W224 2122607-1•BVwG W224 2122607-1
W224 2122607-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016
Gegenstandslosigkeit, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückziehung
W224 2122607-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Edward W. Daigneault, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.04.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 10.12.2015, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde beim BFA ein und stellte dabei den Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und mir Asyl ggfalls Subsidiärschutz zuerkennen."
2. Mit Schreiben vom 02.03.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016, übermittelte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 26.04.2016, GZ. W224 2122607-1/2Z, das Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass beim Bundesverwaltungsgericht Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen (jedenfalls dreistelligen) Anzahl anhängig seien. Diesen Verfahren liege - wie auch dem vorliegenden - die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen sei, welche durch die außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA begründet seien.
Beim Verwaltungsgerichtshof sei das Verfahren zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängig, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liege. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage fehle bislang.
Die analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 VwGVG in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gesondert begründet.
4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, wurde die Revision der (näher bezeichneten) revisionswerbenden Parteien gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, W151 2117713-1/11E ua., als unbegründet abgewiesen. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass "dem Verwaltungsgericht [...] nicht entgegen getreten werden [kann], wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
5. Am 07.06.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2122607-1/2Z.
6. Mit Verfügung vom 13.06.2016, W224 2122607-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz VwGVG fortgesetzt werde, weil jene Rechtsfrage, zu deren Klärung das Verfahren ausgesetzt worden sei, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, beantwortet worden wäre. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Ergebnis als unzulässig erscheine, weil das gegenständliche Verfahren, welches mit Beschluss vom 26.04.2016, W224 2122607-1/2Z, ausgesetzt worden sei, nunmehr fortgesetzt werde und sich der Antrag des Beschwerdeführers gegen einen im Ergebnis gegenstandslos gewordenen Beschluss richte.
7. Mit Eingabe vom 20.06.2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zurück.
Wörtlich führte er dabei aus: "Hiermit zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 10.12.2015 zurück."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer zog mit dem am 20.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seine Säumnisbeschwerde vom 15.12.2015 ausdrücklich zurück.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
2. Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision im objektiven Interesse des Einschreiters an der Beigabe eines Verfahrenshelfers zur Bekämpfung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (im konkreten Fall: zur Bekämpfung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2122607-1/2Z, mit welchem das Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ausgesetzt wurde). Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Antragstellers keinen Unterschied mehr macht, ob die Beigabe eines Verfahrenshelfers bewilligt wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Rechtsstellung des Einschreiters im vorliegenden Fall könnte auch durch Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht verbessert werden, weil das Verfahren, welches mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, W224 2122607-1/2Z, ausgesetzt wurde, am 13.06.2016 fortgesetzt wurde. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG der Antrag des Einschreiters als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).
Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Das Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Der Verwaltungsakt wird an das BFA zurückübermittelt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179). Das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.
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