BVwG W215 2101694-1

W215 2101694-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W215 2101694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.2101694.1.00

Spruch

  1. W215 2016428-1/3E

2)W215 2101694-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2) XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Burundi, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 04.12.2014, Zahl 821297510-1550599, und 2) 05.12.2014, Zahl 1049600308-150017143, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide jeweils behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der am 20.09.2012 abgehaltenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, Mitglied einer Oppositionspartei gewesen sei, für deren Präsident ihr Mann gearbeitet habe. Nachdem dieser nach Attentaten gegen seine Person geflohen sei, sei ihr Mann von Anhängern des regierenden Präsidenten Nkurunziza nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden. Im September 2011 sei ein Treffen Oppositioneller Ziel von Angriffen geworden, im Zuge dessen es viele Tote gegeben habe. Ihren Mann habe die Erstbeschwerdeführerin seither nicht mehr gesehen und sich danach zur Ausreise entschieden.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 15.05.2013 im Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Am 01.07.2013 erstattete die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung zur Situation von Oppositionsparteien im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.07.2013 wurde der Erstbeschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechercheergebnis gegeben, wovon diese mit Schriftsätzen vom 01.08.2013 und 16.09.2013 Gebrauch machte.

Am 11.06.2014 fand beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine weitere niederschriftliche Befragung der Erstbeschwerdeführerin statt.

Mit Schriftsätzen vom 06.10.2014 und 06.11.2014 erstattete die Erstbeschwerdeführerin weitere Stellungnahmen.

I.2. Am XXXX wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese von der Erstbeschwerdeführerin ein "Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005" gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 19.09.2012 mit Bescheid vom 04.12.2014, Zahl 821297510-1550599, jenen der Zweitbeschwerdeführerin vom 08.01.2015 mit Bescheid vom 05.12.2014, Zahl 1049600308-150017143, jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte diesen jeweils den Status subsidiär Schutzberechtigter zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 03.12.2014.

Gegen Spruchpunkte I. dieser Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 05.12.2014 bzw. 11.02.2015, wurde jeweils fristgerecht am 17.12.2015 bzw. 23.02.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

I.3. Die Beschwerdevorlage im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin vom 29.12.2014 langte am 23.12.2014, jene im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin vom 25.02.2015 am 26.02.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung jeweils der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch

§ 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, nicht anzuwenden.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anmerkung 11).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des

§ 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zahl 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).

Im vorliegenden Fall erweisen sich die angefochtenen Bescheide in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

II.1. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen weisen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entscheidungswesentliche Mängel auf. Die Bescheide enthalten Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat, welche auf Quellen vom März 2010 bis Juli 2013 basieren und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung im Dezember 2014 nicht mehr als hinreichend aktuell bezeichnet werden können, um eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu bilden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die gebotene Einholung aktueller Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsland verabsäumt und dadurch die gebotene Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen (vgl. dazu VfGH 05.03.2014, U 36/2013 mwN).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U1032/12; ferner 26.6.2013, U2557/2012; 11.12.2013, U1159/2012 sowie zuletzt 11.3.2015, E1542/2014).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam im den vorliegenden Verfahren zu dem Schluss, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese nicht in der Lage wären, "sich den notwendigen Unterhalt zu besorgen beziehungsweise Ihr Leben in Gefahr wäre". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den verfahrensgegenständlichen Bescheiden Quellen zugrunde gelegt, welche zum Entscheidungszeitpunkt eineinhalb Jahre alt waren, womit es der Ermittlungspflicht nicht Genüge getan hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat wohl die prekäre Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer gesehen und den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, dies aber nicht zum Anlass genommen, der Entscheidung hinreichend aktuelle Feststellungen zugrunde zu legen. Dies wäre aber insbesondere bei Staaten mit fragiler Sicherheitslage vonnöten gewesen. Im Fall Burundis ist festzuhalten, dass allgemein bekannt ist, dass sich die Sicherheitslage zwar seit 2005 nach den langjährigen gewaltsamen Auseinandersetzungen seit 1993 merklich verbessert hat, die Sicherheitslage aber weiterhin unübersichtlich und sehr angespannt ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen ins Verfahren einbeziehen müssen, um eine nachvollziehbare Entscheidung zu treffen.

II.2. Im vorliegenden Fall der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin, die im Bundesgebiet geboren wurde, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Befragung der gesetzlichen Vertretung oder ein sonstiges Parteiengehör durchgeführt. Die niederschriftliche Befragung der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen fanden vor der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin statt und wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin kein Ermittlungsschritt gesetzt. Auch wenn im von der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin für diese gestellten "Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005" keine eigenen Fluchtgründe enthalten waren, hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Mitwirkung der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt, was unterblieben ist (vgl. dazu VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

II.3. Das Ermittlungsverfahren ist in den gegenständlichen Fällen mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status Asylberechtigter in den Beschwerdefällen vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teils nicht schlüssig sind, etwa wenn dieses (ohne Offenlegung von diesbezüglichem Spezialwissen) über das Vorgehen des mutmaßlichen Verfolgers spekuliert (vgl. dazu VwGH 22.05.2003, 99/20/0578).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Länderberichte ins Verfahren einführen, der Erstbeschwerdeführerin zur Stellungnahme vorhalten, Länderfeststellungen treffen und das Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat würdigen und die rechtlichen Konsequenzen daraus ziehen müssen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass in Asylverfahren aktuelle Lageberichte wesentliche Bedeutung haben, bedarf keiner weiteren Erklärung. Im vorliegenden Fall war bei grundsätzlich meritorischer Entscheidungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer Kassation vorzugehen. Das Verfahren beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im Fall der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen mit besonders gravierenden Ermittlungslücken behaftet, weshalb von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen war.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich damit, dass es bei der Feststellung von Tatsachen beim Bundesasylamt bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und zusätzlich zur bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auch das Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, heranzuziehen ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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