BVwG W173 2126560-1

W173 2126560-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W173 2126560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2126560.1.00

Spruch

W173 2126560-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX vom 12.5.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle - Niederösterreich, Daniel Gran-Straße 8/3, 3100 St.Pölten, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 11.1.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX HXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, der einen Gesamtgrad der Behinderung von 30v.H. feststellte, erfolgte nach Durchführung des Parteiengehörs eine nochmalige Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX LXXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF wurde im Gutachten vom 25.4.2013 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40.vH. festgestellt. Nach Durchführung des Parteiengehörs und Stellungnahme durch den BF wurde mit Bescheid vom 3.7.2013 der Antrag des BF vom 11.1.2013 gestützt auf das medizinische Gutachten vom 25.4.2013 abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde mit Schreiben vom 5.7.2013. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, FA für Anästhesiologie

u. Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. Im Gutachten vom 2.9.2014 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF auf Grund der Gesundheitsschädigungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 20.10.2014 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2015, Zl W132 2001747-1/11E, die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich in der Begründung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten.

Am 17.4.2015 erhob der BF außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verfahrenshilfeantrag zu dieser Revison wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 18.5.2015, Ra 2015/11/0029, abgewiesen. In der Folge sah der BF von der Erhebung einer außerordentlichen Revision ab.

Am 5.2.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er verwies dabei auf seinen behandelnden Arzt Dr. MXXXX. Da eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des BF nicht ausgeschlossen wurde, erfolgt eine neuerliche persönliche Untersuchung des BF am 26.4.2016 durch den medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX LXXXX, FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin. Im Gutachten vom 28.4.2016 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H festgestellt. Mit Bescheid vom 4.5.2016 wurde der Antrag des BF vom 5.2.2016 gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten vom 28.4.2016 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. abgewiesen. Auf einem mit 27.1.2016 datierten Antwortschreiben der belangten Behörde zur Gültigkeit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.4.2015, das den Poststempel 12.5.2016 trägt und bei der belangten Behörde am 13.5.2016 einlangte, findet sich nachfolgende handschriftliche, vom BF unterzeichnete Anmerkung:

"Erhebe gegen den letzten Bescheid Einspruch. Möchte das der Befund über das Gangelon von einen unabhängigen Orthopäden überprüft wird. Bin jetzt 70 Jahre alt und es würde mir das Leben erleichtern, habe der Republik 45 Jahre treu gedient u. leider kein moslemischer Türke sonst hätte ich den IV Ausweiß schon bekommen."

Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 23.5.2016 wurde dem BF mit Schreiben vom 13.6.2016 vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als "Beschwerde" gewertete Schreiben erteilt. Der BF wurde unter Wiedergab des § 9 Abs.1 VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Formulierung eines Begehrens (§ 9 Abs. 1 Z 4 leg.cit.) und der Bekanntgabe der Rechtswidrigkeitsgründe des bekämpften Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.) bis zum 28.6.2016 h. o. einlangend aufgefordert. Der BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde.

Mit Telefaxmitteilung vom 20.6.2016 führte der BF auf dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Mängelbehebungsauftragsschreiben Nachfolgendes handschriftlich - in Kursivschrift und unterstrichen wiedergegeben - an:

"....................................

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, vorhanden

(2)die Bezeichnung der belangten Behörde, ist nicht bekannt

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, der gesunde

(4) das Begehren und Menschenverstand

(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist. Siehe Postweg

.......................................

Erhebe gegen Untersuchungsbericht des Dr. LXXXX Einspruch

........................................"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus dem Beschwerdeschreiben des BF (Poststempel 12.5.2016) geht nicht das Begehren des BF hervor. Ebenso wenig hat der BF die Rechtswidrigkeitsgründe formuliert.

Nach dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Formulierung eines Begehrens und der Rechtswidrigkeitsgründe unter Setzung einer Frist bis zum 28.6.2016, hat der BF in der Telefaxmitteilung vom 20.6.2016 in diesem Zusammenhang auf den gesunden Menschenverstand hingewiesen und angegeben, gegen den Untersuchungsbericht von Dr. LXXXX Einspruch zu erheben.

Die Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich der Formulierung eines Begehrens ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

(4) das Begehren und

(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der BF in seiner Telefaxmitteilung durch eine Beeinspruchung zum medizinischen Gutachten von Dr. LXXXX seine Rechtwidrigkeitsgründe dargelegt hätte, hat der BF mit dem Hinweis "auf den gesunden Menschenverstand" nicht sein Begehren, das eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG zu enthalten hat, angegeben.

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen des Begehrens (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).

Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Bescheid vor. Es ist aber aus der Beschwerde nicht ersichtlich, was der BF überhaupt mit einem Begehren beantragen will. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis auf den gesunden Menschenverstand. Wie bereits ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) hinsichtlich der Formulierung seines Begehrens nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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