BVwG W158 2110331-1

W158 2110331-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

Testo completo

BVwG W158 2110331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2110331.1.00

Spruch

W158 2110331-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047877, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 05.05.2011 stellte die beschwerdeführende Partei als Personengemeinschaft für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch die XXXX als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde.

Zudem war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr auch Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch die XXXX als zuständige Almbewirtschafterin auch ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde. Dabei wurde der Antrag durch Herrn XXXX (Teil der beschwerdeführenden Personengemeinschaft) als Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft eingereicht.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116018161, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 903,99 gewährt. Auf Basis von 10,74 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 14,07 ha (davon Almfläche 10,92 ha) wurde der Beihilfenberechnung - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,74 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Datum vom 01.07.2014 und 03.07.2014 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.

4. Mit Datum vom 02.08.2013 fand auch auf der Alm mit der BStNr.

XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2011 betreffend ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden.

5. Mit Datum vom 26.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei der AMA eine die Alm mit der BStNr. XXXX betreffende "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG". In dieser wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei lediglich Auftreiberin auf die genannte Alm gewesen sei, sie von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

6. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11-123047877, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von EUR 611,07 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 292,92 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 10,74 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (erneut) 14,07 ha (davon Almfläche 10,92 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf den verfahrensgegenständlichen Almen - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,58 ha (davon Almfläche 6,53 ha) zu Grunde gelegt. Aufgrund der festgestellten Differenz von 1,16 ha sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 06.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.02.2015, Beschwerde und führte - mit Verweis auf die vorgelegte "§8i-MOG Erklärung" - aus, dass von der Verhängung von Flächensanktionen Abstand zu nehmen sei.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.07.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Heimfläche im Ausmaß von 3,05 ha.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die die XXXXals zuständige Almbewirtschafterin ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde. Diese Alm verfügte im Antragsjahr 2011 über ein Flächenausmaß von 155,07 ha, wobei der beschwerdeführenden Partei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 3,68 ha zuzurechnen war.

Zudem war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr auch Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch die XXXX als zuständige Almbewirtschafterin ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde, wobei Herr XXXX(Teil der gegenständlich beschwerdeführenden Personengemeinschaft) im Rahmen der Antragstellung als Vertretungsbefugter der Agrargemeinschaft fungierte. Diese Alm verfügte im Antragsjahr 2011 über ein Flächenausmaß von 51,67 ha, wobei der beschwerdeführenden Partei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 2,85 ha zuzurechnen war.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 war im Falle der beschwerdeführenden Partei somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Flächen der o.a. Almen) im Ausmaß von 9,58 ha zu Grunde zu legen.

Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2011 über 10,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche und beantragte eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,07 ha.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.

Die festgestellten Flächenausmaße beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei (Heimbetrieb; vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2011) und den Ergebnissen durchgeführter Vor-Ort-Kontrollen (Almen XXXX und XXXX; vgl. Kontrollberichte) und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet. Die festgestellten Flächenausmaße sind somit unbestritten und konnten der gegenständlichen Entscheidung zu Grund gelegt werden.

Dass Herr XXXX (Teil der gegenständlich beschwerdeführenden Personengemeinschaft) im Rahmen der Beantragung der Futterfläche der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX als Vertretungsbefugter der XXXX fungierte, ist insbesondere dem im Akt einliegenden Mehrfachantrag-Flächen die genannte Alm betreffend zu entnehmen.

Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 14,07 ha beantragt und über 10,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Zu A):

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12, 26, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]"

Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]"

Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI.

I Nr. 47/2014 lautet wie folgt:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,58 ha zu Grunde zu legen.

Da die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 ein größeres Flächenausmaß beantragt hatte, war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

3.3.2. Aufgrund einer ermittelten Flächendifferenz im Ausmaß von 1,16 ha verhängte die belangte Behörde im vorliegenden Fall zusätzlich auch Kürzungen und Ausschlüsse (Vermerk "Abzug Flächensanktion" im angefochtenen Bescheid) gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 und kürzte den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Abweichung von über 3 %).

Gemäß Art. 73 Abs. der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden derartige Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätten zweifeln lassen können.

Im vorliegenden Fall konnte die beschwerdeführende Partei mangelndes Verschulden an der Überbeantragung nicht geltend machen. Wenn sie ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen - mit Verweis auf § 8i MOG - begehrt und dies damit begründet, dass sie im Antragsjahr 2011 ausschließlich auf Gemeinschaftsalmen aufgetrieben hat, so gilt es anzumerken, dass der Umstand, auf Gemeinschaftsalmen aufzutreiben, für sich allein noch keinen Grund darstellt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. § 8i MOG stellt ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen (für Auftreiber) nämlich unter die Bedingung, dass für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Aus der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung", wonach die beschwerdeführende Partei auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm mit der BStNr. XXXX vertrauen habe dürfen, war für die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, war im Antragsjahr 2011 mit Herrn XXXX (Teil der beschwerdeführenden Personengemeinschaft) doch die beschwerdeführenden Partei selbst Antragsteller der in Rede stehenden Almfutterflächen.

Weitere Gründe, wonach von der Verhängung von Sanktionen im vorliegenden Fall abzusehen gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht. Die Verhängung einer Flächensanktion in Höhe von EUR 195,28 erfolgte somit zu Recht.

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.