I406 1422868-3•BVwG I406 1422868-3
I406 1422868-3Tribunale amministrativo federale5 lug 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I406 1422868-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX; alias XXXX; alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des BFA Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 10.06.2016, Zl. 800307703-160421464 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 03.06.2011, Zahl 10 03.077-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2010 gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
In Erledigung der gegen den oben angeführten Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof diesen mit Erkenntnis vom 05.08.2013, Zl. B 422.868-1/2011/5E und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Durchführung ergänzender Ermittlungen an das Bundesasylamt zurück.
Mit Bescheid vom 12.08.2014, Zl. 800 307 703-1261511 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm.
§ 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 21.12.2015 gab dieser an, bei der Stellung des ursprünglichen Asylantrages den Namen wahrheitswidrig mit XXXX, geboren am XXXX, angegeben zu haben, sowohl Namen auch als Geburtsdatum entsprächen nicht der Wahrheit, dazu sei ihm von Bekannten geraten worden, damit er mehr Chancen auf Asyl habe.
Er stamme aus Ägypten und nicht wie bisher im Verfahren angegeben aus Gaza, werde in seinem Land nicht verfolgt und habe gewusst, dass er kein Recht auf Asyl habe. Sein richtiger Name zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei XXXX gewesen. Er sei am XXXX in Ägypten geboren.
Mit Erkenntnis vom 04.02.2016, Zl. 1422868-2/12E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014 vollumfänglich als unbegründet ab.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, er sei ägyptischer Staatsbürger und stamme aus Ägypten, sei volljährig, unbescholten, leide weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Ägypten entgegenstünden und sei in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 06.11.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, habe in Österreich weder Kinder noch sonstige Verwandte, führe in Österreich kein intensives Privatleben und sei nicht erwerbstätig, verfüge über eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Lehre als Mechaniker in Ägypten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat mit keiner asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Bei der niederschriftlichen Befragung durch das Landespolizeikommando Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, am 22.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, es bestehe ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Migrantinnen Verein St. Marx.
Befragt nach den Gründen für seine nun mehrfache neuerliche Stellung eines Asylantrages nach der rechtskräftigen Entscheidung vom 12.02.2016 sowie den seit diesem Zeitpunkt erfolgten Änderungen in persönlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, bei seinem ersten Asylantrag gelogen zu haben; in seiner Heimat sei er im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten von einem Mann mit einem Holzstück geschlagen worden und sei diesem mit einem Traktor über die Beine gefahren, weshalb dieser nicht mehr gehen könne und dessen Familie ihn umbringen wolle, auch sein kleiner Bruder sei von Familienangehörigen des anderen Mannes geschlagen worden und habe der Beschwerdeführer, in weiterer Folge "ein kleines Gebiet im Feld angezündet" und sei geflüchtet.
Er sei mit einer Österreicherin verheiratet, lebe seit sechs Jahren hier und habe weder Familie noch Freunde im Herkunftsstaat und viele Probleme. Befragt erklärte er, weitere Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe gäbe es nicht, ebenso wenig konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohte oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.
Befragt nach dem Zeitpunkt, seitdem ihm die Änderungen der Situation sowie der Fluchtgründe bekannt seien, erklärte er, schon länger, jedoch habe er beim ersten Asylantrag nicht die Wahrheit gesagt.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.04.2016 bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Angaben im Rahmen der Erstbefragung zutreffend, vollständig und wahrheitsgetreu seien, er wolle diese weder ergänzen noch etwas berichtigen.
Er sei gesund. Seinen ägyptischen Reisepass, mit dem er anlässlich seiner Eheschließung in Budapest nach Ungarn gereist sei, habe er verloren, bereits einen neuen bei der ägyptischen Botschaft beantragt und eine Verlustanzeige erstattet. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Unterlagen bei sich hatte, wurde ihm zu einer Vorlage solcher eine Frist bis zum 04.05.2016 eingeräumt.
Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung seiner Gattin, er sei in Österreich niemals berufstätig gewesen, ebenso wenig Mitglied eines Vereines oder einer Organisation oder habe hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert. Er spreche arabisch und deutsch. Er habe in Ägypten weder Familienangehörige noch Verwandte. Befragt nach Beweisen für sein neues Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer an, hätte er gewusst, dass er solche brauche, hätte er von dem Vorfall ein Video aufgenommen, so habe er jedoch nichts. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Familie des Nachbarn, er habe niemanden in Ägypten, dort gäbe es keine Polizei.
Befragt zum Wahrheitsgehalt seiner Angaben im Vorverfahren erklärte der Beschwerdeführer, er habe falsche Angaben erstattet, abgesehen von jenen zu seiner verstorbenen Mutter entspreche nichts der Wahrheit.
Befragt, ob sich seit seiner Einreise in Österreich neue Fluchtgründe ergeben hätten oder sich diese seit dem ersten Verfahren geändert hätten, erklärte der Beschwerdeführer, diese hätten sich nicht geändert. Die ihm eingeräumte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Länderfeststellungen zu Ägypten sowie dazu Stellung zu nehmen, lehnte der Beschwerdeführer ab.
Mit Bescheid vom 10.06.2016, IFA-Zl.: 800307703, Verfahrenszahl 160421464 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 55 Abs. 1a FPG fest, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).
Die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels geeigneter heimatstaatlicher Dokumente nicht fest. Schwere psychische Störungen und oder schwere oder ansteckende Krankheiten lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten.
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zahl 10 03.077-BAE sei am 12.02.2016 rechtskräftig abgeschlossen und dabei alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren beruhe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. Im gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss dieses Erstverfahrens entstanden sei, es könne insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe nicht, er sei seit dem 06.11.2014 mit einer namentlich genannten Staatsbürgerin verheiratet, laut Ergebnis einer Abfrage im zentralen Melderegister sei er bei dieser seit dem 24.02.2014 gemeldet, ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer sei am 09.04.2010 illegal in Österreich eingereist. Er sei in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen, in Österreich sei er weder Mitglied in Vereinen noch sonstigen Organisationen und hier nicht berufstätig gewesen. Aus diesen Tatsachen ergebe sich kein unverhältnismäßiger Eingriff im Sinne der Artikel 3 oder 8 EMRK.
Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert, die Länderfeststellungen zu Ägypten, welche bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren angeführt worden sein, seien nach wie vor aktuell.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem neuen Fluchtgrund seien nicht glaubhaft, habe er doch bei unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten dieses Vorkommnis mit keinem Wort erwähnt, habe keine nachvollziehbaren Gründe, für das Verschweigen der neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht.
Weiters habe der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei vom 21.12.2015 angegeben, bei der Asylantragstellung falsche Angaben zur Staatsangehörigkeit erstattet zu haben, in der Heimat nicht verfolgt zu werden und genau gewusst zu haben, dass er kein Recht auf Asyl habe, daraus ergebe sich, dass die neu vorgebrachten Asylgründe keinen glaubhaften Kern hätten und somit keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vorliege.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle aufgrund der Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen - jedoch nicht unzulässigen - Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens dar. In Hinblick auf dieses habe sich seit der Entscheidung vom 04.02.2016 keine Änderung ergeben.
Daher stehe dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2016, Zl. I406 1422868-2/12E entgegen.
Am 24.06.2016 übermittelte der Migrantinnenverein St. Marx als Vertreter des Beschwerdeführers dessen vollumfängliche Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid der belangten Behörde und begründete dies damit, diese sei auf die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar eingegangen, die ägyptischen Behörden seien weder schutzwillig noch -fähig. Weiters wurde zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt wie von diesem selbst in der vorangegangenen Einvernahme durch die belangte Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, soweit er namentlich genannt wird, dient dies zu seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger, stammt aus Ägypten und ist volljährig. Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Ägypten entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 06.11.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, hat in Österreich weder Kinder noch sonstige Verwandte, führt in Österreich kein intensives Privatleben und ist nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung in Ägypten.
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 10.06.2016 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Herkunft, Volljährigkeit, Gesundheitszustand, Deutschkenntnissen sowie Schulbildung im Herkunftsstaat, den nicht vorliegenden familiären Anknüpfungspunkten sowie dem nicht intensiv ausgeprägten Privatleben in Österreich sowie der nicht gegebenen Erwerbstätigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit dem 06.11.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, stützt sich auf die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende ungarische Heiratsurkunde.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.03.2016 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162).
Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072).
Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.
Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid des BFA wurde hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG der im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der im rechtskräftigen Erstverfahren festgestellte Sachverhalt gilt daher auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als maßgebend.
Der Beschwerdeführer räumt nunmehr ein, bislang ständig gelogen zu haben und behauptet im nunmehrigen Rechtsgang zu seinen Fluchtgründen, auf Grund von privaten Streitigkeiten seiner Heimat von Nachbarn verfolgt worden zu sein und selbiges bei Rückkehr zu befürchten.
Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren des Beschwerdeführers ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet.
Im gegenständlichen Verfahren ist dem BFA darüber hinaus beizupflichten, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden wäre.
Der Beschwerdeführer hat somit keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht.
Auch im Hinblick auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten konnte im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden.
In diesem Zusammenhang wird auch auf den Beschluss des VwGH vom 29.06.2015, Zl. Ra 2015/18/0122 verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt wird: Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025, mwN).
Im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zu Ägypten getroffen und entschieden, dass unter Berücksichtigung dieser Feststellungen eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das BFA legt seinen Entscheidungen - wie auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt - die von der Staatendokumentation erstellten Länderfeststellungen zu Grunde. Diese werden laufend aktualisiert. Ein Vergleich der Länderfeststellungen zu Ägypten in dem das Erstverfahren rechtskräftig abschließenden Erkenntnis als Vergleichsmaßstab mit den aktuellen Länderfeststellungen vom 05.07.2016 ergibt, dass auch hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen keine entscheidungsrelevanten Änderungen eingetreten sind.
Das BFA hat somit im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt, dass auch im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat kein neuer Sachverhalt vorliegt.
Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Zweitverfahren vor dem BFA und in seiner Beschwerde ergibt, sind vom Beschwerdeführer im Zweitverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen, die einen glaubhaften Kern aufweisen würden, vorgebracht worden, und zwar weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Auch in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers liegt ein neuer Sachverhalt nicht vor, auch die von ihm behaupteten Integrationsversuche vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend und ordnungsgemäß ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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