BVwG L502 2011759-1

L502 2011759-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2016

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Testo completo

BVwG L502 2011759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2011759.1.00

Spruch

L502 2011759-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2014, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österr. Bundesgebiet am 01.10.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde die asylgesetzliche Erstbefragung des BF zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen durchgeführt.

Als Identitätsnachweis legte der BF seinen irakischen Personalausweis vor, der in der Folge einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und dabei als unverfälscht bewertet wurde. Eine Kopie des Ausweises wurde dem Verfahrensakt beigelegt.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2. Am 13.06.2014 wurde der BF an der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinen Antragsgründen niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dessen legte der BF als weiteren Identitätsnachweis eine Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises vor. Als sonstige Beweismittel legte er ein behördliches Schreiben aus dem Irak und ein Unterstützungsschreiben der "Arabischen Organisation für Menschenrechte in Österreich" vor.

Das vom BF vorgelegte behördliche Schreiben aus dem Irak wurde in die deutsche Sprache übersetzt und vom Schreiben sowie der Übersetzung jeweils eine Kopie dem Akt beigelegt.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und des Ergebnisses des erstinstanzlichen Beweisverfahrens sowie länderkundlicher Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger sei, seinen Lebensmittelpunkt in XXXX hatte und seine genaue Identität sowie seine Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam feststehen. Der BF habe seinen Herkunftsstaat aufgrund der dort vorherrschenden allgemeinen Lage verlassen, eine individuelle Verfolgungsgefahr habe nicht festgestellt werden können. Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG. Seine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig, zumal angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bestünden.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den Spruchpunkt I des dem BF am 29.08.2014 zugestellten Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater mit 02.09.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde.

6. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 10.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Entscheidung zugewiesen.

7. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.

8. Am 06.04.2016 langten vom BVwG veranlasste nochmalige Übersetzungen der vom BF vorgelegten Identitätsnachweise sowie des von ihm vorgelegten behördlichen Schreibens aus dem Irak ein.

9. Das BVwG führte am 08.06.2016 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch. Sein rechtsfreundlicher Vertreter war unentschuldigt nicht erschienen.

10. Mit 16.06.2016 langte beim BVwG eine beim BFA angeforderte Kopie der Niederschrift der Erstbefragung des Bruders des BF vom 16.11.2015, der am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ein. Eine erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag wurde nicht aktenkundig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist ledig, irakischer Staatsangehöriger, Araber und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung.

Er stammt aus XXXX , wo er bei seinen Eltern und zwei Brüdern bis 2006 im Stadtteil XXXX lebte, ehe die Familie nach XXXX , einem von Sunniten bewohnten Dorf im Norden von XXXX , zog, woher die Eltern des BF stammen und auch Verwandte wohnen. Der BF besuchte von 2001 bis Juni 2013 die Grund-, Haupt- und Mittelschule, die er erfolgreich abschloss, und ging bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein Vater war Ingenieur und bis 2003 Beamter im irakischen Ministerium für Industrie und militärische Produktion, seither befindet er sich im Ruhestand, bewirtschaftet aber seit 2003 auch einen landwirtschaftlichen Besitz in seiner Herkunftsgemeinde.

Der BF verließ im August 2013 den Irak ausgehend von XXXX nach Istanbul, wo er sich in weiterer Folge aufhielt, um Ende September ausgehend von dort auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich zu gelangen, wo er nach illegaler Einreise am 01.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der ältere Bruder des BF reiste im Oktober 2015 ausgehend von XXXX auf dem Landweg in die Türkei und von dort schlepperunterstützt bis Österreich, wo er am 13.11.2015 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern leben aktuell weiterhin mit dem jüngeren Bruder des BF in der Heimatgemeinde und werden dort von Verwandten unterstützt.

Der BF ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt einen privaten Wohnsitz und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Nicht feststellbar war, dass der BF behaupteter Weise vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat an Demonstrationen teilgenommen hat und deshalb zwei Mal festgenommen wurde.

Nicht feststellbar war sohin, dass der BF vor der Ausreise aus dem Irak einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Berücksichtigung der Aussagen des Bruders des BF im Zuge seiner Erstbefragung sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu dessen Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak oben unter 1.1. stützen sich auf den Inhalt der von ihm vorgelegten Personaldokumente sowie seine persönlichen Aussagen vor dem BFA und dem BVwG.

Die Feststellungen zum Verbleib seiner Angehörigen stützen sich ebenso auf seine Aussagen vor dem BVwG in der Zusammenschau mit den Aussagen seines Bruders in dessen Erstbefragung vor dem BFA im Gefolge seines Antrags auf internationalen Schutz. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der BF zwar in der Beschwerdeverhandlung vom 08.06.2016 behauptete, er sei im August 2013 gemeinsam mit diesem Bruder und dem Vater in die Türkei gereist, wo sich nicht nur er selbst bis September 2013, sondern auch sein Bruder und sein Vater bis zumindest Juli 2015 aufgehalten hätten und der Verbleib des Vaters seit diesem Zeitpunkt unbekannt sei. Demgegenüber hat sein Bruder in der Erstbefragung vom 16.11.2015 jedoch angegeben, er habe sich nicht nur bis Oktober 2015 in XXXX aufgehalten, sondern dort in den Jahren zwischen 2012 und 2015 auch die Universität besucht und habe ihm sein Vater bei der Abreise aus XXXX das Geld für die Schleppung nach Europa mitgegeben. Dem gegenteiligen Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung konnte daher nicht gefolgt werden, sondern erschien vielmehr die Darstellung des Bruders in sich schlüssig und daher glaubhaft.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf dessen Aussagen vor dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den oben genannten Datenbanken sowie Auskünften des BFA.

2.3. Zur Feststellung oben unter 1.2. war aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:

2.3.1. Als Ausreisegrund gab der BF im Zuge der Erstbefragung an, er habe gemeinsam mit seinem Vater an Demonstrationen gegen die irakische Regierung teilgenommen und seien beide deshalb festgenommen, nach einiger Zeit aber wieder freigelassen worden. Nach der Freilassung seien sie "terrorisiert" worden, seien aber "davon gekommen". Daraufhin hätte er mit seinem Vater und seinem älteren Bruder den Irak verlassen.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte er zu seinen Antragsgründen befragt aus, er sei mit seinem Vater einmal im Februar 2013 für sechs Tage und einmal im Juli 2013 für mehr als einen Monat festgenommen worden. Dies sei im Zuge von Demonstrationen in XXXX gegen die irakische Regierung gewesen, es sei dabei zu Massenverhaftungen gekommen. Auf Befragen nannte er die Örtlichkeit sowie die Anzahl der Demonstrationen. Im Zuge der ersten Festnahme habe es lediglich Befragungen gegeben und habe man sie letztlich ohne weiteres wieder freigelassen. Die Freilassung aus der zweiten Anhaltung habe ein Onkel durch Bestechung erwirkt.

Als Beweismittel legte er ein behördliches Schreiben, datiert mit 07.08.2013, vor, das die Anhaltung des BF von 07.02. bis 13.02.2013 ohne Haftbefehl sowie dessen gerichtlich angeordnete Freilassung wiedergab.

2.3.2. Von der belangten Behörde wurde zwar dem Vorbringen des BF zur ersten behaupteten Anhaltung von 07. bis 13.02.2013 und anschließenden Freilassung geglaubt, zumal er diesbezüglich auch ein bestätigendes Schreiben vorgelegt und dessen Inhalt auch aufgezeigt habe, dass es zu einem rechtsstaatlichen Ablauf die Enthaftung des BF betreffend gekommen sei.

Nicht geglaubt wurde ihm jedoch die zweite länger andauernde Anhaltung, zumal er dieses Ereignis emotionslos und trotz einer behaupteten Anhaltung in einer sehr kleinen Zelle gemeinsam mit zahlreichen Anderen über einen Monat hinweg ohne Einzelheiten und sonstige Hinweise auf ein tatsächliches Erleben in den Raum gestellt habe.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde trat der BF in seiner Beschwerde im Wesentlichen insofern entgegen, als die Art und Weise wie der BF seine zweite Inhaftierung geschildert habe, nicht von vornherein auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Aussagen schließen lasse, etwa weil bekannter Weise gerade sehr traumatisierende Erlebnisse oftmals teilnahmslos geschildert werden würden, die belangte Behörde verfüge auch nicht über das Fachwissen zur Beurteilung psychischer Prozesse auf Seiten der Antragsteller.

2.3.3. Im Lichte der Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung war für das BVwG schon nicht nachvollziehbar und glaubhaft, dass der BF jemals wegen einer Demonstrationsteilnahme inhaftiert wurde.

Vorauszuschicken ist dabei, dass aus Sicht des BVwG bereits die Darstellung des BF in der Erstbefragung zu seinen Ausreisegründen von jener vor dem BFA divergierte, vermeinte er doch in der Erstbefragung, er habe "gemeinsam mit seinem Vater an Demonstrationen gegen die irakische Regierung teilgenommen und seien beide deshalb festgenommen, nach einiger Zeit aber wieder freigelassen worden". Nach der Freilassung seien sie "terrorisiert" worden, seien aber "davon gekommen". Daraus ließ sich gewinnen, dass es offenbar nur eine Festnahme gegeben habe, im Gefolge derer es zu nicht näher substantiierten Problemen für den BF und seinen Vater gekommen sei, denen sie aber offenbar entkommen konnten, und nicht zu zwei Festnahmen und Anhaltungen, wie dies später vor dem BFA in den Raum gestellt wurde.

Zwar hatte der BF für seine erste Festnahme eine behördliche Bestätigung vorgelegt, jedoch führte er in der Verhandlung auf Befragen aus, dass dieses Dokument von seinem Onkel mütterlicherseits "gegen Bezahlung" besorgt und dem BF nachgesandt worden sei. Nachdem den österr. Behörde keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, derlei Dokumente vor Ort überprüfen zu lassen, jedoch notorischer Weise jedwedes Dokument im Irak, ob als Totalfälschung oder auch nur mit unrichtigem Inhalt vom dazu Berechtigten ausgestellt, gegen Bezahlung erhältlich ist, wie auch der BF selbst freimütig in der Verhandlung bestätigte, kam diesem Beweismittel kein Beweiswert mehr zu.

Was nun den Verlauf der ersten Anhaltung angeht, so umriss der BF die Dauer derselben in Übereinstimmung mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens stets mit sechs Tagen, jedoch widersprach er sich in der Zusammenschau seiner Aussage vor dem BFA mit jener vor dem BVwG insofern, als er vorerst vor dem BFA noch gemeint hatte, bei der ersten Anhaltung sei es nur zu seiner Befragung, jedoch zu keinen Misshandlungen gekommen, derlei habe nur bei der zweiten Anhaltung stattgefunden, vor dem BVwG jedoch vermeinte, er sei auch bei der ersten Anhaltung "oftmals mit einem Stock geschlagen und mit Füssen getreten" worden, was seine Glaubwürdigkeit weiter untergrub.

Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten ersten Anhaltung warf auch der Umstand auf, dass das vom BF vorgelegte behördliche Schriftstück mit 07.08.2013 datiert war, der BF auf Nachfrage hin vermeinte, er habe am 10. oder 15.08. XXXX verlassen - vor dem BFA hatte er als ungefähren Zeitpunkt den 12. oder 13.08. angegeben -, das Schriftstück ihm aber erst von seinem Onkel nachgesandt worden sei, als er bereits in Österreich war. Dieser per se wenig plausible Ablauf wurde noch weniger plausibel durch die weitere Aussage des BF vor dem BFA, dass er aus der zweiten Anhaltung am 08.08.2013 entlassen worden sei, dem vorgelegten Schriftstück vom 07.08. aber zu entnehmen war, dass der BF "derzeit nicht verfolgt werde" (gemeint wohl: keinen behördlichen Maßnahmen unterliege).

Was nun die zweite behauptete Festnahme und Anhaltung wegen einer Demonstrationsteilnahme angeht, so widersprach dieser Behauptung nicht nur der eben erwähnte Inhalt des vorgelegten Schriftstücks, sondern insbesondere die Darstellung des BF in der Beschwerdeverhandlung seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen betreffend im Vergleich zur Aussage vor dem BFA. Hatte er vor dem BFA dazu befragt gemeint, er habe "von Anfang 2013 bis Juni 2013 an ca. 15 bis 20 Demonstrationen" teilgenommen, so wiederholte er diese vage Angabe fast wortgleich vor dem BVwG. War er sohin schon nicht in der Lage die Zahl seiner Teilnahmen hinreichend klar zu beziffern, was per se Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung weckte, so waren auch seine Aussagen zum Schauplatz der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, widersprüchlich. Vor dem BFA legte er Wert auf die Feststellung, dass er in den Bezirken XXXX und XXXX , jedoch ausdrücklich nicht in XXXX , dabei gewesen sei, demgegenüber führte er vor dem BVwG dazu befragt aus, er sei ein Mal in XXXX und sonst stets nur in XXXX dabei gewesen.

Zu diesen widersprüchlichen Aussagen des BF kam hinzu, dass seiner Aussage vor dem BVwG zufolge bei genannten Demonstrationen hunderte, ja tausende Menschen teilgenommen hätten, wie es aber sodann dazu gekommen sei, dass es behaupteter Weise beide Male nicht bei diesen Demonstrationen selbst, sondern vielmehr erst später am Wohnsitz der Familie zur Festnahme gekommen sein soll, bzw. wie die Behörden ihn sohin erst im Nachhinein gefunden haben sollten, vermochte er nicht zu erklären bzw. verwies er lediglich spekulativ auf mögliche Videoaufnahmen oder "Spione, die Demonstranten erkannt und deren Namen weitergegeben haben könnten", was ebenso nicht überzeugen konnte.

Dass der BF aufgrund psychischer Probleme oder wegen Erinnerungsproblemen nicht in der Lage gewesen wäre konkrete Antworten auf die Fragen in der Beschwerdeverhandlung zu geben, hat er im Übrigen nie behauptet, sodass die in der Beschwerde enthaltene Mutmaßung der Rechtsberatung des BF, er habe möglicher Weise aufgrund einer in der Haft entstandenen Traumatisierung keine konkreten Angaben machen können, ins Leere ging.

Zu diesen Erwägungen die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Demonstrationsteilnahmen sowie Festnahmen und Anhaltungen betreffend kam hinzu, dass dem BF im Lichte der Aussage seines nachgereisten älteren Bruders auch dahingehend nicht zu folgen war, als er vermeint hatte, er sei angesichts der letzten Inhaftierung kurz nach der neuerlichen Freilassung gemeinsam mit dem ebenso festgenommenen Vater sowie seinem älteren Bruder, der gleichfalls mitdemonstriert habe, jedoch nicht festgenommen worden sei, im August 2013 ins Ausland geflohen. Wie schon oben erwähnt wurde, hat dieser Bruder in seiner Erstbefragung nämlich angegeben, dass er zwischen 2012 und 2015 in XXXX einem Universitätsstudium nachgegangen sei, was ebenso in diametralem Gegensatz zur Darstellung des BF stand wie die Aussage des Bruders, dass er von seinem Vater bei der Ausreise im November 2015 Geld für seine Weiterreise nach Europa erhalten habe, in Widerspruch zur Aussage des BF in der Verhandlung vom 08.06.2016, dass der Vater seit Juli 2015 verschollen sei, bis dahin aber mit eben diesem Bruder in der Türkei gelebt habe, und der BF diese Information zum unbekannten Verbleib des Vaters seit Juli 2015 von seiner Mutter im Irak erhalten habe, mit der er bis zuletzt in Kontakt stand.

Dass der BF am Ende der Beschwerdeverhandlung noch behauptete, er habe von seiner Mutter vor ca. vier Monaten erfahren, dass die "Volksmiliz" am Wohnsitz der Familie erschienen sei um den BF, seinen Vater und seinen Bruder zu verhaften, war im Lichte dieser Erwägungen, aus denen die gänzliche Unrichtigkeit des vom BF behaupteten Verfolgungsszenarios vor der Ausreise abzuleiten war, nur mehr als bloße, wenn auch ebenso unwahre Schutzbehauptung zu werten.

Auch aus dem vom BF bereits erstinstanzlich vorgelegte Unterstützungsschreiben einer "Arabischen Organisation für Menschenrechte in Österreich" war zuletzt nichts für ihn zu gewinnen. Insoweit dort wiedergegeben wurde, dass sein Vater ehemals "höherer Beamter im Ministerium für militärische Industrie und Mitglied der Baath-Partei" gewesen sei, war darauf abzustellen, dass diese Umstände vom BF schon nicht als Ursache für seine angeblichen Festnahmen ins Treffen geführt wurden, sondern alleine seine Demonstrationsteilnahmen. Im Übrigen war im Ergebnis festzustellen, dass auch der Vater des BF nach seiner Pensionierung in 2003 offenkundig unabhängig von seinen früheren beruflichen und politischen Positionen einem im Wesentlichen unbeeinträchtigten Leben, abgesehen von der Vertreibung der Familie als solche aus ihrem früherem Wohnviertel in XXXX in das Heimatdorf außerhalb der Stadt, nachging und - wie oben näher ausgeführt wurde - offenbar immer noch geht. Über diese Erwägungen im Einzelnen hinaus war das vorgelegte Schreiben auch per se nicht geeignet das BVwG von seiner Gesamteinschätzung abgehen zu lassen, indem es wörtlich in den Raum stellte, dass der BF "in XXXX /Irak sehr gefährdet und mit dem Tod bedroht ist", zumal derlei Feststellungen vom BVwG auf der Grundlage seiner eigenen Beweiswürdigung und nicht aufgrund einer solchen Behauptung in einem Unterstützungsschreiben zu treffen sind.

2.3.6. In einer Gesamtbetrachtung war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass eine Verfolgung des BF vor der Ausreise aus dem Irak aus den von ihm behaupteten Gründen nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war und ihm aus diesen Gründen daher auch bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr drohen würde.

2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen, dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 15.01.2016, ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.

Im Lichte des dem BF seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Der BF war nicht in der Lage mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Im gegenständlichen Fall waren daher die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

Vor diesem Hintergrund war daher seine Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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