BVwG G306 1254732-3

G306 1254732-3Tribunale amministrativo federale5 lug 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G306 1254732-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.1254732.3.00

Spruch

G306 1254732-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX StA. Kosovo, vertreten durch XXXX und XXXX, RAe, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 18.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

2. Mit Bescheid vom 05.10.2004, Zahl: XXXX des damaligen Bundesasylamtes, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 14.05.2014, Zahl: G305 1254732-0/23E abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.

4. Am 15.06.2014 wurde der BF vor dem BFA betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Gz: 732205307-2356910, vom 04.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, ab Rechtskraft, eine 2-wöchige Frist eingeräumt.

6. Mit dem am 23.07.2014 beim BFA eingebrachten und mit 22.07.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als festgestellt werde, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo nicht zulässig sei; in eventu den Bescheid aufzuheben.

7. Mit Beschluss des VfGH, Gz: E 750/2014-8, vom 18.09.2014, wurde die Behandlung einer vom BF erhobenen Beschwerde gegen das obzitierte Erkenntnis des BVwG abgelehnt und die Rechtsache dem VwGH abgetreten.

8. Mit Beschluss des BVwG, Gz.: G306 1254732-2/5E, vom 12.11.2014, wurde der zuvor genannte Bescheid des BFA aufgehoben und die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

9. Mit per Post am 07.01.2015 beim BFA eingebrachtem Schreiben gab der ehemalige Rechtsvertreter des BF die Auflösung seiner Vollmacht bekannt.

10. Am 02.02.2016 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

11. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG, ab Rechtskraft, eine 2-wöchige Frist eingeräumt.

12. Mit per Telefax am 16.03.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht.

Dabei wurde die Abänderung des Bescheides derart, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo als unzulässig erklärt werde, in eventu die Behebung des Bescheides beantragt.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten am 01.04.2016 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Er ist frei von Obsorge Verpflichtungen, sowie mit Frau XXXX verlobt, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt mit noch ein Abhängigkeitsverhältnis hinsichtlich dieser festgestellt werden konnte.

1.2. Der BF verließ erstmals Ende 1991, im Alter von 16 Jahren, seinen Herkunftsstaat Kosovo und lebte bis zum Jahre 2002 in Deutschland, von wo er im April 2002 in den Kosovo abgeschoben wurde.

Der BF reiste erneut im Juli 2003 aus dem Kosovo aus und hält sich seit dem 18.07.2003 im Bundesgebiet auf.

1.3. Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: G305 1254732-0/23E, vom 15.05.20014, wurde der Antrag des BF sowohl auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 76/1997 abgewiesen.

1.4. Im Herkunftsstaat leben weiterhin die Eltern, Teile der Geschwister sowie Verwandte des BF.

1.5. Der BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet lebender Angehöriger, in Form zweier Brüder, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Ein gemeinsamer Haushalt mit einem seiner Brüder und/oder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und einem dieser konnte nicht festgestellt werden.

Darüber hinaus weist der BF soziale Bezugspunkte in Form einer Bekannten, bei jener der BF, neben deren Lebensgefährten, gegen die Verrichtung allfälliger Tätigkeiten, seit dem XXXX kostenlos Unterkunft genommen hat.

1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF erweist sich als vermögenslos und geht keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

1.7. Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  • LG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen § 28a Abs.1 2. und 3.

Fall, § 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28 a Abs. 2 Z 1 SMG:

Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren.

  • LG XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen §§ 12 3. Fall und 135 Abs. 1 StGB sowie §§ 12 3. Fall, 127,128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten.

Zudem weist der BF Vorverurteilungen wegen Diebstahls des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX, zu einer Geldstrafe, wegen Nötigung und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr des Amtsgerichtes XXXX, vom XXXX, zu einer jugendgerichtlichen Auflage in Form der Zahlung von DM 1000,- an eine gemeinnützige Einrichtung sowie zuletzt wegen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe des Landgerichtes XXXX vom XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten auf.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten und zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.

1.8. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.

1.9. Mit rechtskräftigem Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion XXXX, Gz.: XXXX, vom XXXX, wurde gegen den BF gemäß § 66 abs. 1 AVG iVm. §§ 62 Abs. 1 und Abs. 2 und §§ 63 und 66 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

1.10. Der BF ehelichte am XXXX die österreichische Staatsbürgerin, XXXX, von welcher er sich am XXXX einvernehmlich wieder geschieden hat.

1.11. Der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig.

1.12. Der BF war im Besitz einer Arbeitsbewilligung für den Zeitraum XXXX bis XXXX und ging im Zeitraum 15.04.2004 bis 07.05.2008, Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.

1.13. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.14. Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Obsorge Freiheit, zur Unterkunftsnahme bei einer Bekannten samt deren Modalitäten, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zur fehlenden Erwerbstätigkeit sowie zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf den in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigungen hinsichtlich der bezughabenden Kenntnisse des BF sowie dem Vorbringen dieses vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde.

Das nicht festgestellt werden konnte, dass der BF mit einen seiner Brüder im gemeinsamen Haushalt lebt oder zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der BF vor der belangten Behörde vermeinte ein von seinen Brüdern getrenntes Leben zu führen und von keinem dieser eine finanzielle und/oder materielle Unterstützung zu erhalten. Darüber hinaus vermeinte der BF bei einer Bekannten Unterkunft gefunden zu haben, vermochte er keine näheren Angaben hinsichtlich der Erwerbstätigkeiten bzw. Wohnadressen seiner Brüder vorzubringen und lässt sich einem Auszug aus dem ZMR kein gemeinsamer Haushalt entnehmen. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der BF als Asylwerber auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung zurückgreifen kann gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses.

Die Vermögenslosigkeit des BF beruht auf dessen Angaben vor der belangten Behörde, wonach dieser vermeinte über keinerlei Vermögen zu verfügen.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich, beruhen auf Ausfertigungen der obzitierten Urteile sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Vorverurteilungen in Deutschland beruhen auf einer darauf bezugnehmenden Ausfertigung des Urteils des Landgerichtes XXXX, Gz.:

XXXX, vom XXXX.

Die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten und zu seinen Verurteilungen geführten Straftaten begangen hat, beruht auf den jeweiligen Ausfertigungen der bezughabenden Urteile und deren schlüssigen Ausführungen.

Das rechtskräftige Rückkehrverbot beruht auf einer Ausfertigung des obzitierten Bescheides der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion Oberösterreich.

Die Heirat des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie deren einvernehmlichen Scheidung beruht auf den vom BF in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen (Heiratsurkunde und Scheidungsbeschluss)

Das darüber hinaus keine Integrationsmomente festgestellt werden haben können, beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht, annehmen lassen würden. So vermeinte der BF vor der belangten Behörde keinerlei Kurse zu besuchen und keinerlei soziales Engagement in Form von Mitgliedschaften in Vereinen zu pflegen.

Die Anhaltungen in Justizanstalten in Österreich beruht auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die Verlobung des BF beruht auf den Angaben in der Beschwerde und ergibt sich der fehlende gemeinsame Haushalt sowie das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR sowie dem Nichtvorringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF.

Die erfolgte Abweisung des Antrages des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes beruht auf dem obzitierten Erkenntnisses des BVwG.

Der Besitz einer Arbeitsbewilligung für den obzitierten Zeitraum beruht auf der Vorlage dieser im Verfahren vor der belangten Behörde seitens des BF und ergibt sich das wiederholte Nachgehen von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde, wonach dieser wiederholt erwerbstätig gewesen sei und gegenwärtig über keine Arbeitserlaubnis in Österreich verfüge, sowie einem Sozialversicherungsauszug.

2.2.2. Insoweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt über keinerlei familiäre und/oder sozialen Kontakte im Herkunftsstaat zu verfügen, ist zu entgegnen, dass der BF vor der belangten Behörde vorgebracht hat, dass seine Eltern, Teile seiner Geschwister und Verwandte weiterhin im Kosovo aufhältig seien. Darüber hinaus gab der BF ebenfalls an erstmals im Jahre 1991, im Alter von 16 Jahren, den Kosovo verlassen zu haben und zuletzt im April 2002 bis zur gegenständlichen Ausreise im Juni 2003 im Kosovo aufhältig gewesen zu sein, weshalb nicht nachvollzogen werden kann wie der BF auf eine durchgehende Abwesenheitszeit von 25 Jahren in Bezug auf seinen Herkunftsstaat kommt und inwiefern dieser keine Anknüpfungspunkte im Kosovo mehr aufweist.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF verfügt aufgrund des Aufenthaltes von Angehörigen im Bundesgebiet, und seiner Verlobten, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sowie darüber hinaus über soziale Anknüpfungspunkte in Form einer dem BF Unterkunft gewährenden Bekannten.

Mangels gemeinsamen Haushaltes mit seinen Brüdern und/oder seiner Verlobten sowie nicht vorhandenen Abhängigkeitsverhältnissen in Bezug auf die Genannten, aber auch aufgrund der erfolgten Scheidung des BF von seiner seinerzeitigen Ehegattin im Jahre 2008, ist gegenständlich vom Vorliegen eines schützenwerten Privat-, nicht jedoch eines Familienlebens, iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f).

Wenn der BF darüber hinaus auch auf einen 13-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie wiederholte Erwerbstätigkeiten in diesem zurückblicken kann, so müssen dessen Integrationsmomente eingedenk der dem BF bereits im Zeitpunkt seiner damaligen unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet bewusst gewesenen Unsicherheit seines, einzig auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten bisherigen Aufenthaltes und der damit allfällig einhergehenden Unmöglichkeit seinen Beziehungen und Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet weiter nachzugehen, eine Relativierung erfahren.

Zudem hat der BF seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch die wiederholte Begehung strafgerichtlicher Tatbestände, sowie Anhaltungen in Justizanstalten, welche naturgemäß der intensiven Aufrechterhaltung von Kontakten hinderlich im Wege steht, belastet. Darüber erweisen sich die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ausgenommen im Zeitraum 16.06.2005 bis 15.06.2007 aufgrund eines fehlenden bezughabenden Rechtstitels als unrechtmäßig, und sind keine Anhaltspunkte dafür fassbar, dass der BF sich sozial engagiert oder, mangels aktueller - rechtmäßiger - Erwerbstätigkeiten, selbsterhaltungsfähig wäre oder am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß gefasst hätte.

Vielmehr vermochte der BF durch sein gezeigtes, die österreichische Rechtsordnung wiederholt verletzendes, Verhalten seinen Unwillen zur Einhaltung gültiger österreichischer Rechtsnormen und damit einhergehend zur Integration in die österreichische Gesellschaft eindrucksvoll unter Beweis zu stellen, was durch die wiederholte, teils einschlägige, strafgerichtliche Belangung des BF in Deutschland zudem insofern eine Untermauerung erfährt, als damit die

Daran vermag auch der Umstand, des Erlernens der Deutschen Sprache, nichts zu ändern, kann diesem Umstand, insbesondere vor der Straffälligkeit des BF, kein derart hohes Gewicht beigemessen werden, dass dieser für eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich sprechen könnte. Dies hat auch auf die vom BF in dessen Beschwerde hervorgehobene seinerzeitige, seit 2008 bereits geschiedene, und sohin nicht mehr aktuelle, Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu gelten, insbesondere da - wie bereits oben ausgeführt - der BF aufgrund seines Verhaltens und dem Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltes im Zeitpunkt seiner Eheschließung diesen Umstand einer Relativierung zugeführt hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sowie der Verhinderung insbesondere von Eigentums- und Suchtmitteldelikten (vgl. vgl. VwGH 05.03.2009, AW 2009/18/0038;

06.03. 2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Eigentumsdelikten, sowie vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311;

18.10. 2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

So ist letztlich festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung des BF keinen absoluten Abbruch seiner Beziehungen in Österreich bedeuten muss, sondern dass diesem weiterhin die Aufrechterhaltung dieser durch die Inanspruchnahme grenzüberschreitender Kommunikationsmittel oder, unter Beachtung der einschlägigen fremdenrechtlichen Bestimmungen, gegenseitiger Besuchsnahmen, ermöglicht ist.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach im Falle eines vorangegangenen Asylverfahrens, in welchem die Entscheidung zur Fassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen wurde, im Zuge des neuerlich zu führenden Rückkehrentscheidungsverfahrens, allfällige iSd. Art 3 EMRK relevante Sachverhaltsänderungen auch von Amts wegen, insofern zu beachten sind, als die Aufrechterhaltung der seinerzeit ausgesprochenen Bedrohungsfreiheit des BF einer Überprüfung zugeführt werden muss (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101), sind vor dem Hintergrund der unbeeinsprucht gebliebenen Länderfeststellungen, welchen keine Verschlechterung der Lage im Kosovo seit der negativen Bescheidung des seinerzeitigen Internationalen Schutzantrages des BF entnommen werden kann, und nicht vorgebrachten, aber auch von Amts wegen nicht fassbaren, Sachverhaltsveränderungen hinsichtlich der Rückkehrsituation des BF, keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, welche die Rückkehr des BF in den Kosovo unzulässig machten. So erweist sich der BF - nach wie vor - als gesund und arbeitsfähig und weist verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie eine langjährige ebendortige Sozialisation auf und ist die Lage im Herkunftsstaat insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Grundversorgung weiterhin stabil.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet.

Daher ist die Beschwerde, aufgrund des Nichtvorbringens überwiegender besondere Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, als unbegründet abzuweisen.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint.

3.8. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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