BVwG W173 2120273-1

W173 2120273-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W173 2120273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2120273.1.00

Spruch

W173 2120273-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des Ing. XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.11.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 31.7.2015 stellte Ing. XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Weiters beantragte der BF die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.

2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.10.2015 führte DDr. XXXXGXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:

".................................

Anamnese: 2008 Hüfttotalendoprothese rechts, 2011 Hüpfttotalendoprothese links, 05/2014 Außenknöchelfraktur rechtes Sprunggelenk, ausgeprägte Arthrose, eventuell Arthrodese (Abl. 20), orthopädisches Schuhwerk empfohlen.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit rezidivierender Lumboischialgie rechts, Bandscheibenleiden seit 2006/2007, konservative Therapie. Zustand nach Amputation der 2.Zehe rechts.

Koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie. Im Jahr 1986 rezidivierende Stenocardie, differenzialdiagnostisch Hinterwandinfarkt bzw. Pericarditis, unauffälliges Myocardscan, doch eher Pericarditis (Befund KH XXXX 23.12.1986). Laut Anamnese regelmäßige Kontrolle in Krankenhaus XXXX, keine aktuellen Befunde vorliegend.

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus seit 2003, medikamentöse

Therapie. 12.9.2015: Sturz mit Distorsion des linken AC-Gelenks, Tossy 1, konservative Therapie.

Derzeitige Beschwerden: ‚Schmerzen habe ich vor allem im rechten Sprunggelenk, Rotlauf nach Gipsbehandlung, war mehrere Wochen stationär.

Orthopädische Schuhe, trotzdem ständig Schmerzen, auch in der Nacht, auch ohne Belastung stechende Schmerzen. Beschwerden auch in beiden Hüftgelenken, kann nur maximal etwa 800m gehen. Habe eine Allgergie, verwende Antiallergicum im Anfall. Hergekommen bin ich mit Taxi, habe Probleme beim Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel, auch das Einsteigen ist sehr schwierig. Vor 25 Jahren hatte ich einen Myocardinfarkt, habe immer einen Nasenspray dabei, bin in der XXXX in Kontrolle, diesbezüglich kein Problem. Letztes HbA1c war 6,6, Nüchternblutzucker 140mg%.'

Behandlung/en/Medikatmente/Hilfsmittel:

Medikamente: Exforge, Amlodipin, ThromboASS, Diabetex, Temesta,

Clindac, Actos Nikotion: 0, Allergie: Penicillin, allergisches Asthma. Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.med.SXXXX, XXXX Wien.

Sozialanamnese: Verheiratet, 1 Tochter (27 Jahre), lebt alleine in einer Wohnung im 8.Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese: Förster der Gemeinde XXXX, Pensionist.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Bericht Krankenhaus XXXX vom 23.12.1986 (Verdacht auf HWI bzw. Pericarditis, rezidivierende Stenocardie)

Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 19.5.2004 (Anterolisthese L3/L4 Grad 1), Befund über allergische ReaktionII-II, Verdacht auf Lebensmittelallergie, MRT der LWS vom 6.10.2004 (degenerative Veränderungen der lumbalen Bandscheiben mit Protrusionen und kleinem lateralem Discusprolaps L5/S1, Spinalkanal und Neuroforamina unauffällig), Bericht UKH XXXX vom 18.10.2014 (Außenknöchelfraktur rechtes Sprunggelenk, Subluxation, Erysipel), Labor vom 14.10.2015 (Entzündungszeichen, Glucose und Leberfunktionsparameter erhöht) Bericht dermatologische Abteilung Krankenhaus XXXX vom 7.11.2014 (Erysipel am rechten Unterschenkel, Zustand nach Amputation der 2. Zehe rechts nach Phlegmone und Osteomyelitis).

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 198cm,

Gewicht: 135kg, Blutdruck: 140/80,

Klinischer Status-Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig, Thorax:

symmetrisch, elastisch, Atemexkursion seitengleich, sonorer

Klopfschall, VA. HAT rein, rhytmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Bewegungsschmerzen im Bereich der linken Schulter, Druckschmerz über dem linken AC-Gelenk, kein schmerzhafter Bogen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links S0/90, F 0/50, IR/AR endlagig eingeschränkt Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt, links bis zum linken Ohr bzw. linken Hüftgelenk durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits kurz Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Einbeinstand ist kurz Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, geringgradig Ödem am distalen Unterschenkel rechts, distale Hälfte rechter Unterschenkel livid verfärbt, kein Ulcus, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Zustand nach Amputation der 2. Zehe rechts im Grundgelenk, unauffällig. Hüftgelenke beidseits: Narbe nach HTEP, kein Stauchungsschmerz, kein

Rotationsschmerz. Sprunggelenk rechts: Umfang 33cm, links Umfang 31cm, vergröbert, Krepitation, diffus Druckschmerzen lateral mehr als medial, keine Überwärmung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits S0/90, IR/AR 10/0/30, Knie beids. 0 0/0/130, Sprungelenke:

OSG rechts 0/5/25, links 10/0/25, USG rechts 10/0/20, links 20/0/40, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Anheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa in Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann feststellbar. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, BWS/LWS: FBA: 20cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität-Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit einer Stützkrücke und Stützstrumpf rechtes Sprunggelenk, das Gangbild ist mit Schuhen und Krücken zügig möglich, dabei geringgradig rechts hinkend, Barfußgang deutlicher rechts hinkend mit gehemmtem Abrollen und Verkürzung der Schrittlänge, im Untersuchungszimmer ohne Krücke möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus: Allseits orientiert, Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Arthrose rechtes Sprunggelenk Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach Fraktur und Subluxation deutlich eingeschränkte Beweglichkeit mit nachgewiesenen Arthrosezeichen. Berücksichtigt wird die Schwellungsneigung bei Zustand nach Erysipel.

02.05. 32

30%

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position da bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule und Wirbelgleiten rezidivierende Beschwerden und Behandlungsbedarf, kein Hinweis auf neurologisches Defizit.

02.01. 02

30%

03

Hüfttotalendoprothese beidseits Mittlerer Rahmensatz, da beidseits mäßig eingeschränkte Beweglichkeit.

02.05. 08

30%

04

Arterielle Hypertonie, Zustand nach Pericarditis Wahl dieser Position, da keine reduzierte Linksventrikelfunktion objektivierbar.

05.01. 02

20%

05

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig Mittlerer Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich.

09.02. 01

20%

06

Zustand nach Amputation der 2.Zehe rechts Fixer Rahmensatzwert

02.05. 48

10%

07

Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, da mäßig eingeschränktes Sprachverstehen.

12.02. 01, Tabelle, Zeile 2, Kolonne2

20%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Mit Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da jeweils ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussungen vorliegen. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen

diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der

Behinderung: keine..........................

X Dauerzustand

..............................................

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke bei implantierten Totalendoprothesen beidseits und die höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenks, mit orthopädischen Schuhen weitgehend kompensierbar, führen zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizite kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine dauerhaften höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Die Verwendung einer Gehhilfe ist zweckmäßig, steigert durch die vermehrte Sicherheit die Gehleistung und erschwert die Benützung öffentlichen Verkehrsmittels nicht in hohem Maß.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

3. Nein.

........................................."

3. Dem BF wurde am 26.11.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt. Mit Bescheid vom 24.11.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten vom 12.10.2015.

4. Gegen den Bescheide der belangten Behörde vom 24.11.2015 erhob der BF fristgerecht mit e-mail-Mitteilung vom 15.12.2015. Der BF vertrat die Ansicht, dass verschiedene Kriterien nicht berücksichtigt worden wären. Das orthopädische Schuhwerk, das seit vier Wochen getragen werde, bewirke keine Besserung. Aktuelle Befunde zur Herzerkrankung würden nachgereicht werden. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen würde die Sensibilität gestört empfunden werden und sei eine entsprechende Reaktion erfolgt. Die ungleiche Länge beider Beine sei auch nicht durch die Hüftoperation ausgeglichen worden. Auch beim Gehen über kurze Strecken habe er über Schmerzen in der Hüfte und dem Kreuz geklagt. Seine Angaben, 800 Meter gehen zu können, würden Befunde entkräften. Vielmehr benötige er bereits für wesentlich kürzere Strecken ein Fahrzeug bzw. einer Gehhilfe. Bereits nach kurzer Zeit sei er gezwungen, sich hinzusetzen. Mit seinem Fahrzeug sei er noch halbwegs mobil und müsse daher aufgrund seines schlechten Gehvermögens so nahe wie möglich zum angepeilten Ziel parken. Er benötige daher einen Behindertenpass zum "Halten und Parken in der Behindertenzone für Kfz".

5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 28.1.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis der Fachrichtungen Unfallchirurgie ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF führte der Sachverständige, Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie, in seinem Gutachten am 29.3.2016 Nachfolgendes aus:

".............................

Allgemeine Krankenvorqeschichte

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 12.10.2015.

Zwischenanamnese: Eine Kurheilbehandlung in XXXX

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann 50m gehen, dann tun mir die Hüften weh und der rechte Fuß. Ich habe Schmerzen im rechten Knie.

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Exforge, Amlodipin, Diabetex, Temesta, Thrombo-Ass, Clindac, Actos, Parkemed, Tramal

Laufende Therapie: zuletzt Kur bis 21.03.2016

Hilfsmittel: 1 Unterarmstützkrücke, hohe orthop. Schuhe, Lumbotrain, Genutrain rechts, Unterschenkelkompressionsstrumpf rechts,

Sozialanamnese:

Pens.,

Objektiver Untersuchungsbefund

Größe 197 cm, Gewicht ca. 136 kg Allgemeinzustand:

altersentsprechend gut Ernährungszustand: deutlich adipös

Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung, verwendet eine Unterarmstützkrücke rechts. Das Gangbild ist behäbig, rechtshinkend, insgesamt sicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Trägt ein Genutrain rechts und ein Lumbotrain.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die rechte Schulter steht minimal höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.

Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

An der rechten Hand am vierten Strahl ist ein derber Strang tastbar, im Sinne einer Dupuytren'schen Kontraktur ohne Streckdefizit am Finger.

An beiden Schultern ist das Eckgelenk prominent und druckschmerzhaft. Weiters Druckschmerz am großen Rollhöcker und über der Bizepssehne. Links mehr als rechts Reiben bei Bewegung.

Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30-0-150, links 20-0-90, F rechts 140-0-50, links 90-0-50. Beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bis C7, links die Hand zum Hinterhaupt. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis L2, links bis L1. Ellbogen. Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist gering rechtshinkend. Zehenballen- und Fersenstand jeweils kurzzeitig und unsicher. Die tiefe Hocke ist zu 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel. Im Liegen Beinlänge rechts - 1cm. Die Sensibilität wird ab der Knie abwärts als zunehmend bamstig angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Am rechten Fuß Zustand nach Amputation der 2.Zehe im Grundgelenk. Unauffällige Narbenverhältnisse. Das rechte Sprunggelenk ist im Seitenvergleich verplumpt und verbreitert. Schmerzen außenseitig bei o-Vermehrung, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit, keine Schubladenzeichen.

Linkes Sprunggelenk: bandfest und unauffällig.

Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest.

Linkes Knie: ergussfrei und bandfest.

Rechte Hüfte: 12cm lange Narbe.

Linke Hüfte: etwa 18cm lange Narbe. Die Narben jeweils reaktionslos. Es besteht Endlagenschmerz in den Hüften bei der Beugung und bei der Innenrotation.

Beweglichkeit:

Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) 5-0-30 beidseits, Knie S 0-0-130 beidseits, oberes Sprunggelenk rechts 5-0-30, links 15-0-40, Pronation rechts 0-0-30, links 5-0- 40.

Wirbelsäule:

Der rechte Beckenkamm steht gering tiefer. Die Wirbelsäule ist im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse, kein auffälliger Hartspann, kein Druck-oder Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: Reklination, Seitwärtsneigen und Rotation nach links endlagig eingeschränkt, Seitwärtsneigen und Rotation nach rechts frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zu den Kniegelenken. Seitwärtsneigen und Rotation sind zu je 1/3 eingeschränkt.

Beantwortung der Fragen:

1. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?

Nein.

Der BW kommt in hohen orthopädischen Schuhen unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke zur Untersuchung. Unter Verwendung dieser Hilfsmittel ist eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m möglich und zumutbar. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können gehoben. Niveauunterschiede können überwunden werden. Die verwendete Unterarmstützkrücke behindert das Einsteigen- und Aussteigen nicht in hohem Maße. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten.

Es liegen keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Es besteht keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Befunde, die erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen dokumentieren liegen nicht vor. Bei der durch geführten Untersuchung fand sich kein Hinweis auf ebensolche Einschränkungen.

Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.

2. Die Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen. Diabetes mellitus

Zustand nach Außenknöchelbruch rechts

Engpasssyndrom an beiden Schultern mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung

Zustand nach Amputation der 2. Zehe rechts

Hüfttotalendoprothese beidseits

Mäßige Kniegelenksarthrose beidseits

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Beginnende Dupuytrensche Kontraktur am 4. Strahl beider Hände ohne

Funktionsbehinderung an den Fingern

3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? nein

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? nein

5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?

Befunde, die erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen dokumentieren liegen nicht vor. Bei der durchgeführten Untersuchung fand sich kein Hinweis auf ebensolche Einschränkungen.

6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Die angegebene Gehstrecke von 50 m ist klinisch nicht nachvollziehbar. Schmerzen an Hüften, im rechten Knie und dem rechten Fuß sind nachvollziehbar, führen aber zu keiner erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten.

7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 95 und medizinischen Beweismitteln Abl. 9-21, 28-83

Eine Arthrodese, das ist eine Versteifung eines Gelenks, am rechten Sprunggelenk liegt nicht vor. Die Verwendung orthopädischer Schuhe stabilisiert das rechte Sprunggelenk und führt zu einem sicheren Gangbild.

Zu einem Herzleiden kann rein fachbezogen nicht Stellung genommen werden.

Die Sensibilität an den Beinen wurde ab der Knie abwärts als zunehmend bamstig angegeben. Eine dadurch bedingte Gangbildstörung oder Gangleistungsminderung ergibt sich daraus aber nicht.

Eine Beinlängendifferen von 1 - 2 cm ist klinisch völlig irrelevant und wird normalerweise auch nicht ausgeglichen. Heute wurde klinisch 1 cm Differenz festgestellt, wobei es sich hierbei nur um eine grobe Orientierung handelt. Eine exakte Messung ist nur mittels eines Röntgens im Stehen möglich.

Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln:

Die Befunde von 2009 dokumentieren Behandlungen wegen Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat, die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts.

Die Befunde von 2011 dokumentieren die Quetschverletzung an den Zehen rechts, die in der Folge die Amputation der 2 Zehe notwendig gemacht hat.

Befund von 2012 dokumentiert die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links.

Die Befunde Abl. 17-21 dokumentieren den Verlauf nach Außenknöchelbruch rechts. Befund Hörtest kann fachbezogen nicht beurteilt werden.

Röntgenbefund und MR-Befund von 2004 dokumentiert Aufbraucherscheinungen, ist aber nicht aktuell genug um einen Istzustand zu erklären.

Die Befunde vom XXXX Krankenhaus von 2014 dokumentieren den Verlauf nach Außenknöchelbruch rechts.

Befund von KH XXXX dokumentiert dem Verlauf eines Rotlaufes, einer vorübergehenden bakteriellen Infektion am rechten Unterschenkel.

8. Begründung einer allf. vom erstinstanzlichen SV-GA abweichenden Beurteilung (Abl. 84-91)

Es besteht keine abweichende Beurteilung.

9. Feststellung, ob, bzw. wann eine NU erforderlich ist.

Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

..............................................."

6. Der BF wurde mit Schreiben vom 19.04.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. Dem BF wurde am 26.11.2015 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H ausgestellt.

1.2. Mit Antrag vom 31.7.2015 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar". Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von DDr.XXXX GXXXX, FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.10.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF mit Bescheid vom 24.11.2015 ab.

1.3. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX KXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom 29.3.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruht, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF bejaht.

1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 29.3.2016.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde im schlüssigen Sachverständigengutachten vom 29.3.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen des BF nicht überzeugen.

Sowohl die SV DDr. XXXXGXXXX, als auch der vom Bundesveraltungsgericht beigezogene SV Dr.XXXXKXXXX, stellten in ihren Gutachten fest, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, da die üblichen Wegstrecken aus eigener Kraft zurückgelegt werden können. Der BF gab im Rahmen der persönlichen Untersuchung selbst an mit den beiden Hüftgelenken 800 Meter gehen zu können. Dafür spricht auch das von der Sachverständigen beschriebene Bild der Gesamtmobilität und des Ganges des BF mit orthopädischen Schuhen und der Stützkrücke sowie dem Stützstrumpf.

Der SV Dr.XXXXKXXXX berücksichtigt auch das vom BF getragene orthopädische Schuhwerk und die Unterarmstützkrücke, mit deren Hilfe der BF eine kurze Gehstrecke von 10 Minuten bewältigen kann. Eine relevante Beweglichkeitseinschränkung an den Gelenken der unteren Extremitäten besteht nicht. Die Beine können gehoben werden und Niveauunterschiede überwunden werden. Auf Grund der ausreichenden Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten kann der BF auch mit der Unterarmstützkrücke in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- bzw. aussteigen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit (psychisch, neurologisch oder interlektuell) auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt nicht zumutbar wäre. Die medizinische Untersuchung des BF hat keine solchen Schluss zugelassen. Dass der BF nur eine Gehstrecke von 50 Meter bewältigen könnte, wie von BF in seiner Beschwerde vorgebracht, konnte vom Sachverständigen Dr. XXXXKXXXX auch nicht auf Grund der vom BF angegebenen Schmerzen objektiviert werden. Das orthopädische Schuhwerk des BF stabilisiert das rechte Sprunggelenk und bewirkt ein sicheres Gangbild. Die Beinlängendifferenz im Ausmaß von 1-2cm ist nicht von Relevanz. Es wird attestiert, dass das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist. Wenn es jemandem möglich, eine Strecke von einer durchschnittlichen Länge von einer Haltestelle zur nächsten zu gehen, egal ob langsam oder mit Pausen, ob mit Hilfsmitteln oder ohne, so ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten.

Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr.XXXX KXXXX ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs - auch nicht mehr entgegengetreten.

1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in

§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).

Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem der BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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