BVwG I408 2127100-1

I408 2127100-1Tribunale amministrativo federale4 lug 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Terror,<br/>terroristische Tat, Verbrechen

Testo completo

BVwG I408 2127100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2127100.1.00

Spruch

I408 2127100-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.06.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch RA Mag. Peter Greil, Maria-Theresien-Str. 7, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2016, Zl. 13-567301110/150166769, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG, § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 9 und 46 FPG sowie gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, der sich seit September 2011 legal im Bundesgebiet aufhält, befindet sich seit 10.02.2015 in Haft und wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 15, 278e Abs 2 StGB und der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

2. Nach der Inhaftnahme des Beschwerdeführers wegen des Verdachtes, Anwerber und Schlepper für IS/Al Quaida zu sein, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren wegen einer beabsichtigten Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft ein und gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2015 Parteiengehör.

3. In seiner Stellungnahme vom 12.03.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen ihn ein Strafverfahren anhängig sei und er sich zum Vorwurf der terroristischen Vereinigung nicht schuldig bekenne. Er sei weder IS/AI noch Al-Qaida Mitglied, noch habe er diese Organisation jemals unterstützt. Er sei in Österreich mit dem anerkannten Flüchtling XXXX in Lebensgemeinschaft und diese erwarte im März/April 2015 ein Kind von ihm. Sein Familienleben wäre durch eine fremdenpolizeiliche Maßnahme zerstört, weil seine Lebensgefährtin samt Kind ihm nicht nach Ägypten nachfolgen könnte. Selbst wenn er im Strafverfahren verurteilt werden sollte, würde ihm in seiner Heimat politische Verfolgung und unmenschliche Behandlung drohen, in Ägypten werde für derartige Vorwürfe sogar die Todesstrafe verhängt. Daher wäre eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn in jedem Fall (im ersten wegen Schuldlosigkeit im zweiten wegen Folter und Todesbedrohung und politischer Verfolgung im Heimatland) unzulässig.

4. Am 03.05.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer lt. Protokoll- und Urteilsvermerk des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe am 09.06.2016 bedingt entlassen werde.

5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

6. Mit Mail vom 25.05.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde ein und bekämpfte den Bescheid in allen Punkten. Dabei wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines zwischenzeitlich geborenen Sohnes hin und dass ihm aufgrund der Verurteilung wegen der Mitgliedschaft zu einer islamischen terroristischen Organisation bei einer Rückkehr nach Ägypten die Todesstrafe drohe.

7. Mit ho. Beschluss vom 03.06.2016, I408 2127100-1/2Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 13. Juni 2016 zuerkannt.

8. Am 13.06.2016 fand zur Klärung des strittigen Sachverhaltes im Beisein seines neuen Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung statt. Nach der mündlichen Verkündigung des Erkenntnisses kündigte der Beschwerdeführer an, dass er nun einen Asylantrag stelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

A) 1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger muslimischen Glaubens und führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer hält sich seit 17.10.2011 im österreichischen Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt gründet sich auf eine Aufenthaltsberechtigung "Familienangehöriger", die zuletzt bis zum 21.09.0216 ausgestellt bzw. durch eine Rot-Weiß-Rot Karte Nr XXXX ersetzt wurde.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Krankheiten, die einer Rückkehr nach Ägypten entgegenstehen würden. In Ägypten leben Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Zuletzt war der Beschwerdeführer in Ägypten in einem Hotel als Küchengehilfe beschäftigt.

1.4. In Österreich ist der Beschwerdeführer aktiv in der islamischen Gemeinde tätig. Vom 19.10.2011 bis 03.03.2013 war er bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt, ab 06.03.2013 mit einer Unterbrechung von einem Monat, von Mitte August bis Mitte September 2014, bis zu seiner Inhaftierung arbeitslos. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat aber Schulden einem Mobilfunkbetreiber gegenüber in Höhe von ca. € 6.000,--.

1.5. Seine mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor seiner Einreise In Österreich bereits in Ägypten geschlossene Ehe ging bereits im Dezember 2011 in Brüche. Sie sind beide noch verheiratet, haben aber den Kontakt zueinander verloren. Von 16.01.2011 bis 15.12.2013 hatte er mehrere Wohnsitze, u.a. beim islamischen Zentrum vom 16.05.2012 bis 04.07.2013 und bei der islamischen Föderation vom 04.07.2013 bis 01.08.2013. Von 06.12.2013 bis 06.08.2014 wies er Obdachlosen-Wohnsitze auf und vom 06.08.2014 bis 12.12.2014 war er wieder beim islamischen Zentrum gemeldet.

1.6. Seit 12.12.2014 ist der Beschwerdeführer bei XXXX und ihren drei Kindern aus erster Ehe gemeldet. Alle vier sind anerkannte Flüchtlinge aus Tschetschenien. Der Beschwerdeführer hat XXXX im Mai 2014 nach islamischem Ritus geheiratet und hat mit ihr seit 20.03.2015 einen gemeinsamen Sohn. Die Mutter lebt mit all ihren Kindern von Leistungen der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer, der seit 10.02.2015 in Haft ist, trägt als Vater nichts zum Unterhalt seines Sohnes bei.

1.7. Der Beschwerdeführer lernte 2014 in einem islamischen Bethaus in Innsbruck einen türkischen Jugendlichen kennen, mit dem er sich anfreundete und er wurde für diesen ein väterlicher Lehrer. Der Beschwerdeführer rekrutierte diesen für den bewaffneten Kampf bei Junud Ash-Sham und reiste mit ihm im Juni 2014 nach Syrien, damit er sich dort in einem Camp von Junud Ash-Sham einer terroristischen Ausbildung unterzieht und sich in weiterer Folge auch an Kampfeinsätzen beteiligt. Dieses Vorhaben scheiterte, weil die Ausbildung dazu während des Ramadans nicht stattfand. Ein weiterer Versuch Anfang September 2014 kam nicht zustande, weil sich der türkische Jugendliche an der syrischen Grenze vom Beschwerdeführer absetzte und über Umwege nach Österreich zurückkehrte.

1.8. Bei Junud Ash-Sham handelt es sich um eine islamische Terrorgruppe in Syrien, die nahe der türkischen Grenze ein Terror-Trainingscamp aufgebaut hat, in welchem neu angekommene Kämpfer ein Kampftraining erhalten. Es ist eine militärisch organisierte Verbindung von einigen hundert Kämpfern, die in Syrien gegen die Assad-Armee kämpft. Ihr Ziel ist der militärische Kampf gegen die Assad-Armee und die politische Destabilisierung Syriens. Mittel zum Zweck sind Mord, schwere Körperverletzungen und schwere Sachbeschädigungen. Die Taten der Gruppierung sind geeignet, das öffentliche Leben schwer und anhaltend zu stören. Es geht darum, die Bevölkerung Syriens auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen Syriens zu zerstören. Diese Ziele waren und sind dem Beschwerdeführer bekannt.

1.9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 15, 278e Abs. 2 StGB und der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

1.10. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein in Ägypten bekanntes oder ein aktives Mitglied der verbotenen Muslimbruderschaft ist und dass ihm aufgrund seiner Aktivitäten für Junud Ash-Sham bzw. aufgrund der o.a. Verurteilung in Ägypten weitere strafgerichtliche Verurteilungen oder gar die Todesstrafe drohe.

1.11. Gemäß ägyptischen Strafgesetz ist die Todesstrafe für folgende Delikte vorgesehen: vorsätzlicher Mord; Mord oder ein Verbrechen, das zum Tode führt; Verbrechen mit Terrorismus-Bezug, vor allem wenn diese zum Tod führen; bestimmte Fälle von Vergewaltigung, Entführung, Drogenschmuggel, Hochverrat und Spionage. Das Anti-Terrorgesetz sieht die Todesstrafe im Zusammenhang mit Terrorismus bei Finanzierung einer terroristischen Gruppe oder Handlung vor.

Die Todesstrafe kann des Weiteren für folgende Verbrechen verhängt werden, sofern diese Todesopfer fordern, wobei der daraus resultierende Tod des Opfers dabei nicht beabsichtigt sein muss:

Herstellung von Waffen; Beschädigung eines Gas-, Wasser-, oder Elektrizitätsnetzwerkes; Zwang einer anderen Person gegenüber, einem terroristischen Netzwerk beizutreten oder in einem solchen zu verbleiben. Für die Mitgliedschaft in einer Terrorgruppe ist eine Haftstrafe von zehn Jahren vorgesehen.

Weiters gibt es im ägyptischen Strafrecht das prinzipielle Verbot der Doppelbestrafung, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und ein ausländisches Gericht eine rechtskräftige Strafe verhängt hatte, die vom Täter auch verbüßt wurde.

Die Muslimbrüder werden von Präsident Al-Sisi als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen und die harten Strafen, die gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionellen Aktivisten in den letzten Jahren verhängt werden, sind Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Trotz allem funktioniert die Justiz. Die Verfassung gewährleistet Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig und die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte im Zivilsowie Militärgericht genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit dies im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt.

Auch wenn sich Ägypten seit der Revolution von 2011 noch immer in einer Übergangsphase befindet und die sicherheitspolitischen Herausforderungen beträchtlich bleiben, funktionieren die staatlichen Behörden und sind bestrebt für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Jedenfalls herrschen in Ägypten weder ein Bürgerkrieg noch bürgerkriegsähnliche Zustände. Ägypten ist nach Südafrika das am stärksten industrialisierten Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete und der Tourismuszentren spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass ein gesunder Mann, der dazu noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

A) 2. Beweiswürdigung:

2. 1 Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers, des Strafurteils des Landesgerichtes XXXX, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Integrierten Zentralen Fremdenregister eingeholt.

Zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes fand am 13.06.2016 eine mündliche Verhandlung statt.

2.3. Die Identität sowie die Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich unzweifelhaft aus der im Akt befindlichen Ablichte seines ägyptischen Passes und sind auch nicht strittig.

2.4. Seine privaten und beruflichen Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus den im Gerichtsakt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus dem Akt des Stadtmagistrats XXXX zu XXXX und dem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Hinzu kommen Abfragen aus ZMR und IZR. In Bezug auf seine Vaterschaft wird auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Anerkenntnis verwiesen. Zudem wurde sein privates Umfeld auch in der mündlichen Verhandlung erörtert.

2.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und des damit verbundenen Sachverhaltes gründen sich auf das Strafurteil vom 21.01.2016.

2.6. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, insbesondere in Bezug auf die Todesstrafe, das Doppelbestrafungsverbot, die Muslimbrüder und die Sicherheitslage sowie die wirtschaftliche Situation in Ägypten beruhen auf dem aktuellen "Länderinformationsblatt" zu Ägypten sowie der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 29.04.2016 und wurden auch in der mündlichen Verhandlung erörtert.

2.6.1. Daraus kann nicht entnommen werden, dass in Ägypten das Doppelbestrafungsverbot nicht gilt. Aus dem Text der Anti-Terrorgesetze, die dem erkennenden Richter in englischer Sprache vorliegen, ist nicht zu entnehmen, dass dieses Doppelbestrafungsverbot in diesen Fällen nicht gelten sollte. Hinzu kommt, dass die dem Beschwerdeführer im österreichischen Strafverfahren angelasteten Sachverhalte keinen Bezug zu Ägypten aufweisen. Zudem hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst versichert, dass er persönlich an keinen terroristischen Anschlägen oder Aktivitäten gegen Ägypten beteiligt gewesen war. Somit finden sich auch keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Todesstrafe drohen würde.

2.6.2. Die erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Mitgliedschaft bei den Muslimbrüdern verbunden mit einer aktiven Beteiligung an der Jänner-Revolution 2011 in Ägypten sind nicht glaubhaft. So erfolgte dieses Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung und war zuvor - in der Stellungnahme zum Parteiengehör am 12.03.2015 sowie in der Beschwerde vom 12.05.2016 - kein Thema.

Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung wegen terroristischer Aktivitäten das Interesse der ägyptischen Behörden erweckt - in diesem Punkt ist der Argumentation der belangten Behörde nicht zu folgen - und er damit den Muslimbrüdern zugerechnet wird. Daraus ergibt sich aber noch lange keine Mitgliedschaft, zumal er für diesbezügliche Aktivitäten keinen Nachweis erbringen konnte. Er brachte zwar vor, dass seine Person und seine diesbezüglichen Aktivitäten wiederholt im Internet Erwähnung gefunden hätten und er dadurch in Ägypten ein bekannter und gesuchter Mann wäre. So wäre er in Ägypten bei Demonstrationen zehnmal verhaftet und in Haft sechsmal von Polizisten geschlagen worden. Er werde auch von der österreichischen Polizei beobachtet und sein Imam wäre am Flughafen in Kairo ebenfalls wegen seiner Person angesprochen worden. Sein Vater und sein Bruder wären Ende 2013 wegen seiner Person verhaftet worden und er vermute, dass er in Ägypten auf einer Liste von Terrorverdächtigen stehe. Konkrete Nachweise aus dem Internet, außer dreier Bildern von der Teilnahme an einer Demonstration in Wien, blieb er schuldig und legte nur ein Konvolut aus allgemeinen Internetrecherchen, noch dazu nur von seinem Rechtsvertreter erstellt, vor. Die Verhaftung seines Vaters und seines Bruders Ende 2013 wurde nicht bei der Befragung durch den erkennenden Richter vorgebracht, sondern erst aufgrund einer konkreten Frage seines Rechtsvertreters am Schluss der Verhandlung. Für den erkennenden Richter ist es letztendlich nur ein Versuch, durch weiteres, unsubstantiiertes Vorbringen, eine drohende Rückkehrentscheidung abzuwenden.

A) 3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung:

3.2.1. Gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffenderweise auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.01.2016, 23 Hv 128/15b, wegen der Verbrechen der Ausbildung für terroristische Zwecke als Bestimmungstäter und der terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt sich schon unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 11 Abs. 4 NAG. Zudem ist auch in der mündlichen Verhandlung nichts hervorgekommen, das für eine nachhaltige Änderung der Einstellung und Lebensweise des Beschwerdeführers sprechen würde.

3.2.2. Damit ist zu prüfen, ob die verfügte Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im zu beurteilenden Fall fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Die derzeitige Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin besteht erst seit kurzem und entstand in der Zeit, als der Beschwerdeführer die, zu seiner Verurteilung führenden Aktivitäten setzte. Zu dieser Zeit war der Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem befristet und der Beschwerdeführer ging auch keiner geregelten Beschäftigung nach. Die Geburt des gemeinsamen Kindes erfolgte nach Inhaftierung des Beschwerdeführers und zu prägenden Kontaktaufnahmen mit dem Kind ist es damit nicht gekommen. Für den Unterhalt der Kindesmutter und all ihrer Kinder kommt der Österreichische Staat über Leistungen der Sozialhilfe auf und aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist eine Änderung auch nach einer Haftentlassung nicht zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer selbst vor seiner Inhaftierung eineinhalb Jahre arbeitslos war. Entgegen seinem Vorbringen ist ein Nachzug seiner Familie, auch wenn diese in Österreich einen Flüchtlingsstatus zuerkannt haben, nicht ausgeschlossen, sofern sie dies auch wollen.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er sich zwischenzeitlich auf Deutsch gut verständigen kann. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Aktivitäten in Taekwondo im Verein "Scorpions" sind zumindest über oberflächliche Internetrecherchen nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte für intensive Freundschaften oder Beziehungen zu Österreichern, wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Unterstützung und Zuspruch erhält er im Wesentlich nur über die islamische Gemeinde.

Einem allfälligen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist sein straffälliges Verhalten, die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen entgegen zu halten. Seine Aktivitäten im terroristischem Umfeld, verbunden mit der damit verbundenen Beeinflussung und Anwerbung von Minderjährigen, bewirken eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und sind derart schwerwiegend, dass vorhandene private und familiäre Interessen des Fremden zurücktreten müssen.

So überwiegt nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des §§ 9 BFA-VG das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und es liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

3.2.3. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG vorliegen und aus den Ausführungen zu § 9 BFA-VG hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ebenfalls nicht gegeben sind, war die Rückkehrentscheidung zu bestätigen.

3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist eine Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er bei seiner Rückkehr mit einer neuerlichen Bestrafung wegen der ihm in Österreich angelasteten Taten zu fürchten habe und ihm in diesem Falle auch die Todesstrafe drohen könnte. Diesbezüglich ist aber auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinzuweisen, "dass es im ägyptischen Strafrecht das prinzipielle Verbot der Doppelbestrafung gibt, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und ein ausländisches Gericht eine rechtskräftige Strafe verhängt hatte, die vom Täter auch verbüßt wurde." Hinzu kommt, dass auch aus dem Text der dem Gericht auf Englisch vorliegenden Anti-Terror-Gesetze nicht hervorkommt, dass das Doppelbestrafungsverbot für diese Fälle nicht gelten sollte.

Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angeführte aktive Rolle bei der Muslimbruderschaft und sein damit verbundener Bekanntheitsgrad in Ägypten sind, wie bereits ausgeführt, nicht glaubhaft. Es mag ein Interesse des ägyptischen Staates an seiner Person bestehen- wie es derzeit auch in Österreich der Fall ist - daraus kann aber kein reales Risiko im Sinne der Judikatur des EGMR abgeleitet werden. (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst wenn den Länderberichten entnommen werden kann, dass die Muslimbrüder als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen und gegen sie und oppositionelle Aktivisten in den letzten Jahren harte Strafen als Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt, verhängt werden, stehen hinter diesen Entscheidungen gezielte Aktionen gegen den ägyptischen Staat, die der Beschwerdeführer bisher nicht gesetzt hat, und es sind dagegen rechtliche Mittel möglich.

3.2.5. Damit liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte die eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, vor.

3.3. Zum Einreiseverbot:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 Abs. 3 Z 6 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. [.........]

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,

dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§

278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB)

angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder

begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert

hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke

ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person

zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet

hat (§ 278f StGB);

7. [.......]

3.3.2. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Den diesbezüglichen Ausführung der belangten Behörde, denen weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten wurde, kann vollinhaltlich zugestimmt werden.

Der Beschwerdeführer wurde wegen der Verbrechen nach §§ 12 2. Fall, 15, 278e Abs. 2 und 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt. Er hat seine Position innerhalb der muslimischen Gemeinde als Vertrauensperson gegenüber Jugendlichen ausgenutzt und zumindest einen radikalisiert und veranlasst, dass er sich einer terroristischen Organisation anschließen wollte. Zu diesem Zweck war er mit diesem Jugendlichen zweimal in der Türkei. Mit seinem Auftreten und seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vermittelte er nicht den Eindruck einer Schuldeinsicht oder eines Gesinnungswandels. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers war und ist geprägt vom Umfeld der islamischen Gemeinde. In seinem privaten Umfeld sind intensive Kontakte zu Österreichern oder ein nachhaltiges Interesse an einer westlich orientierten Werte- und Normengemeinschaft nicht erkennbar. Auch wenn der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt entlassen worden ist, kann von keiner positiven Zukunftsprognose - wie auch schon bei der Rückkehrentscheidung ausgeführt - ausgegangen werden.

3.3.3. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers ist weiterhin von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt hat.

Zu Spruchteil B):

Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose der Beschwerdeführerin, der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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