W173 2125366-1•BVwG W173 2125366-1
W173 2125366-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W173 2125366-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.1.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 18.08.2015, beantragte Frau XXXX (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Als Gesundheitsschädigung führte die BF Knieprobleme an. Dazu legte die BF medizinische Befunde vor. In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigen eingeholt, in dem der befasste Sachverständige, Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF zum Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. kam. Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige aus, dass die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge hätten. Es habe keine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit objektiviert werden können, die eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt begründen könnte. Es würden auch keine erheblichen Einschränkungen des Immunsystems vorliegen, die durch objektive medizinische Befunde belegt würden.
2. Mit Bescheid vom 28.01.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der BF zur beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte schlüssige Sachverständigengutachten. Öffentliche Verkehrsmittel könnten von der BF erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für die BF zumutbar.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit 19.3.2016 datiertem Schreiben, das den Poststempel 11.4.2016 trägt, und dem ein mit 4.4.2016 datierter Befund angeschlossen war, von der BF Beschwerde erhoben. Die BF brachte vor, Einspruch erheben zu wollen, da sich ihr Zustand in letzter Zeit erheblich verschlechtert habe.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.4.2016 vorgelegt. Mit Schreiben vom 2.5.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die BF. Darin wurde der BF zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 9.2.2015 übermittelt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 29.3.2016 abgelaufen sei. Demnach sei ihre bei der belangten Behörde im Postweg erst am 11.4.2016 übermittelt Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Der BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der BF am 6.5.2016 zugestellt. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF stellte am 18.08.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2016 wurde der Antrag der BF zur begehrten Vornahme der Zusatzeintragung gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zusammengefasst mit der Begründung, dass die bestehenden Leidenszustände der BF nicht die begehrte Zusatzeintragung rechtfertigen und der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 9.2.2016 abgefertigt und der BF übermittelt.
1.2. Mit 19.3.2016 datiertem Schreiben, das den Poststempel 11.4.2016 trägt, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.1.2016. Angeschlossen war ein mit 4.4.2016 datierter medizinischer Befund. Die Beschwerde langte bei der belangten Behörde am 19.4.2016 ein.
1.3. Dem mit 2.5.2016 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist, der der BF am 6.5.2016 zu gestellt wurde, trat die BF nicht entgegen.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bescheiderlassung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass die BF keine Stellungnahme erstattet, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß § 45 Abs. 2 leg.cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Woche. Die Frist für Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 28.1.2016 am 9.2.2016 von der belangten Behörde abgefertigt und an die BF abgesendet. Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Die BF erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist jedenfalls mit Ablauf des 29.3.2016. Demzufolge erweist sich die Beschwerde der BF, die den Poststempel 11.4.2016 trägt, als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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