W205 2123948-1•BVwG W205 2123948-1
W205 2123948-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Mängelbehebung,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Verbesserungsauftrag,<br/>Vorlageantrag, Zurückweisung
W205 2123950-1/2E
W205 2123948-1/2E
W205 2123952-1/2E
W205 2123947-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 26.02.2016, aufgrund der Vorlageanträge von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , geb. XXXX 4) mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , geb. XXXX , alle StA. Nigeria, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 22.01.2016, Zl. 1677/2016, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl I. Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 68/2013, zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Nigerias, stellten am 11.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (im Folgenden: ÖB Abuja) einen Antrag auf Erteilung eines für 90 Tage gültigen Schengenvisums der Kategorie C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 31.12.2015 bis 12.01.2016 sowie als Hauptzweck der Reise "Besuch von Familienangehörigen" an. Die Mutter der Kinder sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Den Anträgen lag eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) der Mutter der Beschwerdeführer bei.
2. Am 05.01.2016 (zugestellt am 13.01.2016) wurden die Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Es bestünden Bedenken gegen die Erteilung der Visa, da die vorgelegte EVE nicht tragfähig sei. Die beabsichtigte Reise entspreche nicht den derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen. Das Verwandtschaftsverhältnis zur einladenden Person habe aufgrund der unterschiedlichen Namensführung nicht belegt werden können. Die Verwurzelung im Heimatland habe nicht ausreichend nachgewiesen werden können. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer, das Hoheitsgebiet Österreichs vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen. Ausdrücklich angemerkt wurde, dass ihnen Gelegenheit gegeben werde, in schriftlicher Form und in deutscher Sprache die Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
3. In der Folge wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 20.01.2016 eine Stellungnahme übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführer mit einem freizügigkeitsberechtigten Österreicher verheiratet sei und eine Aufenthaltskarte besitze. Nach der Unionsbürgerrichtlinie hätten die Beschwerdeführer daher ein Recht auf Einreisevisa bzw. seien sie zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es bestehe daher kein rechtlicher Grund einen Mittelnachweis oder Glaubhaftmachung der Ausreiseabsicht zu verlangen.
4. Mit Bescheid vom 22.01.2016 verweigerte die Österreichische Botschaft Abuja die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht hätten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, zu verfügen, oder sie nicht in der Lage seien, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen, sowie dass die Absicht der Beschwerdeführer, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht am 15.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurden im Wesentlichen die in der Stellungnahme vorgebrachten Punkte wiederholt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Anträge bewilligen.
6. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft vom 17.02.2016 wurde jedem der Beschwerdeführer ein individueller Verbesserungsauftrag erteilt, da der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen waren. Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass, sollten die genannten Mängel innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens nicht behoben bzw. die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden, die jeweils vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen würde.
Die nicht übersetzten Dokumente wurden in jedem Verbesserungsauftrag individuell angeführt:
7. Am 02.03.2016 langte ein mit "Äußerung zum Schreiben der Botschaft vom 17.02.2016 betreffend Konsulargebühr und Übersetzung" bezeichnetes Schreiben bei der ÖB Abuja ein. Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer weder die Pflicht zur Übersetzung der Beilagen noch die zur Zahlung der Konsulargebühren treffen würde. Nach der Unionsbürgerrichtlinie hätten sie als "Stiefkinder" eines in Österreich lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ein Einreiserecht, der Einreisetitel sei in einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich zu erteilen. Im Verfahren seien von den Beschwerdeführern ohnehin zu viele Dokumente vorgelegt worden. Nach Unionsbürgerrichtlinie dürften nur die Vorlage eines Nachweises der Freizügigkeit der Ankerperson, ein Nachweis der familiären Beziehungen und ein Reisepass verlangt werden. Als vorzulegende fremdsprachige Urkunden kämen deshalb nur die Geburtsurkunden in Betracht. Es sei hier wohl vorauszusetzen, dass ein österreichischer Verwaltungsrichter die englische Sprache gut genug beherrsche, um den Inhalt der Geburtsurkunden zu verstehen, sodass eine Übersetzungspflicht nicht gegeben sein könne. Weiters sei noch auf Art. 47 GRC und das darin festgehaltene Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verwiesen. Den Beschwerdeführern komme ein Einreiserecht zu, welches durch die ÖB Abuja verletzt worden sei. Da die Antragszurückweisung grundrechtswidrig sei, werde "sicherheitshalber schon jetzt" die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
8. In der Folge erließ die ÖB Abuja mit Bescheid vom 26.02.2016 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Botschaft aus, dass die Beschwerdeführer der Aufforderung, die vorhandenen Mängel zu beheben, nicht vollständig nachgekommen seien und der Beschwerde nicht sämtliche von ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen hätten.
9. Dagegen brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.03.2016 (eingelangt am 16.03.2016) einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde vorgebracht, dass § 11a Abs. 1 FPG nicht anzuwenden sei, da sich gemäß Art. 41 Abs. 4 GRC jede Person in einer Sprache der Verträge an die Organe der Union wenden könne und eine Antwort in derselben Sprache erhalten müsse. Daher sei auch die Vorlage eines Schriftstücks in englischer Sprache in Verfahren nach Bestimmungen der Union zuzulassen.
In einem weiteren, als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht" bezeichneten Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 07.03.2016 (eingelangt am 16.03.2016) wurde folgendes ausgeführt:
"Offenbar wegen der Nichtübersetzung der in englischer Sprache abgefassten Geburtsurkunden wurde der Vorlageantrag zurückgewiesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Grundrechtecharta um in Unionsrechtssachen innerstaatlich anzuwendendes Verfassungsrecht handelt, und Art. 47 GRC eine wirksame Beschwerdeerhebung fordert. Demnach hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das schließt eine Nur-Zurückweisung durch eine Behörde aus. Wie im Vorlageantrag dargelegt muss sich nach Art. 41 Abs. 4 GRC die Botschaft auch damit abfinden, dass die Dokumente in englischer Sprache abgefasst sind, was im Übrigen ohnehin einer inhaltlichen Behandlung der Beschwerde nicht entgegensteht, weil davon auszugehen ist, dass der/die zuständige Richter/in am Bundesverwaltungsgericht der englischen Sprache mächtig ist."
10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurden die Vorlageanträge am 29.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer stellten am 11.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft Abuja einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums der Kategorie C und gaben dabei eine geplante Aufenthaltsdauer vom 31.12.2015 bis 12.01.2016 sowie als Zweck der Reise den Besuch der in Österreich aufenthaltsberechtigten Mutter an.
Trotz Mängelbehebungsauftrages wurden folgende im Zuge der Beschwerdeerhebung (erneut) vorgelegten Unterlagen nicht in deutscher Übersetzung angeschlossen bzw. der Beschwerde gar nicht angeschlossen:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Abuja und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer jeweils die Ausstellung eines Schengen-Visums beantragt haben. Es sind daher die Regelungen des Visakodex maßgeblich, der in seinem Art. 32 Abs. 3 erster Satz zunächst vorsieht, dass Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Im folgenden Satz wird dann angeordnet, dass die Rechtsmittel gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen sind. Damit wird hinsichtlich der Ausgestaltung des gegen die Versagung eines Visums vorzusehenden Rechtsmittels auf das innerstaatliche Recht verwiesen (vgl. z.B. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0086).
3.2. Die betreffenden innerstaatlichen Vorschriften, nämlich § 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, und 11a FPG idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
3.3. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 11 a FPG hat der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm/ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Bei dem den Beschwerdeführern nach Beschwerdeeinbringung übermittelten Verbesserungsaufträgen vom 17.02.2016, in denen ihnen mitgeteilt wurde, dass nicht sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen wären und ausdrücklich aufgezählt wurde, um welche Dokumente es sich handle, handelte es sich um einen (iS der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086) konkreten Vorhalt und die Beschwerdeführer hatten die Gelegenheit, die bezeichneten Mängel zu beheben. Dass im Verfahren zur Erlangung eines Visums, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen in deutscher Sprache einzubringen sind, wurde den Beschwerdeführern nicht nur zu diesem Zeitpunkt, sondern auch schon zuvor nachweislich mehrmals schriftlich mitgeteilt.
Nachdem die Beschwerdeführer trotz begründeten Verbesserungsauftrages der Mängelbehebung bewusst nicht nachgekommen sind und es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen um zahlreiche sowie nicht offensichtlich um für das Verfahren belanglose Dokumente handelt, war die Beschwerde entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aus jüngerer Zeit unter vielen: BVwG 13.05.2016, W212 2109586-1) zurückzuweisen.
Wenn im Vorlageantrag gefordert wird, § 11a Abs. 1 FPG nicht anzuwenden, weil dieser dem Art. 41 Abs. 4 GRC entgegenstünde, so geht dies im Ansatz fehl. Art. 41 Abs. 4 GRC stellt nämlich nur darauf ab, dass sich jede Person "in einer Sprache der Verträge an die Organe der Union" wenden kann und eine Antwort in derselben Sprache erhalten muss. Die österreichischen nationalen Verwaltungsgerichte, somit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind keine "Organe der Union". Zu den Verpflichteten des Korrespondenzrechts des Art. 41 Abs. 4 GRC gehören nur die genannten Unionsorgane (Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Kommission, Europäische Zentralbank, Europäischer Rechnungshof) sowie sonstige in Art. 13 EUV und Art. 25 AEUV genannte Einrichtungen (vgl Meyer [Hrsg], Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof schon in VfSlg. 17.063/2003 ausgeführt, dass Art. 6 EMRK einer prozessrechtlichen Regelung nicht entgegensteht, die den Zugang zu einem Verfahren in der Sache von der Einhaltung von Fristen und Formerfordernissen abhängig macht. Solche Regelungen dienen der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege. Nichts anders kann - angesichts der Parallelität der Regelungen - für Art. 47 GRC gelten. Auch § 11a FPG stellt eine solche prozessrechtliche Regelung dar und ist daher nicht bedenklich.
Die Österreichische Botschaft Abuja hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführern ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.
Es steht den Beschwerdeführern jederzeit frei, neuerlich Anträge auf Erteilung von Visa bei der zuständigen Behörde einzubringen.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stand der klare Wortlaut des § 11 a Abs. 2 FPG entgegen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Fallgegenständlich erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfüllen des in § 11a Abs. 1 FPG für Visabeschwerdeverfahren normierten formalen Erfordernisses, wonach der Beschwerde sämtliche im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen sind. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung war die gegenständliche Entscheidung sohin von keiner Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
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