BVwG W106 2128897-1

W106 2128897-1Tribunale amministrativo federale5 lug 2016

Regest

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Einberufungsbefehl, Mietvertrag,<br/>Präsenzdienst, Wohnkostenbeihilfe

Testo completo

BVwG W106 2128897-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2128897.1.00

Spruch

W106 2128897-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.12.2014, Zl. P111035/4-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(05.07.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 11.07.2014 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 07.01.2015 angetreten.

Der BF beantragte mit dem mit 05.11.2014 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung XXXX . Vom BF wird darin angegeben, Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 284,41 per Dauerauftrag an die Sozialbau XXXX bezahle, Vermieterin der Wohnung sei seine Mutter.

Der BF ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 09.10.2014 an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.

I.2. Mit Bescheid vom 03.12.2014 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

Nach Wiedergabe des § 31 Abs. 1 HGG 2001 und der Angaben des BF in seinem Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat die Behörde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwogen:

Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 11. Juli 2014 zugestellt worden. Zufolge seiner eigenen Angaben zahle er seit August 2014 die Miete für die verfahrensgegenständliche Wohnung und wohne seit 9. Oktober 2014 an der antragsgegenständlichen Adresse. Er sei seit 9. Oktober 2014 an dieser Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor habe er bei Ihrer Mutter gewohnt und habe über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der BF habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Sein Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass zum Zeitpunkt seiner Einberufung die Änderung seines Wohnsitzes nicht absehbar gewesen sei. Entgegen seiner Angabe habe er mit seiner Mutter im Haus seines Stiefvaters gewohnt. Aufgrund einer sich im Sommer ergebenden Situation habe er dort nicht weiter wohnen können. Die Entfernung vom früheren Wohnort zum Dienstort sei für die Zeit seines Dienstes beim Bundesheer besser gewesen als es jetzt bei der antragsgegenständlichen Wohnung der Fall sei. Aus diesem Grund ersuche er seinen Antrag neuerlich zu überprüfen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 28.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

3. ...

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

..."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (11.07.2014) in die Mietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist. Er kommt nach seinen Angaben seit August 2014 für die Wohnkosten auf und ist er seit 09.10.2014 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden wäre (31 Abs. 1 Z 2 HGG).

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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