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G306 2110697-2•BVwG G306 2110697-2
G306 2110697-2Tribunale amministrativo federale5 lug 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, aufrechte<br/>Rückkehrentscheidung, mangelnder Anknüpfungspunkt
G306 2110704-2/5E
G306 2110697-2/6E
G306 2110699-2/5E
G306 2110702-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) der mj. XXXX, 3.) der mj. XXXX, und 4.) des mj. XXXX, alle StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) sowie die, von der BF1 gesetzlich vertretenen, mj. Zweit- bis Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2, BF3 und BF4), reisten am 12.07.2014 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein, wo sie am 13.07.2014 gemeinsam einen Antrag auf Erteilung des internationalen Schutzes stellten, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Bescheiden, Zl.: XXXX, vom jeweils 22.06.2015, negative entschied und wurde die dagegen erhobene Beschwerden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), Gz.: G306 2110704-1/5E, G306 2110697-1/5E, G306 2110699-1/5E und G306 2110702-1/5E, vom jeweils 31.08.2015, als unbegründet abgewiesen und erwuchsen die negativen Entscheidungen somit mit der Zustellung am 03.09.2015 in Rechtskraft.
2. Mit Formularvordruck vom 25.11.2015, stellten die beschwerdeführenden Parteien ( im Folgenden: bfP) beim BFA gemäß § 55 Abs. 1 AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus").
3. Am 14.12.2015 fand die niederschriftliche Befragung der BF1 vor dem BFA statt.
4. Am 16.12.2015 fand eine zeugenschaftliche Einvernahme der Leiterin des XXXX, vor dem BFA statt.
5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den bfP zugestellt am 21.12.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
6. Mit per E-Mail am 04.01.2016 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsätzen der bfP wurde gegen die oben genannten Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben. Darin wurden neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, den bfP den gewünschten Aufenthaltstitel zuzuerkennen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 08.01.2016 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind alle Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. .
Die BF1 ist die (leibliche) Mutter der mj. BF2, BF3 und BF4.
1.2. Die bfP verließen ihren Herkunftsstaat Kosovo gemeinsam am 11.07.2014 und reisten schließlich am 12.07.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die bfP haben am 13.07.2014 gemeinsam Anträge auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gestellt, die nach einem Rechtsgang zum BVwG mit Erkenntnissen, Gz.: G306 2110704-1/5E, G306 2110697-1/5E, G306 2110699-1/5E und G306 2110702-1/5E, vom jeweils 31.08.2015, rechtskräftig negativ entschieden wurden.
Die bfP sind trotz aufrechtem rechtskräftigen gegen sie gerichteten Rückkehrentscheidungen ihren Ausreiseverpflichtungen nicht nachgekommen, sondern hielten sich, bis zu ihrer Abschiebung in den Kosovo am 27.01.2016, seit der - zugestellten - Abweisung ihrer Beschwerden (03.09.2015) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.2. Die BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wogegen sie bereits im Herkunftsstaat behandelt wurde, sowie Hyperthonie (Bluthochdruck) und Palpitationen (Herzklopfen).
Die BF2 leidet seit ihrer Geburt an einer, bereits im Herkunftsstaat behandelten, Hüftdysplasie links, befindet sich jedoch seit 28.10.2015 nicht mehr in ärztlicher Behandlung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 und BF2 an einer lebensbedrohlichen, im Herkunftsstaat nicht behandelbaren, Krankheit leidet oder arbeitsunfähig sind.
Die BF 3 und der BF4 sind gesund.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der bfP befand sich bis zu deren gegenständlichen Einreise ins Bundesgebiet im Kosovo, wo deren Verwandten weiterhin leben. Bis zur ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat haben die bfP im Haus des Ehegatten der BF 1 und gleichzeitigen Vater der mj. BF2, BF3 und BF4 gewohnt, in welches sie jederzeit zurückkehren können, erhielten monatlich EUR 85,-
Sozialhilfe vom Staat Kosovo und wurden seitens ihrer Familie unterstützt.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen in Österreich. Sie sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Die BF1 besuchte Deutschsprachkurse legte jedoch keine Deutschsprachprüfungen ab, war gemeinnützig gegen eine geringes Entgelt im XXXX tätig und besuchten die BF2, die BF3 und der BF4 die Schule im Bundesgebiet.
Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Aus den begründeten Antragsvorbringen der bfP gemäß § 55 AsylG 2005 sowie den Vorbringen vor der belangten Behörde geht im Vergleich zu den rezenten rechtkräftigen Rückkehrentscheidungen des BVwG vom 31.08.2015, ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familien gemäß § 8 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien und deren Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zu den Verwandtschaftsverhältnissen der bfP untereinander, zu den Gesundheitszuständen und deren erfolgten Behandlungen im Herkunftsstaat, den fehlenden Erwerbstätigkeiten und zur Vermögenslosigkeit der bfP getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das nicht festgestellt werden kann, dass die BF1 und BF2 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden welche im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könnten und/oder arbeitsunfähig sind, beruht auf den von der BF1 und BF2 in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, woraus sich keine Arbeitsunfähigkeit oder sonstige lebensbedrohliche Erkrankungen ableiten lässt. Vielmehr vermeinte die BF1 vor der belangten Behörde das die BF2 gesund sei und selbst einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu wollen und wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die BF1 auf dem Weg der Besserung und wieder stabil sei.
Darüber hinaus gab die BF1 an, dass die BF2 gesund sei und in keiner medizinischen Behandlung stehe, sondern, wie bereits während des vorangegangenen Asylverfahren vereinbart wurde, einzig am 28.01.2016 eine OP ihrer linken Hüfte geplant sei. Die Notwendigkeit dieser OP sei jedoch schon im Kosovo in Kinderjahren der BF2 erkannt worden, wobei diese einzig aufgrund finanzieller Überlegungen unterblieben sei. Dennoch war es der BF2 bisher möglich regelmäßig die Schule zu besuchen und lässt sich den in Vorlage gebrachten Befunden keine Erkrankung der BF2 erkennen welche auf den Bestand eines Abhängigkeitsverhältnisses aufgrund von Lebenseinschränkungen oder Pflegebedürftigkeit schließen ließe.
Der im Kosovo gelegenen Lebensmittelpunkt, die ebendortigen Wohnverhältnisse sowie die Unterstützung seitens der Familie, beruhen auf den Feststellungen in den obzitierten Erkenntnissen des BVwG, jenen die bfP im gegenständlichen verfahren sowie in der Beschwerde mangels Vorbringens dem entgegenstehender Sachverhalte nicht entgegengetreten sind.
Die Abschiebung der bfP in den Kosovo beruht auf einer Anfragenbeantwortung des BFA vom 28.06.2016.
Der Bezug von Sozialhilfe im Herkunftsstaat sowie der ebendortige Aufenthalt von Angehörigen beruhen auf den Feststellungen in den obzitierten Erkenntnissen des BVwG, jenen die bfP im gegenständlichen Verfahren sowie in der Beschwerde mangels Vorbringens dem entgegenstehender Sachverhalte nicht entgegengetreten sind, sowie dem Vorbringen der bfP in der gegenständlichen Beschwerde, wonach Verwandte weiterhin im Kosovo aufhältig seien.
Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse, sowie die Lebensumstände der bfP in Österreich beruhen auf den Angaben der BF1 vor der belangten Behörde, wonach die bfP über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügen, von der Grundversorgung leben, Deutschkurse besuchen, die BF2 bis BF4 die Schule besuchen und die BF1 gemeinnützig tätig gewesen sei.
Das darüber hinaus keine Integrationsmomente festgestellt werden habe können, beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete - substantiierte - Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, annehmen lassen würden.
Das ledigliche Vorbringen, Kontakte zu Vereinen aufgenommen zu haben, Fußball zu spielen und Schi zu fahren, genügt nicht hin um den Beweis dafür erbringen zu können. Vielmehr sind die bfP die Vorlage diesbezüglicher Unteralgen schuldig geblieben und spricht gegen eine umfassende Integration vor allem auch die erst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Der belangten Behörde beitretend - können den von den bfP in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben - im Zuge der freien Beweiswürdigung - kein Beweiswert hinsichtlich des Bestehens von tiefgreifenden sozialen Kontakten entnommen werden. Vielmehr handelt es sich bei den Verfassern um sozial engagierte Personen, welche überwiegend im Rahmen von Vereinen in der Flüchtlings- und Migrationshilfe tätig sind. Zudem vermochte die BF vor der belangten Behörde keine näheren Angaben zu den besagten Personen machen, was wiederum die Annahme stützt, dass zwischen den bfP und den besagten Personen keine tatsächliche Freundschaft im eigentlichen Sinn vorliegt. Dies findet auch im Vorbringen der BF1, wonach sich diese mit den besagten Personen einzig über deren Asylverfahren unterhalten habe, eine weitere Unterstützung.
Im Hinblick auf die von der BF1 in Vorlage gebrachte Einstellungszusage ist anzumerken, dass - wie das BFA zutreffend ausgeführt hat - diese als reines Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist. Die BF1 gab dazu, durch die Zeugenaussage der Leiterin des XXXX, gestützt, nämlich vor dem BFA an, weder ihren potenziellen zukünftigen Arbeitsgeber zu kennen noch mit diesen in Kontakt getreten zu sein. Vielmehr war die besagte - unverbindliche - Einstellungszusage das Ergebnis der Intervention Dritter Personen und kann diesem mangels persönlicher Kenntnis der BF1 und ihres vermeintlichen Arbeitgebers sowie fehlender Intervention seitens der BF des sohin als "Planko"-Einstellungszusage zu erkennendes Schreiben kein hinreichender Beweiswert beigemessen werden, welcher für ein allfälliges Integrationsmoment der BF sprechen könnte.
Insofern die bfP in der gegenständlichen Beschwerde vermeinen, im Herkunftsstaat mit massiven Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Ethnie konfrontiert zu sein, ist zu entgegnen, dass diese bereits im vorangegangenen Asylverfahren es nicht vermochten deren ethnische Zugehörigkeit zu den Haschkali glaubhaft zu machen, und es ihnen gegenständlich mangels Vorlage bezughabender objektivierbarer Unterlagen ebenfalls nicht gelang, jedoch ungeachtet der tatsächlichen ethnischen Abstammung dem Vorbringen der bfP nicht gefolgt werden kann. So vermeinte die BF1 im vorangegangen Asylverfahren, dass die bfP im Herkunftsstaat im Haus ihres Mannes, welcher gleichzeitig der Vater der BF2 bis BF4 ist, Unterkunft fanden und wieder finden zu können, von ihrer Familie finanziell unterstützt zu werden und, wie im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde bestätigt, herkunftsstaatliche Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können. Insofern lässt sich nicht erkennen, inwiefern es den bfP nunmehr erschwert oder gar unmöglich sein mag, aufgrund ihrer Ethnie sich in ihrem Herkunftsstaat erneut einzugliedern.
Die Feststellung zur Einreise der bfP, zur Antragstellung hinsichtlich der Zuerkennung des internationalen Schutzes, die Abweisung dieses sowie der Ausspruch der besagten Rückkehrentscheidungen beruhen auf den obzitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts der bfP im Bundesgebiet beruht darauf, dass diesen mit Bescheiden der belangten Behörde vom jeweils 22.06.2015, , ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit rezenten obzitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils 31.08.2015, als unbegründet abgewiesen.
Diese Erkenntnisse wurden der BF1 am 03.09.2015 nachweislich zugestellt. Sohin bestehen gegen die bfP rechtskräftige Rückkehrentscheidungen, und halten sich diese seit dem 03.09.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal diese auch sonst über keine Berechtigungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für die bfP in Österreich ableiten lässt.
Insoweit die bfP in ihren Anträgen und in weiterer Folge auch in ihrer Beschwerde im Hinblick auf ihre Integration vorbringen, sich seit 12.07.2014 durchgängig im Bundesgebiet aufzuhalten, die BF2 bis BF3 die Schule besuchen, die bfP die deutsche Sprachen erlenen würden, die BF1 im Bundesgebiet erwerbstätig sein könnte, sie Kontakte zu Vereinen hätten, der BF4 Fußball spiele, eine der mj. bfP Schi fahre und die BF1 psychisch krank sei sowie an einem Herzleiden leide, ist zu konstatieren, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 22.06.2015 bzw. spätestens bei der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2015 evident und in den jeweiligen Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren. Vor dem Hintergrund der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen kann in der von der BF1 vorgebrachten und belegten zwischenzeitigen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes kein neu hinzugetretenes Krankheitsbild erkannt werden, sondern ist dies als denkbarer Krankheitsverlauf der der BF1 attestierten Posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der angestanden habenden Abschiebung ihrer Person in ihren Herkunftsstaat, wie auch in der fachärztlichen Stellungnahme der XXXX dargelegt, anzusehen. Dies hat auch auf die nunmehr erstmalig vorgebrachten Hüftleiden der BF2 zu gelten, zumal darin keine Erkrankung erkannt werden kann, welche eine andere Bewertung des Gesundheitszustandes der BF2 in Vergleich zum vorangegangenen Asylverfahren mangels ersichtlicher damit einhergehender Lebensbedrohung und/oder Abhängigkeitsbedürfnisses der BF2 - was von den bfP auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde - begründen vermag.
Letztlich gab die BF1 am 14.12.2015 vor der belangten Behörde konkret befragt an, dass sich der besagte Sachverhalt seit der negativen Bescheidung der Anträge der bfP auf Erteilung des internationalen Schutz nicht geändert hätte.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zuerkannt werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (03.09.2015) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG (25.11.2015) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Dahingehend erschließt sich dem BVwG auch nicht, inwiefern die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am Bestehen und Feststellung der Intensität des Familienlebens beigetragen hätte.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden von den bfP auch nicht substantiiert behauptet.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge auf Grund des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 mit der von ihr vertreten Ansicht bejaht, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dessen begründetem Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervorgehe.
Dieser Ansicht der belangten Behörde ist - wie im Folgenden dargestellt - beizutreten:
Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).
Die ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 50) legen dazu dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bfP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). So läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK geboten hätte (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra2015/21/0101).
Dazu ist festzuhalten, dass gegen die bfP seit 03.09.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung für die Annahme eines geänderten Sachverhalts kein Raum bleibt bzw. eine maßgebliche und substantiierte Änderung des Sachverhaltes von den bfP nicht nachgewiesen wurde, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer der bfP nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Monate verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde von den bfP im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Daran vermag die seit 03.09.2015 um weitere rund 2 1/2 Monate verlängerte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nichts zu ändern. Insbesondere ist auch in Betracht zu nehmen, dass die von den bfP in Vorlage gebrachten medizinischen Dokumenten zum Teil schon bereits bei ihren Rückkehrentscheidungen bestanden haben und hier bereits berücksichtigt wurden. Im Ergebnis vermochten die bfP sohin insbesondere in Bezug auf die BF1 und BF2 einen veränderten Gesundheitszustand in Bezug auf den im vorangegangenen Internationalen Schutzverfahren festgestellten, wonach keine lebensbedrohlichen Erkrankungen festgestellt werden konnten, und damit einhergehend auch keine neu hinzutretenden allfällig gemäß Art 8 EMRK relevanten Momente, vorzubringen.
Hinsichtlich ihrer sozialen Verfestigung konnten keine weiteren, über die bereits bestehenden und bekannten Integrationsbemühungen festgestellt werden und wurde derartiges von den bfP weder in ihrem Antrag vom 25.11.2015 noch in der Einvernahme der BF1 am 14.12.2015 und der Beschwerde nachgewiesen. Angemerkt wird, dass wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt hat, die BF1 bisher kein Diplom über eine absolvierte Deutschprüfung weder über das Niveau A1 noch über das Niveau A2 - sondern lediglich eine Teilnahmebestätigung über den Besuch eines Deutschkurses - beigebracht hat. (vgl. VwGH, 13.10.2011, 2011/22/0065; vgl. dazu auch, dass selbst ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]).
Insgesamt betrachtet, wurden - wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erkenntnissen vom 31.08.2015 feststellte, keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Eine Integration am Arbeitsmarkt oder eine besonders intensive soziale Integration wurden nicht substantiiert vorgebracht. Es sind keine nennenswerten Anstrengungen der bfP erkennbar, sich in Österreich über, in sozialen Vereinen tätige Personen hinaus, einen Freundeskreis aufzubauen und/oder in Bezug auf die BF1 aktiv um den Erhalt einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu bemühen.
Hervor zu streichen ist in diesem Kontext, dass sich die bfP ihres unsicheren Aufenthalts spätestens seit der ersten negativen Asylentscheidung vom 22.06.2015 bewusst waren und sohin einem allfällig entstandenem Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche durch deren beharrliches unrechtmäßiges Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung) seit dem 03.09.2015 weiter vermindert werden. Zudem bewirkt der Umstand, dass die bfP nicht straffällig geworden sind keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war, weshalb die Beschwerde demnach spruchgemäß abzuweisen ist.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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