und auch die Schwester des Mädchens sei eingeweiht worden. Auf der Hochzeit hätten sie natürlich die Beziehung nicht "gelebt". Zur Frage, warum der Bruder und der Cousin den Beschwerdeführer bloß zweimal attackiert hätten: erstens hätten sie sehr lange nichts von der Beziehung gewusst. Und auch danach hätten sie nicht gewusst, wo der Beschwerdeführer wohne, da Kabul sehr groß sei. Erst die Nichte der Freundin des Beschwerdeführers habe den Bruder (ihrem Onkel) von der Beziehung erzählt. Zur Flucht von der Polizeistation gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder seiner Freundin in dieser Nacht keinen Dienst gehabt habe. Man habe ihn gerade von der Station im XXXX Bezirk in eine andere Station verlegen wollen, in deren "Sprengel" das Gericht gewesen sei, das den Fall untersucht habe. Im Zuge dieser Überstellung, welche zwei Beamte vorgenommen und keine Handschellen verwendet hätten, habe der Beschwerdeführer in einer unbeleuchteten Gasse entwischen können und sie hätten ihn nicht mehr gefunden.

5. Mit Erkenntnis vom 28.10.2014, W109 1435087-1/8E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.10.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).

6. Mit Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2014/01/0245, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich Spruchpunkt A/I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz Kabul, wo er auch aufgewachsen ist. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben in Kabul. Eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Mazar-i-Sharif. Der Beschwerdeführer konnte keinen asylrelevanten Grund nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen im Asylverfahren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat ist aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei den Ausführungen zu seinen Fluchtgründen nicht gleichbleibende Angaben gemacht hat. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausschließlich den Fluchtgrund der Verfolgung auf Grund der Beziehung mit dem Mädchen angab, sagte er vor dem Bundesasylamt aus, dass er einerseits Angst vor der Polizei habe und andererseits Angst vor der Familie des Mädchens. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer zwei Fluchtgründe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer wiederum an, nur einen einzigen Fluchtgrund (= Angst vor der Familie des Mädchens) zu haben. Ferner waren die Angaben über die Dauer der Beziehung nicht gleichbleibend. Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt von einer fünfjährigen Beziehung sprach, gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Beziehung sieben Jahre gedauert hätte. Die Dauer der Beziehung des Beschwerdeführers mit dem Mädchen XXXX hängt unmittelbar mit seinem Fluchtgrund zusammen und ist somit entscheidungsrelevant. Vom Beschwerdeführer wäre daher zu erwarten gewesen, die Dauer der Beziehung (5 oder 7 Jahre) exakt anzugeben.

Ferner waren die Angaben des Beschwerdeführers zu dem ersten Angriff des Bruders von XXXX bzw. des Cousins nicht schlüssig. Folgt man nämlich den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, wonach ihn das Mädchen angerufen und ihm gesagt habe, dass ihr Bruder geschworen habe, den Beschwerdeführer in ein Strafverfahren zu verwickeln, so ist es gänzlich unglaubwürdig, dass an einem Ort, wo viele Bewohner der Stadt ihre Freizeit verbringen würden (= XXXX Bezirk Kabuls), der Bruder des Mädchens, der noch dazu Polizist sein soll, auf einmal eine Waffe ziehen und auf den Beschwerdeführer schießen würde. Entweder es stimmt, wie der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass der Bruder des Mädchens den Beschwerdeführer in ein Strafverfahren verwickeln und in weiterer Folge wohl in ein Gefängnis bringen hätte wollen, dann gebe es überhaupt keinen Grund, warum der Bruder den Beschwerdeführer auf einmal erschießen hätte sollen. Hinzu kommt, dass er in Kauf hätte nehmen müssen, dass auch andere (unbeteiligte) Personen verletzt worden wären, da sich die Auseinandersetzung ja auf einem großen öffentlichen Platz abgespielt haben soll. Umgekehrt, wollte der Bruder den Beschwerdeführer tatsächlich umbringen, dann hätte er wohl viel früher schon zur Waffe gegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht schenkt dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Angaben keinen Glauben.

Zu den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Festnahme durch die Polizei ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Aussagen getätigt hat. Während er auf die erste Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob ihm bei der Verhaftung durch die Polizei irgendwann Handschellen angelegt wurden, mit Nein geantwortet hat, relativierte der Beschwerdeführer bei der Nachfrage seine ursprüngliche Antwort dahingehend: "R: Sie hatten zu keiner Zeit Handschellen angelegt?

BF: Bei der Festnahme wurden mir keine Handschellen angelegt. Als ich von diesem Gefängnis in ein anderes verlegt werden sollte, wurden mir Handschellen angelegt." Weiters ist ein eklatanter Widerspruch zwischen den Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht festzumachen. Während der Beschwerdeführer noch vor dem Bundesasylamt ausgesagt hat, dass die Handschellen aufgemacht worden seien und er deshalb sich befreien bzw. anschließend fliehen habe können (vgl. S. 12 der Niederschrift: "AW:

Sie haben die Handschellen aufgemacht, sodass meine Hände frei waren. Sie haben mich aufgefordert, geradeaus zu gehen und ins Auto einzusteigen. Ich habe mit meinen Händen um mich herumgeschlagen und bin dann davongelaufen."), gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihm die Flucht mit Handschellen gelungen sei (vgl. S. 7 der Niederschrift: "R: Wie gelang Ihnen dann mit Handschellen die Flucht? BF: Meine Füße waren frei. Ich konnte laufen. Es war bereits dunkel und in dieser Gegend, in der ich aus dem Auto geflüchtet bin, gab es sehr viele kleine Gassen. Ich konnte dort nicht verfolgt werden."). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre wiederum zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei einem derart einschneidenden Erlebnis an dessen genauen Ablauf erinnern hätte können. Für das Bundesverwaltungsgericht sind daher die Aussagen des Beschwerdeführers zur Flucht von der Polizeistation unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass es ziemlich unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer - trotz Handschellen - einfach von den Beamten der Polizei weglaufen konnte und diese ihn dann nicht mehr verfolgt bzw. wieder gefangen genommen hätten können.

Nach diesem Vorfall soll der Beschwerdeführer nach Mazar-i-Sharif zu seiner Tante mütterlicherseits geflohen sein. Dort sei er auch - nach eigenen Angaben - keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen. Erst gegen Ende des dritten oder vierten Monats des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer die Cousins und den Bruder des Mädchens in Mazar-i-Sharif gesehen. Zu einer persönlichen Begegnung sei es aber nicht gekommen. Auch dieses Vorbringen (Bruder und Cousins sollen nach Mazar-i-Sharif gekommen sein) erscheint unglaubwürdig, da nicht ersichtlich ist, von wem der Bruder der XXXX bzw. deren Cousins die Information über den nunmehrigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Mazar-i-Sharif erhalten haben sollen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum Familienmitglieder des Beschwerdeführers oder des Mädchens den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers "verraten" hätten sollen. Falls dies doch geschehen sein sollte, geht das Bundesverwaltungsgericht aber davon aus, dass der Bruder und die Cousins des Mädchens den Beschwerdeführer bei seiner Tante auch tatsächlich aufgefunden hätten, da in einem solchen Szenario wohl die genaue Adresse der Tante des Beschwerdeführers mitgeteilt worden wäre. Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers haben aber der Bruder und die Cousins des Mädchens den Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort nicht aufgefunden, geschweige denn bedroht. Auch diesbezüglich waren daher die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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