W222 2128896-1•BVwG W222 2128896-1
W222 2128896-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, private<br/>Verfolgung, Rückkehrsituation, Versorgungslage
W222 2128896-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2016, Zl. 1117672910/160802786, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, iVm. § 33 Abs. 1 Z2 und Abs. 2, sowie §§ 55, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von XXXX kommend in XXXX gelandet und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am XXXX gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich bin gestern mit einem Freund aus Delhi mit einem Direktflug nach XXXX geflogen um anschließend nach Kanada weiterzureisen. Nachdem wir hier in XXXX gelandet waren, sagte mein Freund, dass ich ihm mein Reisepass und mein Flugticket übergeben soll und auf ihn warten soll, bis er zurückkommt. Nach Delhi zurück möchte ich nicht. Ich möchte hier um politisches Asyl ansuchen."
Eine Videorückverfolgung ergab dass der Beschwerdeführer nicht aus Delhi sondern aus XXXX am Flughafen XXXX ankam. Und als Flugroute konnte folgende eruiert werden: XXXX .
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem XXXX gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Er sei Hindi und habe 10 Jahre die Grundschule in XXXX besucht. Er sei Fabriksarbeiter gewesen. Seine Eltern würden beide in XXXX wohnen. Er habe sein Herkunftsstaat vor zwei Wochen verlassen und hätte nach Kanada wollen. Er sei mit einem indischen Reisepass ausgereist. Er habe sein Heimatland am 01.05.2016 verlassen. In einem unbekannten Land habe ihm der Schlepper sein indischen Reisepass abgenommen. Seine Eltern hätten die Reise organisiert und den Kontakt zu dem Schlepper hergestellt. Seine Eltern hätten die Reise bezahlt und er wisse nicht, wie hoch die Schlepperkosten gewesen seien. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich hatte politische Probleme in Indien. Ich war Mitglied der Kongress Partei und meine zwei Onkeln waren bei der BJP Partei. Es gab immer wieder Probleme mit meinen Onkeln, sie wollten, dass ich mich ihrer Partei anschließe. Als ich mich weigerte, haben sie mich geschlagen und mit dem Umbringen gedroht. Aus diesem Grund haben meine Eltern für mich einen Schlepper organisiert, welcher mich ins Ausland bringen sollte. Ich möchte hier um Asyl ansuchen." Bei einer Rückkehr habe er Angst vor seinen Onkeln.
Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Erstaufnahmestelle XXXX , im Beisein eines Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters, gab der Beschwerdeführer folgendes an:
"LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere in der polizeilichen Erstbefragung am XXXX wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ich bleibe bei meinen Aussagen, ich habe die Wahrheit gesagt.
Befragt, alles wurde mir übersetzt und wurde richtig aufgeschrieben. Nur das Ausreisedatum möchte ich korrigieren und zwar bin ich am 01.06.2016 aus Indien ausgereist.
LA: Wo konkret wurden Sie geboren?
VP: Ich bin am XXXX in der Stadt XXXX geboren.
LA: Wie oft haben sie in Ihrem Leben insgesamt Indien verlassen?
VP: Jetzt das erste Mal.
LA: Nennen Sie bitte chronologisch Ihre sämtlichen Wohnadressen in Indien?
VP: Ich habe immer in XXXX gelebt.
Befragt nach den konkreten Adressen, ich hatte nur eine Adresse und zwar Hausnummer XXXX .
Das ist mein Elternhaus und ich lebte immer nur dort.
LA: Welche Verwandten haben Sie jetzt noch in Indien?
VP: Vater, Mutter und zwei Onkeln väterlicherseits.
Befragt nach den Namen meiner Onkeln väterlicherseits gebe ich an, XXXX und XXXX .
LA: Haben Sie noch weitere entfernte Verwandte in der Heimat, damit meine ich z.B. Onkeln, Tanten, Cousins etc.?
VP: Nein. Ich habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der in Lablan (=phon.), glaublich Saudi Arabien lebt und noch einen Cousin in Georgien.
LA: Haben Sie bis zu Ihrer jetzigen Ausreise durchgehend in Ihrem Elternhaus genächtigt, oder haben Sie zuletzt woanders übernachtet?
VP: Bis zuletzt habe ich daheim geschlafen.
LA: Wann verließen Sie Ihr Elternhaus in XXXX letztmals?
VP: Am 26.05.2016. Ich bin am 26.05.2016 nach Delhi gekommen und habe dort im Hotel Oxford bis zur Ausreise am 01.06.2016 übernachtet.
LA: Weshalb verbrachten Sie einige Nächte in Delhi, bevor Sie ausreisten?
VP: Weil der Schlepper das wollte.
LA: Bitte nennen Sie Ihren vollen Namen?
VP: XXXX .
LA: Sie verließen am 01.06.2016 Ihnen zufolge Indien auf dem Luftweg. Reisten Sie legal
oder illegal aus?
VP: Legal mit meinem eigenen Pass.
LA: Nennen Sie bitte Ihre Reiseroute bis zum hiesigen Flughafen?
VP: Ich hatte zwei Aufenthalte aber weiß nicht, in welchen Ländern.
Nachgefragt, ich habe aber bei diesen Aufenthalten den Flughafen nicht verlassen, sondern blieb im Transit.
LA: Mit welchem Pass wiesen Sie sich während dieser Reise immer aus?
VP: Immer mit meinem eigenen Reisepass aus Indien.
LA: Wo ist dieser Pass nun?
VP: Den hat der Schlepper. Er wollte das so.
LA: Wann und von welcher Behörde ließen Sie sich Ihren Reisepass ausstellen?
VP: Im Jahr 2014 beim Passamt XXXX .
LA: Wie viele Tage dauerte die Reise ab dem Flughafen Delhi?
VP: Vier bis fünf Tage.
VO: Weswegen gaben Sie bis dato im Verfahren an, mittels Direktflug aus Delhi hierhergekommen zu sein?
VP: Das habe ich nicht gesagt.
LA: Weswegen hätten die Poliozeisten am XXXX etwas anderes protokollieren sollen, als Sie sagten?
VP: Die verstanden mich nicht und ließen mich dann mit einer Frau auf Hindi telefonieren und ihr sagte ich, ich bin nicht direkt geflogen.
LA: Die heute anwesende Dolmetscherin ist diejenige, die am XXXX angerufen wurde?
VP: Ich habe ihr das gesagt.
VO: Durch die Bilder der Kamerarückverfolgung vom XXXX können Sie eindeutig dem Flug OS836 aus XXXX zugeordnet werden. Durch polizeiliche Erhebungen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass sich auf diesem Flug ein indischer Staatsbürger mit Namen XXXX befand. Möchten Sie sich dazu äußern?
VP: Nein, dazu kann ich nichts sagen, weil der Schlepper alles organisierte.
VO: Das widerspricht Ihren eigenen Ausführungen, laut denen Sie sich auf der Reise immer mit Ihrem eigenen Reisepass auswiesen. Möchten Sie sich äußern?
VP: Ich schaute in den Pass nicht rein. Immer vor der Kontrolle gab mir der Schlepper meinen Pass und nahm ihn mir danach wieder ab.
VO: Es liegt weiters eine Kopie der Datenseite des Passes des XXXX , geboren in XXXX , Pass Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , ausgestellt in XXXX vor. Auf dem Foto im Reisepass sind Sie eindeutig zu erkennen. Sie reisten somit als XXXX von XXXX aus. Wollen Sie sich äußern?
VP: Der Pass gehört nicht mir.
Anmerkung: Zur Beantwortung der vorausgegangenen Frage wurde der VP ein Ausdruck der Datenseite des Passes gezeigt.
Anmerkung:
Belehrung im Hinblick auf die Wahrheitsverpflichtung im Asylverfahren. VP wird erklärt, dass die Identität XXXX als Aliasidentität erfasst wird.
LA: Wollen Sie von sich auch Ihre bisherigen Angaben korrigieren?
VP: Was sollte ich berichtigen?
LA: Haben Sie bisher etwas im Asylverfahren angegeben, was nicht den Tatsachen entspricht und was Sie nun berichtigen wollen?
VP: Ich korrigiere meine Identität nun und gebe an, dass ich XXXX heiße und am XXXX geboren bin. Ich komme aus XXXX .
LA: Wann verließen Sie nun Indien zuletzt?
VP: Am 06.03.2015.
LA: Wo hielten Sie sich danach auf, in welchen Ländern?
VP: Ich flog nach XXXX und hielt mich 14 Monate dort in XXXX auf und von dort flog ich hierher mit Transit in XXXX .
LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien und wo leben diese?
VP: Mein Vater hat drei Brüder und wir wohnen mit einem davon gemeinsam in einem Haus. Mit den anderen beiden Brüdern haben wir keinen Kontakt, weil mein Vater mit ihnen einen Streit hatte.
Der Onkel, mit dem wir leben, ist der Mann der Schwester meiner Mutter.
Ich habe noch eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits im XXXX . Noch einen Onkel mütterlicherseits habe ich in der Stadt XXXX im XXXX .
Ein Onkel von mir lebt in Lablan (phon.) und ein Cousin in Georgien.
LA: Zählen Sie bitte Ihre Verwandten in Indien auf?
VP: Mein Vater XXXX , meine Mutter XXXX , mein Bruder XXXX , geboren XXXX . Sie leben in der Stadt XXXX . In dieser Wohnung lebt auch mein Onkel XXXX .
Die anderen Onkel väterlicherseits namens XXXX und XXXX leben auch in der Stadt XXXX .
LA: Wie lautet Ihre Heimatadresse?
VP: XXXX .
LA: An welchen Adressen wohnten nun Sie in Indien?
VP: Nur an der Adresse Hausnummer XXXX . Das ist ein Haus, welches meinem Onkel Narinder gehört.
LA: Vor wie langer Zeit hat sich Ihr Vater mit seinen anderen Brüdern XXXX und XXXX zerstritten?
VP: Vor ca. vier Jahren.
Befragt, worum es bei dem Streit ging, was ich schon gesagt habe. Damit meine ich die Parteiprobleme.
LA: Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann?
VP: Der Streit mit meinen Onkeln besteht seit den letzten vier bis fünf Jahren. Auf Anraten meines Freundes habe ich ihn bei der Wahlpropaganda der Kongresspartei unterstützt.
Alle zwei Jahre gibt es MP Elections. Ich habe bei der Wahlpropaganda für die Kandidaten geholfen. XXXX und XXXX sind bei der anderen Partei. Als sie das erfahren haben, haben sie zuerst mit mir geredet, dann mich geschimpft und mich zuletzt geschlagen. Sie haben mich dreimal gesamt geschlagen. Beim dritten Mal wurde ich nicht nur von meinen zwei Onkeln, sondern auch von Mitgliedern der anderen Partei geschlagen. Kurz vor meiner Ausreise hatte ich auch einen Streit mit XXXX und XXXX .
LA: Worum ging es bei dem zweiten Streit?
VP: Sie wollen, dass ich ihre Partei unterstütze, weil sie meine Familie sind.
LA: Die indische Verfassung sieht vor, dass das Unterhaus des Parlaments, die XXXX , alle fünf Jahre neu gewählt werden muss. Sie geben an, alle zwei Jahre finden MP Wahlen statt?
VP: Ich meine die Lokalwahlen.
LA: Was bedeutet MP Elections?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Warum kennen Sie die Bedeutung des von Ihnen benutzten Begriffes nicht?
VP: Ich kenne die Bedeutung nicht aber ich weiß, was sie tun.
LA: Was tun sie?
VP: Man braucht ihre Unterschrift für jede amtliche Arbeit.
LA: Wessen Unterschrift?
VP: Der MP.
LA: Und was ist ein oder eine MP?
VP: Weiß ich nicht. Meine Mutter änderte einmal ihren Namen und da brauchten wir die Unterschrift des MP.
LA: Gibt es in Indien einen oder mehrere MPs?
VP: Woher soll ich das wissen?
LA: Weil Sie angeben, selbst Wahlpropaganda betrieben zu haben?
VP: Fragen Sie mich nach meiner Stadt.
Danach befragt, 12-15.
LA: Wann waren die letzten Wahlen, bei denen Sie geholfen haben?
VP: Vor ca. 2,5 Jahren.
LA: Sind Sie eingetragenes Mitglied einer Partei?
VP: Nein.
LA: Sympathisieren Sie mit einer Partei?
VP: Ja. Kongresspartei.
LA: Warum gerade diese Partei?
VP: Weil wir sie immer wählen.
Damit meine ich, ich und meine Familie.
LA: Was können Sie alles über die Kongresspartei erzählen?
VP: Bis vor zwei oder drei Jahren war die Kongresspartei die regierende Partei in Indien und die hat viel für uns getan. Dank ihnen sperren alle Amtshäuser pünktlich auf. Wenn man Hilfe braucht, dann helfen sie. Das ist alles.
LA: Für wen ist Ihr Onkel XXXX ?
VP: Kongresspartei.
LA: Für wen sind die beiden anderen Onkeln, XXXX und XXXX ?
VP: XXXX .
Anmerkung: 11:05-11:20 Unterbrechung.
LA: Bei welchen konkreten Wahlen machten Sie nun wann Wahlpropaganda?
VP: Für die Kongresspartei.
Nachgefragt, das war 2013 oder 2014. Da waren die Wahlen für das Stadtoberhaupt von XXXX .
LA: Wie ging die Wahl aus?
VP: Unsere Gegner gewannen. Befragt nach dem Namen des Stadtoberhaupts, irgendeiner von der XXXX , Name unbekannt.
LA: Wie genau sah Ihre Wahlunterstützung damals aus?
VP: Ich ging zu jedem nachhause. Wir sagten ihnen, wenn sie uns wählen, dann werden wir ihnen dann helfen.
Wir standen auch vor Wahllokalen und sagten den Leuten, sie sollen bei diesem Parteisymbol den Knopf drücken.
LA: Haben Sie noch bei anderen Wahlen in irgendeiner Form mitgeholfen, oder nur bei dieser?
VP: Nur bei dieser.
LA: Warum hat der Streit mit Ihren beiden Onkeln väterlicherseits ursprünglich begonnen?
VP: Sie haben vor fünf Jahren begonnen, mit mir zu streiten, weil ich der Jüngere war und ihren Anweisungen folgen sollte.
LA: Aber was war der Ursprung des Streits?
VP: Bei allem was ich tat haben sie ein Problem damit gehabt. Sie störte alles an mir, was ich angefangen habe.
Befragt nach einem Beispiel, wenn ich einen Laptop oder ein Handy kaufte, regte sie das auf. Als ich sagte, ich will nach XXXX auf Urlaub, war ihnen das auch nicht recht.
LA: Aber das Oberhaupt Ihrer Familie ist Ihr Vater, warum mischten sich da XXXX und XXXX ein?
VP: Mein Vater ist der jüngste Bruder.
LA: Warum können Sie den Zeitpunkt der Wahlen nicht konkret angeben, bei denen Sie geholfen haben?
VP: 2012 womöglich. Oder 2013.
LA: Was war dann im März 2015 los, sodass Sie das Land verlassen haben?
VP: Ich hatte mit dem Sohn vom XXXX einen Streit.
LA: Bitte detaillieren Sie Ihre Ausführungen?
VP: Ich war nachts mit Freunden in der Stadt unterwegs und habe ich meinen Cousin getroffen. Der fing dann an, mich zu schimpfen und blöd über mich zu reden. Daraufhin habe ich ihn geschlagen. Aber da er älter und größer war, hat er mich zurückgeschlagen. Ich ging heim, sagte das meiner Familie und meine Familie ging dann zu meinem Onkel und meinem Cousin und stellte ihn zur Rede, warum er mich geschlagen hat. XXXX sagte meinem Vater, dass sein Sohn mich immer wieder schlagen wird. Wenn es ihm nicht passt, dann soll er mich wegschicken. Darum schickte mein Vater mich ins Ausland.
LA: Warum hat der Sohn des XXXX blöd über Sie geredet und Sie geschlagen?
VP: Wir sind die letzten vier, fünf Jahre mit denen zerstritten und haben keinen Kontakt. Also meine Familie hat keinen Kontakt mit der Familie von XXXX und XXXX .
Befragt nach dem Ursprung des Streits, an dem Abend, als ich den Cousin, sein Name ist XXXX , gesehen habe, habe ich gehört, wie er zu seinem Freund schlecht über meine Familie und mich geredet hat.
LA: Aber was ist nun der Ursprung für dieses schlechte Verhältnis zwischen den Familien?
VP: Wegen meiner Parteiunterstützung. Die letzten fünf Jahre unterstütze ich die Kongresspartei.
LA: Welche Unterstützung für die Partei machten Sie die letzten fünf Jahre lang?
VP: Ich suchte bei Problemen Lösungen.
LA: Können Sie bitte angeben, was Sie nun seit wann für die Kongresspartei machten?
VP: Werbung.
LA: Welche Art von Werbung und anlässlich wovon?
VP: Ich sagte den Leuten, sie sollen die Partei wählen.
VO: Sie gaben zuvor an, nur bei einer Wahl geholfen zu haben. Diese Wahl wäre laut Ihnen entweder 2012, 2013 oder 2014 gewesen. Wie kann also der Ursprung des schlechten Verhältnisses zwischen Ihrer und den Familien von XXXX und XXXX vor fünf Jahren - 2011 - also schon mit Ihrer Wahlunterstützung zu tun gehabt haben. Das Problem wäre somit wegen etwas entstanden, was noch gar nicht passiert gewesen wäre?
VP: Ich sagte, der Streit könnte vor vier bis fünf Jahren begonnen haben.
LA: Wann konkret hat nun XXXX Sie geschlagen?
VP: Im Februar 2015. Oder Ende Jänner 2015.
LA: Haben Sie das bei der Polizei angezeigt?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Vater sagte, dass das eine Familienangelegenheit. Darum.
LA: Also bevor Ihr Vater die Angelegenheit angezeigt hat, schickte er Sie lieber außer Landes?
VP: Ja. Die Polizei kann mich nicht 24 Stunden schützen und was würde das bringen, wenn XXXX mich getötet hätte.
LA: Es erscheint wenig nachvollziehbar, wegen einer Schlägerei mit dem Cousin gleich das ganze Leben aufzugeben und das Land zu verlassen?
VP: Mein Vater entschied das aber so.
LA: Außer dem einen Vorfall mit Ihrem Cousin väterlicherseits XXXX , wurden Sie noch ein weiteres Mal in Indien geschlagen, aus welchem Grund auch immer?
VP: Nein, sonst wurde ich nie geschlagen.
VO: Warum gaben Sie zuvor an, gesamt dreimal von Ihren Onkeln XXXX und XXXX geschlagen worden zu sein, wobei Sie beim dritten Mal auch von Mitgliedern der Gegenpartei geschlagen worden wären. Nun geben Sie an, außer vom XXXX in Indien nie geschlagen worden zu sein?
VP: Das habe ich jetzt nicht noch einmal gesagt.
Meine Onkeln XXXX und XXXX haben mich vor vier Jahren dreimal geschlagen.
LA: Weswegen haben XXXX und XXXX Sie vor vier Jahren nun dreimal geschlagen?
VP: Ich wollte etwas tun und sie haben es nicht erlaubt. Damals waren wir alle miteinander befreundet.
LA: Was wollten Sie tun, weswegen XXXX und XXXX Sie dreimal schlugen?
VP: Ich sagte ihnen, ich will zum Arbeiten beginnen und sie erlaubten es nicht. Ich fand Arbeit in der Fabrik und sie wollten nicht, dass ich dort arbeite. Ich widersprach ihnen und dann schlugen sie mich. Nachher half ich der Kongresspartei. Als sie das erfahren haben wollten sie mich überzeugen, das nicht zu tun. Beim dritten Mal schlugen sie mich, weil ich auf Urlaub fahren wollte.
LA: Warum begründeten Sie vorhin das dreimalige Schlagen durch Ihre Onkeln XXXX und XXXX mit Ihrer Unterstützung für die Kongresspartei?
VP: Ich meinte, sie mochten nicht, dass ich die Kongresspartei bewerbe. Einmal habe ich ein
Parteiposter vor ihrem Haus aufgehängt. Sie sahen mich, stellten mich zur Rede und da haben sie mich auch geschlagen.
LA: Wenn ich Ihrem Gesamtvorbringen zeitlich folge, dann unterstützten Sie damals die machthabende Partei?
VP: In XXXX hatten sie keine Macht damals. Die letzten zwei Jahre hat die XXXX in XXXX die Macht. Vorher die Kongresspartei.
LA: Eben. Zu der Zeit, als Ihre Onkeln XXXX und XXXX Sie wegen der Kongresspartei schlugen, war in XXXX noch die Kongresspartei an der Macht?
VP: Aha.
LA: Haben Sie irgendeinen dieser Vorfälle einmal polizeilich gemeldet?
VP: Nein.
LA: Sind Sie strafrechtlich unbescholten?
VP: Ja.
LA: Hatten Sie in Indien je Probleme mit den Behörden oder dem Gesetz?
VP: Gar nichts, nein.
LA: Hatten Sie außer mit XXXX , XXXX und XXXX einmal mit jemandem in Indien ein Problem?
VP: Nur einmal haben Drogensüchtige mich auf Zuggleisen bestohlen. Sonst niemals.
LA: Haben Sie diesen Vorfall angezeigt?
VP: Ja. Sie wollten ermitteln, aber weil es dunkel war, konnte ich die Täter nicht identifizieren.
LA: Gibt es einen weiteren Grund für Ihre Flucht, über den Sie heute noch nicht gesprochen haben?
VP: Nein. Ich habe Ihnen schon alle meine Fluchtgründe gesagt.
LA: Welche Schulen besuchten Sie?
VP: Ich habe zwölf Jahre Grundschule mit Matura in XXXX .
LA: Welche Berufserfahrungen haben Sie?
VP: Ich war Verkäufer in einem Elektrogeschäft für sechs Monate. Ich habe auch als Maschinenarbeiter in einer Textilfabrik gearbeitet.
LA: Wovon lebt Ihre Herkunftsfamilie in XXXX jetzt?
VP: Mein Vater ist Fabrikarbeiter. Mein Bruder arbeitete noch nicht, er ist jünger.
LA: In welchen Abständen haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie in XXXX ?
VP: Alle zwei Wochen telefonieren wir.
LA: Wovon lebten Sie die ca. 14 Monate in XXXX ?
VP: Ich habe beim Schlepper gewohnt.
LA: Wie hoch waren die Kosten für Ihre Ausreise und Schleppung?
VP: Weiß ich nicht. Mein Vater zahlte das.
LA: Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass Ihr Vater als Fabrikarbeiter genug Geld hat, um Sie vierzehn Monate lang vom Schlepper versorgen zu lassen?
VP: Ohja. Mein Vater hat Lebensversicherungen gekündigt, seinen Lohn aufgewendet und meine Mutter hat Schmuck von sich verkauft.
LA: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: Ich bin ledig.
LA: Welchen Glauben praktizieren Sie?
VP: Ich bin Sikh.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: XXXX .
Befragt, zu welcher Kaste diese Volksgruppe gehört sage ich, das weiß ich eigentlich gar nicht.
LA: Hat Ihr Glaube oder Ihre Volksgruppenangehörigkeit irgendetwas mit Ihrer Flucht zu tun?
VP: Überhaupt nichts.
LA: Gibt es noch irgendwelche weiteren Gründe aus welchen Sie Ihre Heimat verlassen haben bzw. nicht dorthin zurückkehren wollen? Irgendwelche Vorfälle, Beweggründe oder Motive, welche Sie bisher noch nicht angesprochen haben?
VP: Das waren alle meine Gründe.
LA: Theoretisch, was würde im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien geschehen?
VP: Ich habe Angst vor meinen Onkeln und meinem Cousin XXXX .
LA: Warum verließen Sie gleich das Land und zogen nicht innerhalb Indiens um?
VP: Mein Vater sagte zum XXXX , er schickt mich zum Bruder meiner Mutter nach XXXX im XXXX und der XXXX sagte, er schlägt mich auch dort.
LA: Was ich nicht ganz verstehe, warum hatten XXXX , XXXX und XXXX nur mit Ihnen ein Problem und können Ihr Vater, Ihre Mutter und Ihr Bruder nach wie vor in Indien leben, Sie aber nicht?
VP: Mein Bruder ist noch jung und mein anderer Cousin wohnt in Georgien. Darum hatten sie nur mit mir ein Problem.
LA: Ihr Bruder ist Ihnen zufolge 22 Jahre alt, also kein Kind mehr?
VP: Er ist aber bei keiner Partei.
LA: Sie sagten aber vorhin, deshalb für die Kongresspartei zu sein, weil Ihre ganze Familie diese Partei wählt?
VP: Mein Bruder geht nicht wählen.
LA: Bleibt noch Ihr Vater, der laut Ihnen die Kongresspartei wählt?
VP: Ja, aber der macht keine Werbung.
LA: Haben Sie in Österreich Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein, gar nichts.
LA: Haben Sie in einem anderen europäischen Land Freunde, Verwandte oder irgendwelche sonstigen Bindungen?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die
Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alle Gründe gesagt.
LA: Haben Sie soweit den Inhalt der Einvernahme verstanden, oder haben Sie dazu noch irgendwelche Fragen?
VP: Ich habe alles verstanden und keine Fragen mehr."
Die ärztliche Untersuchung vom XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung als haftfähig anzusehen ist.
Mit Schreiben vom 14.06.2016 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG.
Mit E-Mail vom 16.06.2016 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 14.06.2016 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR - Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."
Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungsschwierigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilt.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt: "Vorweg ist festzuhalten, dass Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass ein behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hiezu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (UBAS, 14.10.1998, 203.604/0-IX/26/98).
Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss.
Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).
Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die willentliche Täuschung über Ihre Identität, welche Sie erst am XXXX nach mehrmaligem Vorhalt berichtigten, Ihre Bereitschaft erkennen ließ, sich im Verfahren der Unwahrheit zu bedienen.
Auch Ihr Fluchtvorbringen wies zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten auf, welche Sie nicht schlüssig aufklären konnten und war dieses daher insgesamt als unglaubwürdig zu bewerten.
Sie brachten als Fluchtgrund vor, während der letzten vier bis fünf Jahre Streit mit Ihren Onkeln väterlicherseits XXXX und XXXX gehabt zu haben. Diese hätten Sie gesamt dreimal geschlagen. Als Grund für den Konflikt wurde von Ihnen am XXXX eingangs genannt, dass Sie bei der Wahlpropaganda für die Kongresspartei geholfen hätten.
Schon diesem politischen Motiv konnte keinesfalls gefolgt werden, da Ihre nähere Befragung nur ein äußerst dürftiges Wissen zu jener Partei ergab, welche Sie behaupteter Weise unterstützt hätten. So führten Sie aus, es gäbe in Indien alle zwei Jahre MP Elections, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht, da die indische Verfassung vorsieht, dass das Unterhaus des Parlaments ( XXXX ) alle fünf Jahre neu gewählt werden muss. Nach Hinweis darauf gaben Sie am XXXX an, Sie hätten die Lokalwahlen gemeint, konnten jedoch auch den von Ihnen benutzten Begriff MP Elections nicht erklären, was von einem politischen Unterstützer der früheren Mehrheitspartei wohl zu erwarten gewesen wäre, sowie meinten in weiterer Folge auch: "Woher soll ich das wissen?" (siehe S. 9 der Niederschrift vom XXXX ), als Sie gefragt wurden, ob es in Indien einen oder mehrere MPs gibt.
Sie verfügen überdies über keinerlei politisches Hintergrundwissen zur Kongresspartei, wie es ein aktiver ideologischer Unterstützer einer Partei üblicher Weise hat. Auf die Frage, warum Sie mit der Kongresspartei sympathisieren gaben Sie an, weil Sie und Ihre Familie diese Partei immer wählen würden, was ebenfalls nicht auf ein besonderes politisches Interesse Ihrerseits hindeutet, wie es von einem aktiven Parteiunterstützer zu erwarten wäre. Auf die Frage, was Sie alles über die Kongresspartei angeben können führten Sie lapidar aus: "Bis vor zwei oder drei Jahren war die Kongresspartei die regierende Partei in Indien und die hat viel für uns getan. Dank ihnen sperren alle Amtshäuser pünktlich auf. Wenn man Hilfe braucht, dann helfen sie. Das ist alles." (siehe S. 9 der Niederschrift vom XXXX ). Von politischem Hintergrundwissen kann daher insgesamt keine Rede sein und ist schon aus dieser Sicht daran zu zweifeln, dass Sie jemals die Kongresspartei aktiv in irgendeiner Form unterstützt hätten.
Auch änderten Sie im Verlauf Ihrer Einvernahme den Ursprung des Streits mit XXXX und XXXX zwischenzeitlich ab. Hatten Sie zunächst noch ausgeführt, besagter Streit wäre durch Ihre Unterstützung der Kongresspartei entstanden, begründeten Sie ihn in weiterer Folge damit, dass XXXX und XXXX alles gestört hätte, was Sie getan hätten. Als Beispiele zählten Sie hier den Erwerb eines Laptops oder Handys und einen Urlaub auf, also merklich unpolitische Themen. Auch wäre es eines Nachts beim Fortgehen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Ihnen und dem Sohn des XXXX - Ihrem Cousin väterlicherseits XXXX - gekommen, weil er "blöd" (Anm. Ihre Wortwahl vom XXXX ) über Sie geredet hätte. Dieser Streit, nach welchem XXXX Ihrem Vater gesagt hätte, XXXX würde Sie immer wieder schlagen und wenn Ihrem Vater das nicht passt, dann solle er Sie ins Ausland schicken, hätte dann letztlich Ihre Ausreise aus Indien im März 2015 begründet.
In weiterer Folge änderten Sie den Ursprung der Streitigkeit mit Ihren Onkeln XXXX und XXXX ,
sowie Ihrem Cousin väterlicherseits XXXX erneut ab und ließen ein:
"Wegen meiner Parteiunterstützung. Die letzten fünf Jahre unterstützte ich die Kongresspartei." (siehe S. 11 der Niederschrift). Insgesamt war nunmehr auch kein ansatzweise nachvollziehbarerer Ursprung des Streits ersichtlich.
Auch hatten Sie im Vorfeld der Einvernahme noch ausgeführt, Ihre Mithilfe bei einer Wahl hätte den Konflikt mit XXXX und XXXX begründet. Diese Wahl hätte laut Ihren Zeitangaben entweder 2012, 2013 oder 2014 stattgefunden. Wenn nun Ihre angebliche Wahlunterstützung für die Kongresspartei der Auslöser gewesen wäre, dann wäre es aber rechnerisch ausgehend vom jetzigen Jahr 2016 nicht möglich, dass diese vor fünf Jahren (somit 2011) einen Konflikt ausgelöst hätte, da dieser Konflikt in dem Fall wegen etwas entstanden wäre, was erst in der Zukunft stattgefunden hätte. Ihre Erklärung, der Streit könnte vor vier oder fünf Jahren begonnen haben, war keinesfalls glaubhaft. Dies deswegen, weil Sie zuvor auf die Frage: "Aber was ist nun der Ursprung für dieses schlechte Verhältnis zwischen den Familien?", geantwortet hatten: "Wegen meiner Parteiunterstützung. Die letzten fünf Jahre unterstützte ich die Kongresspartei." (siehe S. 11 der Niederschrift vom XXXX ).
Die drei Vorfälle, bei welchen Ihre Onkeln XXXX und XXXX Sie geschlagen hätten, begründeten Sie ebenfalls völlig unterschiedlich. Zunächst hatten Sie am XXXX noch behauptet, wegen Ihrer Unterstützung der Kongresspartei hätten die Genannten Sie dreimal geschlagen. Im Verlauf der Amtshandlung begründeten Sie diese dreimaligen Schläge mit 1) einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme in einer Fabrik, 2) der Parteiunterstützung und 3) einer beabsichtigten Urlaubsreise. Auch hier blieben Sie eine schlüssige Aufklärung schuldig.
Abschließend sind Sie darauf hinzuweisen, dass völlig unlogisch ist, dass Ihr Vater Sie ausschließlich wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit Madeep gleich außer Landes geschickt hätte und eine vierzehnmonatige Schleppung finanziert hätte. Ihre Behauptung, Sie hätten in XXXX vierzehn Monate lang beim Schlepper gelebt, ist keinesfalls nachvollziehbar, da diese überlange Dauer der Reise dem Sinn einer Schleppung insofern zuwiderläuft, als doch das Ziel einer solchen ist, den Geschleppten ehest möglich in das Land der Antragsstellung zu befördern.
In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass Sie zur behaupteten Gefährdungssituation eine völlig frei erfundene Geschichte vorgetragen haben und diese Geschichte keine Entsprechung in der Realität hat. Aus den oben angeführten Gründen, sowie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe war daher zu befinden, dass Sie im Asylverfahren ein tatsachenwidriges Konstrukt vortrugen und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für Sie in Indien tatsächlich real existiert.
Da die von Ihnen behaupteten Verfolgungsgründe offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen, ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind.
Sie waren in der Vergangenheit berufstätig, und wären daher in der Lage, nach einer Rückkehr nach Indien Ihren Lebensunterhalt dort zu bestreiten. Sie sind weder schwer krank, sodass Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufstätigkeit gehindert würden, noch ist aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Notlage anzunehmen. Sie verfügen offensichtlich über zahlreiche familiäre Bezugspunkte in der Indien. Sie verbrachten bis März 2015 Ihr gesamtes Leben in Indien und sind daher als in der dortigen Kultur sozialisiert anzusehen."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat XXXX , und hat am XXXX am Flughafen XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Indien leben seine Eltern und sein Bruder.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit 2. Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014).
Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014).
Wahlen 2014:
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014).
Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013).
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP (2013) steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014).
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard.
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend.
Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014).
Behandlung nach Rückkehr:
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014
AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014
BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014
BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014
Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde,
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014
USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014
BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur grob widersprüchlich und vage hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. So konnte der Beschwerdeführer bereits zu seinem Namen, Geburtsdatum, Schulbildung, Ausreisezeitpunkt und Fluchtweg keine widerspruchsfreien Angaben tätigen. Der Beschwerdeführer gab bei seinen Einvernahmen am XXXX , XXXX und noch zu Beginn der Einvernahme am XXXX an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Erst nach Vorhalt der Kopie seines Reisepasses korrigierte dieser seine Identität und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren worden zu sein. Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am XXXX angab, mit einem Direktflug von Delhi nach XXXX am XXXX sein Heimatland verlassen zu haben, gab dieser in der Einvernahme am XXXX an, am 01.05.2016 von Delhi aus über ein unbekanntes Land nach Österreich geflogen zu sein. Bei der Einvernahme am XXXX gab dieser an, sein Heimatland am 01.06.2016 verlassen zu haben und dass es zwei Zwischenlandungen in fremden Ländern gegeben habe und seine Reise ab dem Flughafen Delhi vier bis fünf Tage gedauert habe. Nach Vorhalt der Videorückverfolgung und der Kopie seines Reisepasses, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am XXXX an, dass er Indien am 06.03.2015 verlassen habe, nach XXXX geflogen sei, sich dort 14 Monate aufgehalten habe und dann über XXXX nach XXXX geflogen sei. Bei der Einvernahme am XXXX gab dieser an, zehn Jahre eine Grundschule besucht zu haben, hingegen in der Einvernahme am XXXX gab dieser an, zwölf Jahre Grundschule mit Matura gemacht zu haben.
Auch zum eigentlichen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am XXXX als Fluchtgrund an, dass er während der letzten vier bis fünf Jahre Streit mit seinen zwei Onkeln gehabt habe. Diese hätten ihn insgesamt drei Mal geschlagen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er bei der Wahlpropaganda für die Kongress Partei geholfen habe. Weiters gab dieser an, dass er und seine Familie immer die Kongress Partei gewählt hätten. Nicht nur dass der Beschwerdeführer über äußerst dürftiges politisches Hintergrundwissen zur Kongress Partei gehabt hat, verstrickte er sich auch diesbezüglich in Wiedersprüche. Auf die Frage, bei welchen Wahlen er konkret Wahlpropaganda betrieben hätte, gab der Beschwerdeführer an, dass es entweder 2012, 2013 oder 2014 gewesen sei. Auf Vorhalt in der Einvernahme vom XXXX , wie der Ursprung des schlechten Verhältnisses zwischen ihm und seinen zwei Onkeln vor fünf Jahren, also 2011 mit seiner Wahlunterstützung zu tun gehabt habe, da das Problem sonst wegen etwas entstanden sei was noch gar nicht passiert gewesen sei, gab der Beschwerdeführer lapidar an, dass der Streit vor vier bis fünf Jahren begonnen haben könnte. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer widersprüchlich an, dass er nur einmal von seinem Cousin geschlagen worden sei ("Nein, sonst wurde ich nie geschlagen."). Auch die drei Vorfälle, bei denen er von seinen zwei Onkeln geschlagen worden sei, begründet er, ebenfalls völlig unterschiedlich. Zunächst behauptete er, dass er wegen der Unterstützung der Kongress Partei von seinen zwei Onkeln dreimal geschlagen worden sei. Im Verlaufe der weiteren Einvernahme nannte der Beschwerdeführer folgende drei Gründe, warum er von seinen zwei Onkeln geschlagen worden sei: 1. eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme in der Fabrik, 2. seine Parteiunterstützung und 3. eine beabsichtigte Urlaubsreise.
Auf die Frage in der Einvernahme vom XXXX warum seine Onkel nur mit ihm Probleme habe und nicht auch mit seinen Eltern und seinem Bruder, welche ja nach wie vor in Indien leben würden, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder noch jung sei und nur er daher Probleme habe. Auf Vorhalt, dass sein Bruder nach seinen eigenen Angaben 22 Jahre alt sei, also kein Kind mehr sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser bei keiner Partei sei. Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe das seine ganze Familie die Kongress Partei wähle, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder nicht wählen gehe. Weiters ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, dass sein Vater ihn gleich ins Ausland schickt ohne vorher zur Polizei gegangen zu sein bzw. ihn in einen anderen Teil Indiens zu schicken. Insgesamt betrachtet haben sich in den Aussagen des Beschwerdeführers so gravierende Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben, die einzig und allein den Schluss zulassen, dass sein Vorbringen betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid - wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, ist zuzustimmen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
Gemäß § 33 Abs. 2 AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Bruder im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens
XXXX .
Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Aus diesem Grunde kommt auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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