BVwG W205 2104743-1

W205 2104743-1Tribunale amministrativo federale30 giu 2016

Regest

Asylantragstellung, Behebung der Entscheidung, Familienangehöriger,<br/>Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel, Zurückverweisung

Testo completo

BVwG W205 2104743-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2104743.1.00

Spruch

W205 2104743-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Karin SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 27.02.2015, Zl. C-OB/KONS/0038/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 02.01.2015, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Nairobi zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und stellte am 21.10.2014 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (im Folgenden: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr namentlich genannter Ehemann sei seit 15.10.2012 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung sei seither jährlich verlängert worden.

1.2. Mit Schreiben vom 14.11.2014, zugestellt am 24.11.2014, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.

1.3. In der Stellungnahme vom 01.12.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann sie sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt namentlich erwähnt habe. Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, zu den möglichen Widersprüchen im Einreiseverfahren seiner Frau Stellung zu nehmen. Somit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stünden fast täglich in Kontrakt und er unterstütze sie finanziell. Es sei ebenso wenig darauf Bezug genommen worden, ob es im Lichte des Art. 8 EMRK geboten sei, die Einreise zu genehmigen, um das Familienleben fortsetzen zu können. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspräche nicht den Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der gängigen Judikatur des EuGH.

Diese Stellungnahme wurde am 02.12.2014 an das BFA weitergeleitet, welches am 12.12.2014 mitteilte, dass sich aus der übermittelten Stellungnahme keine Anhaltspunkte ergeben würden, die an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zweifeln ließen.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2015 verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 28.01.2015. Darin wurde zunächst die Aussage der Bezugsperson in der Einvernahme im Rahmen des Asylverfahrens widergegeben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe angegeben, dass er das genaue Geburtsdatum seiner Frau nicht kenne. Sie sei beim Kennenlernen ein Jahr vor der Hochzeit 18 Jahre alt gewesen. Seine Frau sei nach der Hochzeit zu ihm in eine Mietwohnung gezogen. Er habe am Tag seiner Ausreise aus Somalia, am 20.12.2012, zum letzten Mal Kontakt zu seiner Frau gehabt.

Aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht ersichtlich, ob das Bundesamt bezweifle, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann überhaupt verheiratet seien, dass sie bereits vor der Einreise des Ehemannes verheiratet gewesen seien oder dass die Ehe in Somalia bestanden habe. Nach IPR genüge es, die Formvorschriften des Ortes der Eheschließung einzuhalten. Die Ehe entspreche den Formvorschriften Somalias.

Aus den Angaben des Ehemannes in der Einvernahme zum Alter seiner Ehefrau könne höchstens geschlossen werden, dass dieser eine mögliche Rechenschwäche habe. Der Ehemann sei im Einreiseverfahren seiner Frau nicht einvernommen worden. Darüber hinaus müssten nach § 11 Abs. 4 FPG ablehnende Entscheidungen schriftlich in einer Weise ausgefertigt sein, dass der Betroffene den Inhalt und die Wirkung nachvollziehen könne. Im Bescheid sei aber lediglich eine verallgemeinernde Begründung angeführt worden. Weiters sei nicht darauf Bezug genommen worden, ob es unter Umständen nach Art. 8 EMRK geboten gewesen wäre, die Einreise zu genehmigen, um das Familienleben in Österreich fortzusetzen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspräche nicht den Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und der gängigen Judikatur des EuGH.

1.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2015 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Darin wurde zunächst die nähere Begründung der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA angeführt:

"A) Lt übereinstimmender Angaben der Antragstellerin und der Bezugsperson (BP) erfolgte die Eheschließung in der gemeinsamen Heimatstadt XXXX. In der vorgelegten Heiratsurkunde wird aber als Ort der Eheschließung der Magistrat von XXXX angegeben. Nur der Name des Mullahs und das Eheschließungsdatum wurden gleichlautend angegeben.

B) Lt VP erfolgt die Ausreise des Ehemanns etwas acht Monate nach

der behaupteten Eheschließung am 17.04.2011, demnach folglich um den 17.12.2011, die Bezugsperson gab jedoch in seiner Einvernahme an, am 20.05.2012 direkt aus XXXX ausgereist zu sein.

C) Grund für die Ausreise lt VP war ein Messerattentat und dem

daraus resultierenden Bauchverletzungen der Bezugsperson. Lt Angabe der Bezugsperson reiste dieser aber unmittelbar nach seiner Flucht aus der zweiten Verhaftung durch Al Shabaab im Mai 2012 aus. Weder die Verletzung noch das Attentat gab er jemals zu Protokoll.

D) Das Alter der Ehefrau gab die Bezugsperson mit ca. 18 Jahren zum Zeitpunkt des Kennenlernens - etwa ein Jahr vor der angeblichen Eheschließung am 17.04.2011 - an. Somit wäre sie zum Zeitpunkt der Ehe bereits 19 Jahre alt gewesen, müsste somit im Jahre 1992 geboren sein und nicht wie angegeben 1995. Auffallend ist auch, dass die Bezugsperson zwar das genaue Datum der Eheschließung wusste, sich jedoch beim Geburtsdatum der behaupteten Ehefrau um drei Jahre irrte.

E) Im Schreiben der ÖB wird auch vermutet, dass vieles an der Geschichte der behaupteten Ehefrau nicht stimmig sei. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel, ist keineswegs vom Nachweis im Sinn eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen."

Weiters wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Darüber hinaus sei eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht erkennbar, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehepartner nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, daher stelle sich die Frage eines Eingriffs in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht.

1.6. Am 12.03.2015 langte bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wurde betont, dass die in der Beschwerdevorentscheidung geschilderten Widersprüche der Beschwerdeführerin hier zum ersten Mal entgegengehalten worden seien. Damit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Weiters wurde zu den einzelnen Widersprüchen Stellung genommen:

Zu A) Die Eheschließung habe in XXXX stattgefunden, dies sei auch auf der Heiratsurkunde so vermerkt. Der Scheich, der die Ehe geschlossen habe, werde als "Magistrate of XXXX" bezeichnet, der Ort der Eheschließung sei aber nicht XXXX gewesen.

Zu B) Die unterschiedlichen Zeitangaben zur Ausreise der Bezugsperson aus Somalia seien von der Beschwerdeführerin falsch angegeben worden. Der Unterscheid von fünf Monaten bei Ereignissen, die drei Jahre zurückliegen, könne von der Behörde nicht schwerwiegend gewertet werden.

Zu C) Die Bezugsperson habe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine Narben am Bauch gezeigt, welche von der Al Shabaab durch glühende Metallstäbe zugefügt worden waren. Da auch Messer aus Metall bestehen, sei es zur ungenauen Beschreibung des Gegenstandes durch die Beschwerdeführerin gekommen.

Zu D) Der Ehemann habe schon in der Einvernahme angegeben, das Alter seiner Ehefrau nur ungefähr zu kennen.

Zu E) Das angeführte Schreiben der Botschaft stehe der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung. Es sei weder ersichtlich welcher Inhalt in dem Schreiben kommuniziert worden sei, noch wie die ÖB zu ihren Vermutungen gelangt sei. Es werde daher um die Möglichkeit ersucht dieses Schreiben einzusehen und dazu Stellung nehmen zu dürfen.

1.7. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 31.03.2015 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:

§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) in der (gemäß § 75 Abs. 24 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016) anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.

(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 11a und 26 FPG idF BGBl I Nr. 68/2013, lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

....

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Zum Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, da die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit hatte, zu den von der Behörde festgestellten Widersprüchen Stellung zu nehmen, ist Folgendes auszuführen: Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

Der Beschwerde ist dahingehend beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Nairobi tatsächlich keine Möglichkeit hatte, zu den Widersprüchen zwischen ihren Angaben und denen der Bezugsperson zielgenau Stellung zu nehmen.

Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Im vorliegenden Fall wurde dieses Recht in einem entscheidungswesentlichen Punkt jedoch verletzt. Gerade im Hinblick darauf, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden ist, und zwar auch an eine negative Mitteilung und ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zukommt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034;), ist dem Parteiengehör auch zur Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes eine besondere Bedeutung bei zumessen, da die Verfahrenspartei auch in Ansehung der Frage der Erfolgsaussichten für den Schutzantrag in die Lage versetzt werden muss, ihren Rechtsstandpunkt ausreichend zu vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002, festgehalten, dass eine Überprüfung der Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes durch das BVwG voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführer muss in die Lage versetzt werden, ein zweckentsprechendes, zielgenaues Vorbringen zu erstatten. Dazu wird er regelmäßig nur dann in der Lage sein, wenn ihm die Gründe für die Einschätzung des BFA hinreichend genau dargelegt wurden.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vor Bescheiderlassung, sofern die Entscheidung ihrem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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