W152 2102903-2•BVwG W152 2102903-2
W152 2102903-2Tribunale amministrativo federale4 lug 2016
Verfahrenseinstellung, Wiedereinsetzung, Zurückziehung
W152 2102903-1/10E
W152 2102903-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 00.554-BAW, beschlossen (W152 2102903-2):
A)
Das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm § 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 12 00.554-BAW, beschlossen (W152 2102903-1):
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 12.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit Bescheid vom 15.06.2012, Zahl: 12 00.554-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.06.2013 erteilt (Spruchpunkt III).
Der genannte Bescheid wurde dem (damaligen) Obsorgeberechtigten am 19.06.2012 mit RSa rechtswirksam zugestellt.
Der Versuch, mit Schriftsatz vom 29.06.2012 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides im Wege der Telekopie beim Bundesasylamt einzubringen, scheiterte jedoch aufgrund einer falschen Faxnummer.
Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde der Beschwerdeschriftsatz vom 29.06.2012 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und mit Schreiben des Bundesamtes vom 09.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit hg. Schreiben vom 16.06.2015 wurde in weiterer Folge ein Verspätungsvorhalt vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 wurde dann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und in eventu (abermals) Beschwerde (gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides) erhoben.
Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2016 vorgenommenen Verhandlung zog der Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurück.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 33 Abs. 4 zweiter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag (auf Wiedereinsetzung) das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Jeweils zu A):
Da der Vertreter der Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2016 vorgenommenen Verhandlung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides zurückgezogen hat, wodurch dieser rechtskräftig geworden ist, sind die diesbezüglichen Verfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG jeweils mit Beschluss einzustellen.
Jeweils zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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