W210 2103915-1•BVwG W210 2103915-1
W210 2103915-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W210 2103915-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 27.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BStNr.) XXXX, XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 45,58 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 39,27 ha (davon anteilige Almfläche 27 ha) und eine ermittelte Fläche von 39,14 ha (davon anteilige Almfläche 27 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 25.4.2013, eingelangt bei der AMA am 05.06.2013, beantragte der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr.
XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2009 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 24,76 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 12,48 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 45,58 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von nunmehr 38,58 (davon anteilige Almfläche nunmehr 26,31 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 38,45 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 26,31 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.12.2013, eine rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), der Stellungnahmen der Almbewirtschafter der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX samt Luftbildern beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt die Flächenberechnung durch die belangte Behörde, verweist auf frühere amtliche Ermittlungsergebnisse, macht einen Irrtum der Behörde geltend, wendet sich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen, bringt vor, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der beanstandeten Beantragung trifft, wendet Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche und die Durchführung eines Lokalaugenscheins.
6. Mit Sachverhaltsdarstellung vom 28.11.2013 nahmen die nunmehrigen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (vormaliger Heimbetrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2009) zu der von der AMA im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2009-2012 festgestellten und mit Schreiben vom 15.11.2013 mitgeteilten Flächenabweichung ab dem Jahr 2011 Stellung.
7. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, mit der die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer bestätigt, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung für den Landwirt und die Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
8. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte konkret auszuführen, auf welche früheren amtlichen Erhebungen der belangten Behörde er sich verlassen habe und welche Ergebnisse erzielt wurden sowie unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung anzugeben, was an der Flächenberechnung der belangten Behörde konkret beanstandet werde.
10. Mit Stellungnahme vom 02.06.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2016, führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX unter Vorlage des Prüfberichts der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.09.2007 aus, dass er im Jahr 2009 auf die Alm ein Pferd aufgetrieben und sich darauf verlassen habe, dass die Antragstellung durch den zuständigen Almbewirtschafter korrekt erfolgt sei. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2007 seien keinerlei Abweichungen festgestellt worden. Im Zeitraum 2007-2009 seien auf der gegenständlichen Alm keinerlei Änderungen vorgenommen worden und es habe seitens der AMA keinerlei Richtlinienänderungen gegeben, da eine Berechnung mittels NLN-Faktor erst ab dem Jahr 2010 erfolgt sei. Deshalb habe sich der zuständige Almbewirtschafter auf das im Jahr 2007 behördlich festgestellte Flächenausmaß verlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 12,27 ha, sowie - gemessen an der Anzahl an von ihm aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - für seine anteiligen Almflächen auf den Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX und XXXX im Ausmaß von zunächst 27 ha. Der Beschwerdeführer beantragte somit für das Jahr 2009 zunächst eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 39,72 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von zunächst 24,76 ha, für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 348,37 ha und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 26,35 ha beantragt wurde.
Mit Datum vom 25.04.2013 beantragte der zuständige Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur der Almfläche von 24,76 ha auf 12,48 ha. Im Zuge der Flächenermittlung zog der zuständige Almbewirtschafter keinen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) bei.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 26,31 ha ausgegangen. Die beantragte/ermittelte Heimbetriebsfläche blieb - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - unverändert. Es wurde keine Flächensanktion verhängt und eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.
Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almflächen um 0,69 ha. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung gründet somit alleine auf der Korrektur der Almfläche der Alm mit der BStNr. XXXX.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 12,14 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - und über 45,58 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und anteilige Flächen der Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX und XXXX) im Ausmaß von 38,45 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben der AMA vom 15.11.2013 wurde den nunmehrigen Bewirtschaftern des Betriebes mit der BNr. XXXX (vormals Heimbetrieb des Beschwerdeführers im Jahr 2009) mitgeteilt, dass im Rahmen eines EDV-mäßigen Flächenabgleichs der Jahre 2009 - 2012 festgestellt wurde, dass einzelne Grundstücke in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt wurden. Das Schreiben enthielt eine Aufstellung der klärungsbedürftigen Grundstücke des Betriebes mit der BNr. XXXX und zeigte für das Jahr 2011 - im Vergleich zu der im Jahr 2012 beantragten Fläche - eine Flächendifferenz auf.
Mit Sachverhaltsdarstellung vom 28.11.2013 begründeten die nunmehrigen Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX die Flächenabweichungen ab dem Jahr 2011 damit, dass die natürlichen Grenzen wieder hergestellt wurden. Der von der belangten Behörde hinsichtlich des Betriebs mit der BNr. XXXX vorgenommene Flächenabgleich hatte keine Auswirkungen auf den angefochtenen Bescheid.
Mit Datum vom 18.09.2007 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2007 keine Flächenabweichungen festgestellt wurde. Weitere Vor-Ort-Kontrollen wurden auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX nicht vorgenommen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Heimbetrieb und die Mehrfachanträge-Flächen 2009 der zuständigen Almbewirtschafter hinsichtlich der Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX und XXXX liegen dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 12,27 ha. Die belangte Behörde legte dem Heimbetrieb im Zuge der Beihilfenberechnung für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 12,14 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.
Das Flächenausmaß der Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX ergibt sich aus den betreffenden Mehrfachanträgen-Flächen 2009 und blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten.
Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom 25.04.2013. Mit diesem Antrag nahm der zuständige Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2009 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX von 24,76 ha auf 12,48 ha beihilfefähige Fläche.
Dass die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung alleine auf der Almflächenkorrektur der Alm mit der BStNr. XXXX gründet, ergibt sich zum einen aus dem Korrekturantrag vom 25.04.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2013, und zum anderen aus dem - in zeitlicher Nähe zum Korrekturantrag erlassenen - angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha ermittelt. Eine weitere Begründung für die vorgenommene Rückforderung enthielt der angefochtene Bescheid nicht und ist auch kein anderer Grund ersichtlich, wurden doch festgestellter Maßen auf den gegenständlichen Almen seit 2007 keine Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Es ist daher evident, dass die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche nach durchgeführter Almflächenkorrektur bestand und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung ausschließlich die beantragten Almflächen zu Grunde legte.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX nicht durch den Beschwerdeführer selbst, sondern durch den zuständigen Almbewirtschafter erfolgte und das Ausmaß der Almfutterfläche von diesem letztgültig mit Korrekturantrag beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen und Korrekturantrag zur in Rede stehenden Alm sowie der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters).
Dass der zuständige Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstige Beauftragte) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der zuständige Almbewirtschafter beruft sich in seiner Stellungnahme betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit der BStNr. XXXX lediglich auf Festlegung der Schläge durch den ortskundigen Waldaufseher.
Die Feststellungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle vom 18.09.2007 ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Prüfbericht.
Dass keine weiteren Vor-Ort-Kontrollen auf den gegenständlichen Almen durchgeführt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeaufbereitung durch die belangte Behörde.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 11, 21, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
[...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
[...]."
§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 338/2009, lautet:
"§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfläche durch den zuständigen Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß seiner Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschaftern der gegenständlichen Almen mit den BStNr. XXXX, XXXX und XXXX beantragten Almflächen zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrags für die gegenständliche Alm mit der BStNr. XXXX sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter, selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
3.3.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung ausschließlich auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der Almbewirtschafter zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.3.4. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX seit 2007 keine Vor-Ort-Kontrolle mehr durchgeführt wurde. Eine solche Festlegung hat daher nicht stattgefunden, sondern wurde die Almfutterfläche - mit angefochtenem Bescheid - ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert. Der Beschwerdeführer hat sich daher entgegen seinem Vorbringen nicht auf das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2007 festgestellte Almflächenausmaß verlassen, sondern wurde dieses vom zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX mit Korrekturantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 selbst beantragt. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
3.3.5. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die verfahrensgegenständliche Alm wurden vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Flächenfeststellung durch Waldaufseher, wie vorgebracht, keine amtliche Flächenfeststellung darstellt. Da der Beihilfenberechnung jedoch, wie bereits ausgeführt, ausschließlich die Anträge des Beschwerdeführers und der Almbewirtschafter zu Grunde gelegt wurden, können diesbezüglich weitere Ausführungen unterbleiben.
3.3.6. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom zuständigen Almbewirtschafter selbst beantragt wurde.
3.3.7. Die belangte Behörde legte - aufgrund der erfolgten Korrektur durch den Almbewirtschafter - der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX somit zu Recht eine Almfutterfläche im Ausmaß von 12,48 ha zu Grunde und berechnete davon auch zu Recht die dem Beschwerdeführer insgesamt (unter Berücksichtigung der anteiligen Almflächen der zwei weiteren Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX) zustehende fiktive anteilige Almfutterfläche (26,31 ha).
Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche (Heimbetrieb und anteilige Almflächen) im Ausmaß von 38,45 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (39,27 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).
3.3.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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