W124 2012712-1•BVwG W124 2012712-1
W124 2012712-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Versorgungslage
W124 2012712-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Hindu an, ist ledig und war nach seinen Angaben im Herkunftsstaat im Dorf XXXX, im Bezirk XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass in seinem Dorf die Sikhs eine Mehrheit seien und sie nur wenige Hindus wären. Die Sikhs hätten über Lautsprecher gepredigt und seien sehr laut gewesen. Sie, die Hindus, hätten ihnen gesagt, dass sie leise sein sollten. Daraufhin seien sie von den Sikhs mit Schwertern angegriffen worden. Dies sei am XXXX gewesen. Sie seien dann von ihrem Dorf geflüchtet. Aus diesem Grund habe er seine Heimat Indien verlassen.
In der mit dem Beschwerdeführer vor dem BFA am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte dieser aus am XXXX in Indien geboren worden zu sein und dort in die Grundschule gegangen zu sein. Er sei Tagelöhner gewesen, ledig und habe bei seinen Eltern gelebt.
Er habe Indien verlassen, weil sie Hindus gewesen seien und Streit mit den Sikhs gehabt hätten. Im Dorf habe es nur vier oder fünf Häuser von den Hindus gegeben. Die Sikhs seien in der Mehrheit gewesen und hätten gewollt, dass sie das Dorf verlassen. Sie hätten einen Hindutempel gehabt. In der Nähe dessen habe sich ein Sikh Tempel befunden. Diese hätten dort immer Veranstaltungen gehabt. Einmal habe einer von ihnen diese gebeten, dass sie die Lautstärke für ihre Lautsprecher herabsetzten würden. Es sei zu einem handgreiflichen Streit gekommen. Bei diesem sei der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen. Er habe dann erfahren, dass die Sikhs einen Hindu umgebracht hätten, worauf alle weggelaufen seien. Ansonsten habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Von diesem Zwischenfall habe er von seinen Eltern erfahren. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern gewesen. Die Frage, wo und wann ihm dies seine Eltern erzählt hätten, beantwortete er damit, dass diese sofort zu den Großeltern gekommen sei. Er wisse nicht mehr wann der Vorfall gewesen sei. Auf neuerliche Nachfrage führte dieser aus, dass dies der XXXX gewesen sei. Das Geld für die "Schleppung" hätten sie schon vorher zusammen gehabt. Er meine damit ein paar Tage vor dem Vorfall. Sein Vater habe Schulden gehabt und hätten sie daher das Geld gebraucht. Er wisse nicht um wieviel Geld das Grundstück verkauft worden sei. Vereinbart habe der Schlepper die Reise mit seinem Vater.
Der Beschwerdeführer selbst sei niemals bedroht worden. Zu dem von ihm geschilderten Vorfall könne er nichts sagen. Sie seien zu Hause gewesen und habe ihn sein Vater nach Europa geschickt. Den Grund, weshalb er nicht innerhalb von Indien verzogen sei, könne er nicht sagen. Nach Indien wolle er nicht zurück, weil er sich in Österreich eine Zukunft aufbauen wolle. Sein Vater habe ihn nach Österreich geschickt und bleibe er jetzt hier. Er könne nicht zurück, weil er nicht wolle.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des behaupteten Fluchtgrundes vor dem Bundesasylamt am XXXX völlig ungeeignet gewesen sei, um sein Vorbringen für glaubhaft zu befinden. Es habe an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen hätten lassen, dass der Beschwerdeführer wahre Ergebnisse geschildert habe. Weder habe der Beschwerdeführer von sich aus Details vorgebracht, noch seien aus seiner Schilderung Ausführungen hervorgekommen, die von einer Erzählung "sprechen" lassen hätten, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen würden. So habe der Beschwerdeführer lediglich einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne dabei Details angeben zu können. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass lediglich Hindus in seinem Dorf die Sikhs aufgefordert hätten, den Lautsprecher bei den Veranstaltungen ein wenig zu dämpfen, worauf es eine Auseinandersetzung zwischen beiden Volksgruppen gegeben hätte.
Hierzu müsse jedoch in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben vor der Exekutive dargelegt werden, indem der Beschwerdeführer behauptet habe selbst die Sikhs aufgefordert zu haben, die Lautstärke der Lautsprecher zu reduzieren, erst nach mehrmaliger Befragung hätte der Beschwerdeführer entfallend zeitlich einordnen können. Immer wieder habe dieser angegeben, dass er sich nicht erinnern könne. Aus diesem lustlosen Verhalten im Rahmen der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte habe bedienen wollen. Bei der Einvernahme habe er versucht vermeintliche Details zu konstruieren. Wenn der Beschwerdeführer dann noch zu seinen Befürchtungen hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr angebe, dass er sich in Europa ein neues Leben aufbauen wolle, er zum jetzigen Zeitpunkt nicht in seine Heimat zurückfahren könne, sei es erwiesen, dass seine Angaben zum Fluchtgrund nicht die wahren Ausreisegründe widerspiegeln würden, sondern lediglich das Asylverfahren missbraucht werden würde, um sich im Bundesgebiet einen Aufenthalt zu erschleichen.
Im vorliegenden Fall sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien um sein Leben fürchten müsse. Seine Befürchtungen würden sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen stützen. Konkrete glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr hätten dem Vorbringen nicht entnommen werden können. Unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Heimatlandes des Beschwerdeführers würden auch keine sonstigen Informationen über gezielte Verfolgungen von abgewiesenen Asylwerbern vorliegen, sodass die Rückkehrbefürchtung nicht nachvollziehbar, nicht schlüssig und daher nicht als glaubhaft zu befinden sei.
In seinem Verfahren hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer selbst bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könne. Er sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schuldbildung und sei es ihm auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Ferner sei ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, über Freunde und Bekannte, sowie seiner Familie und Verwandte, welche ihn unterstützen könnten, verfügen würde. Außerdem könne er auch Unterstützungen von NGO-s in Anspruch nehmen.
Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal der Beschwerdeführer weder die deutsche Sprache sprechen noch über private Kontakte verfügen würde, die ihn an Österreich binden könnten. Auch die kurze Verweildauer im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen. Diesem habe der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise widersprechend gehandelt.
Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne; zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es könne von ihm als gesunden Mann erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei eine Gefährdung nicht ersichtlich (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien (zu Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt IV.).
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.4. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vollumfänglich angefochten sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Er habe Geschehnisse und Abläufe näher und in Verbindung mit zeitlichen, örtlichen und personellen Angaben erläutert. Auch habe er genaue Angaben zu seinen bisherigen Lebenslauf, seinen Lebensverhältnissen etc. abgegeben. Er sei Tagelöhner, habe bei den Eltern gewohnt und würde über den Abschluss der Grundschule verfügen.
Fallbezogene konkrete Recherchen habe das BFA nicht gestellt. Somit sei keine Grundlage für eine Plausibilitätsüberprüfung vorhanden.
Die generellen Länderfeststellungen würden keinen besonderen Bezug zur Situation und dem Vorbringen des Beschwerdeführers haben und seien offenbar nur wahllos zusammengestellt worden.
Für ein mängelfreies Ermittlungsverfahren sei es essentiell, sich als Asylbehörde nach einer allfälligen Volksstammeszugehörigkeit bzw. ethnischen Zugehörigkeit und daraus resultierenden Schwierigkeiten zu erkundigen bzw. einen möglichen Zusammenhang zwischen geschilderten Problemen und Volksgruppenzugehörigkeit zu ziehen (UBAS 312.033-1/8E-XV/54/07). Im gegenständlichen Fall sei dies unterblieben und habe die belangte Behörde nicht einmal die grundlegendsten Schritte unternommen, um die Glaubwürdigkeit der Angaben zu Identität und Herkunft zu überprüfen.
Die belangte Behörde übersehe, dass die Erstbefragung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Asylrelevanz eines Asylwerbers sei, da der gesetzliche Zweck der Erstbefragung nicht auf die Erhebung der asylrelevanten Faktoren abziele.
Des weiteres verkenne die belangte die gesetzlichen Grundlagen, wenn sie der Meinung sei, dass nicht einmal gezielte Fragen von Seiten der Asylbehörde zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig wären. Bekanntlich sei die Asylbehörde als Spezialbehörde dazu aber verpflichtet.
Es sei nicht so offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg habe verheimlichen wollen. Im Übrigen sei der Reiseweg bezüglich der Frage der Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes nicht relevant.
Eine geeignete Grundlage für eine Überprüfung der Plausibilität der Angaben sei von daher nicht vorhanden.
Der VwGH vertrete die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürften. Vielmehr würde es einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedürfen, als seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibiltätskontrolle zugänglich seien. (VwGH 18.04.2002,2001/01/0002, VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476). Die Behauptungen des Asylwerbers seinen auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ergebnis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0176). Auch der VfGH gehe in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland begnügen dürften.
Die Berichtslage sei in Form der Länderfeststellungen zwar formal in den Bescheid eingefügt worden, eine tatsächliche Auseinandersetzung habe aber nicht stattgefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht mit der Berichtslage verglichen worden. Geeignete Fragen an den Beschwerdeführer würden fehlen.
Mangelndes Detailwissen zu den Verfolgern lasse nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen, da dieser naturgemäß nur aus seiner eigenen Perspektive schildern könne.
Der Vorhalt des BFA, dass der Beschwerdeführer nicht "schlüssig und nachvollziehbar" erklären könne, bleibe abstrakt in den Raum gestellt, stelle aber einen Eckpfeiler der negativen Entscheidungsfindung dar.
Mit der persönlichen Situation und den Bindungen zu Österreich habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.
1.5. Im Rahmen der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX, an welcher das Bundesamt entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der Beschwerdeführer in Abwesenheit seines anwaltlichen Vertreters und im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX
R: Wo haben Sie in Indien gelebt bevor Sie ausgereist sind?
BF: Nach den Problemen vor der Ausreise war ich bei der Familie meiner Mutter.
R: Geben Sie mir chronologisch an, wo Sie in Indien gelebt haben?
BF: Geboren bin ich im Dorf XXXX und ich habe immer im Dorf XXXX gewohnt, das ist mein Heimatsdorf.
R: Können Sie mir die genaue Adresse geben
BF: Dorf XXXX, Postamt XXXX, XXXX, Bezirk XXXX, Provinz XXXX
R: Wie lange haben Sie an der angegeben Adresse gelebt?
BF: Ich habe von Geburt an dort gelebt.
R: Haben Sie außer der von Ihnen angegeben Adresse auch noch an einer anderen Adresse in Indien gelebt?
BF: Nein.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt?
BF: Nein, zusammen mit meinen Eltern.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Nein, ich bin alleine.
R: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihnen.
R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern gehabt?
BF: Das letzte Mal hatte ich Kontakt mit meinem Vater XXXX.
R: Warum haben Sie seit XXXX keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie bzw. ihrem Vater?
BF: Ich habe keine "Kontaktnummer" mehr von Ihnen.
R: Was heißt sie haben keine "Kontaktnummer" mehr von ihnen?
BF: Ich habe keine Telefonnummer und sonst auch nichts.
R: Was verstehen sie unter sonst auch nichts?
BF: Ich meine, ich habe gar nichts, also gar keine Mittel zum Kontakt.
R: Haben Sie versucht mit Ihren Eltern schriftlich in Kontakt zu treten?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Als ich mein Dorf verlassen habe gab es Streitereien und danach hatte ich keinen Kontakt mehr.
R: Hatten Sie keinen Kontakt mehr seit Sie das Dorf verlassen haben mit Ihren Eltern?
BF: Nachdem ich das Dorf verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr mit meinen Eltern gehabt.
R: Das steht im Widerspruch zu ihrer vorherigen Aussage, dass sie XXXX Kontakt zu Ihrem Vater gehabt haben.
BF: Ich bin nach dem Streit, zu der Familie meiner Mutter gefahren. Von dort aus hatte ich dann Kontakt mit meinem Vater, damit er mich aus Indien wegschicken kann.
R: Sind Ihre Eltern im Dorf verblieben?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie mal versucht in Ihrem Dorf anzurufen?
BF: Ich habe keine Telefonnummer von jemand im Dorf.
R: Haben Sie Freunde in Indien?
BF: Ich hatte Freunde im Dorf, aber zu denen habe ich auch keinen Kontakt mehr.
R: Haben Sie über ihre Freunde versucht Kontakt zu ihrer Familie herzustellen?
BF: Ich habe auch keine Telefonnummer von irgendeinem Freund.
R: Haben Sie früher mit Ihren Freunden telefoniert.
BF: Nein, ich hatte kein Telefon, wir haben uns nur getroffen.
R: Wo wohnen die Verwandten Ihrer Mutter, bzw. die Familie Ihrer Mutter wie Sie sie bezeichnen.
BF: Sind ca. 20km entfernt vom Heimatdorf wo ich gelebt habe.
R: Wer zählt zu der Familie Ihrer Mutter?
BF: Ich meine damit die Eltern meiner Mutter und die Brüder meiner Mutter.
R: Haben Sie versucht mit der Familie ihrer Mutter Kontakt zu Ihren Eltern zu halten?
BF: Nein, die Familie meiner Mutter hatte auch keine Telefone.
R: Haben Sie noch andere Verwandte in Indien?
BF: Nein, nur die Familie meiner Mutter.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: 8 Jahre Grundschule, Beruf habe ich keinen erlernt.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?
BF: Mein Vater hatte eine Landwirtschaft in Indien, dabei habe ich Ihm geholfen.
R: Wie lange?
BF: Nach der Schule habe ich ihm geholfen.
R: Wie bestreitet die Familie Ihrer Mutter ihren Lebensunterhalt?
BF: Sie verrichtet Hilfsarbeiten, sie besitzen kein Land.
R: Welche?
BF: Verschiedene Sachen, sie sind Tagelöhner, besitzen auch eine Büffelkuh.
R: Haben Sie Indien direkt von der von Ihnen angegebenen Adresse verlassen?
BF: Eigentlich habe ich Indien von der Familie meiner Mutter aus verlassen.
R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ca. 1 Woche.
R: Sind Sie der einzige Ihrer Familie der Indien verlassen hat?
BF: Von den anderen weiß ich es nicht, mein Vater hat mich weggeschickt.
R: Warum haben Ihre Eltern nicht gemeinsam mit Ihnen Indien verlassen?
BF: Das weiß ich nicht, die haben zu mir gesagt, dass ich fahren soll.
R: Wollten Sie Indien verlassen oder wollten Ihre Eltern, dass Sie Indien verlassen?
BF: Ich wollte Indien nicht verlassen, aber nach den Problemen hat mein Vater gemeint, dass ich Indien verlassen soll, weil ansonsten mir etwas passieren könnte.
R: Ist der Wille Indien zu verlassen, von Ihnen oder Ihren Eltern ausgegangen?
BF: Niemand wollte, dass ich Indien verlasse. Erst nach den Problemen, zu meinem Schutz, wurde beschlossen, dass ich Indien verlasse.
R: Wer hat beschlossen, dass sie Indien verlassen?
BF: Mein Vater.
R: Wo sind Sie von der Familie Ihrer Mutter hingereist?
BF: Mein Vater hat mich vorerst nach XXXX geschickt. Dort hat mich ein Schlepper empfangen und mir einen Flug in XXXX verschafft.
R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Nein ich hatte nichts. Mein Schlepper hatte alles organisiert.
R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ich glaube, dass mein Name auf dem Reisepass war.
R: Hat es bei der Ausreise Probleme mit den indischen Behörden gegeben?
BF: Nein.
R: Wie lange haben Sie sich in XXXX aufgehalten?
BF: Zwei bis drei Tage.
R: Was haben Sie dort gemacht?
BF: Der Schlepper hat mir eine Unterkunft verschafft, dort habe ich gewartet.
R: Warum haben Sie Indien verlassen?
BF: In unserem Dorf gab es Streit, wir sind Hindus und im Dorf leben auch Sikhs. Die Hindus sind aber in der Minderzahl. Wir hatten dort einen Hindutempel und auf der anderen Seite gab es einen Sikhstempel. Wir haben unseren Tempel besucht und die Sikhs haben ihren Tempel besucht. Eines Tages haben die Sikhs sich beschwert, dass wir unsere Musikgottesdienste im Tempel abhalten. Sie wollten uns das verbieten. Ich war mit meinen Freunden öfter im Tempel und habe "gedient". So kam es dazu, dass jeden Tag der Streit mit den Sikhs schlimmer wurde. Wir hatten einen Radio, über welches wir immer Gebete gehört haben. Die Sikhs waren dagegen, dass wir dieses Radio benutzen. Die Sikhs haben aber selbst eins benutzt und wir hatten nichts dagegen. Eines Tages hatten dann ich und meine Freunde eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den Sikhs. Wir konnten nichts ausrichten, da wir in der Minderzahl waren und die Regierung auf der Seite der Sikhs ist. Wir wurden nicht angehört.
Es war eigentlich ein kleiner Streit, aber vorsichtshalber schickten meine Eltern mich zur Familie meiner Mutter. Nachdem ich das Dorf verlassen hatte, gab es aber einen sehr großen Streit. Deshalb haben dann meine Eltern beschlossen, dass ich Indien verlasse. Wir konnten keine Anzeige erstatten, niemand würde uns anhören, weil die Regierung den Sikhs gehört. 15 Tage vor dem Streit hat mein Vater einen Teil seines Grundstückes verkauft. Mit dem Geld konnte er meine Ausreise finanzieren. Was er mit dem Schlepper ausgemacht hat, weiß ich nicht. Aber er hat mich weggeschickt, weil mein Leben in Gefahr war.
R: Können Sie mir den genauen Tagesablauf beschreiben, an dem Sie und Ihre Freunde mit den Sikhs eine handgreifliche Auseinandersetzung hatten?
BF: Das ist jetzt 2 Jahre her und ich kann mich nicht mehr erinnern. Und es war ja kein großer Streit, da wir in der Minderzahl waren und wir uns sofort zurückgezogen haben.
R: Wenn Sie mir das bitte beschreiben?
BF: Das habe ich Ihnen schon erzählt.
R: Ich möchte es genau wissen.
BF: Ich habe es bereits detailliert erzählt, soll ich es noch einmal erzählen?
R: Ich möchte den genauen Tagesablauf wissen.
BF: An dem Tag sind wir früh aufgestanden, habe mich gebadet und bin in den Tempel gefahren. Meine Hindu Freunde kommen auch einmal in der Früh in den Tempel. Wir haben dann unser Radio eingeschaltet um unsere religiösen Lieder zu hören, aber es war leise. Die Sikhs hatten irgendwie vor uns zu verprügeln oder belästigen, dass wir nicht mehr in den Tempel kommen. Sie kamen in den Hindutempel und fragten warum wir diese Lieder hören. Es gab ältere Leute als mich, die dann mit den Sikhs argumentiert haben. Die Sikhs hören auch Lieder in ihren Tempel und die Hindus haben nichts dagegen. Die Sikhs fingen zu streiten an und sagten, "wir akzeptieren ihr Radio nicht". Es kam zu einem leichten Streit, sie waren mehr, wir haben ein paar Schläge abbekommen, dann kamen andere Leute dazu und er löste sich auf. Es war in der Früh und ich bin dann nachhause gegangen, alle sind gegangen.
R: Was heißt, die Sikhs haben ihr Radio nicht akzeptiert?
BF: Sie haben gesagt, wir dürfen es nicht einschalten, wir wissen auch nicht warum.
R: Wer hat den Streit dann geschlichtet?
BF: Es kamen auch ältere aus dem Dorf, auch von uns und auch von den anderen.
R: Wem meinen Sie von uns und von den anderen?
BF: Die Älteren, die Weisen z.B. unsere Nachbarn.
R: War das eine Versammlung?
BF: Nein es war keine Versammlung, durch den Streit kamen sie zusammen.
R: Welche Religion haben die Personen, die gekommen sind, angehört?
BF: Manche waren Hindus, manche Sikhs, die haben dann die Situation beruhigt.
R: Was haben Sie dann gemacht als Sie zuhause waren?
BF: Ich habe dann mit meinen Eltern gesprochen und es wurde beschlossen, dass ich zur Familie meiner Mutter fahre.
R: Sind Ihre Eltern im Dorf verblieben?
BF: Ja, sie sind dort verblieben.
R: Wohin sind Sie gefahren, wenn Sie mir die genau Adresse?
BF: Am Abend bin ich zur Familie meiner Mutter gefahren. Das Dorf heißt XXXX, der Kreis ist auch XXXX.
R: Wie lange sind Sie dort verblieben?
BF: Zwei bis drei Tage, dann ist mein Vater gekommen und hat mir erzählt, dass es wieder einen Streit gab.
R: Wann hat sich der Streit, bei dem Sie dabei waren, zugetragen?
BF: Das ist ca. 2 Jahre her, an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.
R: Sie haben beim BFA am XXXX erzählt, dass sie niemals bedroht worden sind.
BF: Das stimmt, ich wurde nie bedroht. Sie haben nie gesagt, dass sie mich umbringen werden. Mein Vater hat mich aus Angst weggeschickt.
R: Wann ist es denn zu diesem zweiten Vorfall gekommen?
BF: Ich glaube 3 Tage nachdem ich das Dorf verlassen habe.
R: Was ist bei diesem zweiten Vorfall genau passiert?
BF: Es hat mir nur mein Vater erzählt. Der hat gesagt, dass der Streit schlimmer war und die Leute sich auch gegenseitig umbringen wollten.
R: Und was ist bei diesem Vorfall genau passiert? Was hat sich dort abgespielt? Wodurch hat sich der Streit entzündet.
BF: Mein Vater hat mir nicht viel darüber erzählt, nur das der Streit sehr groß war. Er hat mir nur erzählt, dass ein paar meiner Freunde angegriffen wurden.
R: Hat es bei diesem Streit Verletzte gegeben?
BF: Ja, es gab viele Verletzte.
R: Hat es bei diesem Streit Tote gegeben?
BF: Mein Vater hat mir nur erzählt, dass es Verletzte gab.
R: Haben sie außer von ihren Vater noch von diesem Vorfall erfahren?
BF: Nein, nur von meinem Vater.
R: Beim BFA haben sie am XXXX dazu angegeben, dass ein Hindu im Zuge dieses Streites getötet worden sei, heute sagen Sie, dass es nur Verletzte gegeben hat und von einem Toten nichts wissen würden.
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, was mir mein Vater genau erzählt hat, dass ist 2 Jahre her.
Die Verhandlung wird um 10:15 unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 10:20 fortgesetzt.
R: Warum hat sich der Streit damals entzunden?
BF: Da war ich bei der Familie meiner Mutter, da weiß ich nicht so viel darüber.
R: Hat Ihr Vater Ihnen nichts darüber erzählt?
BF: Er hat mir nur erzählt, dass es einen großen Streit gab, dass es einen schwer Verletzten gab. Ich glaube er wollte mir nicht so viel sagen, dass ich mir keine Sorgen mache.
R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass sich der Streit deshalb entzunden hätte, weil ein Hindu die Sikhs gebeten hätte, die Lautstärker ihrer Radios herabzusetzten und es dadurch zum Streit gekommen wäre. Davon haben Sie heute gar nichts erzählt.
BF: Ich habe erzählt, dass der Streit um Lautsprecher und Radio gehandelt hat.
R: Was würden Sie denn befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Wir haben Angst vor den Sikhs. Die Sikhs sind in der Regierung und werden angehört.
R: Hat es bei der Familie Ihrer Mutter, als sie sich dort aufgehalten haben, irgendwelche Vorfälle geben?
BF: Nein, dort hatte ich keine Probleme.
R: Hat es irgendwelche Vorfälle gegeben, als Sie sich in XXXX aufgehalten haben?
BF: In XXXX war ich nur 1 bis 2 Tage, aber ich hatte mit den XXXX und die XXXX hätten mich finden können. Sie könnten mich in ganz Indien finden.
R: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?
BF: Das war die Entscheidung meines Vaters und außerdem hätten Sie mich in XXXX finden können.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich habe ca. 4 Monate einem Freund beim Zeitungsverteilen in Mödling geholfen. Da bekam ich ca. 300 Euro im Monat.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: (Antwort auf Deutsch): 20 Tage in der Schule aber keine Prüfung.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: (Antwort auf Deutsch): Weniger, langsam.
R: Wie viel haben Sie durchschnittlich bei Ihrem Freund verdient?
BF: (Antwort auf Deutsch): Ich habe vier Monate meinen Freund mit Zeitungen austragen geholfen.
R: Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Zwischen XXXX.
R: (Frage auf Deutsch)Haben Sie außer den 4 Monaten noch wo anders gearbeitet?
BF: (Antwort auf Deutsch): Keine Antwort
R: Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Nein, aber meine Freunde unterstützen mich und geben mir was zu essen.
R: (Frage auf Deutsch) Sind Sie verheiratet.
BF: Keine Antwort.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Keine Kinder.
R: (Frage auf Deutsch) Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Ja
R: (Frage auf Deutsch) Gehören Ihren Freundeskreis auch Österreich an?
BF: Bitte?
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Ich habe einen österreichischen Freund der eine Pizzeria hat.
R: (Frage auf Deutsch)Wie ist der volle Name ihres österreichischen Freundes?
BF: Mein Freund der Name?
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Ich kenne seinen Namen nicht.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF: Mehr indische Freunde.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: (Frage auf Deutsch) Haben Sie eine Freundin?
BF: Keine Antwort.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Nein.
R: Wie viel bezahlen Sie für Ihre Miete?
BF: Ab und zu 50 Euro, meine Freunde mit denen ich wohne zahlen meine Miete.
R: Engagieren Sie sich in einem Verein, Kirche oder desgleichen?
BF: Nein.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich lerne Deutsch zuhause oder ich gehe spazieren in den Park oder ich besuche meinen Freund in der Pizzeria.
R: Wie lernen Sie Deutsch zuhause?
BF: Ich habe ein Buch, was auf einer Seite Deutsch und auf der anderen Seite Punjabi stehen hat.
R: Wie ist der Titel des Buches?
BF: "German Deutsch Book."
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen, z.B. Fahren mit Alkohol am Steuer?
BF: Nein.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
R: Haben Sie jemals einen anderen Aufenthaltstitel gehabt, außer den aus dem Asylverfahren?
BF: Nein.
RB hat keine Fragen an den BF.
R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus in Österreich wegen einer schweren Krankheit?
BF: Nein.
.........
RB merkt an, das der BF in der Pause mitgeteilt hat, dass er bei seinem Freund, der eine Pizzeria führt, arbeiten könnte, wenn er eine arbeitsrechtliche Bewilligung bekommen würde.
Länderfeststellungen:
Dem BF wird eine Zusammenfassung der relevanten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015) Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. ((BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte: 6.2015)
Punjab:
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. (AA 24.4.2015) Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.04.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist
problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt - was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).
Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).
Quellen:
Grundversorgung:
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (Brüser Christian (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(AA 24.04.2015)
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. (AA 24.04.2015)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Es gibt Sachen die Stimmen und andere wieder nicht. Tatsache ist, dass ein normaler Mensch keine Anzeige erstatten kann und nicht angehört wird. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, würde ich in Österreich arbeiten. Ich bin ein guter Arbeiter.
R: Was haben Sie in Indien gearbeitet?
BF: Ich habe nur meinem Vater auf der Landwirtschaft geholfen.
RB gibt keine Stellungnahme ab.
Verhandlung wird um 11:15 unterbrochen.
Verhandlung wird um 11:25 fortgesetzt.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Hindu an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung, hat eine Berufserfahrung in der Landwirtschaft und spricht als Muttersprache Punjabi. Seine Eltern, Großeltern mütterlicherseits und Onkel mütterlicherseits leben in Indien.
Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und lebt im Bundesgebiet auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, welchem jedoch keine österreichischen Staatsbürger angehören. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Er hat während der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich vier Monate einem indischen Freund beim Zeitungsverteilen geholfen. In dieser Zeit erwirtschaftete der Beschwerdeführer ca. 300 Euro im Monat. Die Miete wird von Freunden, bei denen dieser wohnt, bezahlt Der Beschwerdeführer ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Es konnten somit neben seiner geringen gesellschaftlichen Integration auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien erstmals im Juni 2014 per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 28.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.2. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes (Reisepass) steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprachkenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus den Niederschriften, insbesondere jener vom 04.08.2014 klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung am XXXX und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassend inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Wie bereits das BFA festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen bzw. widersprüchlichen, vagen bzw. detailarmen Angaben, welche zudem in den durchgeführten Recherchen in Indien keine Deckung fanden, insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund eine Auseinandersetzung mit den Sikhs geltend gemacht, worauf er Indien verlassen habe.
Er beschränkte sich im gesamten Verfahren durchwegs auf oberflächliche und vage Angaben insbesondere zu den behaupteten Vorfällen und überließ es beim Bundesamt aber auch beim BVwG jeweils dem Einvernahmeleiter bzw. dem erkennenden Richter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst erlebtes Geschehen zu berichten.
2.3. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt bzw. Bundesamt sowie beim BVwG insofern keine übereinstimmenden Angaben getätigt, als er im Rahmen seiner Einvernahme bei der Landespolizeidirektion XXXX den die Flucht auslösenden Vorfall noch so schilderte, dass die dem Hinduismus angehörenden Dorfbewohner die Sikhs aufgefordert hätten den Lautsprecher leiser zu schalten, woraufhin sie am XXXX von den Sikhs mit Schwertern angegriffen worden wären und sie von ihrem Dorf geflüchtet wären. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift wiederholte dieser das Vorbringen. Er stellte den Vorfall allerdings dann so dar, als wäre er bei diesem Geschehnis gar nicht beteiligt gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgehalten.
In der Verhandlung am XXXX vor dem BVwG stellte er die Geschehnisse dann wiederum in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben anders dar, als nicht die Hindus, sondern die Sikhs die Hindus aufgefordert hätten, ihr Radio nicht zu benutzen, woraufhin der Beschwerdeführer mit seinen Freunden in eine handgreifliche Auseinandersetzung mit den Sikhs geraten sei. Hintergrund dieses Streits sei gewesen, dass die Sikhs den Hindus verboten hätten ihr Radio einzuschalten. Von dem Umstand, dass Anlass die nicht entsprechende Laustärke gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nichts erwähnt. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA am XXXX noch angegeben habe, dass sich der Streit deshalb entzündet habe, weil ein Hindu einen Sikh gebeten habe, die Lautstärke des Radios herabzusetzten, gab dieser, ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass er erzählt habe, dass der Streit um Lautsprecher und Radio gehandelt habe.
Unabhängig davon ist es für das BVwG auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht mehr annähernd an das Datum des Vorfalls erinnern konnte, als es sich dabei um das eigentlich die Flucht auslösenden Ereignis gehandelt hat.
Unstimmigkeiten ergeben sich darüber hinaus auch in der Schilderung der Intensität der Auseinandersetzung mit den Sikhs, als dieser in der Erstbefragung noch ausführte von den Sikhs mit Schwertern angegriffen worden und aus dem Dorf geflüchtet zu sein, während er in Verhandlung vor dem BVwG die Auseinandersetzung auf einen "leichten" Streit, bei dem sie ein paar Schläge abbekommen hätten, reduzierte. Dies steht wiederum in Widesrpruch zu seinen Angaben vor dem BFA, wonach er niemals bedroht worden sei. Von dem Umstand, dass dieser Streit in der Folge von Älteren im Dorf, denen sowohl Sikhs als auch Hindus angehört hätten, geschlichtet worden sei, wurde vom Beschwerdeführer vor dem BFA nichts erwähnt. Darüber hinaus schilderte dieser vor dem BVwG die Beendigung des Streites dahingehend, dass sich dieser in der Früh abgespielt habe und er dann nach Hause gegangen und erst am Abend zu seinen Großeltern gefahren sei, während er es vor dem BFA so darstellte, als wäre er nach dem Streit direkt aus seinem Dorf geflüchtet.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vor der Polizei, als auch in der mit ihm aufgenommen Niederschrift vor dem BFA jeweils nur einen Vorfall hinsichtlich der Auseinandersetzung der Sikhs mit den Hindus und in der Verhandlung vor dem BVwG in diesem Zusammenhang zwei Vorfälle erwähnte, kann lediglich als Steigerung seines Fluchtvorbringens gewertet werden. Überdies war der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung in der Verhandlung nicht im Stande zum Ablauf bzw. Hintergrund dieses Streites genauere Angaben zu machen, als ihm sein Vater, außer, dass dieser Streit "sehr groß" gewesen und Freunde des Beschwerdeführers dabei angegriffen worden wären, nichts davon erzählt habe.
Hinsichtlich der Opfer dieses Streites, führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung zunächst aus, dass es dabei viele Verletzte gegeben hätte. Die Frage, ob dem Streit auch Tote zum Opfer gefallen wären, beantwortete dieser damit, dass ihm sein Vater lediglich von verletzten Personen erzählt habe. Diese Angaben lassen sich allerdings mit den Ausführungen vom XXXX vor dem BFA nicht in Einklang bringen, als dieser damals noch angab von seinen Eltern erfahren zu haben, dass die Sikhs, im Zuge einer Auseinandersetzung, einen Hindu umgebracht hätten. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer ohne diesen aufklären an, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, was ihm sein Vater vor zwei Jahren erzählt habe. Selbiges gilt für den Auslöser dieses Streites, als dieser dazu anführte zu diesem Zeitpunkt bei seinen Großeltern gewesen zu sein. Sein Vater habe ihm nur erzählt, dass es einen großen Streit gegeben habe, bei dem es einen Verletzten gegeben habe. Er gehe davon aus, dass ihm sein Vater nicht so viel sagen habe wollen, damit er sich nicht so viel Sorgen mache. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer den Auslöser dieses Streites vor dem BFA noch auf die Lautstärke eines Radios zurückführte, gab dieser ohne den Widerspruch aufzuklären an, dass er erzählt habe, dass der Streit um Lautsprecher und Radio gehandelt habe.
Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich des Kontakts des Beschwerdeführers zu seinem Vater nach dem Vorfall mit den Sikhs, als dieser in der Verhandlung zunächst jeglichen Kontakt mit seinen Eltern negierte, in der Folge es so darstellte, als hätte er von seinen Großeltern mütterlicherseits aus Kontakt zu diesem gehabt.
Unabhängig davon kann die Angst, die seine Familie Angst vor den Sikhs gehabt hätte, nicht nachvollzogen werden, als diese in seinem Heimatdorf verblieben sind. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG selbst ein, dass der Wille seinen Heimatstaat zu verlassen, von seinem Vater getragen war. Dies lässt sich allerdings mit seinen Ausführungen vom XXXX vor dem BFA nicht in Einklang bringen, als dieser in diesem Zusammenhang angab, dass nach dem Zwischenfall mit den Sikhs seine Eltern zu seiner Großmutter mütterlicherseits gekommen wären und ihm dort vom Vorfall erzählt hätten.
2.4. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer von den Sikhs seines Heimatdorfes verfolgt werden würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Fluchtalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht demnach für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom BVwG dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichten, woraus sich ergibt, dass die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, trat der Beschwerdeführer auch nicht konkret entgegen.
Es wird aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab; vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht Punjabi, verfügt über eine achtjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund dafür ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte, als sich dieser nach diesem Vorfall noch ca. eine Woche bei seinen ca. 20 km entfernten Großeltern mütterlicherseits unbehelligt aufgehalten hat, ohne, dass es dabei zu einem Zwischenfall mit den Sikhs gekommen wäre. Unabhängig davon geht aus den aktuellen Länderfeststellungen hervor, dass gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen von der Regierung nicht geduldet werden, sodass keine Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Auseinandersetzung von Seiten der Behörden der Schutz verweigert worden wäre.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, mit seinem ursprünglichen Vorbringen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Fluchtalternative offensteht.
2.5. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen und weiteren Verwandten im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers bei der Behörde erster Instanz bzw. beim Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Eltern unterhält, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dieser in der Verhandlung ausführte, seit dem Verlassen seines Heimatdorfes keinen Kontakt mit diesen gehabt zu haben, während er in der Folge angab, dass er nach dem Verlassen seines Heimatdorfes von seinem Vater bei seiner Großeltern mütterlicherseits aufgesucht worden sei. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG keine Deutschkenntnisse darlegen, als dieser nicht in der Lage war einfache Fragen zu beantworten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich lediglich vier Monate gearbeitet haben will, konnte dies nicht entsprechend belegt werden. Auch führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung an über keinen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, sodass weiterhin bloß von seinem vorläufigen Aufenthalt nach den Bestimmungen des AsylG 2005 auszugehen ist; seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Auskunft aus dem Strafregister.
2.6. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht angebotenen Zusammenfassung aktueller Länderberichte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.06.2011 gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor aktueller Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Drittpersonen ist auszuführen, dass diesbezüglich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen ist, als es Privatpersonen ebenso wie der Polizei mangels Melde- bzw. Registrierungssystems kaum möglich sein wird, eine einzelne Person im gesamten indischen Staatsgebiet ausfindig zu machen.
Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und Sprachkenntnissen, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Ende Juli im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, zumal mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, er ist ledig, hat keine Kinder und lebt nach seinen Angaben auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, sodass nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Eine etwaige familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt somit- auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)- nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 1227/04, Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.Jänner2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600).
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Österreich ledig und lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft, er hat auch keine Verwandten im Bundesgebiet, weshalb nicht von familiären Bindungen im Bundesgebiet im Sinne von Art. 8 EMKR gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer hat zwar kurzzeitig im Bundesgebiet Zeitungen verteilt, doch wird dessen Lebensunterhalt mehrheitlich von seinen Freunden getragen, sodass nicht von einer entsprechenden Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung vor dem BVwG nicht in der Lage einfach gestellte Fragen zu beantworten. Er verfügt über einen Freundeskreis, welcher nach seinen Angaben aus indischen Staatsbürgern besteht. Aber selbst unter Berücksichtigung dessen ist insgesamt davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an sozialer und wirtschaftlicher Integration erreicht worden ist.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Überdies ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthaltes von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007,2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa finanzielle Absicherung und Unterstützungen und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109).
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Indien gelebt, wo nach wie vor seine Eltern und Großeltern sowie Freunde leben, er seine Schulausbildung absolviert und er Berufserfahrung in der Landwirtschaft seines Vaters gesammelt hat und eine der Landessprache (Punjabi) beherrscht.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in keinem besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens engagiert hat, als dieser weder in einem Verein oder anderweitig tätig ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt ebenso wenig eine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort -wie bereits ausgeführt- seine Familienangehörigen, Eltern und Großeltern leben, der Beschwerdeführer Punjabi spricht, dort auch acht Jahre die Schule besuchte sowie in der Landwirtschaft seines Vaters Berufserfahrung gesammelt hat.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.4.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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