G307 2128693-1•BVwG G307 2128693-1
G307 2128693-1Tribunale amministrativo federale1 lug 2016
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Verbrechen
G307 2128693-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am
XXXX, StA.: Slowakei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 11.11.2015 verständigte das Landesgericht XXXX das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion XXXX (gemeint wohl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA) über die zu Zahl XXXX erfolgte, mit XXXX rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen §§ 28a Abs. 1., 2. und 3. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 4 z 3 SMG, §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren.
2. Am 25.05.2016 wurde die BF vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.
3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF persönlich zugestellt am 02.06.2016, wurde gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.), der BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 14.06.2016 Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.06.2016 vorgelegt und langten dort am 24.06.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist slowakische Staatsbürgerin und ledig.
1.2. Die BF geht derzeit keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach. In der Slowakei besuchte sie 9 Jahre lang die Grundschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung als Floristin.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF mit dem von ihr erwähnten XXXX eine Lebensgemeinschaft führt oder führte. Auch sonst konnten keine sozialen Bindungen der BF in Österreich festgestellt werden. Der bisherige Lebensmittelpunkt der BF war die Slowakei, wo die Eltern, eine Schwester, die Großeltern und ihre 7jährige Tochter leben. Die BF führte mit dem im Zuge der oberwähnten Entscheidung mitverurteilten Österreicher XXXX vor der Verurteilung eine Beziehung.
1.4. Die BF war innerhalb folgender Zeitspannen im Bundesgebiet gemeldet:
? vom 03.03.2010 bis 19.04.2010 und vom 04.11.2010 bis 08.11.2010 in der XXXX mit Nebenwohnsitz
? vom 28.10.210 bis 17.01.2011 in XXXX
? vom 20.05.2015 bis 17.02.2016 in der XXXX sowie
? seit 17.02.2016 in der Justizanstalt XXXX
1.5. Die BF wurde vom LG XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 28a Abs. 1, 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1, 9. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 27 Abs. Z 1. 2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 7 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Die BF wurde vom selben Gericht zu XXXX wegen §§ 28a Abs. 1., 2. und 3. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 4 z 3 SMG, §§ 28a Abs. 1., 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 1, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde die BF für schuldig befunden, in der Zeit von Mitte 2013 bis Mai 2015 gewerbsmäßig Suchtmittel in einer insgesamt die Grenzmenge um das bis zu 25ig fache übersteigenden Zahl in wiederholten Angriffen aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt zu haben. Die BF ist und war selbst suchtmittelabhängig.
Als mildernd wurde hiebei kein Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, der längere Tatzeitraum, das Zusammentreffen zweier Verbrechen und die Vielzahl der Angriffe gewertet.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.7. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf dem im vorliegenden Akt durchgeführten Ermittlungsverfahren und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF sowie zum Aufenthalt in Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihren Namen ausgestellten slowakischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Aufenthalte der BF in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters und sind mit den Angaben der BF in deren Einvernahme vor dem BFA in Einklang zu bringen.
Die Feststellung zu den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen der BF in Österreich ergibt sich aus den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Urteilen sowie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Ebenso sind die Entscheidungs- und Strafzumessungsgründe den erwähnten Urteilen zu entnehmen.
Der Gesundheitszustand der BF ist den Ausführungen in deren Einvernahme vor der belangten Behörde entnehmbar.
Die BF nannte in ihrer Beschwerde zwar den Namen XXXX, konnte jedoch weder dessen Anschrift noch Geburtsdatum nennen. Ferner verneinte die BF in ihrer Einvernahme die Frage, ob sie abgesehen von ihrem Onkel noch über weitere Angehörige im Bundesgebiet verfüge. Die in der Slowakei lebenden Familienangehörigen führte die BF in ihrer Einvernahme selbst ins Treffen. Ferner sei bemerkt, dass der derzeitige Haftaufenthalt der BF ein tastsächliches Pflegen jedweder Beziehungen und sozialer Kontakte stark relativiert. Die vormalige Beziehung zu XXXX ergibt sich aus dem jüngsten Strafurteil.
Die derzeitige Beschäftigungslosigkeit ist dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen und deckt sich mit dem Vorbringen der BF. Einkommens- und Vermögenslosigkeit sind dem aktuellen Strafurteil zu entnehmen und decken sich mit den Ausführungen der BF.
Der Umstand, dass keine Deutschkenntnisse der BF festgestellt werden konnten, ergibt sich aus der Einvernahme der BF vor dem BFA in der Sprache Slowakisch und dem Nichtvorliegen von Bescheinigungsmitteln über absolvierte Sprachkurse oder anderweitige Kenntnisse der deutschen Sprache. Die eigenhändige Unterschrift der BF auf der Beschwerde liefert keinen Beweis für derartige Sprachkenntnisse.
Die Suchtmittelabhängigkeit folgt dem Beschwerdevorbringen.
Die BF trat im Rechtsmittel der Beweiswürdigung des BFA nicht entgegen. Sie stellte lediglich in Aussicht, sich einer Drogentherapie unterziehen, straffrei zu leben und ihrer Tochter eine bessere Zukunft bieten zu wollen. Ferner bereue sie ihr strafbares Verhalten und hätte in der Slowakei nicht jene beruflichen wie gesellschaftlichen Optionen wie in Österreich.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
3.2. Zur Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da von der BF, die aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der von der BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Die Hintanhaltung von Delikten gegen die Suchtmittelkriminalität stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das dargestellte Verhalten der BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten der BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit der BF, durch ihre Taten allfällige körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie hin. Der BF liegt ferner der Umstand zur Last, dass sie selbst suchtmittelabhängig war und ist und nicht bereits früher eine Drogentherapie in Anspruch genommen hat. Die Hemmschwelle der BF erscheint insofern herabgesetzt, als die BF trotz einer einschlägigen Verurteilung nicht von der wiederholten Begehung weiterer dahingehender Verbrechen zurückgeschreckt, sondern die mit ihren Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen wie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten in Kauf genommen hat.
Die BF wurde wegen gewerbsmäßigen Suchtmittelhandels zu einer insgesamt 4jährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei näherer Betrachtung der Urteilsbegründung fallen der sehr lange Tatzeitraum und die zahllosen Suchtmitteltransporte ins Auge. Auch die 25igfache Überschreitung der Grenzmenge deutet auf die Gleichgültigkeit des BF-Verhaltens gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften hin.
Die BF konnte aktuell keine Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen geltend machen, war innerhalb der letzten 6 Jahre im Bundesgebiet lediglich etwas mehr als 8 Monate außerhalb von Justizanstalten wohnhaft und verfügte vor ihrer Festnahme über keinen Arbeitsplatz.
Auch konnte die BF keine Deutschkenntnisse nachweisen. Im Ergebnis sind die Bindungen zu Österreich denkbar gering, zumal die BF in der Beschwerde wie in ihrer Einvernahme angab, ihre Eltern, Schwester, Großeltern und vor allem ihre Tochter hielten sich (noch) in der Slowakei auf. Der Wille, in Zukunft in Österreich wirtschaftlich, beruflich und gesellschaftlich Fuß fassen zu wollen, muss hier unbeachtet bleiben. Schließlich muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass - selbst bei Vorhandensein tatsächlicher sozialer Kontakte im Bundesgebiet - deren Pflege haftbedingt derzeit nur sehr eingeschränkt in Form von Versuchen möglich wäre. Abgesehen davon ist derzeit auch kein erleichterter Vollzug seitens der BF in Aussicht.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387).
Die gegenüber der BF ausgesprochene Verurteilung wurde erst am 13.10.2015 rechtskräftig und befindet sie sich derzeit noch immer in Haft. Demgemäß besteht noch eine enge zeitliche Nähe zum strafbaren Verhalten der BF und erweist sich die bisher verstrichene Zeitspanne als zu kurz, um eine Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG ausschließen zu können. Erschwerend tritt hinzu, dass die BF vor Begehung der erwähnten Straftaten ohne Beschäftigung und einkommenslos war. Dieser Umstand lässt umso mehr den Schluss zu, dass sie sich in Zeiten der Gering- oder Nichtbeschäftigung auch weiterhin zu derartigem strafbaren Handeln hinreißen wird lassen. Wirft man des Weiteren einen Blick auf die Gewichtigkeit und Anzahl der Straftaten sowie den Wert des gehandelten Suchtgifts, so sind im Zusammenhalt mit der ausgesprochenen Gesamtstraße im Ausmaß von 4 Jahren die Faktoren Erheblichkeit und Tatsächlichkeit zu bejahen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Eine besondere Nahebeziehung zu in Österreich lebenden Verwandten oder sonstigen Personen besteht - wie bereits hervorgehoben - nicht.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass - selbst wenn die von der BF in der Beschwerde behaupteten Kontakte in der geschilderten Intensität bestünden - das zum Zeitpunkt der Straftaten theoretisch vorhandene soziale Umfeld sie nicht von der Begehung der Delikte abhalten konnten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der BF ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).
Mit Blick auf den Strafrahmen, welcher in § 28a Abs. 4 SMG vorgesehen ist (1 bis 15 Jahre), wurde dieser zu rund einem Drittel ausgeschöpft. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, ohne einen Teil davon bedingt nachzusehen, weist jedoch auf die Gewichtigkeit der verübten Straftaten und das Ausmaß der verletzten Rechtsgüter hin.
Im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF, welches sich in der nur losen Bindung zu Österreich, ihrer Rückfälligkeit in strafbares Verhalten, der fehlenden Beschäftigung vor der Festnahme und der auch sonst fehlenden Integration im Bundesgebiet zu Buche schlägt, war auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes von 10 Jahren angemessen.
3.2.3. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist das vom BF gesetzte Verhalten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in hohem Maße abträglich, weshalb die Anordnung der sofortigen Ausreise der BF in deren Interesse geboten war.
3.2.4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie bereits dargelegt wurde, ist die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zu Recht erfolgt ist.
Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der BF geboten und die Beschwerde auch im Hinblick auf Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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