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W202 1256415-4•BVwG W202 1256415-4
W202 1256415-4Tribunale amministrativo federale1 lug 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
W202 1256415-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016, Zl. 538741804-150103605, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh und ledig, reiste nach seinen Angaben am 12.07.2004 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 13.07.2004 einen ersten, schriftlichen Asylantrag, den er erst am 27.10.2004 persönlich einbrachte (am 19.08.2004 war sein Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997 zwischenzeitlich als gegenstandlos abgelegt worden).
Auf Vorhalt, dass er laut einem Abgleich seiner Fingerabdrücke am 30.06.2004 in der Slowakei anlässlich der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden wäre, gab der BF an, er sei nicht in der Slowakei gewesen.
Da die Slowakei die Übereinstimmung der Fingerabdrücke und seine Zuständigkeit für das Asylverfahren bestätigte und der Wiederaufnahme des BF zustimmte, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF gemäß § 5 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zurück und wies den BF gemäß § 5a AsylG 1997 in die Slowakei aus.
Der BF erhob mit Schreiben vom 30.12.2004 dagegen das Rechtsmittel der Berufung.
Mit Bescheid vom 29.06.2005, GZ: 256.415/0-XIV/39/05, behob der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 32a Abs. 1 AsylG 1997 den genannten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies den Antrag [gemeint wohl: das Verfahren] zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurück.
Wiederholte Versuche in den Jahren 2005, 2006 und 2007, den BF zu einer Einvernahme vor das Bundesasylamt zu laden, blieben erfolglos.
Das erste Asylverfahren des BF wurde formal am 09.11.2005 eingestellt, da er zu diesem Zeitpunkt in Österreich nicht aufrecht gemeldet war.
Der BF stellte am 03.12.2010 einen neuerlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005.
Der BF gab an, dass er seinerzeit (im ersten Asylverfahren) erfahren habe, dass seine Probleme in Indien gelöst seien, und er deshalb nach Indien zurückgekehrt sei. Er habe einem Schlepper 2.000 Euro bezahlt, damit ihn dieser nach Moskau bringe, von wo er nach Indien geflogen sei.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.01.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.12.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Beschwerde an den Asylgerichthof gegen diese Entscheidung wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 21.03.2011, GZ: C13 256415-2/2011/3E, abgewiesen.
Mit Vollmachtbekanntgabe vom 28.01.2011 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um "Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen".
Mit Schreiben vom 04.04.2011 teilte der Asylgerichtshof der Fremdenpolizeibehörde Wien mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren mit der am 24.03.2011 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshof mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien abgeschlossen wurde.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Zustimmung desselben seitens der Bundespolizeidirektion Wien erkennungsdienstlich behandelt und im Wege des BMI bei der Botschaft der Republik Indien um Ausstellung eines Einreisezertifikates ersucht.
Weiters erfolgten mehrfach Anzeigen wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
Am 28.01.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". Dem Antrag wurde ein Diplom betreffend die Absolvierung der ÖSD-Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 10.11.2014, ein Einkommensteuerbescheid aus dem Jahre 2011, ein Auszug aus dem Steuerkonto vom 05.06.2013 sowie ein Reisepass, allesamt in Kopie, angeschlossen.
Mit Einschreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.07.2015 wurde vorgebracht, dass der Antragsteller seit einigen Jahren in Österreich aufhältig sei. Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sei er bemüht gewesen, sich stets besser sozial und sprachlich im Bundesgebiet zu integrieren. Es sei ihm auch gelungen einen entsprechenden großen Freundeskreis zu bilden und habe er sich auch bemüht, sich die in deutscher Sprache so weit anzueignen, dass es ihm möglich sei, sich im täglichen Leben in deutscher Sprache zu verständigen. Ein Verlassen des Bundesgebietes zum jetzigen Zeitpunkt würde auch einen Eingriff in das Privat- und Familienleben bedeuten. Der Antragsteller hätte die Möglichkeit im Falle einer positiven Erledigung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch auch die finanzielle Bestreitung des Lebensunterhaltes gewährleistet wäre. Der Aufenthalt des Betroffenen führe daher künftig zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Dem Schriftsatz beigelegt wurden die Geburtsurkunde sowie der Meldezettel des Beschwerdeführers, beides in Kopie.
Am 29.10.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:
Er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Es sei richtig, dass er am 28.01.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe. Er habe diesen Antrag deshalb gestellt, da er im Asylverfahren nicht arbeiten könne, um ein besseres Leben zu haben und da er schon sehr lang in Österreich sei. Ansonsten habe er keine Gründe für diesen Antrag. Über Nachfrage gab er an, dass er seinen Reisepass mithabe und diesen vorlege. Er sei ein Zeitungszusteller. Über Nachfrage nach Lohnbestätigungen führte er aus, nein, er helfe nur aus, er sei derzeit Urlaubsvertreter bzw. arbeite mit jemandem zusammen. Sein Reisepass sei abgelaufen und er habe ihn bereits verlängern lassen. Laut der Botschaft brauche er ein Visum, damit er eine Verlängerung bekomme. Über Vorhalt der bestehenden durchsetzbaren Ausweisung gegen ihn gab er an, das wisse er nicht. Er wisse, dass sein Asylverfahren negativ entschieden sei, er habe dagegen berufen, er habe aber nicht gewusst, dass seine Berufung ebenfalls negativ beschieden worden sei. Er habe keinerlei Familienangehörige in Österreich. In Indien seien seine Eltern, sein Bruder und seine Familie. Er habe versucht, seinen Reisepass verlängern zu lassen, beim ersten Mal habe es auch geklappt, aber dieses Mal habe die Botschaft ein Visum verlangt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen und ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes weiterhin versucht werde, von seiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat anzufordern. Über Nachfrage, ob er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, gab er an, das müsse er sich überlegen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass nach Einlangen eines Heimreisezertifikates und falls keine freiwillige Rückkehr erfolge, ein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung erlassen werden würde. Anschließend würde er aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in sein Heimatland abgeschoben. Sollte er jedoch freiwillig ausreisen wollen und sich selbst um einen Reisepass kümmern, werde kein Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung gegen ihn erlassen. Dazu gab er an, dass er sich selbst um einen Reisepass kümmern werde, er werde sich selbst um ein Ticket kümmern und anschließend freiwillig ausreisen. Es komme auf die Botschaft an, wie viel Zeit er dazu benötigen werde. Er schaffe es nächste Woche zur Botschaft zu gehen.
Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 gab der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wurde, dass sich der Antragsteller bereits seit Juli 2004 sich im Bundesgebiet aufhalte. Er sei während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes bemüht gewesen, sich entsprechend wohl zu verhalten und vor allem sozial und sprachlich bestmöglich zu integrieren. Die Sprachkenntnisse des Antragsstellers seien bereits sehr gut, eine Verständigung in deutscher Sprache sei ohne Probleme möglich. Auf Grund der Aufenthaltsdauer von mehr als 10 Jahren habe sich eine Aufenthaltsverfestigung und Bindung zum Bundesgebiet ergeben. Sein Lebensmittelpunkt sei daher seit mehr als einem Jahrzehnt in Österreich. Es werde betont, dass - dies auch unter Vorlage der Arbeitsplatzzusage - die Finanzierung des Lebensunterhaltes auch künftig gewährleistet sei, das heiße, der Aufenthalt des Antragsstellers im Bundesgebiet führe zu keiner wie immer gearteten finanziellen Belastungen einer Gebietskörperschaft. Zum Nachweis der Identität des Antragstellers würde auf den Reisepass verwiesen. Dem Schriftsatz war die Kopie einer Geburtsurkunde sowie eine beglaubigte Übersetzung betreffend eine Bestätigung der indischen Botschaft, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung eines Reisepasses gestellt habe, angeschlossen.
Am 12.02.2016 erfolgte seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach nach Berücksichtigung seiner gemachten Angaben und seiner beigebrachten Unterlagen festgestellt werde, dass er trotz illegalem Aufenthalt weiterhin im Bundesgebiet verblieben sei. Er befinde sich erst seit dem 02.12.2010 und nicht schon seit Juli 2004 im Bundesgebiet. Er habe sich zwischen 2005 und 2010 laut eigenen Angaben im Asylverfahren, in Indien befunden. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller. Nach Abwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK seien die öffentlichen Interessen höher zu werten als seine privaten. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Weiters waren allgemeine Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angeschlossen.
Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 01.03.2016 wurde betreffend eine etwaige Stellungnahme um die Gewährung einer Fristerstreckung ersucht.
Mit Ladungsbescheid vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des BFA im Hinblick auf die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vorgeladen.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 gab der nunmehrige rechtsfreundlicher Vertreter bekannt, dass das Vollmachtverhältnis zum bisherigen Rechtsvertreter aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 28.01.2015 einen Antrag auf § 56 AsylG 2005 eingebracht, dies mit der Begründung, dass er sich bereits seit über 10 Jahren in Österreich aufhalte, davon mehr als die halbe Zeit legal im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens. Er arbeite seit vielen Jahren als Zeitungsverteiler für die Mediaprint, verfüge über eine Hauptmietwohnung sowie über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz bei der Wiener Gebietskrankenkasse und habe auf Grund seiner langjährigen Aufenthaltszeit in Österreich seinen gesamten Freundeskreis hier, da er die Beziehung zu seinen früheren Bekannten und zu seiner Familie in Indien seit langen Jahren abgebrochen habe. Er verfüge über ein Zeugnis A2 und erfülle sohin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 NAG und ersuche daher um Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus, die es ihm auch ermöglichen würde, künftig einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Der ehemalige Vertreter gab mit Schriftsatz vom 21.04.2016 eine Stellungnahme/Ersuchen ab, löste nach telefonischer Rücksprache mit dem BFA am 22.04.2016 aber auch von sich aus die Vollmacht auf.
Am 29.04.2016 erging sowohl ein Festnahmeauftrag als auch ein Durchsuchungsauftrag seitens des BFA.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2016 brachte der Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter eine Maßnahmebeschwerde ein. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes gab das BFA dazu eine Stellungnahme ab und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, wobei darin unter anderem ausgeführt wurde, dass entgegen den Ausführungen des BFA vom 01.06.2016 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 sehr wohl gegeben seien, da sich der Beschwerdeführer seit nun mittlerweile über fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhalte, fließend Deutsch spreche und nach allen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten versuche, sich sozial wie beruflich zu integrieren. Gerade auf Grund des langjährigen Aufenthaltes sei der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen Gegebenheiten und Grundwerten auf denen die öffentliche Ordnung basiere, in Österreich vertraut und respektiere diese.
Wenn das BFA in seiner Beschwerdevorlage konstatiere, dass der Beschwerdeführer keine geregelten Beschäftigung nachgehe, da dieser im Zeitungszustellungsmilieu aushelfe, so sei der guten Ordnung halber festzuhalten, dass einer "geregelten Beschäftigung" als Asylwerber die derzeitige reformbedürftige arbeits- und sozialrechtliche Rechtslage entgegenstehe. Den bescheidenen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Zeitungszusteller, sodass dieser auch nicht den Etat einer Gebietskörperschaft belaste. Ganz im Gegenteil würde die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer erlauben, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, was zu einer Steigerung seiner Kaufkraft und in weiterer Folge einem höheren Steuereinkommen der Republik Österreich führen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auf Grund seines langen Aufenthaltes in Österreich sozial integriert und pflege hier seinen Freundeskreis. Es stünden daher der Durchsetzung der bestehenden asylrechtlichen Ausweisung die wichtigen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, Zl. W163 1256415-3/8E, wurde die Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag vom 29.04.2016 gemäß §§ 22a und 34 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III.).
Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Sorgenpflichten habe. Er sei gesund und arbeitsfähig. Seine Identität stehe fest. Er arbeite derzeit als Zeitungszusteller, bekomme aber laut eigenen Angaben keinen Lohn dafür, da er es nur als Urlaubsvertreter machte.
Er habe keinerlei private oder familiäre Bindungen zu Österreich. Er habe ein paar Freunde in Österreich, jedoch gehöre er keinem Verein oder einer Organisation an. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit einer Arbeit als Zeitungszusteller. Ansonsten habe er keinerlei finanzielle Einkünfte. Er habe seinem Antrag ein Sprachzertifikat auf A2 Niveau vom 10.11.2014 beigelegt. Ansonsten habe er bis dato keine Deutschkurse oder sonstige Kurse absolviert. Seine Eltern und sein Bruder mit seiner Familie lebten in Indien. Er habe in Österreich keine Verwandten. Weiters traf das BFA Feststellungen zum Herkunftsstaat.
Rechtlich führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 erstmalig ins Bundesgebiet eingereist sei und auf Grund seines unbekannten Aufenthaltes sein Asylverfahren im Jahr 2005 eingestellt worden sei. Laut eigenen Angaben sei er dann auf Grund seiner gelösten Probleme nach Indien zurückgekehrt und sei am 02.12.2010 wieder illegal nach Österreich eingereist. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz sei mit 24.03.2011 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ beschieden worden. Gleichzeitig sei gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz erlassen worden. Er halte sich somit seit dem 25.03.2011 illegal im Bundesgebiet auf. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie lebten in Indien. In Österreich habe er keine familiären Bindungen. Er lebe illegal in Österreich, er habe keine berufliche Ausbildung in Österreich begonnen oder abgeschlossen. Er habe auch keinen Nachweis erbracht, dass er eine schulische Ausbildung abgeschlossen habe. Er habe erfolgreich nur einen Deutschkurs absolviert. Er sei kein Mitglied eines Vereines und habe kein schützenswertes Privatleben nachgewiesen. Er habe noch immer einen sozialen Bezug zu seinem Heimatland. Er habe keine Nachweise erbracht, woraus ersichtlich gewesen wäre, dass er Anstrengungen unternommen habe, um sich tatsächlich im Bundesgebiet nachhaltig zu integrieren. Seine Familie lebe in Indien und bestünde daher noch immer soziale Kontakte. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er sei illegal im Bundesgebiet, er sei zweimal illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe jeweils einen Asylantrag gestellt. Er sei von 2005 - 2010 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Er habe im zweiten Asylverfahren angegeben, dass er zwischen 2005 und 2010 auf Grund der Lösung seiner Probleme nach Indien zurückgekehrt sei. Er sei anschließend wieder mit neuen Problemen nach Österreich gekommen und habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe zwar seinen Antrag gemäß § 55 AsylG eine Kopie des Reisepasses vorgelegt und eine Bestätigung über die Beantragung der Neuausstellung von der indischen Botschaft, jedoch habe nur von Amts wegen ein Heimreisezertifikat von seiner Vertretungsbehörde organisiert werden können. Es sei anschließend versucht worden, ihn mittels Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung festzunehmen, um ihn nach Indien abzuschieben. Er habe jedoch nicht an seiner Wohnadresse angetroffen können und sei somit anschließend amtlich abgemeldet worden. Er sei für die Behörde derzeit nicht greifbar und somit wieder unbekannten Aufenthaltes. Er habe massiv die Bestimmung des FPG übertreten, da er seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortsetze und er dadurch eine Gefahr für die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstelle. Es liege in seinem Fall auch kein überlanges Asylverfahren vor.
Es müsse daher festgestellt werden, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikels 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbestimmungen höher zu werten seien. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher nicht in Betracht gekommen.
Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei. Gegen ihn werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens seien von ihm keine Angaben gemacht worden, woraus zu schließen wäre, dass seine Rückkehr nach Indien als unzulässig zu erklären wäre. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG habe das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde. Da dies der Fall sei, sei keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG sei vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Der Tatbestand der Z. 1 sei in seinem Fall erfüllt. Er halte sich seit fast fünf Jahren illegal in Österreich auf. Er befinde sich nun wieder nach versuchter Vollziehung eines Festnahmeauftrages unbekannten Aufenthaltes. Ein solches Verhalten stelle in jedem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Interesse eines geordneten Fremdenwesens sei geboten.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Der Bescheid, mit dem unter anderem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, werde vollumfänglich angefochten. Als Beschwerdegründe würden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sich seither - somit seit mittlerweile über fünfeinhalb Jahren - in Österreich aufhalte. Bei einer überdurchschnittlichen Integration in die Gesellschaft würde auch im Falle einer kürzeren als der zehnjährigen Aufenthaltsdauer die privaten Interessen eines Fremden gegenüber jenen der Öffentlichkeit überwiegen würden. So habe der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall die Ausweisung eines Antragstellers für unzulässig erklärt, weil die Asylbehörde die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren und die Erwerbstätigkeit des Antragstellers nicht berücksichtigt habe (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176). Zu berücksichtigen sei, dass der fünfjährige Zeitraum zwischenzeitig erreicht sei, er in Österreich sozial integriert sei, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Einkünften bestreite und daher der Antrag zu bewilligen wäre. Die Behörde habe es im Übrigen unterlassen, ihn gemäß § 37 AVG die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und stellte am 28.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Er befindet sich seit seinem Antrag auf internationalem Schutz vom 03.12.2010 durchgehend im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, seine Familie, seine Eltern und sein Bruder, befindet sich im Heimatland. Er ist ledig und kinderlos, gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind auf Niveau A2.
Der Beschwerdeführer arbeitete als Zeitungszusteller, wobei er zuletzt nur als Urlaubsvertreter aushalf bzw. mit jemandem zusammenarbeitete. Lohnbestätigungen konnte der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vorlegen.
Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundeskreis, er gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an.
Zuletzt wohnte der BF in einer Wohnung im dritten Wiener Gemeindebezirk, wo er im Rahmen der Vollziehung des Durchsuchungs- und Festnahmeauftrages nicht angetroffen wurde, sondern Personen indischer Abstammung. Derzeit ist der BF unbekannten Aufenthaltes.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Das BFA führte aus, dass der Beschwerdeführer zwar durchgehend seit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz von Februar 2010 immer im Bundesgebiet aufhältig war, nicht jedoch seit seiner ersten Antragstellung im Jahre 2004, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens angegeben hatte, dass er nach Indien zurückgekehrt sei, was zwar während des Verfahrens zwischenzeitig bestritten wurde, jedoch gab der Beschwerdeführer in seinen letzten Stellungnahme im Rahmen des Maßnahmebeschwerdeverfahrens sowie in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde an, dass er mittlerweile über fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältig sei, sodass diesbezüglich eine Bestreitung des Sachverhaltes, vom dem das BFA ausging, nämlich ein bloß durchgehender Aufenthalt seit der Antragstellung vom 03.12.2010 nicht jedoch seit 2004, nicht vorliegt, weswegen ein durchgehender Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit dem Jahre 2004 nicht festzustellen war.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im dritten Wiener Gemeindebezirk, wo er zuletzt gewohnt hatte, wohnhaft ist, ergibt sich aus den Aktenvermerken der LPD Wien vom 01.05.2016 und 02.05.2016, wonach dieser dort nicht angetroffen werden konnte und die dort angetroffenen Personen zuletzt angaben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dort wohne.
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich vorgelegten Zertifikat.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Akten des BFA sowie aus den Gerichtsakten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten:
So hat schon das BFA eine zutreffende Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchgeführt, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen. Den Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dargelegt hat, wonach er überdurchschnittlich gut in die Gesellschaft integriert wäre, sodass das BFA folgerichtig erkannte, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall überwiegen.
So hält sich der Beschwerdeführer zwar seit Dezember 2010 durchgehend im Bundesgebiet auf, er verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet, war zuletzt als Zeitungszusteller tätig und spricht Deutsch auf Niveau A2, jedoch ist dem entgegen zu halten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im überwiegenden Maße illegal war, er nach rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz im Jahr 2011 gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zeitungszusteller ist überdies auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Zudem hat der BF dennoch den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, dort ist seine Familie aufhältig, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt, weswegen einerseits nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre und er mit den Verhältnissen in Indien entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass er etwa ein besonderes soziales Engagement aufgewiesen habe oder dass er mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in kultureller und sozialer Hinsicht in besonderer Weise verbunden wäre. Insbesondere ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil im Bundesgebiet illegal aufhältig war, er dem bestehenden Ausreisebefehl jahrelang nicht nachgekommen ist, obwohl er über einen indischen Reisepass verfügte, sodass im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht schwer wiegen können.
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten (§ 10 Abs. 3 AsylG, § 52 Abs. 3 FPG) und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 21.03.2011, Zl. C13 256.415-2/2011/3E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
Auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren ist. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten und ist diese auch sonst nicht zu beanstanden.
Ein Kostenersatz findet im gegenständlichen Verfahren nicht statt (vgl. § 35 VwGVG).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat, die Entscheidungsgrundlagen unzweifelhaft vorlagen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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