W238 2124008-1•BVwG W238 2124008-1
W238 2124008-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016
Antragsprinzip, Geltendmachung, Notstandshilfe
W238 2124008-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wiener Neustadt vom 08.02.2016, Versicherungsnummer XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.03.2016, GZ XXXX, betreffend Feststellung des Gebührens von Notstandshilfe ab 05.02.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin seitens des AMS Wiener Neustadt (im Folgenden kurz als AMS bzw. belangte Behörde bezeichnet) am 07.01.2016 ein entsprechendes Antragsformular ausgehändigt. Als Termin für die Rückgabe des Antrags wurde der 18.01.2016, 11 Uhr vereinbart. Dieser Termin wurde am Antragsformular auf Seite 1 in dem dafür vorgesehenen Feld in lesbarer Schrift eingetragen. An dieser Stelle ist unter dem Punkt "Wichtig" standardmäßig weiters Folgendes vermerkt:
"Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen!"
2. Die Beschwerdeführerin erschien zu dem vereinbarten Termin am 18.01.2016 nicht. Aufgrund eines telefonischen Auskunftsersuchens der Beschwerdeführerin am 05.02.2016 wurde sie darüber informiert, dass sie den Antrag nicht fristgerecht abgegeben habe und daher ab 14.01.2016 keine Leistung beim AMS aufscheine.
Die Beschwerdeführerin sprach noch am selben Tag persönlich beim AMS vor. Sie erklärte niederschriftlich, dass sie weiterhin an der von ihr angegebenen Adresse wohnhaft sei. In der Nacht vom 10.12.2015 auf 11.12.2015 habe sie einen Wohnungsbrand gehabt und daraufhin für einige Tage bei Verwandten und Freunden gewohnt. Sie sei immer in Österreich gewesen. Nachsendeauftrag habe sie keinen erteilt. Zum versäumten Termin am 18.01.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie diesen nicht eingehalten habe, weil sie durch die Folgen des Zimmerbrandes nicht daran gedacht habe. Sie habe zwecks Renovierung den ganzen Jänner Arbeiter in der Wohnung gehabt und musste immer präsent sein. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Nachsicht, da sie alleinstehend sei und durch den Zimmerbrand erhöhte Aufwendungen habe.
3. Mit angefochtenem Bescheid des AMS vom 08.02.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44, 46 AlVG ab dem 05.02.2016 gebührt.
Nach Wiedergabe der im Spruch des Bescheides angeführten Rechtsgrundlagen führte das AMS zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 05.02.2016 eingebracht habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 26.02.2016 beim AMS eingelangte Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin von ihrem - ohne böse Absicht erfolgten - Versäumnis erst nach Prüfung ihres Kontostandes am 04.02.2016 erfahren habe. Nach telefonischer Rücksprache sei sie vom AMS darüber informiert worden, dass die Abgabe des Antrags unterblieben sei. Seit Dezember sei sie wegen eines Zimmerbrandes sehr unter Stress geraten. Den vereinbarten Termin habe sie einfach vergessen. Sie habe auf eine SMS-Benachrichtigung des AMS gewartet, mit der sie an den Termin erinnert werde. Durch diese Benachrichtigungen falle es ihr leichter, Termine einzuhalten. Leider habe sie keine SMS-Nachricht zur Erinnerung an die Antragsabgabe erhalten. Die Beschwerdeführerin erachte sich in dieser Sache nicht kundengerecht unterstützt. Sie fühle sich als Mensch nicht ernst genommen, wenn sich das Kundenservice nur teilweise an Abmachungen wie "Erinnerungs-SMS" halte. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin, ihr dieses "menschliche Vergessen" nachzusehen und die Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.03.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG abgewiesen.
Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts und der angewendeten Gesetzesbestimmungen wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden könnten, wenn sie beantragt wurden. Neben Erfüllung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen müsse auch eine formale Leistungsbeantragung iSd § 46 Abs. 1 AlVG erfolgen. Der Anspruch werde erst dann als mit dem Tag der Ausgabe des Antragsformulars als geltend gemacht angesehen, wenn das Antragsformular innerhalb der vom AMS festgesetzten Frist bei der Behörde abgegeben worden sei. Werde diese Frist zur Abgabe des Antrags ohne triftigen Grund versäumt, so könne die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben worden sei.
Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführerin am 07.01.2016 ein Antragsformular für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.01.2016 ausgehändigt worden. In weiterer Folge habe sie jedoch verabsäumt, den Antrag bis 18.01.2016 abzugeben.
Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin weder persönlich beim AMS zwecks Verschiebung der Antragsabgabe vorgesprochen noch telefonisch um eine Fristverlängerung angesucht habe. Festgehalten wurde weiters, dass kein Rechtsanspruch auf "Erinnerungs-SMS" für die Einhaltung von Terminen bestehe.
Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Anzeigebestätigung der LPD Niederösterreich vom 18.12.2015 gehe hervor, dass am 10.12.2015, um 23.30 Uhr ein Brand an der Adresse der Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Dazu stellte das AMS fest, dass ein Wohnungsbrand am 10.12.2015 keinen triftigen Grund für die Versäumung eines Antragsrückgabetermins am 18.01.2016 darstelle. Zudem habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst angegeben, den Termin für die Antragsrückgabe einfach vergessen zu haben.
Aus diesem Grund werde als Tag der Geltendmachung der Notstandshilfe der 05.02.2016 festgestellt, also der Tag, an dem die Beschwerdeführerin den Antrag persönlich beim AMS abgegeben habe.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehe auch keine Möglichkeit für die von der Beschwerdeführerin begehrte rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.01.2016.
6. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen wiederholte. Darüber hinaus wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen wäre, um Fristverlängerung anzusuchen, da ihr der Termin gar nicht bewusst gewesen sei. Weiters räumte sie ein, dass es in rechtlicher Hinsicht keinen triftigen Grund für das Versäumnis gegeben haben mag, doch appellierte die Beschwerdeführerin, einen Blick "hinter das Recht" auf den betroffenen Menschen zu werfen. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.01.2016.
7. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.04.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS am 07.01.2016 ein Antragsformular für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.01.2016 ausgehändigt, in dem u.a. ein Hinweis auf die Rechtsfolge bei Versäumung der Frist für dessen Abgabe enthalten ist.
Als Termin für die Abgabe des Antrags wurde der 18.01.2016, 11 Uhr vereinbart.
Die Beschwerdeführerin ersuchte beim AMS weder persönlich noch telefonisch um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags.
Die Beschwerdeführerin hielt den Termin für die Beibringung des Antrags nicht ein, sondern gab den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe erst am 05.02.2016 persönlich beim AMS ab.
Als Grund für die Versäumung des Termins am 18.01.2016 führte die Beschwerdeführerin einerseits ein Brandereignis in ihrer Wohnung am 10.12.2015 und andererseits die Unterlassung einer Benachrichtigung des AMS über den bevorstehenden Termin ("Erinnerungs-SMS") an.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
...
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
..."
"Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."
3.3. Voranzustellen ist, dass für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung das Antragsprinzip gilt. Zum materiellrechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052, unter Bezugnahme auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz [11. Lfg.] § 46 Rz 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, zum einen die (idR) einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zum anderen die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die (oben auszugsweise wiedergegebene) Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen - durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren - Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. erneut VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mwN).
§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (s. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).
Vorliegend händigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 07.01.2016 das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 14.01.2016 vorgesehene Antragsformular aus. Als Termin für die Abgabe des Antrags wurde der 18.01.2016 vereinbart.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass sie den Termin für die Beibringung des Antrags auf Zuerkennung der Notstandshilfe nicht eingehalten, sondern diesen - nach telefonischer Auskunftserteilung über die Versäumung der Frist - erst am 05.02.2016 persönlich beim AMS abgegeben hat.
Nach den §§ 17 Abs. 1 und 46 Abs. 1 AlVG steht ihr daher Notstandshilfe grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung am 05.02.2016 zu.
3.4. Das Gesetz sieht zwar - wie bereits bei Darlegung der Rechtsgrundlagen erörtert wurde (vgl. oben Punkt II.3.2.) - in § 17 Abs. 1 und vor allem in § 46 AlVG Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen keines dieser Tatbestände gegeben.
Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar darlegen, dass sie den Termin für die Beibringung des Antragsformulars am 18.01.2016 aus "triftigem Grund" iSd § 46 Abs. 1 AlVG nicht eingehalten hat:
3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin als Grund für die Versäumung des Termins am 18.01.2016 angibt, sie habe keine Benachrichtigung des AMS über den bevorstehenden Termin ("Erinnerungs-SMS") erhalten, ist ihr unter Hinweis auf die dargestellte Rechtslage (§ 46 AlVG) zu entgegnen, dass keinerlei gesetzliche Verpflichtung des AMS zur Erinnerung an die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe besteht. Schon deshalb kann die unterbliebene Erinnerung seitens des AMS an die - von der Beschwerdeführerin zu verantwortende - Einhaltung des Termins für die Antragsabgabe keinen triftigen Grund für dessen Versäumung begründen.
Zudem stellt § 46 AlVG, wie bereits ausgeführt, eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar, sodass es die abschließende Normierung - selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).
3.4.2. Dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin durch ein Brandereignis in ihrer Wohnung am 10.12.2015 an der Einhaltung des Termins am 18.01.2016 gehindert worden sei, ist entgegenzuhalten, dass zwischen dem Brand und dem versäumten Termin mehr als fünf Wochen lagen. Angesichts dieses langen Zeitraumes ist allerdings nicht erkennbar, dass der Wohnungsbrand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versäumung der gegenständlichen Frist stand.
Weder der im Zuge der persönlichen Vorsprache beim AMS am 05.02.2016 von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass sie nach dem Brand einige Tage bei Verwandten und Freunden gewohnt habe, noch die ins Treffen geführte Beaufsichtigung der Renovierungsarbeiten in der Wohnung sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes geeignet, das Vorliegen eines triftigen Grundes für die Versäumung der Frist für die Abgabe des Antrags zu belegen. An einer rechtzeitigen Antragstellung war die Beschwerdeführerin dadurch nicht gehindert, hätte sie doch - selbst wenn ihr eine persönliche Vorsprache beim AMS am 18.01.2016 nicht möglich gewesen wäre - den Anspruch jedenfalls auch anderweitig (z.B. durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen oder zumindest rechtzeitig um Fristverlängerung ansuchen können.
Schließlich ist auch anzumerken, dass seitens der Beschwerdeführerin sowohl anlässlich ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS am 05.02.2016 als auch in der Beschwerde eingeräumt wurde, dass sie durch die Folgen des Zimmerbrandes "nicht an den Termin gedacht" bzw. den Termin "einfach vergessen" habe. Die Folgen einer versehentlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung muss sich die Beschwerdeführerin jedoch selbst zurechnen lassen.
Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie vom Nichtvorliegen eines triftigen Grundes iSd § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG für die Versäumung der Rückgabefrist am 18.01.2016 ausgegangen ist. Folglich war der Beschwerdeführerin erst ab dem Zeitpunkt ihrer neuerlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS am 05.02.2016 Notstandshilfe zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.5.2. Vorliegend ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag wurde dem Sachverhalt - wie er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - nicht entgegengetreten. Im gegenständlichen Fall handelte es sich letztlich nur um die rechtliche Beurteilung der Frage, ob im Lichte des - unbestritten gebliebenen Sachverhalts - vom Vorliegen eines triftigen Grundes für die Versäumung einer Frist auszugehen war. Da eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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