BVwG W236 2124999-1

W236 2124999-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Identität,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit

Testo completo

BVwG W236 2124999-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2124999.1.00

Spruch

W236 2124999-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 1052415208/150204202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 24.02.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 24.02.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, aus Kismayo zu stammen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Sie habe Somalia bereits im Jahr 2001 oder 2002 verlassen, ganz genau wisse sie dies nicht mehr. Die letzten Jahre habe sie in Sana im Jemen gelebt, wo sich ihr Ehemann, mit dem sie traditionell verheiratet sei, gemeinsam mit den vier Kindern im Alter von acht bis elf Jahren nach wie vor befinde. Den Jemen habe sie Ende des Jahres 2014 mit dem Boot verlassen. Somalia habe sie wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs verlassen. Ihre Familie sei im Krieg ums Leben gekommen. Im Jemen sei es für sie auch schwer gewesen, da sie Probleme mit anderen somalischen Volksgruppen gehabt hätten. Nach Somalia wolle sie nicht zurück. Sie habe dort nichts mehr, da ihr Hab und Gut geplündert worden sei.

3. Nach Zulassung des Verfahrens und zwischenzeitiger Einstellung gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wegen unbekannten Aufenthaltes, wurde die Beschwerdeführerin am 15.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der XXXX sowie dem Sub-Clan der XXXX anzugehören. Ihr Ehemann, den sie im Jemen im Jahr 2002 traditionell geheiratet habe und mit dem sie vier Kinder habe, sei ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, gehöre jedoch der Volksgruppe der Ashraf an. Ihre Kinder seien ca. 10 (Zwillinge), ca. 11 und ca. 8 Jahre alt. Ihr Ehemann und ihre Kinder seien nach wie vor im Jemen aufhältig.

In Somalia habe sie zuletzt in Kismayo, im Viertel XXXX, gelebt. Ihre Eltern seien in den 90er Jahren im Bürgerkrieg getötet worden. Es sei damals zu einem Granatenbeschuss auf ihr Haus gekommen, bei welchem ihre Eltern getötet worden seien. Ihr Bruder habe dabei einen Arm verloren und sei danach nach Kenia geflohen. Von dort sei er als Flüchtling nach Amerika gebracht worden. Sie selbst sei zum Zeitpunkt des Granatenbeschusses nicht zu Hause sondern auf dem Markt gewesen. Da sie niemanden mehr in Somalia gehabt habe, habe sie Somalia Ende des Jahres 2001 verlassen. Seither sei sie nicht mehr in der Heimat gewesen. In Somalia habe sie weder Angehörige noch Freunde.

Sie sei in den Jemen geflohen und habe dort in der Stadt Sana gelebt. Zunächst habe sie nur mit somalischen Landsleuten gemeinsam gelebt, nachdem sie im Jahr 2002 ihren Ehemann geheiratet habe, habe sie nur noch mit diesem zusammengelebt. Im Jemen habe sie eine Flüchtlingskarte des UNHCR erhalten, wobei diese Karte bereits abgelaufen sei, da sie nach Ausbruch des Krieges im Jemen nicht verlängert worden sei. Den Jemen habe sie im November 2014 verlassen. Sie und ihre Familie haben dort Probleme gehabt und mussten wegen des Krieges fliehen. Sie habe Probleme mit den Hutis gehabt, da diese Leute Lösegeld gefordert hätten. Sie sei kurz vor ihrer Ausreise von den Hutis auf ihrem Arbeitsplatz in einem Spital entführt worden, wobei sie auch geschlagen worden sei. Nach ca. zwei Wochen sei sie von ihren Arbeitgebern befreit worden. In weiterer Folge habe sie sich zur Ausreise entschlossen.

Im Falle der Rückkehr nach Somalia habe sie Angst vor der unsicheren Lage und vor den Leuten, die ihre Eltern getötet haben, wobei sie nicht wisse, wer diese Leute gewesen seien. Sie sei gesund und habe keine Verwandten in Österreich.

4. Mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. 1052415208/150204202, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 15.03.2017 (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin aus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft vorgebracht habe, Somalia aufgrund des vorherrschenden Bürgerkrieges verlassen zu haben. Dennoch habe die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen können. Sie habe sich lediglich auf die allgemein instabile Situation bzw. den Bürgerkrieg bezogen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorkommnisse gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner Somalias aufgrund der Kriegshandlungen allgemein hinzunehmen hätten und stelle keine individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es sei zudem bekannt, dass Männer und Frauen in gleichem Maße von den Übergriffen der Al-Shabaab betroffen seien. Allgemeine Unglücksfolgen, die aus der Bürgerkriegssituation resultieren, vermögen keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, welche einer der größten Clans innerhalb der Hawiye sei. Die XXXX seien weder eine Minderheit noch als Minderheitenclan zu erachten. Eine damit im Zusammenhang stehende Verfolgung sei nicht anzunehmen. Ein asylrelevanter Sachverhalt könne seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl daher nicht erkannt werden.

Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, die sich auch in den Länderfeststellungen des Bescheides widerspiegeln, bestehe für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Der Beschwerdeführerin seien daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. In der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides am 29.03.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde, führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass sie ihre Aussagen inhaltlich aufrecht halte. In einem, der Beschwerde beigefügten, handschriftlichen Schreiben wiederholte die Beschwerdeführerin die Gründe ihrer Flucht aus Somalia im Jahr 2001. Zum Jemen führte sie überdies aus, dass sie ihre Kinder, nachdem sie diese auf die Welt gebracht habe, freikaufen habe müssen. Wenn sie dieses Geld nicht bezahlt habe, sei sie mehrmals geschlagen worden. Sie habe keinen Ort wohin sie zurückkehren könne.

Sie stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides dahingehend abändern, dass ihrem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde. Jedenfalls beantrage sie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt. Das Verfahren wurde unter Anwendung der Geschäftsverteilung und der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

8. Am 01.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsberaters statt, in welcher die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:

R: Wie geht es Ihnen heute?

BF: Mir geht es gut.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Manchmal habe ich Kopfschmerzen und mir wird schwindlig, weil ich viel denken muss. Befragt gebe ich an, dass ich mich jedoch nicht in medizinischer Behandlung befinde.

R: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?

BF: Ich wurde zweimal befragt, und noch ein drittes Mal. Meine Kinder sind in Schweden. Ich war in Schweden, man hat jedoch meine Fingerabdrücke in Österreich gefunden, weshalb ich aus Schweden abgeschoben worden bin. In Schweden habe ich einen Mutterschaftstest gemacht, dieser war positiv, trotzdem hat man mich abgeschoben. Mein Kind ist noch in Schweden.

R: Wann war das?

BF: Am 13.01.2016. Ich kann nicht gut schlafen. Ich mache mir Sorgen um meine jüngeren Kinder. Sie sind im Jemen.

R: Das heißt, wer befindet sich aller in Schweden?

BF: Meine Tochter, sie ist älter und hat bereits Kinder, und mein Sohn. Dieser ist bei meiner Tochter.

R: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie Zwillinge haben. Eine Tochter mit zwölf Jahren und eine Tochter mit neun Jahren. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe Zwillinge: einen Buben und ein Mädchen. Dann habe ich noch zwei weitere Töchter. Ich habe diese vier Kinder damals erwähnt, aber meinen Sohn und meine Tochter in Schweden habe ich nicht erwähnt. Ich habe keine Gelegenheit dazu gehabt. Ich war verletzt, mein Körper war angeschwollen.

R: Wie alt sind Ihre Tochter und Ihr Sohn in Schweden?

BF: Meine Tochter ist 33 Jahre alt, mein Sohn 14 Jahre alt.

R: Seit wann befinden sich Ihre Kinder in Schweden?

BF: Meine Tochter ist schon lange dort, seit circa zehn Jahren. Sie hat meinen Sohn nachgeholt, er war damals sieben Jahre alt. Die Lage im Jemen war schwierig, die Umstände haben uns dazu gezwungen. Sie musste ihn nachholen.

R: Sie sind also aus Somalia gemeinsam mit diesen Kindern in den Jemen ausgereist?

BF: Nein. Alle jüngeren Kinder habe ich im Jemen geboren, Somalia habe ich vor langer Zeit verlassen. Nur meine älteste Tochter habe ich in Somalia bekommen, sie ist von einem anderen Mann. Er wurde damals im Krieg getötet. Im Jahr 2001 habe ich Somalia verlassen. Somalia habe ich seit damals nicht mehr gesehen.

R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

BF: Ich wohne bei anderen Leuten, ich habe keine eigene Wohnung.

R: In einem Asylwerberheim?

BF: Nein, bei Privatpersonen.

R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Nein. Ich habe keine anderen Verwandten. Meine Eltern sind in Somalia gestorben. Sie sind getötet worden, mein Bruder wurde verletzt und hat seine Hand dabei verloren. Von Kenia aus ist er in die USA gegangen.

R: Aber welche Verwandten befinden sich in welchen Ländern?

BF: Ich habe nur einen Bruder, er lebt in Amerika. Meine jüngeren Kinder leben im Jemen, in XXXX, in der Region Mahara und meine älteren Kinder in Schweden.

R: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?

BF: Ich verstehe nur ein wenig Deutsch. Ich habe diesen Monat angefangen einen Deutsch Kurs zu besuchen, dieser dauert bis August.

R: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?

BF: Nein.

R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?

BF: Nein

R: Wo sind Sie geboren?

BF: Kismayo.

R: Wo haben Sie in Somalia gelebt?

BF: Kismayo, Bezirk XXXX.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

BF: XXXX.

R: Welchem Hauptclan gehören die XXXX an?

BF: Hawiye, XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX.

R: Was zeichnet den Clan der XXXX aus?

BF: Sie wohnen im Freien, sie sind Nomaden und Hirten. Sie züchten Kamele.

R: Ist das ein wichtiger Clan? Ist er angesehen?

BF: Nein, das ist ein kleiner Stamm.

R: Zieht dieser Clan herum oder wohnen sie in festen Behausungen?

BF: Sie ziehen herum und sind eine Minderheit. Sie werden von den anderen angegriffen.

R: Sind Sie auch nomadisch herumgezogen oder haben Sie in einem Haus gelebt?

BF: Als ich jung war, waren meine Familie und ich auch Nomaden.

R: Hatten Sie in Somalia Probleme allein aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit?

BF: Viele meiner Stammesmitglieder wurden aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit getötet.

R: Wie waren Ihre Verhältnisse in Somalia?

BF: Ich habe seit einer Ewigkeit Somalia verlassen.

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten?

BF: Wir haben Gemüse verkauft, meine Mutter und ich haben uns gegenseitig geholfen.

R: Wie alt waren Sie, als Ihre Familie sesshaft geworden ist und nicht mehr nomadisch herumgezogen ist?

BF: Ich war schon älter, dreißig Jahre alt.

R: Wie hat Ihr Alltag in Somalia ausgesehen?

BF: Ich habe Gemüse verkauft.

R: Welche Familienangehörigen von Ihnen leben noch in Somalia und mit wem haben Sie Kontakt?

BF: Ich habe in Somalia niemanden mehr.

R: Haben Sie keine Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen mehr in Somalia?

BF: Nein.

R: Haben Sie Möglichkeiten in Somalia wieder Anschluss zu finden?

BF: Nein, ich habe dort niemanden mehr. Meine Kinder sind im Jemen. Das Problem, warum ich Somalia verlassen habe, besteht nach wie vor.

R: Könnten Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan, den Hawiye, und des Zusammenhalts in diesem Clan wieder Anschluss bzw. anfängliche Unterstützung finden?

BF: Nein. Sie sind eine Minderheit. Sie werden von den anderen Clans diskriminiert und versklavt.

R: Wann haben Sie Somalia verlassen?

BF: Im Jahr 2001.

R: Warum haben Sie Somalia damals verlassen?

BF: Meine Familie ist damals getötet worden. Ich war am Markt und deshalb ist mir nichts passiert.

R: Was ist damals genau passiert?

BF: Meine Familie wurde vernichtet. Man hat nach uns gesucht und deshalb wurde unser Haus beschossen.

R: Wer hat nach Ihrer Familie gesucht?

BF: Andere Stämme, die damals Kismayo erobert haben. Man hat meinen Stamm aus der Stadt vertrieben. Man hat uns verfolgt. Einige meiner Stammesmitglieder sind damals nach Kenia geflüchtet, ich bin in den Jemen gegangen.

R: Sie waren also damals am Markt, was haben Sie vorgefunden, als Sie nach Hause gekommen sind? Bitte schildern Sie genauer.

BF: Damals bin ich zurückgekommen und habe gesehen, dass unser Haus zerstört worden ist. Es ist durch eine Rakete zerstört worden. Meine Eltern sind verstorben. Der Arm meines Bruders war verletzt, er hat geblutet, man hat ihn ins Krankenhaus gebracht.

R: Wie lange war Ihr Bruder dann im Krankenhaus?

BF: Er war zwei Wochen im Spital, danach ist er mit anderen Flüchtlingen nach Kenia gekommen und wurde dort behandelt.

R: Wann haben Sie Ihren Bruder das letzte Mal gesehen?

BF: Seit damals habe ich ihn nicht mehr gesehen. Wir haben ab und zu telefonischen Kontakt.

R: Wann war dieser Vorfall circa?

BF: Im Jahr 2000. 2001 habe ich das Land verlassen.

R: Wie haben Sie dann zwischen diesem Vorfall und Ihrer Flucht in Somalia gelebt?

BF: Ich war auf dem Weg in den Jemen. Ich habe Kismayo zu Fuß verlassen und bin dann mit dem Boot illegal in den Jemen gekommen. Näher nachgefragt, gebe ich an, ich war unterwegs. Der Jemen ist weit entfernt von Somalia. Ich war circa ein Jahr auf der Flucht in den Jemen.

R: Sie sind also 2001 im Jemen angekommen?

BF: Ja.

R: Waren Sie vor Ihrer jetzigen Ehe schon einmal in Somalia verheiratet?

BF: Ja, mit dem Vater meiner ältesten Tochter. Er wurde dann getötet.

R: Warum, wobei wurde er getötet? Wann war das?

BF: Er und andere Personen waren im Auto. Die Erde war vermint und beim Vorbeifahren ist das Auto explodiert.

R: Wann war das?

BF: Es war ein Jahr vor dem Vorfall mit unserem Haus. An genaue Daten erinnere ich mich nicht.

R: Haben Sie bis zum Tod Ihrer Eltern mit diesen und Ihrem Bruder in einem Haushalt gelebt?

BF: Ja, ich habe mit Ihnen gelebt.

R: Und Ihr verstorbener Mann hat auch dort gelebt?

BF: Ja.

R: Ihre älteste Tochter ist dann gemeinsam mit Ihnen in den Jemen ausgereist?

BF: Ja.

R: Im Jemen haben Sie dann Ihren jetzigen Mann kennengelernt?

BF: Ja.

R: Woher stammt Ihr Mann?

BF: Er ist ein Ashraf.

R: Wann ist Ihr Mann in den Jemen gekommen?

BF: Ich weiß es nicht. Er war vor mir im Jemen.

R: Wie geht es Ihrem Mann und Ihren Kindern im Jemen?

BF: Sie haben Probleme. Es gibt kein Essen, keinen Strom, kein Wasser. Sie wohnen in einem Dorf.

R: Warum haben Sie den Jemen wieder verlassen?

BF: Aufgrund des Krieges. Ich habe in einem Spital als Reinigungskraft gearbeitet. Huti Truppen haben mich entführt und Lösegeld verlangt. Sie haben mich eingesperrt.

R: Wann war dieser Vorfall?

BF: Anfang des Jahres 2014. Meine Arbeitgeber haben mir zur Flucht geholfen. Meine Kinder sind nach XXXX geflüchtet. Vorher haben wir in XXXX gelebt.

R: Wann haben Sie den Jemen wieder verlassen?

BF: Im Jahr 2014, nachdem man mir geholfen hat zu flüchten. Ich habe den Jemen mit dem Boot verlassen, Richtung Sudan zu Fuß durch die Sahara, nach Libyen.

R: Warum sind Sie alleine und nicht mit Ihrem Mann und Ihren Kindern geflüchtet?

BF: Ich hatte die Gelegenheit dazu nicht gehabt, weil ich eingesperrt war und flüchten musste. Finanziell war es auch nicht möglich.

R: Warum sind Sie nicht zurück nach Somalia gegangen?

BF: Die Probleme in Somalia bestehen noch immer. Befragt meine ich, dass meine Stammangehörigen noch immer unterdrückt und getötet werden. Sogar die Frauen werden getötet.

R: Woher wissen Sie das, wenn Sie mit niemanden Kontakt haben?

BF: Das weiß ich aus den Medien.

R: Wollen Ihr Mann und Ihre Kinder zurück nach Somalia?

BF: Nein.

R: Werden sie nach Österreich kommen?

BF: Ich möchte, dass meine Kinder mit mir leben. Ich kann in der Nacht nicht mehr schlafen, ich muss immer an sie denken.

R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia konkret erwarten?

BF: Man kann dort nicht arbeiten, wenn man ein Geschäft eröffnet, wird einem dieses weggenommen. Man wird seines Geldes beraubt. Die jungen Mädchen werden von zu Hause entführt und vergewaltigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 24.02.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.02.2015 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2016, aufgrund des Bescheids vom 15.03.2016, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.03.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 01.07.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie reiste am 24.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin wurde in Kismayo geboren und gehört dem Clan der Hawiye, XXXX, XXXX XXXX, XXXX XXXX an.

In Somalia lebte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern, ihrem Bruder, ihrem ersten Ehemann und der heute 33-jährigen Tochter in einem Haushalt. Der erste Ehemann der Beschwerdeführerin starb durch eine Minenexplosion in Somalia im Jahr 1999. Die Eltern der Beschwerdeführerin starben im Jahr 2000 bei einem Granatenbeschuss auf das Haus der Familie. Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde bei diesem Granatenbeschuss schwer am Arm verletzt und zur Behandlung nach Kenia gebracht, von wo aus er in die USA geflohen ist, wo er nach wie vor lebt.

Die Beschwerdeführerin lebte bis zum Jahr 2001 in Somalia und flüchtete dann gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter in den Jemen, wo sie bis zum Jahr 2014 lebte. Die älteste Tochter der Beschwerdeführerin lebt seit dem Jahr 2006 in Schweden als anerkannter Flüchtling.

Im Jemen heiratete die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal. Ihr Ehemann ist ebenfalls somalischer Staatsangehöriger und gehört der Minderheitengruppe der Ashraf an. Mit ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin fünf Kinder, wobei der älteste, heute 14-jährige Sohn bereits seit sieben Jahren bei seiner Schwester in Schweden lebt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und die vier weiteren gemeinsamen Kinder leben nach wie vor im Jemen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Somalia über keine engeren oder weitschichtigeren Verwandten mehr.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne jegliche Verwandtschaft in Zusammenschau mit ihrer über fünfzehnjährigen Ortsabwesenheit in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung:

? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016);

? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia: Hawiye/Galja'el, 18.01.2016;

? United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance,

Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015.

Zur Situation der Beschwerdeführerin sind insbesondere folgende

Informationen ausschlaggebend:

1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016):

Minderheiten und Clans

Bevölkerungsstruktur und Clanschutz

Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Quellen:

Aktuelle Situation

Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).

In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).

Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).

Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.

Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).

In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).

Quellen:

Frauen/Kinder

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015).

Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).

Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).

Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).

In Puntland wird an einem Gesetz über sexuelle Vergehen gearbeitet. Das Frauenministerium unterstützt Opfer von Vergewaltigungen und sexueller Gewalt - auch durch das Vorantreiben einer Strafverfolgung der Täter (UNHRC 28.10.2015). In Puntland gehen die Behörden gegen der Vergewaltigung Beschuldigte vor (UKHO 3.2.2015).

Grundlage für eine Eheschließung ist die Scharia, Polygamie und Ehescheidung sind somit erlaubt (ÖB 10.2015). Die Übergangsverfassung legt kein Mindestalter für eine Eheschließung fest. Die Kinderehe ist verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45 Prozent der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8 Prozent bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet. In ländlichen Gebieten werden auch 12jährige Mädchen verheiratet (USDOS 13.4.2016).

Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).

Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).

In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015).

In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015).

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

Rückkehrspezifische Grundversorgung

Als allgemeine Regel gilt, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).

Beide - Familie (auch die erweiterten und entfernt verwandten Teile) und Clan - bleiben einer der wichtigsten Faktoren, wenn es um Akzeptanz, Sicherheit und Grundbedürfnisse (Unterkunft, Nahrung) geht. Eine Person, die an einen neuen Wohnort zieht, erwartet sich die Akzeptanz des Clans in der lokalen Gemeinschaft. Diese Akzeptanz bedeutet, dass die Menschen über den Neuankömmling und seine Verbindungen Bescheid wissen; damit steht auch der Schutz in Verbindung, den diese Person vom Clan erlangen kann. Dies gilt auch für Rückkehrer, doch können diese ja nach Fähigkeiten und Kapazitäten auch autark leben, ohne einer Clan-Belästigung ausgesetzt zu sein. Auf der anderen Seite ist eine schwache Person mit wenigen Ressourcen auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt (DIS 9.2015). Hier wendet man sich zuerst an die Familienebene. Wenn aber eine Person in einem Gebiet weder über Kernfamilie noch über Verwandte verfügt, dann kann der Clan Ressourcen zur Verfügung stellen (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014), wobei dies im Falle von Mogadischu eher bei großen Clans Erfolg haben wird (UKUT 3.10.2014). Eine übersiedelnde Person, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können, wenn sie in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 5.11.2015) noch auf Rimessen zurückgreifen kann. Diese Person ist auf humanitären Schutz angewiesen (UKUT 5.11.2015). Auch für alleinstehende Frauen oder Alleinerzieherinnen hängt der zu erwartende Lebensunterhalt vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet ab (DIS 9.2015).

Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).

Quellen:

1.2.2. United Kingdom Home Office: Country Information and Guidance,

Somalia: Women fearing gender-based harm/violence, Februar 2015;

Hier wird auf Seite 8 zusammengefasst Folgendes berichtet:

Diskriminierung und sexuelle bzw. geschlechtliche Gewalt bleiben weit verbreitet. Frauen ohne Familie oder Unterstützung durch den Clan und IDP Frauen seien, abhängig von ihren konkreten Umständen, wahrscheinlich von einem maßgeblichen Risiko im Falle einer Rückkehr betroffen. In Süd- und Zentralsomalia (einschließlich Mogadischu) sei effektiver Schutz durch staatliche Akteure für Frauen, die sexuelle oder geschlechtliche Gewalt fürchten, nicht zugänglich. Jeder Fall müsse jedoch konkret untersucht werden. In manchen Fällen könnte eine interne Fluchtalternative nach Mogadischu angenommen werden. Frauen, die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, in Mogadischu einen Lebensunterhalt zu verdienen, würden sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen aus Somalia:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie ihre Sprach- und Ortskenntnisse. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei.

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an dieser zu zweifeln.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Feststellungen betreffend die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Kismayo gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich zudem keine nachvollziehbaren Gründe an diesen Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

Die Feststellungen betreffend die Gründe für das Verlassen Somalias und den diesbezüglichen Zeitpunkt im Jahr 2001 gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des gesamten Verfahrens und insbesondere auch in der Beschwerdeverhandlung widerspruchsfrei und gleichbleibend wiederholt, dass ihre Eltern im Jahr 2000 bei einem Granatenbeschuss des Hauses verstorben und ihr Bruder dabei so schwer verletzt wurde, dass dieser nach Behandlung in Kenia als Flüchtling in die USA verbracht wurde. Diese Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel und realitätsnah. Aufgrund dieser gleichbleibenden und nachvollziehbar geschilderten Ausführungen der Beschwerdeführerin und deren durchwegs glaubwürdigen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise darauf, an den Angaben der Beschwerdeführerin, in Somalia über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr zu verfügen, zu zweifeln. Insbesondere muss in Bezug auf einen möglichen familiären Anschluss in Somalia mitbedacht werden, dass bereits die belangte Behörde keinen Zweifel daran hatte, dass die Abgaben der Beschwerdeführerin glaubhaft sind und sie Somalia aufgrund des Bürgerkriegs bereits im Jahr 2001 verlassen hat. Eine mangelnde soziale Einbindung in die Gesellschaft in Kismayo erscheint aufgrund des Umstandes der langen Ortsabwesenheit und der mangelnden familiären Kontakte in Somalia daher nicht unplausibel.

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Jemen über einen Ehemann und vier Kinder verfügt und sich in Schweden ihre älteste Tochter sowie ihr ältester Sohn befinden, gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia:

Die Feststellungen zur Situation in Somalia, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Quellen versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind oben unter Punkt II.1.2. zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle, dass die Eltern der Beschwerdeführerin bei einem Granatenbeschuss des Hauses im Jahr 2000 getötet und der Bruder der Beschwerdeführerin dabei schwer verletzt wurde und in weiterer Folge in die USA geflüchtet ist. Da der erste Ehemann der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1999 durch eine Landmine verstorben war, die Beschwerdeführerin bis auf ihre damals noch minderjährige Tochter über keinerlei - auch nicht weitschichtigere - familiäre Anknüpfungspunkte mehr in Somalia verfügte und aufgrund der Zerstörung des Hauses durch den Granatenbeschuss ihrer gesamten Existenz beraubt war, sah sich die Beschwerdeführerin gezwungen, Somalia im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrer ältesten Tochter zu verlassen und in den Jemen zu flüchten.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Somalia somit über keine Familienangehörigen mehr, insbesondere keine männlichen, die ihr im Falle einer Rückkehr unter Umständen Schutz und Unterstützung angedeihen lassen könnten. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über keine finanziellen Ressourcen, die ihr eine Unabhängigkeit von familiären oder clanbasierten Unterstützungsleistungen bieten könnten. Ihre fünfzehnjährige Ortsabwesenheit und der dadurch bedingte Mangel jeglicher sozialer Kontakte in Kismayo aber auch Gesamtsomalia lassen eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die örtlichen Strukturen noch unwahrscheinlicher erscheinen.

Die aktuellen und relevanten Länderinformationen gehen bereits allgemein bei schwachen Personen mit wenigen Ressourcen davon aus, dass diese auf die Unterstützung von Angehörigen, Verwandten oder einem engen Netzwerk angewiesen sind, um Unterkunft und Einkünfte zu erlangen. Grundsätzlich wird dabei nicht zuerst der Clan um Unterstützung angefragt, sondern wendet man sich zuerst an die Familienebene. Eine übersiedelnde Person, die in einer Stadt weder über Kern- oder erweiterte Familie mit entsprechenden Ressourcen verfügt noch auf Rimessen zurückgreifen kann, wird sich in einem IDP-Lager wiederfinden und sich keinen Lebensunterhalt sichern können. Dies gilt umso mehr bei alleinstehenden Frauen, da hier der zu erwartende Lebensunterhalt insbesondere vom Status und von den Ressourcen der Familienangehörigen im Aufnahmegebiet abhängt. Weiters gehen die relevanten Länderberichte davon aus, dass für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit - insbesondere in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind - nicht gegeben ist. Hervorgehoben werden muss letztlich insbesondere, dass Frauen die keine Unterstützung durch Clan oder Familie haben, keine Unterstützung aus dem Ausland erhalten oder keine echten Aussichten darauf haben, einen Lebensunterhalt zu verdienen, sich mit entsprechender Wahrscheinlichkeit in der Situation wiederfinden, in IDP Lagern Unterkunft nehmen zu müssen, wo sie wiederum einem echten Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären und die Lebensumstände nicht akzeptablen humanitären Standards entsprechen würden.

Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Kriterien, da sie über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die ihr im Falle einer Rückkehr einen gewissen Schutz in Bezug auf die tatsächlich prekäre Sicherheitslage für Frauen gewährleisten könnten. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin einem Subsubclan des Hauptclans der Hawiye angehört, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr auf den Schutz dieses Clans zurückgreifen könnte. Dies insbesondere deswegen, da die Beschwerdeführerin Somalia bereits vor über 15 Jahren verlassen hat und keinerlei sozialen Anschluss mehr an Mitglieder ihres Clans hat. Darüber hinaus gehen die oben unter Punkt 1.2. zitierten Länderfeststellungen durchwegs davon aus, dass es im Falle der Rückkehr in besonderen Maße auf das Vorhandensein der Kernfamilie ankommt, da die Familienebene unerlässlich ist, um in Somalia wieder Anschluss zu finden. Gerade in großen Städten - wie dies auch Kismayo ist - ist mit einer Unterstützung des Clans ohne Vorhandensein einer Kernfamilie nicht zu rechnen.

Die klaren Aussagen der Berichte, wie sie oben unter Punkt 1.2. ausgeführt sind, gehen also von einem maßgeblich hohen Risiko einer entsprechend intensiven Verfolgung alleinstehender Frauen ohne familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus, und erlauben, gegenständlich davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in einem IDP-Lager wiederfindet, in welchem eine entsprechend hohe und aktuelle Verfolgungsgefahr aus Gründen der Ethnie in Zusammenhang mit der sozialen Gruppe anzunehmen ist.

Von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (siehe oben unter 1.2.).

Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia und/oder Somaliland in einer anderen Region niederzulassen, da sie weder im südlichen Teil des Landes noch in Puntland oder Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. hier keine Anwendung finden, da der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 24.02.2015 und somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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