BVwG W103 2117276-1

W103 2117276-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit

Testo completo

BVwG W103 2117276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2117276.1.00

Spruch

W103 2117276-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 831725702- 1757924, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Somalias, brachte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.06.2009 führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute aus, er habe Somalia Ende 2008 verlassen und sei über mehrere Länder bis in den Sudan gereist. Von XXXX sei er mit einem Boot nach Malta gefahren, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er über Italien nach Österreich gelangt. In Malta habe er keinen Kontakt mit der Polizei oder den Behörden gehabt und keinen Asylantrag gestellt. Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers vom November 2008 gab er an, er sei erst im Jänner 2009 nach Malta gekommen. Er habe während seiner gesamten Reise keinen Kontakt mit Behörden oder der Polizei gehabt, nirgends einen Asylantrag gestellt und ihm seien auch nie die Fingerabdrücke abgenommen worden. Zu einer möglichen Rückkehr nach Malta gab er an, er wolle nicht nach Malta zurück, lieber würde er wieder nach Somalia zurückkehren. Er habe keine Beschwerden und benötige keinerlei Medikamente. Im EU-Gebiet seien keine Familienangehörigen aufhältig.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Malta einen Asylantrag gestellt hatte.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.07.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG 2005 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er habe viele Cousinen in Österreich, zu denen er telefonischen Kontakt habe. Er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestünden keine anderen Bindungen zu Österreich, insbesondere keine familiären oder beruflichen. Zu einer möglichen Rückkehr nach Malta führte er aus, er habe in Malta nicht um Asyl angesucht. Man habe ihm lediglich die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe nichts bekommen. Auf die Frage, was einer Ausweisung seiner Person entgegenstünde, teilte er mit, er habe viel erlebt in Malta. Man habe ihn auf die Straße geschickt. Sein bester Freund sei in Malta getötet worden. Dies sei in einem Hotel geschehen, in das Schwarze nicht hinein dürften. Er sei dabei gewesen, sie hätten ihm mit einem Schwert auf den Kopf geschlagen. Es sei eine rassistische Gruppe gewesen, die gegen die Regierung Maltas sei. In dem Hotel hätten sie oft getrunken. Am Anfang hätten sie ihnen gesagt, dass sie nicht hinein dürften. Der Vorfall sei ungefähr vor fünf Monaten passiert und etwa drei Tage nach dem Tod seines Freundes habe es eine große somalische Demonstration gegeben. Er habe den Mord der Polizei gemeldet, aber es sei nichts getan worden. Die rassistische Gruppe sei mächtig. Sie seien gegen schwarze Leute. In Malta würden große Plakate hängen, dass Schwarze fort müssten. In diesem Land sei es grauenvoll zu leben. Er habe keinen Platz zum Schlafen gehabt, es gebe auch nichts, wo man sich waschen könnte. Die Behörden hätten ihnen nicht geholfen.

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2009, GZ 09 07.395-EAST Ost wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malta gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2010, Zl. S3 408.273-1/2009/3E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die genannte Entscheidung erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 23 ZustG in Rechtskraft.

4. Am 22.11.2013 brachte der Beschwerdeführer infolge Rücküberstellung aus Dänemark im Rahmen des Dublin-Verfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Zu diesem wurde der Beschwerdeführer am 25.11.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nach den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, als Beamter bei der Regierung gearbeitet zu haben. Die Gruppe Al Shabaab würde gegen alle Mitglieder der Regierung kämpfen und diese auch töten. Der Beschwerdeführer sei von dieser Gruppe für einen Tag entführt worden und habe man ihm gedroht, ihm seine Hand abzuschneiden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge entlassen worden, doch habe man ihm gedroht, ihn zu ermorden, sollte er weiter für die Regierung arbeiten. Aus diesem Grund habe er sein Heimaltland im Jahr 2008 verlassen.

Am 10.12.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen.

Auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, krank gewesen zu sein, er leide an Asthma und an Gastritis; psychisch ginge es ihm nachgefragt sehr schlecht, er befinde sich seit fünf Jahren in Österreich und verfüge über noch keinen richtigen Aufenthaltstitel; aus diesem Grund habe er am 02.12.2013 in XXXX gedroht, aus dem Fenster zu springen. Befragt, ob alle in seinem vorangegangenen Verfahren getätigten Angaben korrekt gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, zu glauben, dass dies der Fall gewesen sei, doch könne er sich nicht mehr an alles erinnern. Seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien korrekt und vollständig gewesen, berichtigen wolle er sein Geburtsdatum auf den XXXX . Er besitze keine Dokumente, die er zum Beweis vorlegen könne, seinen Personalausweis habe er schon vor längerem in XXXX verloren. Seine Heimat habe er im Jahr 2008 verlassen, Grund sei gewesen, dass er als Beamter in einem Regierungsgebäude gearbeitet hätte und Angst bekommen habe, von Islamisten getötet zu werden. Es sei auch zu mehrfachen telefonischen Drohungen gekommen. Er sei auch einmal für einen Tag entführt worden, man habe ihm gedroht, ihm die Hand abzuschneiden - man habe tatsächlich an seiner Hand geschnitten, weshalb der Beschwerdeführer habe genäht werden müssen. Der Beschwerdeführer habe als Berater der Regierung in Sicherheitsfragen gearbeitet. Nach etwaigen Beweismitteln hinsichtlich seines Vorbringens gefragt, gab der Beschwerdeführer an, einen Ausweis zwecks Zugangs zum Regierungsgebäude besessen zu haben, diesen jedoch zurückgelassen zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass sein Asylverfahren zulässig sei, anschließend wurde das Protokollierte rückübersetzt, wobei der Beschwerdeführer keine Einwände vorbrachte.

Am 12.12.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die gegenständlich relevanten Teile der Einvernahme gestalteten sich wie folgt:

"(...)

LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

VP: Ja, mir geht es gut.

LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?

VP: Gut.

(...)

LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?

VP: Ich werde vom Staat versorgt.

LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Ja ich bin Mitglied der XXXX und der XXXX . (Anm.: Kopien der Unterlagen werden zum Akt gelegt)

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen)

VP: Ich bin seit sechs Jahren, mit Unterbrechungen, in Österreich und habe daher schon viele Bekannte.

LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht?

VP: Ich habe nie einen Deutschkurs besucht, habe aber durch meine Bekanntschaften schon etwas Deutsch gelernt.

LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen?

VP: Ich bin krank. Ich leide unter Asthma und Gastritis. Ich wurde auch operiert. (Anm.: AW legt divers Unterlagen zu Krankenhausaufenthalten und Arztbesuchen vor. Kopien werden zum Akt gelegt.) Ich nehme viele Medikamente ein.

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit.

VP: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX geboren und bin somalischer Staatsbürger.

LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin Moslem und gehöre der Volksgruppe der Amaanle an.

LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?

VP: Ich bin verheiratet und habe 12 Kinder, wobei eines in der Zwischenzeit verstorben ist. Der Name meiner Gattin ist XXXX , sie wurde XXXX geboren. Die Namen meiner Kinder:

XXXX , geb. XXXX ; XXXX ; XXXX geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX ; XXXX geb. XXXX ; XXXX geb. XXXX ; XXXX und XXXX (Zwillinge); XXXX geb. XXXX (verstorben); XXXX geb. XXXX ; XXXX geb. XXXX ; XXXX geb. XXXX (alle Kinder tragen den Nachnamen des Vaters)

LA: An welcher Adresse waren Sie vor Ihrer Ausreise aus Somalia zuletzt regelmäßig wohnhaft?

VP: Ich wohnte in XXXX im Bezirk XXXX .

LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich arbeitete für die Regierung und so die Familie versorgt.

LA: Besitzen oder besaßen Sie je irgendwelche Dokumente?

VP: Wie gesagt ich arbeitete für die Regierung. Ich war Berater des Präsidenten. Ich habe meine Dokumente zurückgelassen. Ich warf sie weg. Ich hatte Angst getötet zu werden wenn ich mit diesen Dokumenten erwischt werde.

LA: Mit wem wohnten Sie an der angegebenen Adresse?

VP: Mit meiner Frau und meinen Kindern.

LA: Wann haben Sie geheiratet?

VP: Wir heirateten 1996.

LA: Wie haben Sie geheiratet?

VP: Wir heirateten nach islamischem Recht.

LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret und detailliert wie möglich, sodass diese auch für Außenstehende nachvollziehbar sind.

VP: Ich hatte in Somalia für die Regierung der XXXX gearbeitet. Der Präsident wurde damals vom Parlament abgewählt. Ich hatte Angst vor den Milizen der Al Shabaab, weil ich als Mitarbeiter der Regierung keinen Schutz mehr hatte. Aus Angst nicht getötet zu werden, entschloss ich mich Somalia zu verlassen, da ich ein sehr bekannter Mann gewesen war.

LA: Wann haben Sie Somalia verlassen?

VP: Ich verließ Somalia 2006.

LA: Wie lange hatten Sie für die Regierung gearbeitet?

VP: Ca. zwei Jahre lang.

Befragt, die Jahre 2004 bis 2006.

Befragt, ich arbeitete die ganze Zeit über für den gleichen Präsidenten. Ich war Sicherheitsberater.

LA: Wie kamen Sie zu dieser Stelle?

VP: Ich war immer schon Politiker. In Wahrheit bin ich ein ferner Verwandter des Präsidenten. Wir gehören zum gleichen Clan, daher bekam ich die Stelle.

LA: Was hatten Sie davor gearbeitet?

VP: Ich hatte in XXXX eine höhere Schule absolviert. Danach besuchte ich für zwei Jahre eine Universität. Eine Statistik-Universität. Dort lernt man wie man Volkszählungen durchführt und mit den Zahlen Statistiken erstellt. Dann wurde die Regierung gestürzt, die an der Macht gewesen war, als ich jung war und die Partei des Präsidenten, für den ich gearbeitet hatte, kam an die Macht. Somit bekam ich die Möglichkeit für ihn zu arbeiten.

LA: Seit wann war XXXX Präsident Somalias?

VP: Von Ende 2003. Er war vier Jahre lang Präsident. Kurz bevor er abgewählt wurde, bekam ich diese Stelle.

LA: Hatten Sie auch zwischen Ihrem Studium und der Arbeit für die Regierung gearbeitet?

VP: Nein, zuvor hatte ich nie gearbeitet.

Befragt, ich wurde in dieser Zeit immer von der Familie unterstützt. Aktuell werden meine Frau und meine Kinder nicht von mir unterstützt.

Befragt, meine Eltern unterstützen uns. Sie waren Fischer, sind aber in der Zwischenzeit verstorben.

Befragt, ich telefoniere mit meiner Frau, diese wird von ihren Verwandten unterstützt. Ich glaube unser verstorbenes Kind starb am Hungertod.

LA: Was war Ihre Aufgabe als Sicherheitsberater des Präsidenten?

VP: Unser Land ist nicht mit Österreich zu vergleichen. Ich habe den Präsidenten immer Tipps gegeben, wie er die Sicherheitslage verbessern könnte. Auch wie er Al Shabaab besser bekämpfen könnte.

LA: Wie hieß die Partei der der Präsident angehört hatte?

VP: Es war die Übergangsregierung. Es gibt in Somalia keine Parteien, sondern nur eine Regierung.

LA: Gab es eine Gruppe, der der Präsident angehört hatte?

VP: Er wird von Vertretern der verschiedenen Volksgruppen gewählt.

LA: Wie funktioniert die Wahl in Somalia?

VP: Der Präsident wird vom Parlament gewählt und das Parlament von den Volksgruppenvertretern.

LA: Welche Volksgruppen sind im Parlament vertreten?

VP: Darood, Hawiye, Digiliyo Mirifle und Dir sind im Parlament vertreten. Und zu 0,5 % die Reer Xanor. Diese wählen Ihre Vertreter.

LA: Welchen Beruf hatte der Präsident gelernt bzw. hatte er ein Studium abgeschlossen?

VP: Er war früher Cornel beim Militär.

LA: Hatte er bestimmte Funktionen beim Militär inne?

VP: Damals war er im Gebiet XXXX der militärische Anführer.

LA: Sonst hatte er keine Funktionen beim Militär, etwa im Ausland?

VP: Nein, erst als er Präsident wurde, war er im Ausland.

LA: Wo wurde er zum Präsidenten ernannt?

VP: In Kenia, Nairobi.

LA: Was geschah als die Regierung gestürzt worden war?

VP: Der Präsident hatte damals den ersten Premier, welche er selbst ernannte, gestürzt.

Befragt, weil er mit XXXX nicht zusammenarbeiten konnte. Er hatte dann erneut einen anderen Premierminister ernannt, welcher jetzt in Italien als Botschaftsvertreter arbeitet. Er versuchte auch den zweiten Premier zu stürzen. Weil er dies nicht geschafft hatte, trat er zurück.

Befragt, Das Parlament akzeptierte nicht zweimal hinter einander die Absetzung des Premiers.

Es wurde dann ein neuer Präsident gewählt, namens XXXX . Als der Präsident zurücktrat flüchtete ich aus Somalia.

Befragt, der Präsident flüchtete in den Jemen und bekam dort Asyl.

LA: Erzählen Sie mir bitte genau von den Ereignissen, Sie persönlich betreffend, nachdem der Präsident geflohen war?

VP: Alle Mitarbeiter des Präsidenten flüchteten aus Somalia. Sie wussten, dass Sie keine Sicherheit mehr hatten, da der Präsident andere Leute einstellen würde.

LA: Welchen Unterschied gab es zwischen den beiden Präsidenten in deren Stellung zur Al Shabaab, dass Sie plötzlich alle flüchten mussten?

VP: In Somalia werden alle Regierungsmitarbeiter beschützt. Wenn sie diese Stelle verlieren, werden sie nicht mehr geschützt und könnten leichte Beute für die Regierungsgegner werden.

LA: Wie sah der Schutz aus, solange Sie Mitglied der Regierung waren?

VP: Ich hatte die gleichen Bewacher, wie der Präsident.

LA: Wann genau sind Sie geflohen und von wo aus?

VP: Von zuhause aus über Dschibuti.

Befragt, das weiß ich nicht mehr, es war 2008.

LA: Wann trat der Präsident zurück?

VP: Das weiß ich nicht. Ich weiß nur das Jahr 2006.

LA: Welche Politik verfolgte der Präsident XXXX ?

VP: Er wollte Somalia zusammenführen und eine offizielle Regierung erreichen, da diese nur eine Übergangsregierung gewesen war. Aber keiner hatte ihn verstanden.

Befragt, sein Ziel war es, dass Al Shabaab aus Somalia verdrängt werden, damit diese Unsicherheiten und Unruhen aufhören. Weiters wollte er Somalia zusammenführen, da Somaliland eigenständig werden wollte. Dies wollte er nicht.

LA: Gab es in Ihrem Fall Vorfälle mit Al Shabaab?

VP: Ja sie hatten mich einmal erwischt, aber nach einem Tag wieder frei gelassen.

LA: Wann war das?

VP: Ca. 2006. In XXXX gibt es genug Al Shabaab, die verdeckt unter den Leuten leben.

LA: Wie lange nach dem Rücktritt des Präsidenten verließen Sie Somalia?

VP: Ein Jahr nach diesem Rücktritt.

LA: Was machten Sie während dieses Jahres?

VP: Nichts, ich habe nichts gearbeitet.

Befragt, ich machte nichts. Ich musste in Angst leben. Ich konnte nicht mal bei mir zuhause übernachten. Ich musste bei Bekannten schlafen.

LA: Wann genau wurden Sie von Al Shabaab mitgenommen, ausgehend vom Rücktritt des Präsidenten?

VP: Ich erinnere mich nicht.

LA: Erzählen Sie mir was damals vorgefallen war!

VP: Sie hielten mich an und ließen mich am gleichen Tag wieder frei. Weiters möchte ich sagen, dass ich nicht zu den Volksgruppen gehöre, die in XXXX zuhause sind. Die Hawiye sind in XXXX zuhause. Ich gehöre zu der Volksgruppe des Präsidenten.

Befragt, er gehörte zu den Darood. Wenn jemand keinen Schutz mehr hat, wird er getötet. Man kann anhand meiner Dialekte erkennen, dass ich zu den Darood gehöre.

LA: Erzählen Sie mir bitte von dem Vorfall als Sie mitgenommen wurden?

VP: In XXXX , ich war auf der Straße unterwegs und begegnete sechs bewaffneten Männern, welche mich zu einem großen Haus mitnahmen. Dort verdächtigten sie mich für die Regierung zu arbeiten. Sie wollten mich erschießen. Einer dieser Männer sagte: "Nein, nein bitte nicht schießen." Dieser Mann war nicht sicher, ob ich der gleiche Mann gewesen sei, der für die Regierung gearbeitet hatte. Dann sagten sie einfach ich solle gehen. Sie hatten sich gestritten und sagten am Ende ich sollte gehen.

LA: Gab es sonst noch irgendwelche Vorfälle mit Al Shabaab?

VP: Nein sonst gab es keine Vorfälle.

LA: Wer hatte Sie und Ihre Gattin getraut und wer war bei der Trauung anwesend?

VP: Wir heirateten nach islamischem Recht. Uns traute der XXXX und unsere Zeugen waren XXXX und XXXX . Bei der Eheschließung waren nur diese Personen anwesend. Bei der Feier waren alle Familienmitglieder anwesend.

LA: Gehört Ihre Gattin demselben Unterclan an wie Sie?

VP: Nicht demselben Unterclan. Sie gehört dem Unterclan der Issa Mahamud an.

LA: Wo hatten Sie geheiratet?

VP: Wir heirateten in einem gemieteten Privathaus in XXXX .

LA: Fanden die Feier und die Eheschließung im selben Haus und am gleichen Tag statt?

VP: Im selben Haus aber nicht am gleichen Tag.

LA: Wohnten Sie von Beginn Ihrer Ehe an mit Ihrer Frau zusammen?

VP: Ja bis auf die letzten sechs Jahre.

LA: Wie haben Sie Ihre Frau kennengelernt?

VP: Ich habe sie sehr geliebt. Wir lernten uns normal kennen und wurden nicht für einander ausgesucht. Als ich jung war, war ich sehr hübsch. Ich war ein schöner Mann und meine Frau hatte sich in mich verliebt. Nachdem sie mich schon öfter gesehen hatte, kam sie zu mir und wollte mich kennenlernen. Wir trafen uns auf Bänken vor den Häusern in unserer Wohngegend. Wir gingen auch ins Kino.

LA: Wie lange kannte Sie Ihre Frau bis Sie sie geheiratet hatten?

VP: Eineinhalb Jahre trafen wir uns.

LA: Was konkret befürchten Sie würde passieren wenn Sie nach Somalia zurück müssten?

VP: Ich habe Angst getötet zu werden, daher hatte ich Somalia verlassen.

LA: Gibt es noch etwas, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen vorbringen möchten?

VP: Nein, außer dass ich meine Gesundheitsunterlagen vorgelegt habe.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

(...)"

Am 28.08.2015 wurde der Beschwerdeführer ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, die Befragung nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?

VP: Ja.

(...)

LA: Sie wurden bereits am 12.12.2014 vor dem Bundesasylamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie zu den damaligen Ausführungen noch Ergänzungen anbringen?

VP: Nein.

LA: Wann genau haben Sie Somalia verlassen?

VP: Ich verließ Somalia 2006 und 2009 kam ich in Österreich an.

LA: In welcher Zeit arbeiteten Sie für die Regierung Somalias?

VP: Von 2004 bis 2006.

LA: Wie lange war der Präsident XXXX im Amt?

VP: Er war vier Jahre im Amt. Zum Schluss trat er zurück.

LA: Wann genau hat die Wahl des Präsidenten XXXX stattgefunden?

VP: Im Jahr 2004.

Befragt, an den Monat kann ich mich nicht erinnern. Ich bin seit sieben Jahren in Österreich in einer Asylunterkunft.

LA: Wie viele Kandidaten kandidierten damals für das Präsidentenamt?

VP: Viele, aber am Ende blieben XXXX und XXXX über.

LA: Was können Sie mir über die Vergangenheit von XXXX erzählen, außer dass er beim Militär war?

VP: Er war ein gieriger Mensch, hatte aber keine Besitztümer, er wollte immer nur regieren.

LA: War er je in Haft?

VP: Er war in Äthiopien in Haft. Damals wurde er inhaftiert, weil er Probleme mit dem Präsidenten XXXX hatte.

LA: Wie hieß der Premierminister, der vom Präsidenten abgesetzt werden sollte, was in Folge zum Rücktritt des Präsidenten geführt hatte?

VP: Er war Botschafter in Italien, sein Name war XXXX .

LA: Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation geht hervor, dass der Name des Premierministers XXXX war. Was sagen Sie dazu?

VP: Das war auch sein Name, aber er war eher bekannt unter XXXX .

LA: In Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich im Jahr 2009 hatten Sie angegeben am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Tumaal anzugehören. Sie behaupteten damals wegen einem Mann aus Somalia geflohen zu sein, welcher in Ihre Frau verliebt gewesen wäre und Sie deswegen mit dem Leben bedroht hätte. Sie hätten sich dagegen nicht helfen können, da dieser Mann einem der großen Clans angehörte und Sie und Ihre Gattin einem Minderheitenstamm. Weiters behaupteten Sie damals nur die Grundschule besucht zu haben. Sie behaupteten weiter, eine Frau zu haben und zwei Söhne, sowie eine Tochter.

In Ihrem zweiten Asylverfahren in Österreich, dem gegenständlichen, behaupteten Sie nun am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Amaanle anzugehören. Sie wären aus Somalia geflohen, weil Sie der Regierung des XXXX angehörten und dieser aus Somalia fliehen musste, womit auch seine Gefolgsleute in Gefahr gewesen wären. Sie hätten zwei Frauen und insgesamt 12 Kinder. Sie behaupteten eine höhere Schule besucht zu haben.

Haben Sie zu diesen massiven Widersprüchen Ihre Fluchtgeschichte, sowie Ihre Identität betreffend etwas vorzubringen?

VP: Als ich im Jahr 2009 zum ersten Mal hier in Österreich um Asyl ansuchte, hatte der Dolmetscher schlecht übersetzt. Das alles entsprach nicht meinen Angaben. Im zweiten Verfahren habe ich alles vorgebracht, das wollte ich Ihnen auch am 12.12.2014 hier vorbringen wollen, aber der Dolmetscher hat alles falsch übersetzt. Er gehört einer Volksgruppe an, vor welcher ich flüchtete.

LA: Sie wurden mehrfach im ersten Verfahren einvernommen, es waren verschiedene Dolmetscher anwesend, wollen Sie nun behaupten, alle diese Dolmetscher würden Sie falsch übersetzen?

VP: Ich hatte nie einen anderen Dolmetscher als XXXX und XXXX .

LA: Sie behaupteten Sie wären 2006 aus Somalia geflohen?

VP: Ich hörte 2006 mit der Arbeit auf, im Jahr 2008 habe ich Somlia verlassen.

LA: Sie behaupteten in der ersten Einvernahme erst ein Jahr nachdem der Präsident XXXX zurückgetreten war, aus Somalia geflohen zu sein. Er ist aber 2008 zurückgetreten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?

VP: Ich habe nicht gesagt, Somalia ein Jahr nach dem Rücktritt verlassen zu haben, sondern gleich nach dem Rücktritt.

LA: Welche Funktion hatten Sie in der Regierung des Präsidenten?

VP: Ich bin ein Familienangehöriger des Präsidenten. Ich habe als Berater für ihn gearbeitet.

Vor allem beriet ich ihn zur Sicherheit.

LA: Wissen Sie noch wie der Polizeichef unter dem Präsidenten XXXX war?

VP: Ich muss kurz wiederholt, wobei Sie vielleicht nicht zugehört haben. Ich war nur von 2004 bis 2006 tätig. Wir waren in XXXX und in XXXX und später in XXXX , aber ab 2006 vermutlich oder etwas früher, war der Präsident von XXXX der Polizeichef, es gab aber mehrere in dieser Zeit.

LA: Haben Sie aktuelle medizinische Befunde dabei bzw. gibt es aktuelle?

VP: Ich bin dauernd beim Arzt. Es geht mir sehr schlecht. Das letzte Mal war ich am 13.08. beim Arzt. Ich war bei einem CT. Ich nehme eine Menge Medikamente.

LA: Da Sie schon lange in Österreich sind, wie sieht es mit Ihren Deutschkenntnissen aus?

VP: OK.

Anm.: Es wird versucht ein Gespräch in Deutsch zu führen.

VP: Ich besuche keine Schule.

LA: Haben Sie schon Kurse besucht?

VP: Nein, dafür habe ich kein Geld. Ich spreche ein Bisschen Deutsch.

Anm.: Die Deutschkenntnisse gehen über einige Worte nicht hinaus.

LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ja, wir telefonieren.

LA: Wo sind diese?

VP: In XXXX .

LA: Wie geht es Ihrer Familie in XXXX ?

VP: Sie bekommen Unterstützung von anderen Familien. Meine Frau wollte mir nicht glauben, dass ich kein Asyl bekommen habe. Wir wollten uns schon trennen. In der Unterkunft bekommen die Bewohner immer wieder Bescheide und ich nicht.

Ihnen wird eine Anfragebeantwortungen mitgegeben zu welcher Sie innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben können!

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

(...)"

Mit Eingabe vom 30.07.2015 wurde seitens der XXXX aufgrund der bereits mehr als sechsmonatigen Verfahrensdauer ein "Fortsetzungsantrag" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 6 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Frist zur Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt.

Begründend wurde in weiterer Folge folgendermaßen erwogen:

"(...)

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie namentlich genannt werden, kann hieraus keine Identitätsfeststellung abgeleitet werden, sondern es handelt sich lediglich um eine Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei.

Als Sie Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellten, behaupteten Sie am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Tumaal anzugehören, während Sie in Ihrem zweiten Antrag in Österreich, nach der Zuweisung aus Dänemark, behaupteten, am XXXX geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Aamanle anzugehören. In Dänemark wiederum gaben Sie sich als XXXX aus. Die Differenzen in Ihrem Vorbringen gehen auch aus Ihren Angaben zum Fluchtgrund hervor, da Sie im ersten Verfahren angegeben hatten, Somalia verlassen zu haben, weil Sie einer Minderheit angehören würden und wegen der Bedrohung eines Mannes, welcher in Ihre Frau verliebt gewesen wäre, flüchten hätten müssen, da dieser einem höheren Clan angehört hätte. Sie behaupteten weiter, drei Kinder, genau zwei Söhne und eine Tochter zu haben. Im Zuge Ihres zweiten Antrages behaupteten Sie neun Kinder zu haben und wegen Ihrer Arbeit als Regierungsmitglied von den Al Shabaab-Milizen verfolgt worden zu sein.

Insgesamt gesehen kann Ihnen aufgrund Ihrer differenzierten Angaben in Bezug auf Ihre Person bzw. Identität kein Glaube geschenkt werden und steht daher weder Ihre Identität noch Ihre Herkunft fest.

Betreffend die zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihr diesbezügliches Vorbringen stimmt mit dem Amtswissen überein und wird demnach als glaubhaft angesehen.

(...)

Rechtliche Beurteilung

(...)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Aufgrund der groben Widersprüche in Ihrem gesamten Vorbringen, sowie betreffend Ihre Identität kann auch keine Prüfung erfolgen, ob Sie in Ihrem - der Behörde nicht bekannten - Herkunftsstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen. Ihr Vorbringen wurde von der Behörde eingehend geprüft und stellten sich Ihre Angaben betreffend der Regierungsmitglieder, für welche Sie gearbeitet haben wollen als nicht zutreffend heraus. Es kann Ihrem Vorbringen daher auch inhaltlich kein Glaube geschenkt werden.

Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch ohne weitere Prüfung abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist.

(...)"

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

6. Mit Eingabe vom 11.11.2015 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher der oben angeführte Bescheid vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie aufgrund Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Somali spreche und über perfekte Landeskenntnisse verfüge; Somalia sei seit rund 20 Jahren als gescheiterter Staat zu bezeichnen, in dem Korruption vorherrsche, weshalb es zweifelhaft sei, inwieweit etwaigen Identitätsdokumenten aus Somalia ein Beweiswert nach europäischen Standards zukäme. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Grund, seine Identität zu verschleiern. Der Beschwerdeführer halte seine im Rahmen seines nunmehrigen Verfahrens getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen aufrecht, seines Erachtens ergebe sich kein Widerspruch innerhalb selbiger. Der Beschwerdeführer habe sein Land im Jahr 2008 verlassen, da er durch Al Shabaab bedroht worden sei, in den Jahren 2004 bis 2006 habe er für die Regierung des XXXX gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr erwarte den Beschwerdeführer der Tod. Nicht erklärbar sei, weshalb die Behörde die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.12.2013 außer Acht gelassen hätte. Anzumerken sei auch, dass die Dolmetscher am BFA verschiedene Dialekte gesprochen hätten und sich die Kommunikation nicht immer als einfach gestaltet hätte, der Beschwerdeführer vermute sehr stark, dass seine Angaben nicht korrekt übersetzt worden sein, nur so ließen sich derart viele Widersprüche erklären. Jedenfalls wäre dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Menschenrechts- und Sicherheitssituation in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, wie dies auch in gleichgelagerten Fällen geschehe. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beistellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes sowie die Durchführung einer Sprachanalyse, um seine Herkunft aus Somalia zu beweisen.

7. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von einer ungeklärten bzw. nicht feststellbaren Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus, worauf sich die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 6 AsylG zentral stützte. Nähere Ermittlungen hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Fluchtgründe sowie hinsichtlich der Situation in dessen Herkunftsstaat erfolgten in diesem Sinne nicht (siehe die unter Punkt I.5. zitierten Erwägungen der belangten Behörde). Zwar wird in der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft festgehalten, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der aufgetretenen Widersprüche auch inhaltlich als unglaubwürdig erweise, doch ist in keiner Weise ersichtlich, auf welchen beweiswürdigenden Erwägungen bzw. Ermittlungsergebnissen diese Beurteilung im Einzelnen beruht.

Insofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sohin primär auf eine ungeklärte Staatsangehörigkeit desselben stützte, ist dieser jedoch ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage der Staatsangehörigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt - auch im Rahmen des angefochtenen Bescheides - gänzlich unterblieb.

Zwar ist dem Bundesamt dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Verfahren vor österreichischen Behörden, wie auch im Rahmen seiner Antragstellung in Dänemark, höchst widersprüchliche Angaben sowohl hinsichtlich seiner Person (Identität, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre Verhältnisse), als auch hinsichtlich seines Fluchtgrundes tätigte, welche jedenfalls massive Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit zu Tage treten lassen. Um davon ausgehend jedoch auch auf die Unglaubwürdigkeit der von ihm angegebenen Staatsangehörigkeit bzw. einer Verschleierung einer solchen schließen zu können, ergeben sich aus den Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte.

So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit stets gleichbleibende Angaben getätigt, er verfügt über Kenntnisse der Sprache Somalisch sowie über Ortskenntnisse und gewisse Kenntnisse der politischen Gegebenheiten in diesem Land. Desweiteren ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen einer Staatsangehörigkeit eines anderen Landes.

Im Falle von Zweifeln über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, hätte die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung daher durch nähere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Aspekt sowie durch allfällige Einholung eines Sprachgutachtens (inklusive Überprüfung des landeskundlichen Wissens) Ermittlungen zur Feststellung seines wahren Herkunftsstaates anstellen müssen. Da durch die Kenntnisse des Beschwerdeführers und seiner behaupteten Geburt in Somalia eine Staatsangehörigkeit von Somalia nicht auszuschließen ist, hätte die belangte Behörde aufgrund der zutage getretenen Widersprüche in anderen Bereichen seines Vorbringens nicht ohne weiteres auch auf die Unglaubwürdigkeit der von ihm angegebenen Staatsbürgerschaft schließen dürfen.

Zudem wurde der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt mit den Zweifeln an seiner Staatsangehörigkeit konfrontiert, um ihm derart im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme einzuräumen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach Einholung eines Sprachgutachtens und einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers mit der Frage seiner somalischen Staatsangehörigkeit konkret auseinanderzusetzen und ihre Feststellungen auf entsprechende Ermittlungsergebnisse stützen zu haben.

Sollte sich dabei eine somalische Staatsangehörigkeit ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen zu Herkunftsregion und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen, dem Bescheid entsprechende länderspezifische Feststellungen zugrunde zu legen, und die Fluchtgründe und Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr anhand dieser zu prüfen zu haben.

Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht sowie in Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Ermittlung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers stellt einen zentralen Aspekt des Verfahrens auf internationalen Schutz dar, die Feststellung einer ungeklärten Staatsangehörigkeit und ein Vorgehen nach § 8 Abs. 6 AsylG setzt jedenfalls entsprechende Ermittlungstätigkeit und eine darauf aufbauende Beweiswürdigung der Behörde voraus, was im gegebenen Verfahren jedoch unterblieben ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.3. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.

2.2. Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.

Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers, der Einholung eines Sprachgutachtens und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die grundlegende Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Al Shabaab bzw. einer diesem auf dem Gebiet seines Herkunftsstaat aufgrund der allgemein instabilen Lage allenfalls drohenden Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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