W158 2116066-1•BVwG W158 2116066-1
W158 2116066-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2016
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kalb, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Tod, verspätete<br/>Meldung
W158 2116066-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124671351, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124671351, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 1.542,17 gewährt, wobei die AMA 17 an den Antragsstichtagen gemeldete Fleischrassekühe und elf an den Antragsstichtagen gemeldete Kalbinnen berücksichtigte. Unter Zugrundelegung der Betriebsdaten (Milchreferenzmenge: 76.420 kg; durchschnittliche Milchleistung:
5. 096 kg; tatsächliche Anlieferungsmenge: 78.156 kg) errechnete die AMA eine Anzahl an rechnerischen Milchkühen von 16 Stück und gewährte für diese ein "Milchkuhprämie". Für die (eine) verbleibende Fleischrassekuh wurde eine "Mutterkuhprämie"; für 3,80 der elf gemeldeten Kalbinnen eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" zugesprochen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 11.04.2015 eingebrachte Beschwerde. Darin moniert die beschwerdeführende Partei, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX zu Unrecht nicht im Rahmen der Prämienberechnung (als Mutterkuh) berücksichtigt worden sei, obwohl dieses bereits im September 2013 das erste Mal abgekalbt (Totgeburt) und sich im Jahr 2014 das ganze Jahr am Betrieb der beschwerdeführenden Partei aufgehalten habe.
Die Meldung an die AMA Datenbank hinsichtlich der Totgeburt vom September 2013 sei erst im Jänner 2015 erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der falsche Status des in Rede stehenden Tieres bemerkt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von drei Stück.
Zu den drei Antragsstichtagen 2014 waren an die Rinderdatenbank 17 Fleischrassekühe, die vor ihrer Beantragung bereits einmal abgekalbt hatten und die nach ihrer Beantragung im Antragsjahr 2014 mehr als sechs Monate am Betrieb der beschwerdeführenden Partei verweilten und elf Kalbinnen gemeldet.
Das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 03.01.2011 geboren und verweilte an den drei Antragsstichtagen 2014 am Betrieb der beschwerdeführenden Partei. Das Tier kalbte erstmals am 09.09.2013 ab. Die Geburtsmeldung (dieser Erstabkalbung) an die Rinderdatenbank erfolgte am 16.01.2015.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem BVwG zugängliche Rinderdatenbank.
Die Feststellung, dass hinsichtlich des Tieres mit der Ohrmarkennummer AT XXXX zu den Antragsstichtagen 2014 in der Rinderdatenbank noch keine Erstabkalbung vermerkt war und eine im September 2013 erfolgte Totgeburt erst im Jänner 2015 gemeldet wurde, gründet insbesondere auch auf übereinstimmenden Angaben der beschwerdeführenden Partei und der AMA.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:
Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Gemäß Art. 109 lit. e der VO (EG) Nr. 73/2009 ist eine "Färse" (Kalbin) ein mindestens acht Monate altes, weibliches Rind vor der ersten Abkalbung.
Gemäß Art. 117 der VO (EG) 73/2009 werden Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts (gemeint damit Abschnitt 11 ("Zahlungen für Rindfleisch") der zitierten Verordnung, in welchem ua. in Art. 111 die Gewährung der Mutterkuhprämie geregelt ist) nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a. Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b. elektronischen Datenbanken,
c. Tierpässen
d. Einzelregistern in jedem Betrieb.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter das Register auf dem neuesten Stand halten und der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen.
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet auszugsweise:
"(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
[...]
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
b) Rechtliche Würdigung:
Die beschwerdeführende Partei moniert gegenständlich die Nicht-Berücksichtigung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX im Rahmen der Gewährung der Mutterkuhprämie 2014. Diese sei, obwohl sie bereits im September 2013 das erste Mal abgekalbt habe, zu Unrecht nicht im Rahmen der Prämienberechnung (als Mutterkuh) berücksichtigt worden.
Vorweg gilt es festzuhalten, dass sich der Begriff der Mutterkuh aus der Definition des Begriffs der Färse erschließt. Die Färse wird in Art. 109 lit d) VO (EG) 73/2009 als ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung definiert. Aus dieser Definition folgt, dass eine Mutterkuh bereits einmal abgekalbt haben muss (vgl. auch BvWG 06.03.2014, W118 2001020-1). Auch im Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2014" wird hinsichtlich der Gewährung einer Mutterkuhprämie unter Punkt 2.1 ua. ausgeführt, dass prämienbegünstigte Tiere bis zu ihrer Beantragung mindestens einmal abgekalbt haben müssen.
Wie den obigen Bestimmungen zu entnehmen ist, muss in Österreich im Rahmen der Prämiengewährung ua. eine Meldung einer Geburt eines Tieres an die Rinderdatenbank der Agrarmarkt Austria innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist hierbei eine Frist von sieben Tagen einzuhalten. Darauf wird auch in Punkt 1.3 ("Meldung") des Merkblattes "Tierprämien 2014" hingewiesen, wonach der AMA-Rinderdatenbank jede Geburt, jeder Zu- und Abgang, jede Schlachtung und Verendung innerhalb von sieben Tagen zu melden ist.
Der Umstand, dass die Meldung der Erstabkalbung des Tieres mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX vom September 2013 nicht binnen der vorgesehene Frist von sieben Tagen erfolgt ist, sondern erst im Jänner 2015 der Rinderdatenbank gemeldet wurde, führte dazu, dass das Tier zu den Antragsstichtagen 01.01.2014, 16.03.2014 und 10.04.2014, mangels eingetragener (erster) Abkalbung, seitens der belangten Behörde nicht als prämienfähige Mutterkuh berücksichtigt wurde.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 12 und § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung hat die belangte Behörde die im Zeitpunkt der Antragsstichtage in der Rinderdatenbank zur Verfügung gestandenen Angaben zu Recht als Grundlage für die Prämienberechnung 2014 herangezogen.
Da im vorliegenden Fall das in Rede stehende Tier zu den Antragsstichtagen 2014 nicht allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügte, da eine Meldung einer erfolgte Erstabkalbung zu den Stichtagen laut Rinderdatenbank nicht vorgelegen ist, obwohl eine derartige Meldung gemäß den obigen Bestimmungen verpflichtend innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen gehabt hätte, war das Tier im Zusammenhang mit der Gewährung der Mutterkuhprämie im Antragsjahr 2014 zu Recht nicht als prämienfähige Mutterkuh zu werten (vgl. auch BvWG 03.05.2014, W118 2001043-1).
Abschließend gilt es anzumerken, dass dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ein hoher Stellenwert beizumessen ist, um das Vertrauen der Verbraucherinnen/Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen zu stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu erhalten und die Stabilität des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse dauerhaft zu stärken.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wurde das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX im Zusammenhang mit der Berechnung der Mutterkuhprämie 2014 seitens der AMA zu Recht nicht berücksichtigt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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