BVwG W233 2101303-1

W233 2101303-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Testo completo

BVwG W233 2101303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2101303.1.00

Spruch

W233 2101303-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörige von Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015, Zl. 1029802503/14910899, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehöriger der Republik Kasachstan reiste gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX (Das Verfahren über den Asylantrag der Mutter wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu der Zahl 1029802405/14910885 und wird beim Bundesverwaltungsgericht zu der Zahl 2101305 geführt) schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 26.08.2014 gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch im Wesentlichen an, dass sie den Namen XXXX führe, am XXXX in XXXX geboren und kasachische Staatsangehörige sei. Sie legte einen kasachischen Personalausweis vor. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Kasachen und Muslimin. Sie sei ledig und kinderlos. Sie habe die Grundschule von 2002 bis 2013 in XXXX besucht. Zu den Fluchtgründen befragt gab sie an, ihre Mutter habe Probleme in der Arbeit bekommen und gesagt, dass sie Kasachstan verlassen müssen. Sie sei ohne weitere Fragen mit der Mutter mitgereist. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe.

I.3. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) am 03.11.2014 brachte die BF vor, dass ihre letzte Wohnadresse bis zu ihrer Ausreise in der Stadt XXXX gewesen sei. Ihre Großmutter und ihre Onkel väterlicherseits seien noch in XXXX aufhältig. Zu ihrem Vater bestehe kein Kontakt mehr. Sie habe die Schule letztes Jahr abgeschlossen und sich um einen Studienplatz bemüht. Ihre Mutter habe sie finanziell unterstützt. Die Mutter habe gut verdient. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, ihre Mutter habe Probleme in der Arbeit gehabt. Davon habe sie erst kurz vor ihrer Ausreise erfahren. Sie habe es schon vermutet gehabt, da die Mutter nervös von der Arbeit gekommen sei und geweint habe. Ihre Mutter habe ihr nicht erzählt, um welche Probleme es sich dabei gehandelt habe. Nachgefragt wisse sie nicht genau wann die Probleme angefangen hätten, es habe ungefähr ein Jahr lang gedauert. Auf die Frage, ob auch Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, gab sie an, sie habe schon irgendwelche Männerstimmen gehört, sei aber nicht hinausgegangen, da sie sich um ihre Kursunterlagen gekümmert habe. Sie könne nicht sagen, über welchen Zeitraum hinweg, diese Personen ihre Mutter aufgesucht hätten. Sie habe ihre Mutter auch nie zu diesen Personen befragt. An einem Dienstag, glaublich der 19.08.2014, sei ihre Mutter schließlich nach Hause gelaufen und habe die BF aufgefordert ihre Sachen zu packen. Ihre Mutter habe ihr erzählt, dass 2 Männer sie bedroht hätten. Es habe keine Übergriffe auf die BF gegeben. Ihr Alltag in Kasachstan sei ganz normal gewesen, sie habe regelmäßig die Schule besucht. Der ausschlaggebende Grund für ihre Flucht seien demnach die Probleme ihrer Mutter in der Arbeit gewesen. Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan erwarten würde, gab die BF an, sie wisse es nicht.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist und ihr gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich die von der BF vorgebrachten Fluchtgründe auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beziehen würden. So habe sie auf mehrmaliges Fragen zu den Problemen ihrer Mutter lediglich öfters ausgeführt, sie wisse nichts von den Problemen, ihre Mutter habe ihr diesbezüglich nichts erzählt. Sie wisse nur, dass es sich um Probleme bei der Arbeit handle. Befragt nach den Personen, die zu ihr nach Hause gekommen seien, habe sie ausgeführt, sie habe schon irgendwelche Männerstimmen aus dem Wohnzimmer oder aus dem Vorzimmer gehört. Ihre Mutter habe hingegen in ihrer Einvernahme ausgeführt, dass sich diese Männer nur im Stiegenhaus aufgehalten hätten und sie sie nicht in das Haus gelassen habe. Unverständlich sei, dass die Mutter nach den Drohungen ihre Tochter zu vergewaltigen, nicht die Polizei gerufen habe bzw. ein anderes Verhalten im Alltag gezeigt habe. Es sei unglaubwürdig, dass die Tochter die Mutter nicht genauer zu ihren Fluchtmotiven befragt habe und ihre Entscheidung als erwachsene Frau einfach nur hingenommen habe, zumal sie mit dieser auch zusammengelebt habe. Die BF habe keine eigenen Fluchtgründe und habe ihre Aussagen auf den Fluchtgrund der Mutter bezogen. Es sei der BF und ihrer Mutter nicht gelungen, ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl frühen würde gezeigt. Ebenso stellt das BFA fest, dass keine stichhaltigen Gründe dafür festgestellt hätten werden können, dass der BF in Kasachstan unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe oder dass sie dort aus besonderen Gründen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sein könnte, Opfer eines bewaffneten Konflikts oder von Kampfhandlungen zu werden. Zudem stellt das BFA fest, dass keine Gründe vorliegen, die der BF einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG gewähren. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Kasachstan.

Der Antrag auf internationalen Schutz, welchen die Mutter der BF gestellt hatte, wurde vom BFA in der gleichen Weise wie ihr eigener Antrag erledigt.

I.5. Für das Beschwerdeverfahren wurde der BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.6. Gegen diesen Bescheid hat die BF (gemeinsam mit ihrer Mutter) fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattet: Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. Die BF sei gemeinsam mit ihrer Mutter aus Kasachstan geflüchtet, da die Mutter der BF von korrupten kasachischen Behörden erpresst, bedrängt und verfolgt worden sei. Es sei auch damit gedroht worden, der BF etwas anzutun. Die BF rügt im Wesentlichen, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Korruption des kasachischen Sicherheitsapparates, indem sie unvollständige Länderberichte der angefochtenen Entscheidung zugrunde legte, durchgeführt habe. Dem Vorwurf der belangten Behörde, das Vorbringen der BF bzw. jenes ihrer Mutter sei als abstrakt, allgemein und widersprüchlich zu betrachten, könne nicht gefolgt werde. So sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde, die Mutter der BF hätte im Falle einer tatsächlichen Verfolgung durch die Behörden, ihr Heimatland schon 2012 verlassen müssen, auszuführen, dass die Mutter der BF erst am Ende des Prozesses, als trotz des Schuldspruchs der Vorgesetzten, die Bedrohungen und Erpressungen gegen sie weiterhin ausgesprochen worden seien, eingesehen habe, dass sie tatsächlich ihr Heimatland verlassen müsse.

I.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.02.2015 beim BVwG ein.

I.8. Mit Schriftsatz der BF, vertreten durch ihre RV, vom 13.05.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2015 wurde ein Deutschzertifikat B1 und eine Ausbildungsbestätigung zur Rettungssanitäterin des Österreichischen Roten Kreuzes vorgelegt.

I.9. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 11. Mai 2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durchgeführt, zu der die BF und ihre Mutter als Parteien persönlich als Parteien in Begleitung ihres Rechtsvertreters erschienen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI [Richter]: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2 [Beschwerdeführerin]: Ich habe 11 Klassen Mittelschule in Kasachstan besucht, hier in Österreich bin ich im Gymnasium XXXX.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. Warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen ihre Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder sollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF2: Ich glaube, dass alles so passt.

RI: Sie gaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass Sie wegen Problemen Ihrer Mutter Ihr Heimatland verlassen haben. Wissen Sie um welche Probleme es sich dabei gehandelt hat?

BF2: Ja, meine Mutter hatte große Probleme in der Arbeit gehabt, sodass sie in Lebensgefahr war. Deshalb mussten wir aus unserer Heimat weg. Es sind zwei Männer gekommen und haben sie erpresst. Sie haben auch gesagt, dass sie mir etwas antun werden. Das war gefährlich.

RI: Sie gaben auch an, dass Sie selbst keine Probleme hatten bzw. es keine Übergriffe auf Sie selbst gab und Sie sich nicht verfolgt fühlten. Es gab also keine Gründe warum Sie Ihr Land verlassen mussten?

BF2: Ja, da ja nichts passiert ist.

RI: Sie sagten, man habe auch Sie bedroht. Mit welchem Übel hat man Sie bedroht?

BF2: Ich wusste das nicht, das haben sie meiner Mutter gesagt. Sie wollten auch Geld von ihr. Sie haben gesagt, dass sie mir etwas Schlimmes antun werden wenn sie das Geld nicht zahlt.

RI: Ihnen war zum Zeitpunkt der Ausreise nicht bekannt, dass auch Sie bedroht worden sind?

BF2: Ja, das wusste ich nicht. Meine Mutter wollte mich beschützen, ich habe das erst hier erfahren.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF2: Ja, ich habe im Februar 2015 eine B1 Prüfung gemacht. Jetzt besuche ich den B2-Kurs.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF2: Ich bin Rettungssanitäterin in XXXX. Jetzt spiele ich hobbymäßig Volleyball.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF2: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail oder über Soziale Netzte) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF2: Ich habe mit meiner Oma über Whats-App Kontakt. Mit meinen Freunden in Kasachstan habe ich keinen Kontakt mehr.

RI: Was würde Ihnen jetzt, konkret passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat Kasachstan zurückkehren müssten?

BF2: Wenn wir zurückkommen, dann kann meine Mutter inhaftiert werden, aber sie ist ja unschuldig. Es wird weiterhin Drohungen durch die Männer geben und ich werde mich nicht trauen das Haus zu verlassen. Ich habe alleine mit meiner Mutter gelebt, uns kann ja niemand beschützen.

Der Richter stellt fest, dass die BF2 die an sie auf Deutsch gerichteten Fragen zu ihrer Identität, Herkunft, sowie den persönlichen Lebensumständen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. Die komplexen Fragen zu den Fluchtgründen und der Situation in ihrem Herkunftsstaat wurden von D übersetzt.

BFV: Haben Sie in Kasachstan ein wirtschaftlich gutes Leben geführt?

BF2: Ja, wir haben in Kasachstan gut gelebt.

BFV: Haben Sie mitbekommen, dass Ihre Mutter zu Hause Besuch von Leuten erhalten hat, die mit ihr gesprochen haben?

BF2: Ich war in meinem Zimmer und habe Stimmen gehört. Es kann sein, dass der Strom bzw. die Heizung durch Kontrolleure überprüft wurden, von Männern die meine Mutter bedroht haben, habe ich keine persönliche Kenntnis gehabt.

[...]"

Die Mutter der BF (BF1) gab auf richterliche Befragung zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...]

RI: Sie gaben im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA an, dass Sie im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Ihre Chefin als Zeugin einvernommen und von den ermittelnden Beamten der städtischen Staatsanwaltschaft bedroht bzw. unter Druck gesetzt worden seien. Auch habe man Ihnen gedroht Ihrer Tochter etwas anzutun. Können Sie diese Ihnen gegenüber geäußerten Drohungen näher verifizieren? Was genau hat man Ihnen bzw. Ihrer Tochter angedroht?

BF1: Zuerst hat man mir gedroht, dass man das Verfahren gegen mich wieder aufnehmen wird, wenn ich mich mit den Bedingungen dieser Personen nicht einverstanden erkläre.

RI: Was meinen Sie mit Verfahren wieder aufgenommen?

BF1: Ich hatte keinen Bezug zu dem Verfahren gegen meine Chefin. Ich war ja nur Zeugin. Aber man hat mir gedroht, dass es mir auch so ergehen wird und ich auch ihr Schicksal erleiden werde. Die Leute wollten von mir eine große Summe Geld bekommen. Ich war jedoch nicht überzeugt, dass man mich in Ruhe lässt, wenn ich bezahle. Ich habe befürchtet, dass man weiterhin von mir Geld fordern wird. Danach hat man auf mich psychischen Druck ausgeübt und man hat auch meine Tochter bedroht. Dann hat man erfahren, dass ich schon vorbestraft war.

RI: Genauer können Sie mir nicht angeben, mit welchem Übel gedroht wurde?

BF1: Man hat mir gedroht, dass man das Verfahren wieder aufnimmt und das Verfahren gegen mich richtet, so, dass ich ins Gefängnis komme. Nach dem ersten Verfahren wurde ich ja nicht inhaftiert. Man wollte mir Probleme machen. Man hätte dies auch machen können, weil noch nicht drei Jahre abgelaufen waren. Die Richterin war damals eine Frau. Sie hat scheinbar Mitleid mit mir gehabt.

RI: Ich verstehe nicht welches Verfahren wieder aufgenommen hätte werden sollen.

BF1: Das Verfahren meiner Vorgesetzten. Sie wurde zu 7 Jahren verurteilt. Es wurde auch eine Vermögenskonfiszierung angeordnet. Man hat mir gesagt, dass man mich zur Mittäterin macht. Es gab nämlich noch eine Summe, deren Verbleib nicht geklärt werden konnte. Geklärt wurde nur die Summe über 1,5 Millionen Tenge. Man hat mir gedroht, dass man den fehlenden Betrag auf mich beziehen wird. Ich habe mich schon an alle Instanzen gewandt und es hat auch nicht geholfen, außerdem hatte ich keinen Verteidiger.

RI: Das sind alle Ihre Gründe?

BF1: Ja. Ich möchte nicht im Gefängnis landen, ich bin ja unschuldig und sie haben auch meine Tochter bedroht. Man hat sie zwar nicht persönlich bedroht, aber man hat die Drohungen ihr gegenüber mir gesagt.

RI: Was genau hat man gesagt?

BF1: Dass man sie psychisch fertigmachen wird, sie vergewaltigen wird, alles Mögliche mit ihr macht, was sie wollen. Sie war aber noch so jung, sie hatte in der Heimat ja keinen Schutz, nur mich als Mutter.

RI: Ich muss Sie darauf hinweisen, dass Sie das Recht haben, durch eine weibliche Richterin einvernommen zu werden, außer Sie stimmen zu, dass ich die Verhandlung weiterführe.

BF1: Es ist kein Problem dass Sie mich als Mann einvernehmen.

RI: Haben Sie Ihre Tochter über die Drohungen, die sich gegen sie richten, informiert?

BF1: Bis zur Abreise nicht. Ich wollte sie nicht beunruhigen. Ich wollte nicht dass sie sich Sorgen macht.

RI: Können Sie mir über die Personen die Sie bedroht haben nähere Angaben machen? Kennen Sie diese Personen oder deren Namen?

BF1: Es waren zwei Männer namens XXXX und XXXX. Das sind die Vornamen. Die Familiennamen kenne ich nicht.

RI: Wie haben diese Personen Sie und Ihre Tochter bedroht, bzw. über welchen Zeitraum hinweg?

BF1: In dieser Zeitperiode ungefähr 15 Mal, bis Mitte 2014. So lange das Verfahren angedauert hat. Sie kamen immer wieder zu verschiedenen Zeiten.

RI: Sie gaben auch an, dass Sie sich wegen der Ihnen gegenüber geäußerten Drohungen an die Staatsanwaltschaft und das kasachische Büro für Menschenrechte gewandt hätten, aber diese Beschwerden zu nichts geführt hätten. Dem Beschwerdeschreiben des Büros für Menschenrechte ist jedoch zu entnehmen, dass der stellvertretende Leiter des Departments für innere Angelegenheiten des West-Kasachischen Gebiets, Herr XXXX, der das Verfahren gegen Sie geleitet und Sie bedroht und unter Druck gesetzt hat, zu 7 Jahren Kolonie mit allgemeinem Vollzug wegen Bestechung verurteilt worden ist. Somit hat Ihre Beschwerde offensichtlich doch etwas erreicht und wurde die Person, die Sie bedroht und unter Druck gesetzt hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Wieso sahen Sie sich trotz dieser strafrechtlichen Sanktion gegen den stellvertretenden Leiter des Departments für innere Angelegenheiten gezwungen Ihr Land zu verlassen?

BF1: Danach haben mich die Leute weiterhin verfolgt. Wenn es keine Verfolgungen oder keine Drohungen mehr gegeben hätte, wäre ich geblieben. Als die Verfolgungen fortgesetzt wurden, wusste ich, dass ich wegfahren muss.

RI: Sie haben vorhin zwei Vornamen erwähnt. Haben diese beiden Männer auch im Departement für Innere Angelegenheiten gearbeitet?

BF1: Ja, die arbeiten dort nach wie vor. Zumindest haben Sie bis zu meiner Abreise dort gearbeitet. Ich habe gedacht, dass die Sache abgeschlossen ist und ich keine Probleme mehr haben werde.

RI: Was würde Ihnen jetzt, konkret passieren, wenn Sie wieder in Ihren Herkunftsstaat Kasachstan zurückkehren müssten?

BF1: Ich habe Angst, dass man das Verfahren wieder aufnehmen und mich weiterhin bedrohen wird, bzw. die Drohungen in Taten umsetzt. Ich habe Angst, dass die Forderungen nach Geld weiterhin bestehen werden. Für diese Leute ist es ja kein Problem, auch wenn der eine im Gefängnis sitzt. Jetzt ist eine neue Person an der Macht. Ich habe lange überlegt ob ich ausreisen soll. Es ist mir sehr schwer gefallen, wir haben ja ein gutes Leben geführt, ich habe Geld verdient und konnte mich und meine Tochter gut versorgen. Ich hatte auch Angst um die Zukunft meiner Tochter, um ihre Ausbildung. Für mich war das auch schwer. Es ist nicht leicht in meinem Alter in ein anderes Land auszureisen, auch wenn ich jetzt versuche die Deutsche Sprache zu erlernen. Man hat auch Drohungen gegen mein Leben ausgesprochen.

RI: Wer hat diese Drohungen gegen Ihr Leben ausgesprochen und wann?

BF: Die beiden von mir namentlich genannten Männer, die ganze Zeit über, bis zu meiner Ausreise. Ich habe gedacht, dass die Sache bezüglich meiner Vorgesetzten abgeschlossen ist.

RI an BFV: Haben Sie noch Fragen?

BFV: Hat es wirtschaftliche Gründe für Sie gegeben Kasachstan zu verlassen?

BF: Nein, absolut nicht, ich war finanziell versorgt, hatte ein gutes Leben geführt mit Auto und einer Dreizimmerwohnung.

BFV: Wo haben diese Bedrohungen, von denen Sie gesprochen haben, stattgefunden, auf der Straße, zu Hause oder wo?

BF1: Zuerst in der Arbeit, als das Verfahren eingeleitet wurde, dann, als man erfahren hat, dass ich vorbestraft war, hat man mich immer wieder zu Hause aufgesucht. Ich bin auch einige Male zur DWD gegangen, weil ich von dort Ladungen erhalten habe.

RI: Was ist DWD?

BF1: Das ist die Polizei, Department für Innere Angelegenheiten. Da ich Ladungen erhalten habe, musste ich dort hingehen. Die Leute sind immer wieder zu mir nach Hause gekommen. Es waren immer wieder dieselben Polizisten die ich schon namentlich genannt habe.

BFV: Haben Sie eine Chance gesehen, dass Sie in Kasachstan gegen diese Bedrohungen rechtlich vorgehen bzw. etwas unternehmen können, dass diese Bedrohungen aufhören?

BF: Ich habe mich ja auch diesbezüglich schriftlich an die Staatsanwaltschaft gewandt. Es war ergebnislos.

BFV: Die Bedrohungen sind trotzdem weitergegangen?

BF1: Ja.

[...]"

Die BF, vertreten durch den RV, hat in der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt:

  • Unterstützungsschreiben von XXXX

  • Handschriftliches Schreiben der Unterkunftsgeberin der WG, in welcher die BF gemeinsam mit ihrer Mutter wohnt

  • Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über den Ausbildungskurs als Sanitäterin betreffend die BF

  • Bestätigung der XXXX-Schule betr. die BF

  • Unterstützungsschreiben der Pfarre XXXX und des Benediktinerstiftes XXXX betreffend BF und ihrer Mutter,

  • Strafregisterbescheinigung der BF

  • Bestätigung der NÖ Krankenkasse über eine geringfügige Beschäftigung betreffend die Mutter der BF samt Lohnzettel

  • Bestätigung über die Ausstellung eines öst. Führerscheines der Mutter der BF

  • diverse Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse durch die Mutter der BF

I.10. Mit Schriftsatz vom 25.05.2016 brachte die BF, vertreten durch ihre RV, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes bzw. zur Beschwerdeverhandlung ein. In dieser Stellungnahme führt die BF aus, dass aus der Beantwortung der Beschwerde der BF des Kasachischen internationalen Büros für Menschenreche und Gesetzeseinhaltung, nicht entnommen werden könne, dass mit der strafrechtlichen Verurteilung des stellvertretenden Leiters des Departments für innere Angelegenheiten des West-Kasachischen Gebiets die Verfolgungshandlungen gegen die BF geendet hätten; vielmehr hätten sie sich fortgesetzt. Aus den vom BVwG übergebenen Informationen zum Herkunftsstaat der BF sei im Wesentlichen zu erschließen, dass Kasachstan noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich habe, das Gesetz gegen Korruption nicht effektiv implementiert worden ist, Frauen in Kasachstan nicht gleichberechtigt wären und Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, ein Problem darstelle. Schließlich bringt die BF vor, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und vor dem Hintergrund, dass die BF in Kasachstan auf keinen männlichen Schutz zurückgreifen könne, ihr Antrag auf Asyl auch auf diesen Umstand gestützt wird.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Aktenbestandteile des abweisenden Bescheides betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der BF, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kasachstan.

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (Kasachstan), (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand vom 23.02.2015 sowie aus dem USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kazakhstan, 13. April 2016 (verfügbar auf ecoi.net); http://www.ecoi.net/local_link/322535/462012_de.html

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17. Mai 2016

  • Einsichtnahme in die Stellungnahme (vom 25.05.2016) sowie Unterlagen der BF, insbesondere Deutschkurszertifikate und Bestätigung über den Besuch der 7. Klasse des Mary Ward Privat-Oberstufenrealgymnasiums in Krems

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

Die BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX in XXXX in Kasachstan. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan. Die BF ist Angehörige der Volksgruppe der Kasachen und bekennt sich zum moslemischen Glaubensbekenntnis. Die Muttersprache der BF ist Russisch.

Die BF ist ledig und kinderlos. Sie ist gemeinsam mit ihrer Mutter nach Österreich geflüchtet. Die BF hat in Kasachstan die Grundschule von 2002 bis 2013 in XXXX besucht. Der letzte Wohnsitz der BF war XXXX in Kasachstan. Die Großmutter sowie zwei Onkeln der BF sind in XXXX in Kasachstan wohnhaft. Ihr Vater ist ebenfalls in Kasachstan wohnhaft, allerdings besteht zu diesem kein Kontakt.

Die BF ist gemeinsam mit ihrer Mutter aus Kasachstan über die Ukraine nach Österreich gereist, wo sie nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 26.08.2014 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

Gründe, die eine Verfolgung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht hervorgekommen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Festgestellt wird, dass die BF über private Interessen und ein Familienleben in Österreich verfügt. Die BF hat zahlreiche Deutschkurse besucht und verfügt über ein Deutschkurszertifikat (Zertifikat Deutsch Österreich B1) der ÖSD. Sie hat sowohl Unterstützungsarbeit geleistet als auch eine Ausbildung als Rettungssanitäterin beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert. Seit September 2015 besucht sie die 7. Klasse des XXXX-Oberstufenrealgymnasiums in XXXX. Nicht festgestellt wird jedoch, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der BF in Österreich vorliegt.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2015):

Zur allgemeinen Lage in Kasachstan ist fallbezogen festzustellen:

3.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.02.2015:

3.2.1.1. Politische Lage

Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).

Quellen:

3.2.1.2. Sicherheitslage

Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).

Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).

Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).

Quellen:

3.2.1.3. Rechtsschutz/Justizwesen

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.2.1.4. Sicherheitsbehörden

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.2.1.5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).

Quellen:

3.2.1.6. Korruption

Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).

Quellen:

3.2.1.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.2.1.8. Allgemeine Menschenrechtslage

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).

Quellen:

3.2.1.9. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).

Quellen:

3.2.1.10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).

Quellen:

3.2.1.11. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.2.1.12. Todesstrafe

Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)

Quellen:

3.2.1.13. Religionsfreiheit

Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).

Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).

Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).

Quellen:

3.2.1.14. Ethnische Minderheiten

Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

3.2.1.15. Frauen/Kinder

Knapp 52 % der Bevölkerung Kasachstans sind weiblich. Ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen ist zwar keineswegs dominant und im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt, doch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes (Gender Equity Index/GEI, Gender Inequality Index/GII, Gender Index/SIGI) aus. Im GEI 2012 steht Kasachstan sogar noch vor den USA, auf Rang 33 von 154 gereihten Staaten. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet. Die nationale Gesetzgebung bedarf noch mancher Verbesserung (GIZ 12.2014b).

Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen (USDOS 27.2.2014).

Es gibt spezielle Polizeieinheiten gegen Gewalt an Frauen, die die verfassungsmäßigen Rechte der Frauen schützen sollen. 2009 trat ein eigenes Gesetz zur Prävention häuslicher Gewalt und Gleichberechtigung der Geschlechter in Kraft. Es definierte das Vergehen und ermöglicht die Verhängung von Schutzbefehlen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 zufolge sollen jedes Jahr bis zu 500 Kasachinnen an häuslicher Gewalt sterben. Jede fünfte Familie soll von häuslicher Gewalt betroffen sein. Gemäß offizieller Statistik wurden 2012 13.797 Verbrechen gegen Frauen registriert, die meisten davon Fälle häuslicher Gewalt. Gesamt gibt es in Kasachstan 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel. 7 davon werden von NGOs geführt (IOM 5.2014).

Auswahl von NGOs, welche direkte soziale Hilfe bieten:

Contact details of NGOs acting on direct social assistance: Title

Target groups

Contact details

Taldykorgan Regional Women Support Center

Women and children of Almaty region who find themselves in difficult situations

127, Kablisa Zhyrau St. Tel/Fax: +7 7282 241778

Red Crescent Society branch in Astana

Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;

5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru

Public Association "Women Support Center" North Kazakhstan oblast

Children, women who find themselves in difficult situations, law enforcement, migrant workers

17, 30, Sutyusheva St. Tel.: +7 7152 5298 86; E-mail: ailnaorlova@rambler.ru

Social Fund "Enbekshikazakh local community fund", Almaty oblast.

  • Social support and protection of people; - Strengthening peace, friendship and consensus among people, prevention of social, national and religious conflicts; - Strengthening the importance and role of family in the society; - Protection of maternity, childhood and fatherhood. - Focus on education, science, culture, art, and spiritual development of an individual; - Focus on preventive measures and health promotion, and advocacy of health lifestyle; - Focus on sport and physical activity; - Protection of environment and animals.

76 Pugacheva str., Esik, Enbekshikazakh region, E-mail: belchibaeva@yandex.ru

The Union of Crisis Centers of Kazakhstan. Almaty, coverage - the country

Women and children, victims of domestic violence and human trafficking; Managing 116 16 hot-line on migration and human trafficking.

1 micro-district, 59, Apt. 43, Tel.: +7 727 3764037

Children's Fund of Kazakhstan. Almaty city.

Implementation of long-term projects: monitoring the observation of child's rights, the implementation of the UN Human Rights Conventions, "Participation in Destiny"; "Warm Home"; "Small Age Inmates of the Fascist Concentration Camps"; "Kind Heart"; "Behind Bars-Childish Eyes"; "Protection of Migrant families with children, Asylum Seekers"

85 Karasay Batyr Street hotline: +7 727 327 90 05

Public Foundation "Socio-Psychological Rehabilitation and Adaptation Center for Women and Children "Rodnik", Almaty city.

Promotion of gender equality, prevention of conflicts and divorces, preparation for marriage, combating trafficking in persons, community work with children, adolescents and youth, as well as elimination the worst forms of child labour. Main target groups: Families, women and children

Almagul, 23, Apt. 30 Tel.: +7 727 3961938;

Public Association "Aktobe Women Support Center"

Facilitation in ensuring equal rights for women in line with human rights and freedoms; Legal, psychological and social support to victims of violence; Implementation of terms and mechanisms to ensure women's participation in politics and all levels of decision-making

Ryskulova Str., 190, 4th floor Tel. +7 7132 24 40 70; E-mail: umitaigul@mail.ru

Karaganda Branch of the Kazakhstani Bureau for Human Rights and Rule of Law

Education on human rights; monitoring compliance with international human rights standards; implementation of international human rights norms into national legislation; identification of

24 Erubaeva Str. Tel/fax: +7 7212 42 37 05 E-mail: Akim6@yandex.ru

(IOM 5.2014)

Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).

Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).

Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).

Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).

Quellen:

3.2.1.16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).

Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)

Quellen:

3.2.1.17. Russische Migranten

Für russische Migranten bestehen zwei Möglichkeiten, sich in Kasachstan aufzuhalten:

Ohne permanenten Aufenthaltsstatus:

Seit Januar 2012 sind russische und weißrussische Staatsbürger in Kasachstan von einigen zu erfüllenden Anforderungen ausgenommen und genießen vor allem im Hinblick auf eine berufliche Anstellung in Kasachstan die Vorteile eines verkürzten Immigrationsprozesses. Basierend auf einem Abkommen, das von Russland, Weißrussland und Kasachstan ratifiziert wurde, können die Staatsbürger dieser Länder auf dem Territorium der jeweils anderen Länder arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen. Laut der Neuregelungen zum Anwerben ausländischer Arbeitskräfte ist zur Anstellung von russischen und weißrussischen Staatsbürgern der Abschluss eines gültigen Arbeitsvertrages ausreichend, der jedoch bestimmte vom Arbeitsamt festgelegte Anforderungen erfüllen muss. Darüber hinaus muss für einen legalen Aufenthalt im Land eine Adressen-Registrierung auf Basis des anerkannten Arbeitsvertrages erfolgen, ein Mietvertrag und ein HIV-Zertifikat vorliegen. Der Prozess kann innerhalb einer Woche bewältigt werden, sofern alle notwendigen Anträge und Dokumente vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Bearbeitungsprozesse bei den kasachischen Behörden noch in der Standardisierungsphase sind und es daher, je nach Region, zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen kann. Da es sich um ein multilaterales Abkommen handelt, genießen kasachische Staatsangehörige ebenso vereinfachte Anforderungen bei Immigrationsprozessen in Russland bzw. Weißrussland (IOM 8.11.2012).

Dauerhafter Aufenthalt:

Die Regularien über die Registrierung und den Aufenthalt von ausländischen Staatsbürgern in Kasachstan sind gesetzlich festgeschrieben. Es wird empfohlen, diesbezüglich die Hilfe des örtlichen Unterstützungs-Zentrums für Migranten in Anspruch zu nehmen, das kostenlosen juristischen Beistand anbietet. Nachfolgend die Kontaktdaten: "Migrant's Support Center" Shymkent, Tel.: +7 7252 551 200 / +7 7252 551300 (IOM 8.11.2012).

Quellen:

  • IOM - Internationale Organisation für Migration (8.11.2012):

Anfragebeantwortung ZC204/08.11.2012, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/11213863/16111887/Shymkent_-_%C3%96ff._Verwaltung%2C_soziale_Belange_und_med._Versorgung%2C_08.11.2012.pdf?nodeid=16111776vernum=-2, Zugriff 18.02.2015

3.2.1.18. Grundversorgung/Wirtschaft

Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).

Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).

Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).

Quellen:

3.2.1.19. Medizinische Versorgung

Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).

Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).

Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).

HIV/AIDS:

Das umfassende kasachische Gesundheitsprogramm 2011-2015 hat verschiedene Programme und Sektoren zusammengefasst, darunter auch das nationale AIDS-Programm. Bis 2015 soll die AIDS-Rate unter 15-49jährigen zwischen 0,2-0,6% bleiben. Besonders die Begleiterkrankung von HIV mit TB wird beachtet. Ein ganzes Sub-Programm widmet sich dem Thema der HIV und TB-Prävention in Gefängnissen (IOM 5.2014).

Tuberkulose (TB):

2011 schätzte die WHO, dass von 100.000 Kasachen 168 TB haben. Es gab und gibt verschiedene Programme zur Unterstützung TB-Infizierter. Es wird davon ausgegangen, dass die TB-Sterblichkeit von 98,1 pro 100.000 Einwohner (2013) auf 94,7 pro 100.000 Einwohner (2015) zurückgehen soll (IOM 5.2014).

Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).

Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:

Oblasts

Largest State Hospital

Akmola

Oblast hospital. 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943

Aktobe

Oblast Clinical Diagnostic Center. Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02

Almaty obl.

Oblast hospital. 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20

Atyrau

Oblast hospital. 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95

West Kazakhstan

Oblast clinic hospital. 85, Savichev str. Uralsk city. Tel: +7 7112 26 62 71 http://okb.batis.kz/ru

Zhambyl

Oblast hospital. 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08 http://oa.zhambyl.kz

Karagandy

Oblast hospital. 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20. http://okb.karaganda.kz/

Qostanay

Oblast hospital. 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48

Qyzyl Orda

Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94 http://omc-kzo.kz/

Mangystau

Oblast Hospital. 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75.

South Kazakhstan

Oblast clinic hospital. 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14

Pavlodar

Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76

North Kazakhstan

Oblast hospital. 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63 http://www.ob.sko.kz/rus/index.php

East Kazakhstan

Oblast hospital. 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51

Almaty city

23-42-23. City clinic hospital. 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16

Astana city

City Hospital # 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz

(IOM 5.2014)

Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:

Title

Target groups / Aim

Contact details

Public Association "Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health"

Protection of fundamental reproductive rights of young people, women and men; Improving reproductive health of Kazakhstan's population, especially socially vulnerable, poor and young people; Improving quality of health services and ensuring access to them; Informing and educating population and medical staff; Main target groups: Youth, women and men of reproductive age, migrants

April 5 Str., 67 (3 entrance) Tel.: +7 7142 53 22 35 E-mail: kost_kmpa@mail.ru

Red Crescent Society branch in Astana

Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;

5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru

Public Association "Gender Information Analytical Center", Karagandy city

The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women.

Tattimbet Str. 4, office 112 Tel.: +7 7212 333 057 E-mail: giac@mail.ru

Association of AIDS Service Organizations "Zholdas". Kostanay oblast

Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS

Karasu village, Shapagat street. Tel.: +7 71452 30784

NGO "Ardager"

Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO "Ardager"

40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city. Tel.: +7 7132 932030 E-mail: ardager@nur.kz

"Association of Women with Disabilities "Shyrak", Almaty city

Health care for women with disabilities.

mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075 http://www.shyrak.kz

NGO "Association for Support of the cancer and rare diseases"

Creating a project "Cancer can be beaten!" Assistance to population with Cancer and diabetes;

155-144 Chaikovskyi str. Tel: + 7 727 2952812 E-mail: rookz@mail.ru

(IOM 5.2014)

Quellen:

3.2.1.20. Behandlung nach Rückkehr / Migration

Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).

Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).

3.2.1.21. Unbegleitete Minderjährige:

Es gibt kein spezifisches Protokoll für die Rückkehr von UM. Der zuständige Konsul im jeweiligen Land, aus dem der UM nach Kasachstan zurückkehren soll, arrangiert die Heimreise des UM in Koordination mit dem kasachischen Ministerium für Bildung und Wissenschaft und dem Innenministerium. Bei Rückkehr wird der UM den Vormundschaftsbehörden anvertraut, welche eine geeignete Unterkunft, Pflege und Bildung sicherstellen. Für eine Übergangsperiode kann der UM im Stata Anpassungszentrum für Minderjährige untergebracht werden. 18 solche Zentren gibt es im Land. Ihre Aufgabe ist Nothilfe und temporäre Unterbringung von Minderjährigen in Krisensituation und die Familienzusammenführung. Die Behörden sind dafür verantwortlich die Familien der UM aufzuspüren (IOM 5.2014).

Quellen:

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebenden Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem von ihr vorgelegten kasachischen Personalausweis (der in Kopie zum Akt genommen wurde).

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren.

Die Identität der BF steht somit fest.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Kasachstan stützen sich auf die von der BF vor dem BFA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

4.1.3. Die Feststellung, dass Gründe, die eine Verfolgung der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sind, stützen sich auf die von der BF bzw. von ihrer Mutter vor der belangten Behörde, in ihrer Beschwerde und im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie den Länderfeststellung.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte die BF sowohl erstinstanzlich als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, sie habe keine eigenen Fluchtgründe, hat aber der Sache nach die Fluchtgründe ihrer Mutter in der Form auf sich bezogen, dass sie daraus auch eigene drohende Verfolgung ableitet. Sie hat nicht behauptet, dass sie bereits verfolgt worden sei. Ihre Angaben, sie habe Verfolgung zu befürchten, können daher nur dann als glaubwürdig erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt werden, wenn es ihrer Mutter gelingt, eigene Verfolgung glaubhaft zu machen. Das ist ihr jedoch nicht gelungen. Die dazu führende Beweiswürdigung wird in dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Mutter der BF betrifft wie folgt wiedergegeben:

"Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung der BF nicht glaubhaft gemacht werden:

Zunächst fällt auf, dass die Ausführungen der BF zum Kernbereich ihres Fluchtvorbringens überwiegend vage und ohne nähere Details der Vorgänge oder Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu voraussetzt werden kann, erfolgt sind. So bringt die BF zwar vor, dass zwei ihr mit dem Vornamen bekannte Personen des Departments für innere Angelegenheiten sie von 2013 bis Mitte 2014 15 Mal bedroht hätten, ohne jedoch Einzelheiten zu diesen Vorfällen, insbesondere weder einen konkreteren Zeitpunkt noch einen konkreten Inhalt dieser Gespräche, nennen zu können. Auch in Bezug auf den Ort der ihr gegenüber geäußerten Drohungen blieb die BF äußert vage, indem sie angab, dass diese Bedrohungen zuerst in der Arbeit, und dann, als man erfahren hat, dass sie vorbestraft ist, auch immer wieder zu Hause aufgesucht worden sei. Zum anderen führte die BF auf Frage ihres RV auch an, dass die Drohungen auch im Department für innere Angelegenheiten ausgesprochen worden seien. Hinsichtlich des Inhalts der ihr gegenüber geäußerten Drohungen führte die BF aus, dass man sie immer wieder aufgesucht und von ihr Geld verlangt habe, andernfalls ein Verfahren gegen sie wieder aufgenommen würde. Die BF war jedoch trotz Nachfrage des erkennenden Richters als auch ihres RV nicht in der Lage anzugeben, um welches Verfahren es sich handelt, das wieder aufgenommen werden könnte. Auf die Frage des erkennenden Richters , welches Verfahren wieder aufgenommen hätte werden sollen, antwortete die BF, dass dies das Verfahren gegen Ihre Vorgesetzte sei, damit Sie, die BF, zur Mittäterin gemacht werde. Die Frage ihres RV, ob die Polizisten damit gedroht haben, das alte, gegen Sie gerichtete und bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufzurollen verneinte die BF und gab an, dass es sich um die Fortsetzung des anderen Verfahrens gegen ihre Chefin handle. Erst auf nochmalige Nachfrage ihres RV, ob man ihr damit gedroht habe, dass die BF schon vorbestraft ist und sie deswegen in der neuen Sache auch Probleme bekommen könnte, meinte die BF, ja genau das war es. Deswegen ist es so arg geworden. Mit dieser Argumentationslinie vermag die BF jedoch nicht Ihre Glaubwürdigkeit in Bezug auf die behauptete erfolgte Drohung mit der Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Strafverfahrens darzulegen.

Betreffend der Drohungen gegenüber Ihrer Tochter gab die BF an, dass diese Drohungen nicht gegenüber der Tochter selbst ausgesprochen worden seien, sondern ihr - der BF - gedroht worden sei, die Tochter psychisch fertig zu machen und zu vergewaltigen. Die BF habe die Tochter über diese Drohungen auch nicht informiert. Auch dieses Vorbringen der BF lässt konkrete und in sich schlüssige Angaben zu der behaupteten Drohung gegenüber ihrer Tochter vermissen. Insbesondere sind die abstrakten Angaben über die Drohung eines sexuellen Übergriffs oder zumindest einer sexuellen Insultierung gegenüber der Tochter der BF bloß allgemein gehalten. Auch unter Bedachtnahme auf die gerade im Bereich des Eingriffs in die sexuellen Selbstbestimmung allgemein verständliche Scheu einer detailgetreuen Schilderung der Geschehnisse, muss doch auch hier im Sinne der Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen - also hier die Drohung der Vergewaltigung der Tochter - von der BF erwartet werden, eine aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter und für das Gericht nachvollziehbarer Angaben darzulegen. Diese Mitwirkungspflicht der BF bezieht sich gerade im sensiblen Bereich der sexuellen Selbstbestimmung auf jene Umstände, die in der Sphäre der BF gelegen sind, und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Das trifft allerdings im Falle der BF nicht zu, die - wie bereits oben ausgeführt - kaum Einzelheiten anführt oder Vorkommnisse näher schildert. Wären gegen die BF und ihre Tochter tatsächlich die in Rede stehenden Drohungen ausgesprochen worden, hätte die BF, der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge, hierüber sicherlich mehr als bloß wenige knappe Sätze zu berichten gewusst.

Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.05.2016 erstmals vorgebrachte Vorbringen, dass auch Drohungen gegen ihr eignes Leben ausgesprochen worden seien ist nicht geeignet das Vorbringen der BF in Bezug auf die Gewährung von Asyl glaubhaft zu machen. Dies deshalb, da einem Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen schon anlässlich der Ersteinvernahme zu schildern. Das von der BF erstmals in ihrer öffentlich mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2016 gesteigerte Vorbringen ist somit als unglaubwürdig zu qualifizieren. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Auch sind die Angaben der BF zum Teil widersprüchlich, da sie in Bezug auf ihre Vorstrafe im erstinstanzlich Verfahren ausgeführt hat, dass sie zu 3 Jahren bedingter Haft und einer Geldstrafe verurteilt worden sei, hingegen aus dem von ihr selbst vorgelegten und in die Deutsche Sprache übersetzten Strafurteil der Republik Kasachstan (Vgl. AS 143) ersichtlich ist, dass sie zu 6 Monaten harter Arbeit verurteilt wurde, wobei sie 10% des verdienten Lohnes als Strafe abzuführen habe. Zum anderen hat die BF sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG betont, dass ihre Beschwerde gegen ihre behauptete rechtswidrige Behandlung durch Ermittler der städtischen Staatsanwaltschaft und Beamte des Departements für innere Angelegenheiten zu nichts geführt habe. Aus dem bereits oben näher bezeichneten Beschwerdeschreiben des kasachischen Büros für Menschenrechte ist jedoch festgehalten, dass der namentlich angeführte stellvertretende Leiter des Departements für innere Angelegenheiten des West-Kasachischen Gebiets, der das Verfahren gegen die BF unmittelbar geleitet und die BF bedroht und unter Druck gesetzt hat, in der Folge zu 7 Jahren Kolonie mit allgemeinem Vollzug wegen Bestechung verurteilt worden ist. Daher wäre selbst im Falle einer Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens der BF nicht ersichtlich, weshalb sie sich trotz dieser strafrechtlichen Sanktion gegen den stellvertretenden Leiter des Departments für innere Angelegenheiten gezwungen gesehen habe das Land zu verlassen. Das von der BF, vertreten durch ihren RV, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebrachte Argument, dass sie danach "die Leute" weiterhin verfolgt hätten, weshalb sie schließlich flüchten habe müssen, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch dieses Argument weitgehend unpersönlich ist und nicht erkennen lässt, dass die BF Detailkenntnisse dazu hätte."

Bei einer Abwägung der Gründe, die für die vorgebrachte Bedrohungssituation sprechen - dies ist die Behauptung der BF, dass sie wahrheitsgemäße Angaben erstattet hat - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen daher die für ein konstruiertes Vorbringen sprechenden Argumente bei Weitem, sodass es der BF daher insgesamt nicht gelungen ist, ihr Vorbringen zu ihren behaupteten Fluchtgründen glaubhaft zu machen und konnte die BF die von ihr ins Treffen geführte Bedrohungssituation für ihre Person nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

Die zu diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kasachstan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen innerhalb der Frist von einer Woche, gerechnet ab 11. Mai 2016, eine Stellungnahme abzugeben. Die BF, vertreten durch ihren RV, hat mit Schriftsatz vom 25.05.2016 eine Stellungnahme dazu eingebracht und ausgeführt, dass den Informationen zu entnehmen sei, dass Kasachstan noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich habe, das Gesetz gegen Korruption nicht effektiv implementiert worden ist, Frauen in Kasachstan nicht gleichberechtigt wären und Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, ein Problem darstelle.

Mit diesem Vorbringen ist für die BF jedoch nichts gewonnen. Dies deshalb da die BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und der Sache nach die Fluchtgründe ihrer Mutter in der Form auf sich bezogen hat, dass sie daraus auch eigene drohende Verfolgung ableitet. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG definitiv gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlungen ausgeschlossen. Ihre Angaben, sie habe Verfolgung zu befürchten, können daher nur dann als glaubwürdig erachtet und den Feststellungen zugrunde gelegt werden, wenn es ihrer Mutter gelingt, eigene Verfolgung glaubhaft zu machen. Das ist ihrer Mutter jedoch nicht gelungen.

Zudem bringt die BF vor, dass sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen und vor dem Hintergrund, dass die BF in Kasachstan auf keinen männlichen Schutz zurückgreifen könne, ihr Antrag auf Asyl auch auf diesen Umstand gestützt werden müsse.

Zur Lage von alleinstehenden Frauen in Kasachstan ist unter Zugrundlegung der relevanten Länderinformationen auszuführen, dass ihre Stellung in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen zwar keineswegs dominant ist und sie im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt sind, sie jedoch vor allem im Vergleich mit anderen Staaten der Region relativ gut gestellt sind. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (siehe dazu ausführlich das dem Erkenntnis zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation unter Punkt 3.2.1.15).

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei der vorliegenden Konstellation im gegenständlichen Fall auf Basis der genannten relevanten Berichte nicht davon aus, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der BF, die vor ihrer Ausreise aus Kasachstan 11 Jahre die Mittelschule besucht hat, um eine weitgehend gesunde Frau handelt, von der eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Es kann ihr somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte die BF dennoch nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre Mutter zu erhalten.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Kasachstan ergibt, dass zwar Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, ein Problem darstellt. Jedoch sehen die einschlägigen kasachischen Gesetze zum Schutz der Frauen eine Zuständigkeit der lokalen und nationalen Regierung sowie zahlreicher NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt vor.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Rechtlich folgt daraus:

5.2. Zu Spruchteil A, I des angefochtenen Bescheids:

5.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

5.2.2. Da die BF den behaupteten Fluchtgrund nicht hat glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich das Bestehen einer Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Wie schon unter den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.3. Zu Spruchteil A, II des angefochtenen Bescheids:

5.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

5.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vor, weil die BF weder Gründe für das Vorliegen einer realen und aktuellen Gefahr der Verletzung ihrer aus Artikel 2 und Artikel 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erfließenden Rechte noch Gründe vorgebracht hat, die für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insbesondere hat es die BF unterlassen, für ihren konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es für sie es nicht möglich ist in Kasachstan ein im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK Leben zu führen. Jedenfalls lassen ihre Ausführungen bzw. der Verweis auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderinformation nicht den Schluss zu, dass sie im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einem realen Risiko einer gegen den Schutzzweck der Art. 2 oder 3 EMRK weisenden Gefahr bzw. der Todesstrafe ausgesetzt ist.

Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 AsylG 2005 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Ein solches hat die BF jedoch nicht getätigt. In Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung, die ausführlich dargelegt wurde sowie der obigen Länderfeststellungen und Gefährdungseinschätzung erscheinen die Befürchtungen der BF, dass sie festgenommen werde im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan, mehr als unrealistisch.

Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte sie, dass sie gesund ist. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.

Die BF verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte abgeschlossene Schulbildung und strebte die Aufnahme auf die Universität an. Ihre Mutter konnte ihr bis zur gemeinsamen Ausreise den Lebensunterhalt finanzieren.

Im Herkunftsstaat war die BF laut ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch ihre Mutter finanziell versorgt und hat ein gutes Leben geführt. Im Übrigen leben im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige, wie beispielsweise ihre Großmutter und ihre beiden Onkeln, die ihr unterstützend zur Seite stehen können.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes der BF nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

5.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Zur Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befindet sich nach ihrer Antragstellung im August 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist als Staatsangehöriger von Kasachstan, keine begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Die BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar ihre Mutter, doch ist diese ebenfalls Asylwerberin und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der BF negativ entschieden worden. Die Mutter, mit welcher die BF unzweifelhaft ein Familienleben führt, ist daher im selben Umfang wie die BF von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die BF hält sich zum Entscheidungspunkt seit fast zwei Jahren (seit 26. August 2014) im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)

Die aus der fast zweijährigen Dauer des inländischen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt der BF nach der illegalen Einreise im August 2014 nur aufgrund des von ihr gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Der BF musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren der BF übermäßig lange gedauert hat.

Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Lichte der zitierten Judikatur Folgendes:

Die BF hat seit ihrer Einreise nach Österreich mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über ein Deutschkurszertifikat (Zertifikat Deutsch Österreich B1 - Niveau) der ÖSD und verfügt daher über gute Deutschkenntnisse. Ihre guten Deutschkenntnisse konnte die BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11. Mai 2016 unter Beweis stellen, indem sie auf die an sie auf Deutsch gerichteten Fragen des erkennenden Richters im Wesentlichen auf Deutsch beantworten konnte. Nur bei komplexen Fragen zu den Fluchtgründen und der Situation in ihrem Herkunftsstaat war die BF auf die Übersetzung in ihre Muttersprache angewiesen. Ebenso sind ihr ihre Ausbildung als Rettungssanitäterin beim Österreichischen Roten Kreuz und mehrere im Akt einliegende "Empfehlungsschreiben" positiv anzurechnen. Die BF besucht seit September 2015 die 7. Klasse des XXXX-Oberstufengymnasiums in XXXX und legte eine Bescheinigung dieser Schule, datiert vom 4. Mai 2016 vor, wonach sie regelmäßig am Unterricht teilnimmt und in die Klassengemeinschaft gut eingegliedert ist. Sie verfügt jedoch über kein eigenes Einkommen und hat genau wie ihre Mutter während des gesamten Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen und ist nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Sie kann auch nicht von ihrer Mutter finanziell unterstützt werden, zumal diese lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist.

Berücksichtigt man weiter, dass die BF im Unterschied zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat aufgrund der fundierten Ausbildung sowie ihrer vorhandenen Sprachkenntnisse einer Beschäftigung zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nachgehen könnte, muss trotz eines mittlerweile erlangten Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich von weitaus stärker zu beurteilenden Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden. Im Fall der BF kann nicht gesagt werden, dass sie ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit der BF in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist die BF illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt (im Falle der BF eines bloß fast zweijährigen Aufenthalts), die illegalen Einreise sowie die weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die bisherige bloß fast zweijährige Aufenthaltsdauer der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenwerten dauernden Integration in Österreich sprechen zu können, weshalb die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF nach Kasachstan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.