BVwG W173 2116928-1

W173 2116928-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W173 2116928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116928.1.00

Spruch

W173 2116928-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STEIFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 7.8.2014 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. Dem Ansuchen war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.

2. Am 23.09.2014 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX FXXXX, FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 23.9.2014 unter dem Punkt Ergebnis der durchgeführten Begutachtung ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste -

Gutachten enthält auszugsweise folgendes: "......................

Anamnese: Am 28.8.2013 Patellaluxation links mit Retinaculumruptur mit operativer offener medialer Raffung des Retinaculums am 25.9.2013-postoperative Ausbildung eines Morbus Sudeck. Nach Rehabilitationsaufenthalt im Februar 2014 und MRT Kontrolle am 15.7.2014 im LKH XXXX, zeigten sich die Knochenmarkveränderungen als Sudeckhinweis zwar völlig rückgebildet, es wurde jedoch ein ausgeprägter Knorpelschaden im Sinne einer degenerativen Chondropathie Grad III-IV im medialen Gelenkanteil bei deutlicher Lateralisation der Patella und retropatellarem Knorpeldefekt beschrieben. Aufgrund der Beugeeinschränkung (S0/0/100) wurde eine ev. Umschulung im Rahmen der orthopädischen Kontrolle am 18.7.2014-siehe Ambulanzbericht-Abl.: 8-empfohlen, da ein kniender Beruf weder möglich noch empfehlenswert erachtet wurde. Der massive Knorpelschaden (Grad IV) ist operativ nicht behebbar.

Derzeitige Beschwerden: Beklagt Schmerzen im linken Kniegelenk besonders beim Bergabgehen und Beugehemmung bei ca. 100°. Bei längerer Wegstrecke Schmerzverstärkung. Treppensteigen mit Geländer möglich, problematisch jedoch das Hinuntersteigen.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel

Parkemed je nach Tätigkeit bis zu 5x täglich

Sozialanamnese:

War meist über Leihfirmen mit diversen Arbeiten betraut, zuletzt als Staplerfahrer tätig, seit Knieverletzung beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Vor ca. 2Wochen Rehabgeldantrag gestellt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht der Orthopädieambulanz des LKH XXXX vom 18.7.2014-Abl.: 8,

......................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB%

1

Zustand nach Patellaluxaktion links mit operativ versorgter Retinaculumruptur 9/2013 und massiver Knorpelschaden (Grad III-IV), Fixer Rahmensatz bei Funktionseinschränkung schweren Grades

02.05. 22

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den

Gesamtgrad der Behinderung: ..........................

X Dauerzustand

................................."

3. Mit Bescheid vom 03.11.2014 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten, das dem Parteiengehör unterzogen worden und dem der BF nicht entgegentreten sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

4. Mit Antrag vom 17.6.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.6.2015, beantragte der BF neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses mit Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung. Der BF legte dazu ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor. Dazu zählt unter anderem ein medizinisches Gutachten von Dr. XXXX KXXXX, Facharzt für Innere Medizin, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens zur Invaliditätspension vom Landesgericht XXXX eingeholt worden ist.

5. Am 25.09.2015 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX BXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält auszugsweise

folgendes: "......................

Anamnese: 08/13 Z.n. Offener medialer Raffung des Retinaculum links bei Lux patellae und Retinaculumruptur, postoperativer Morbus Sudeck, es besteht eine Chondropathie Grad III-IV und ein retropatellarer Knorpeldefekt, außerdem eine venöse Durchblutungsstörung beider Unterschenkel

Beruf: AMS

Derzeitige Beschwerden: Bewegungseinschränkungen und Schmerzen linkes Kniegelenk, bei längerer Gehstrecke ist ein Gehstock notwendig zum Abstützen, Stiegensteigen sehr erschwert.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel

Parkemed, bedarfsweise Gehstock,

Sozialanamnese: .................................

Untersuchungsbefund:

....................................

Extremitäten: die Gelenke der OE und rechten UE altersentsprechend frei beweglich, linke UE: blande Narbe in der Medianen des Kniegelenkes, das Kniegelenk etwas verplumpt, Beugung bis ca 110°, Streckung frei, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS in allen Abschnitten frei beweglich,

Finger-Boden-Abstand: 0cm, Trophische Hautstörung im Bereich beider Unterschenkel rechts mehr als links. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität-Gangbild:

Das Gangbild ohne Hilfsmittel linkshinkend aber flüssig, Einbeinstand und Fersengang beidseits durchführbar, Zehengang links erschwert durchführbar.

Status Psychicus: Bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB%

1

Hochgradige Beugehemmung im linken Kniegelenk bei massivem Knorpelschaden und Zustand nach Kniescheiben- luxation und operativ versorgter Retinaculumruptur

02.05. 22

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

..........................

Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden 1 unter Berücksichtigung der

aktuellen Befunde gleichbleibend.

X Dauerzustand

................................."

6. Mit Bescheid vom 08.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden sei.

7. Mit E-Mail Mitteilung vom 30.10.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.10.2015. Begründend wurde vorgebracht, dass die Untersuchungsergebnisse nicht zutreffen würden, zumal er unter einer dauerhaften Behinderung seines Knies leide. Er benötige einen Gehstock, zumal bereits eine Gehstrecke von 10 Meter für ihn problematisch sei. Dazu verwies der BF auf die Bestimmung des § 29b StVO und zog den Schluss, auch ebenfalls unter einer dauerhaften die Gehbeeinträchtigung zu leiden. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei ein Facharzt beizuziehen.

8. Am 10.11.2015 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. PXXXX SXXXX, FA für Unfallchirurgie, der den BF persönlich untersuchte, eingeholt. Dieses Gutachten vom 20.4.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erlitt 2013 eine Patellaluxation links (Kniescheibenluxation im linken Knie) mit Retinaculumruptur, wobei eine operative Versorgung erfolgte. Der BF hat einen postoperativen Morbus Sudeck und einen massiven Knorpelschaden davongetragen.

1.2. Auf Grund des mit 9.1.2014 datierten Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX FXXXX, FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40.v.H auf Grund des Zustandes nach Patellaluxation links mit der operativ versorgten Retinaculumruptur (9/2013) und des massiven Knorpelschadens (Grad III-IV) eingestuft, die auf dem fixen Rahmensatz bei einer Funktionseinschränkung schweren Grades basieren. Auf Grund dieses Gutachtens, das dem Parteiengehör unterzogen wurde, und vom BF nicht beeinsprucht wurde, wurde mit Bescheid vom 3.11.2014 der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt.

1.3. Mit 17.6.2015 datierten Antrag, der bei der belangten Behörde am 30.6.2015 einlangte, begehrte der BF die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Dazu holte die belangte Behörde das oben auszugweise wiedergegebene Gutachten der Sachverständigen Dr. XXXX BXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 25.9.2015 basiert. In diesem wurde aufgrund der hochgradigen Beugehemmung im linken Kniegelenk bei massivem Knorpelschaden und Zustand nach Kniescheibenluxation und der operativ versorgten Retinaculumruptur, welche unter Positionsnummer 02.05.22 eingeordnet wurden, der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v. H. eingestuft. Zum Vorgutachten wurde angemerkt, dass dieses Leiden auch unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde gleichbleibend ist. Diese Gesundheitsschädigung wurde als Dauerzustand bewertet.

1.4. Mit Bescheid vom 8.10.2015 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten vom 25.9.2015 aufgrund des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung von 40 % der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde am 30.10.2015.

1.5. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. PXXXX SXXXX, FA für Unfallchirurgie, der den BF persönlich untersuchte, führte unter Berücksichtigung des vom BF noch vorgelegten orthopädischen Befundes im Gutachten vom 20.4.2016 Nachfolgendes aus:

"......................................

Vorgutachten: Dr.BXXXX vom 25.9.2015

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Befund Dr. AXXXX SXXXX vom 16.11.2015: Diagnose: Zustand nach

Lux.patell. sin., Retinaculumruptur li., Op 2013 NK. Befund:

Beweglichkeit 0-0-60,Neurologie o.B., bandstabil, Zohlen positiv.

Relevante Anamnese: Zustand nach Kniescheibenverrenkung links 2013 und Eingriff offene Raffung des medialen Retinaculums, protrahierter Heilungsverlauf, M.Sudeck.

Jetzige Beschwerden: Stehen, Gehen, Sitzen sei erschwert. Er habe oft Schmerzen, er müsse viele Schmerzmittel nehmen. Eigentlich habe er einen Dauerschmerz. Kurze Strecken könne er ohne Stock gehen, auf der Straße brauche er einen Gehstock.

Medikation: Parkemed; Genutrain am Knie Sozialanamnese:

geschieden,Oberflächentechniker,dzt. AMS

Allgemeiner Status:

190 cm großer und 119 kg schwerer Mann in gutem Allgemein-und Ernährungszustand. Wirbelsäule frei beweglich, ebenso obere Extremitäten. Thorax symmetrisch.Hüfte links endlagig eingeschränkt.

Relevanter Status:

Knie links in S 0-0-55, kein Gelenkserguß, geringe Patellaverschieblichkeit, blande Narbe, Zohlentest positiv, bandstabil. Knie rechts 0-0-130, reizfrei, bandstabil; Sprunggelenk rechts 15-0-50 zu links 15-0-45. Trophische Hautstörung beide Unterschenkel.

Gangbild/Mobilität: Gang mit einem Gehstock mäßig linkshinkend, verkürztes Abrollen links, geringere Schrittlänge, aber nicht unsicher.

Beurteilung:

Ad1) Eine Änderung zum Vorgutachten ergibt sich nicht. Die bestehende Funktionseinschränkung wurde korrekt erhoben und der Einschätzungsverordnung entsprechend als Funktionseinschränkung schweren Grades eingestuft. Dabei handelt es sich um die höchstmögliche Einstufung, die alle Defizite berücksichtigt. Eine Mobilitätseinschränkung besteht, die vom Probanden angegebene Gehstrecke von nur 10 Metern ist nicht nachvollziehbar.

............................................"

1.6. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 40 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung

Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 25.9.2015 (Dr. XXXX BXXXX) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.4.2016 (Dr. PXXXX SXXXX), der keine Änderung zum Vorgutachten feststellte, verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden des BF auseinander. Dr. PXXXX SXXXX geht auf die in der Beschwerde erstatteten Einwendungen zu seinen Bewegungseinschränkungen ausführlich ein. Beide Gutachter kamen nach einer persönlichen Untersuchung des BF übereinstimmend auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.

Der Gutachter Dr. PXXXX SXXXX hob auch in seinem schlüssigen Gutachten vom 20.4.2016 nachvollziehbar hervor, dass es sich bei der Einschätzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des BF am linken Knie um die höchstmögliche Einstufung, die alle Defizite des BF berücksichtigt, handelt. Wie auch in der Einschätzungsverordnung zu entnehmen ist, ist bei einem Kniegelenk für Funktionseinschränkungen als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen bei "Funktionseinschränkungen schweren Grades einseitig" unter Position 02.05.22 ein Grad der Behinderung von 40 % angeführt. Nur im Fall einer Versorgung mit einer Endoprothese (einseitig oder beidseitig) - dies ist gegenständlich aber nicht der Fall - würde sich der Einschätzungswert um 10% Prozent erhöhen.

Die getroffenen Einschätzungen beider Gutachter, basierend auf vorhergehende persönliche Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen die schlüssigen Sachverständigengutachten der belangten Behörde und gegen das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, schlüssige Gutachten von Dr. PXXXX SXXXX auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.

Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten Dr. XXXXBXXXX vom 25.9.2015 und Dr. P.SXXXX vom 20.4.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

2. Schlussfolgerungen

Die beigezogen medizinischen Sachverständigen haben die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Der BF hat jedoch davon abgesehen.

Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich der ärztliche Sachverständige Dr. PXXXX SXXXX eingehend aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF zur Bewegungseinschränkung auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zur Untermauerung seiner Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 40% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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