BVwG W210 2103975-1

W210 2103975-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beweislastumkehr, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Verschulden, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W210 2103975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2103975.1.00

Spruch

W210 2103975-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 02.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 alleinige Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX (in der Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die von der Beschwerdeführerin als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 19,53 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,48 ha (davon Almfläche 9,85 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,53 ha - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 10.10.2012, eingelangt bei der AMA am 18.10.2012, beantragte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 9,85 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 8,97 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei.

4. Mit Datum vom 11.10.2012 wurde auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2012 übermittelt.

5. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und unter Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 19,53 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von nunmehr 19,60 ha (davon Almfläche nach Flächenkorrektur nunmehr 8,97 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 18,16 ha (davon Almfläche nunmehr 7,53 ha) zu Grunde gelegt. In der Begründung wurde eine Differenzfläche von 1,37 ha ausgewiesen und weiters begründend ausgeführt, da anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.11.2013, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), der ein Orthofoto der verfahrensgegenständlichen Alm (Hofkarte, Stand: GIS Herbstantrag 2012) beigelegt wurde. Die Beschwerde wendet mangelndes Verschulden und ein mangelndes Ermittlungsverfahren ein, richtet sich unter der Bemängelung der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und bringt die Änderung des Messsystems während des Verpflichtungszeitraums vor. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, jedenfalls in der Weise, dass keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.

8. Mit Schreiben vom 13.06.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung konkret darzulegen, was an der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2012 unrichtig sei, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allenfalls unter Vorlage von Beweismitteln, darzulegen, woran sie sich bei der Antragstellung orientiert habe und aus welchem Grund die Beantragung und die Korrektur vom 10.10.2012 in der entsprechenden Höhe vorgenommen wurde.

9. Mit Stellungnahme vom 16.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2016, führte die Beschwerdeführerin in offener Frist aus, dass sie keine Beweise vorbringen könne, welche ihre Einwendungen untermauern würden, und sie somit nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle akzeptieren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 10,63 ha.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 alleinige Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die von der Beschwerdeführerin als zuständiger Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und eine Fläche im Ausmaß von zunächst 9,85 ha beantragt wurde.

Insgesamt beantragte die Beschwerdeführerin mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 somit eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von zunächst 20,48 ha und wurde der Beschwerdeführerin die EBP 2009 zunächst auf dieser Grundlage gewährt.

Mit Datum vom 10.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin eine Korrektur der Almfläche der verfahrensgegenständlichen Alm von 9,85 ha auf 8,97 ha. Im Zuge der Flächenermittlung zog die Beschwerdeführerin keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.

Letztgültig beantragte die Beschwerdeführerin mit Mehrfachantrag-Flächen 2009 somit eine Einheitliche Betriebsprämie 2009 für eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 19,60 ha.

Am 11.10.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Almfläche im Ausmaß von 7,53 ha ermittelt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2012 übermittelt.

Die verfahrensgegenständliche Alm verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 7,53 ha.

Der Heimbetrieb der Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige im Ausmaß von 10,63 ha.

Insgesamt verfügte die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 18,16 ha und über 19,53 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

Die Differenz zwischen letztgültig beantragter Gesamtfläche im Ausmaß von 19,60 ha - gedeckelt durch die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht (19,53 ha) - und ermittelter Gesamtfläche (Heimfläche und Almfläche) im Ausmaß von 18,16 ha betrug für das Antragsjahr 2009 somit 1,37 ha bzw. 7,01 %.

Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde nur noch eine beantragte Almfutterfläche von 8,97 ha zu Grunde gelegt. Die beantragte/ermittelte Heimbetriebsfläche blieb unverändert. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Vor-Kontrolle vom 11.10.2012 wurde der Beihilfenberechnung nunmehr eine ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche von 18,16 ha (davon Almfläche nunmehr 7,53 ha) zu Grunde gelegt, eine Rückforderung des zu viel bezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX vorgenommen und eine zusätzliche Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Mehrfachanträge-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Heimbetriebs und der verfahrensgegenständlichen Alm liegen dem Verwaltungsakt bei.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2009 zunächst eine Fläche im Ausmaß von 20,48 ha (Heimfläche und anteilige Almfutterflächen) und nach vorgenommener Flächenkorrektur eine letztgültige Fläche im Ausmaß von 19,60 ha beantragte sowie über 19,53 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügte, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen 2009 und dem Korrekturantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 zu entnehmen.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf deren eigenen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2009. Dieses Flächenausmaß blieb im gesamten Verfahren unbestritten und ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Ausmaß an beihilfefähiger Fläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Antragsjahr 2009 ergibt sich aus der am 11.10.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und dem dem Verwaltungsakt einliegenden Flächennutzungsprüfbericht 2009 nach ÖPUL 2007 zur Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle, insbesondere die seitens der belangten Behörde vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das den Parteien zugängliche INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar. Zum anderen ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort weder substantiiert noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So brachte die Beschwerdeführerin in deren Beschwerdeschriftsatz zwar allgemein die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen vor und führte zunächst aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle sei (laut beiliegender Hofkarte mit der Ziffer 1 gekennzeichnet) die von der Beschwerdeführerin gewählte Almfutterfläche bei drei Schlägen von 100 % LN auf 90 % LN reduziert worden. Diese Schläge würden von der Beschwerdeführerin nach dem Almabtrieb wie eine Dauerweidefläche gepflegt und völlig flach gemäht werden. Die auf dieser Fläche befindlichen Landschaftselemente hätten eine Größe von weniger als einem Ar und lägen insgesamt unter 6 %. Auf diesen Schlägen befänden sich ausschließlich Gräser, Kräuter und Leguminosen. Sonstige Gewächse, welche nicht als Futterfläche anerkannt werden würden, seien nicht vorhanden. Im Rahmen ihres Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin jedoch an, keine Beweise vorbringen zu können, welche ihre Einwendungen untermauern würden, und somit das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle entgegen ihrem früheren Vorbringen zu akzeptieren. Die vorgelegte Hofkarte (Förderdaten: GIS Herbstantrag 2012) gibt zudem nicht die Bewertung der Almfläche wieder, wie sie von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 vorgenommen wurde und ist somit nicht geeignet, den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich des Antragsjahres 2009 entgegenzutreten. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2012 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr alleinige Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm war, ergibt sich aus dem Vergleich der für die verfahrensgegenständliche Alm insgesamt beantragten Fläche mit der anteiligen Almfutterfläche der Beschwerdeführerin und blieb ebenfalls unbestritten. Die Beschwerdeführerin beanstandete darüber hinaus nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE), die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.

Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist und das Ausmaß der Almfutterfläche von dieser selbst beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm).

Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Flächenermittlungen auf der verfahrensgegenständlichen Alm Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet:

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 11, 21, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

[...]."

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

[...]."

§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfläche durch die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt.

3.3.2. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 nach durchgeführter Vor-Ort-Kontrolle eine Gesamtfläche (Heimbetrieb und Almfläche) im Ausmaß von 18,16 ha zu Grunde zu legen.

3.3.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch das Gericht nicht substantiiert dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Vielmehr führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Parteiengehörs aus, keine Beweise, welche ihre Einwendungen untermauern würden, vorbringen zu können und somit entgegen ihrem früheren Vorbringen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu akzeptieren.

Abgesehen davon, dass für das Bundeverwaltungsgericht die beanstandeten Flächenfeststellungen der belangten Behörde mangels substantiierten Vorbringens und nach Einsicht in das INVEKOS-GIS nicht in Zweifel zu ziehen gewesen sind (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111).

Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass gemäß dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag der Beschwerdeführerin noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch die Beschwerdeführerin nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die belangte Behörde konnte daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 grundsätzlich die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.10.2012 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde legen.

3.3.4. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (20,48 ha vor Flächenkorrektur), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR XXXX), zurückzufordern.

Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im Fall der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen somit nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164).

3.3.5. Da zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 1,37 ha bzw. 7,01 % lag und es sich gegenständlich somit (gemessen an der ermittelten Fläche) um eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % gehandelt hat, berechnete die belangte Behörde die Beihilfe für das Antragsjahr 2009 gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, und verhängte eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX.

3.3.6. Nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Diese hat in ihrer Beschwerde lediglich vorgebracht, dass die Almfutterflächenermittlung immer nach bestem Wissen und Gewissen und mit der größtmöglichen Sorgfalt durchgeführt worden sei und sie nach kritischer Hinterfragung ihrer Almfutterflächenbewertung eine Reduzierung vorgenommen habe und somit in diesem Zusammenhang ihr Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung jedoch nicht zu erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 ihr mangelndes Verschulden darzulegen.

3.3.7. Die Beschwerdebehauptung, es treffe die Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung von Messsystemen während des Verpflichtungszeitraums kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt habe, was er für richtig halte du nicht nur, was tatsächlich richtig sei, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft ebenfalls nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 für das Jahr 2009 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung iSd. Art. 68 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.8. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf letztlich lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.

Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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